1853 / 84 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

EEEEEEbb1“““

1

. bcc entlit e th. 2 2 . Abgang aus Triest Mittwoch früh, Abgang aus Pola Donnerstag früh, Ankunft in Pola Mittwoch Nachm., Ankunft in Triest Donnerstag

Nachmittags.

6 Zwischen Triest, Istrien und Kroatien: 11G . t über Pirano, Umago, Cittanuova, Parenzo, Rovigno, Fasano, Pola, Rabacz, Fiume, Szelze, Segna, Jablanaz und Carlopaga nach Zara

und zurück. 8 6 Wöchentlich einmal: Aus Triest Sonnabend früh, Aus Zara im Sommer Mittwoch in Fiume Sonntag, im Winter Freitag, aus Fiume Montag, in Fiume Donnerstag resp. Sonn⸗

in Zara Dienstag

aus Fiume Sonntag Sommer in Triest Montag Nachm.] und

über Lussinpiccolo, Selve, Zara, Sebenico Macarsa,

Curzola, Ragusa und Megline und zurück. Wöchentlich zweimal

W“ 8 Abgang von Triest, im Sommer tag, . mer Sonnta Montag, Ankunft in Cattaro, im Sommer Ankunft in Triest, im Sommer

Sonnabend, im Winter Sonn⸗ Donnerstag, im Winter Sonn⸗

Abgang von Triest Sonnabend, Abgang von Cattaro Donnerstag,

Ankunft in Cattaro Mittwoch, Ankunft in Triest Montag.

5) Zwischen Triest und Griechenland: über Ancona (Kirchenstaͤat), Molfetta und Brindisi (Neapel), Corfu, Argostoli (Cefalonia), Zante, Hagios⸗Sosti (Missolunghi), Patras, Lepanto, Vostizza, Amfissa (Salona) und Lutraki, dann zu Lande über den Isthmus von Korinth bis Kalamaki und von da nach dem Piräus (Athen). - öchentlich einmal: Abgang von Triest Dienstag, Abgang von Athen Dienstag, Ankunft in Athen folgenden Ankunft in Triest am folgenden Dienstag,

Mit dieser Linie stehen folgende Fahrten in Verbindung a) Von Corfu über Messina nach Malta, jeden Sonnabend b) von Piräus über Hydra und Spezia nach Nauplia, jeden weiten Sonnabend vom 5. März c. ab, von Piräus nach Calcide (Negroponte) jeden zweiten Freitag vom 11. März c. ab.

Zwischen Triest und Konstantinopel:

küber Corfu, Zante, Piräus (Athen), Syra, Scio, Smyrna, telino, Capo⸗Baba, 8, 2 nell d Gallipoli

Wöchentlich einmal:

Abgang von Konstantinopel Monta

2₰

Ankunft in Konstantinopel den Ankunft in Triest zweiten Sonntag,“ 6

Mit dieser Linie stehen folgende Fahrten in Verbindung:

a) Von Konstantinopel nach Ineboli, Sinope, Samsun und Tra⸗

pezunt, jeden zweiten Montag vom 14. März c. ab;

von Konstantinopel über Burgas nach Varna, jeden Dienstag; von Konstantinopel über Burgas, Varna, Sulina, Tulcza und Galacz nach Ibraila, jeden Dienstag, und außerdem vom 7. Mai ab jeden zweiten Sonnabend; 8—

von Konstantinopel über Gallipoli, Dardanellen, Salonichi,

Larissa, Perochoni (Euböa) und Volo nach Stilida jeden

Sonnabend;

von Smyrna nach Alexandrien, jeden zweiten Sonnabend vom

12. März c. ab;

von Smyrna über Rhodos, Mersina (Tarsus), Alessandretta, Lattachia, Larnaca (Cypern), Beyrut, Caifa nach Jaffa, jeden

zweiten Sonnabend vom 5. März c. ab.

7) Zwischen T

Aus Triest jeden 10ten und 27sten Aus Alexandrien jeden 7ten und

des Monats, 21sten des Monats, in Corsu jeden 12ten und 29sten in Corfu jeden 10ten und A4sten des Monats, des Monats, in Alexandrien jeden 15ten und in Triest jeden 12ten und 26sten 1sten des Monats, des Monats.

Mit dieser Linie stehen in Alexandrien die englischen Posten nach und aus Ostindien, China ꝛc. in genauem Zusammenhange.

Die Post⸗Anstalten werden von dem obigen Gange der Lloyd⸗

Dampfschiffe mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß sämmtliche vorerwähnte Fahrten nicht allein zur Beförderung von Korrespon⸗

denz, sondern nach Inhalt der General⸗Verfügung vom 12. Ja⸗ nuar d. J. auch zur Beförderung von Fahrpost⸗ Gegenständen be⸗ nutzt werden können. F

Berlin, den 12. März 1853.

General⸗Post⸗Amt.

Verfügung vom 30. März 185. betreffend die

Stempelpflichtigkeit der Verpflichtung

Protokolle.

1.

Auf die an das Rechnungs⸗Büreau gerichtete Anfrage vom 12. März c. wird der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction Folgendes eröffnet:

Nach allgemeiner Bestimmung sind nur die Beamten⸗Ver⸗ pflichtungs⸗Protokolle stempelpflichtig, dagegen sind diejenigen Verhandlungen, welche aufgenommen werden, wenn ein Beamter in ein anderes Dienstverhältniß versetzt und deshalb auf den früher abgeleisteten Eid verwiesen wird, für nicht stempelpflichtig zu er⸗ achten, vorausgesetzt, daß diese Verhandlungen keine besonderen Erklärungen jener Beamten hinsichilich der Erfül ung ihrer neuer Amtspflichten enthalten.

Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Bestimmung ist jedoch in dem Falle zu machen, wo ein invalider Postillon als Post⸗Unter⸗ beamter mittelst Verhandlung verpflichtet wird. In diesem Falle ist zu der Verhandlung das gesetzliche Stempelpapier deshalb zu ver⸗ wenden, weil nach der Verordnung vom 14. Dezember 1850 zu den in den Dienstbüchern der Postillone bemerkten Vereidungen eir Stempel nicht verwandt wird, mithin die Verwendung des Stem⸗ pels dann erfolgen muß, wenn der Postillon in den wirklichen Staatedienst übertritt.

9. Fti, 1 30. März 1853.

Ver f üg un g vo m 31. März 1853

betreffend die Meldungen über Betriebsstörungen oder Beschä⸗ n der elektro⸗magnetischen Telegraphen⸗

Le

r,

Die haussee⸗Aufsehe denen die Beaufsichtigung der längs der Chausseen geführten elcktromagnetischen Telegraphen⸗Leitungen und deren provisorische Wiederherstellung in Beschädigungsfällen übertragen worden ist, sind nach der ihnen ertheilten Instruction verpflichtet, jede vorkommende Betriebsstörung der Leitungen, nach deren Beseitigung, schleunigst der nächsten Telegraphen⸗Sta⸗ tion zu melden. Diese Meldungen müssen der nächsten vorüberfah⸗ renden Post, insofern dieselbe von einem Conducteur begleitet wird, zur Beförderung an die nächste Post⸗Anstalt mitgegeben oder, wo dies schneller zum Ziele führt, durch einen expressen Boten zur nächsten Post⸗Anstalt befördert und von dieser im ersten Falle mit derselben, im zweiten mit der nächst abgehenden Post an die nächste Telegraphen⸗Station weiter befördert oder, wenn die Telegraphen⸗ Station sich im Orte der Post⸗Anstalt befindet, sofort bestellt werden.

Die Conducteure, welche die auf den betreffenden Routen cour⸗ sirenden Posten begleiten, sind verpflichtet, jene Meldungen anzu⸗ nehmen und selbige sogleich nach ihrer Ankunft bei der nächsten Post⸗Anstalt an diese abzuliefern. Die Post⸗ Anstalten, auf deren Etat solche Conducteure stehen, haben dieselben zu diesem Ende mit genauer Instruction zu versehen.

In der Dienst⸗Instruction jedes betreffenden Conducteurs ist darüber der nöthige Vermerk zu machen.

Berlin, den 31. März 1853.

Bekanntmachung vom II1I14

end die Postdampfschiff⸗Verbindung zwischen Preußen und Schweden durch wöchentlich zweima⸗

2

lige Fahrten zwischen Stralsund und IYstadt.

Die Postdampfschiff⸗Verbindung zwischen Preußen und Schweden wird in diesem Jahre durch wöchentlich einmalige Fahrten zwi⸗ schen Stettin und Stockholm und durch wöchentlich zweima⸗ lige Fahrten zwischen Stralsund und YIstadt unterhalten werden.

Die Eröffnung der letztgedachten Fahrten findet voraus⸗ gesetzt, daß das Wasser bis dahin offen ist am Do nnerstag den 14ten d. M. statt, an welchem Tage das Konigliche Post⸗ Dampfschiff „Königin Elisabeth“ zum ersten Male von Stralsund nach Madt abgehen wird. Von diesem Tage an bis zum Schlusse der Fahrten wird das gedachte Dampfschiff 8

aus Stralsund

jeden Donnerstag und Sonntag Mittags nach Ankunft der Schnellpost von Passom (Berlin); und aus Istadt

jeden Freitag und Mo ntag Abends nach Ankunft der Post von Stockholm abgefertigt werden. Der Schluß der Fahrten findet in der Weise statt, daß die ketzte Abfertigung des Schiffes von Stralsund am Sonntag den 27. November, und die letzte Abferti⸗ gung von Ystadt am Montag den 28. November c. erfolgt.

Das Passagegeld zwischen Stralsund und stadt beträgt: für den ersten Platz 6 Rthlr., für den zweilen Platz 3 Rthlr. und für den dritten Platz 1 ½ Rthlr. preußisch Courant. Kinder und Faͤ⸗ milien genießen eine Moderation. Güter werden gegen billige Fracht befördert.

Wegender Post⸗Dampfschifffahrt zwischen Stettin und Stockholm bleibt weitere Bekanntmachung vor⸗

behalten. zerlin, den 8. April 1853.

Schmückert.

v Akademische Preisbewerbung in der Bildhauerei.

Die diesjährige akademische Preisbewerbung in der Bi ren wird am 23. Mai c. eröffnet werden. See die fähigte junge Künstler, insbesondere die Schüuler der hiesigen, so wie der Kunstakademieen zu Düsseldorf und Königsberg in Pr. zur Theil⸗ nahme an derselben einladet, bemerkt sie zugleich, daß die Meldun⸗ gen der Konkurrenten bis zum 21. Mai c. persönlich bei dem Vice⸗ Direktor der Akademie oder schriftlich bei dem akademischen Senat erfolgt sein müssen. Um zur Meldung berechtigt zu sein, muß man die akademische Medaille gewonnen haben oder ein Befähigungszeugniß von einem ordentlichen Mitgliede der Akademie, nebst Ausweis über die gemachten Studien beibringen. Ueber die Zulassung entscheide der akademische Senat nach Vorschrift des den Bewerbern mitzu⸗ theilenden Reglements. Die vorläufigen Arbeiten beginnen am Montag den 23. Mai c. früh 8 Uhr. Die Haupt⸗Aufgabe wird den fähig befundenen Konkurrenten am 30. Mai c. bekannt gemacht, zu deren Ausführung die zur letzten Bewerbung Zugelassenen einen Zeitraum von 13 Wochen vom 6. Juni bis zum 3. Septbr. c. erhalten. Die am Abend dieses Tages abzuliefernden fertigen Arbeiten werden in Gyps geformt und im Akademie⸗Gebäude aufgestellt. Die Publi⸗ kation des von dem Plenum der Akademie zuerkannten Preises, in einem dreijährigen Reisestipendium von jährlich 500 Rthlrn. be⸗ stehend, erfolgt bei der Feier des Geburtsfestes Seiner Majestät des Königs, am 15. Oktober d. J., in öffentlicher Sitzung der Akademie.

Berlin, den 22. Januar 1853

Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.

Konkurrenz für Bildhauer jüdischer Religion um den Preis der Michael⸗Beerschen Stiftung.

Der 1833 verstorbene dramatische Schriftsteller Michael Beer hat testamentarisch eine Stiftung begründet, um unbemittelten Malern und Bildhauern jüdischer Religion den Aufenthalt in Italien zur Ausbildung in ihrer Kunst durch Gewährung eines Sti⸗ pendiums zu erleichtern, welches dem Sieger einer jährlichen Preis⸗ bewerbung zu Theil werden soll, mit deren Veranstaltung der Senat der Königlichen Akademie der Künste nach dem Wunsche des Stifters Allerhöchstenorts beauftragt worden ist.

Die diesjährige Konkurrenz um den Michael⸗Beerschen Preis ist für Bildhauer bestimmt. Die Wahl des darzustellenden Gegenstan des, so wie die Ausführung desselben in Relief oder runder Figur überläßt die Akademie dem eigenen Ermessen der Konkurrenten; doch müssen Reliefs, um zulässig zu sein, eine Höhe von wenigstens 2 ½ Fuß zu einer Breite von 4 Fuß haben, und eine runde Figur muß wenigstens 3 Fuß hoch, anch sowohl Relief als Figur in Gyps abgeformt sein. Die vor Ende September d. J. an die Akademie auf Kosten der Bewerber einzusendenden Konkurrenz⸗Ar⸗ beiten müssen mit folgenden Attesten versehen sein:

1) daß der namentlich zu bezeichnende Konkurrent sich zur jü⸗

dischen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren erreicht hat und Zögling einer deutschen Kunstakademie ist; b

2) daß die eingesandte Arbeit von ihm selbst erfunden und

oöhne fremde Beihülfe von ihm ausgeführt worden ist.

Der Preis, bestehend in einem Stipendium von 500 Thalern auf Ein Jahr zu einer binnen Jahresfrist anzutretenden Studien⸗ reise nach Rom, wo der Pensionair sich wenigstens acht Monate seiner Kunst widmen muß, erfolgt am 15. Oktober d. J. in öffent⸗ licher Sitzung der Akademie und bleiben die Konkurrenz⸗Arbeite auf einige Zeit im Akademie⸗Gebäude ausgestellt.

Diese Konkurrenz ist unabhängig von der akademischen, eben⸗ falls in diesem Jahre für die Bildhauerei bestimmten Preisbewer⸗ bung Königlicher Stiftung.

Berlin, den 22. Jannar 18633.

Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste.

Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.