igt und von dem Vorstande unterschrieben werden.
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8s vinas w8e. 8 — G Allgemeine Grundzüge des Planes. Ausführbarkeit.
S8§. 3. Zur Beschaffung des zum Ankaufe der Grundstücke und zur Erbauung der Häuser nöthigen Aetienkapitales werden die Actien (§. 2) successive ausgegeben.
§. 4. Die jährlichen Beiträge der Gesellschafts⸗Mitglieder aber, so wie alle außerordentlichen Einnahmen und alle Geschenke, welche der Ge⸗ sellschaft zufließen, falls die Geber nicht eine andere Verwendungsart vor⸗ schreiben, werden in den Reserve⸗Fonds gelegt. 8
§. 5. Die Miethsbeträge für die gesammten Wohnurgen der Gesell⸗ schaftshäuser (efr. §. 3) sollen so gestellt werden, daß das Anlagekapital für jedes einzeine Grundstück sich nach Abzug der Verwaltungs⸗, Unter⸗ haltungskosten und Abgaben mit 6 pCt. verzinset. Ist die Summe des Anlagekapitals nicht durch 10 theilbar, so werden die angefangenen 10 Thaler für voll gerechnet
§. 6. Die Miether eines jeden solchen Gebäudes treten als Genossen⸗ schaft zusammen, sobald alle Wohnungen des betreffenden Gebäudes ver⸗ miethet sind; doch kann der Vorstand solche Miether, welche sich noch nicht hinreichend bewährt haben, bis auf Weiteres r ganz von der Aufnahme in die Miethsgenossenschaft ausschließen.
§. 7. Wenn nach Bildung einer Miethsgenossenschaft einzelne Theile des betreffenden Gesellschaftshauses nicht bewohnt sind, so wird der Re⸗ servefonds als Miether der leer stehenden Wohnungen betrachtet, zahlt als solcher die Miethe, hat aber auch nach Maßgabe der gezahlten Miethe einen Antheil an allen den Vortheilen, welche der Miethsgenossenschaft, resp. den einzelnen Mitgliedern, seitens der Gesellschaft gewährt werden.
§. 8. Wenn ein Miether mit der Bezahlung der Miethe in Rück⸗ stand bleibt, so muß der Reservefonds für den rückständigen Betrag auf⸗ kommen. Der Reservefonds erwirbt dagegen durch Bezahlung eines solchen Rückstandes alle die Rechte, welche dem Miether zustehen würden, wenn er selbst für die richtige Bezahlung der Miethe gesorgt hätte.
§. 9. Nach §§. 5, 7 und 8 wird also der Reinertrag der Gesell⸗ schaftshäuser einschließlich der etwa von dem Reservefonds zu zahlenden Miethe, 6 pCt. des Anlage⸗Kapitals betragen, und von dieser Einnahme sollen regelmäßig 2 pCt. des Anlage⸗Kapitals zur Amortisation von Actien verwendet werden.
§. 40. Außer der nach §. 9 zur Amortisation von (bestimmten) Actien bestimmten Summe sollen zu gleichem Zweck auch noch die auf bereits amortisirte Actien fallenden Zinsen verwendet werden, und diese Zinsen sollen unter allen Umständen 4 pCt. betragen, selbst wenn dadurch die übrigen Actien geringere Zinsen erhalten müßten.
§. 11. Demnach wird (cfr. §§. 9 und 10) das Anlage⸗Kapital für jedes einzelne Grundstück nach Verlauf von 30 Jahren, vom Tage des Zusammentritts einer Miethsgenossenschaft an gerechnet, vollständig amor⸗ tisirt sein, und das betreffende Grundstück soll alsdann der Miethsgenossen⸗ schaft als Eigenthum übergeben, oder aber, nach Wahl und Ermessen des Vorstandes, der Anspruch auf Gewährung des Eigenthums durch ent⸗ sprechenden Geldwerth abgefunden werden.
§. 42. Um jedoch die Miether nicht zu zwingen, die ganze Amorti⸗ sations⸗Periode hindurch ein und dasselbe Quartier zu bewohnen, oder diese Periode abzuwarten, um zum Genusse ihrer Antheilsrechte zu gelangen, so soll der Reservefonds der Gesellschaft zugleich berechtigt sein, von einem gewissen Zeitpunkte ab, soweit es die Mittel gestatten, jedem Miether auf Verlangen sein Antheilsrecht gegen eine bestimmte Absindungssumme abzu⸗ kaufen, wodurch denn die Gesellschaft rücksichtlich des verkauften Antheils an die Stelle des Miethers tritt. Der Reservefonds erhält daher, da er die von den Mielhsgenossen sich gewissermaßen ersparten Antheile jederzeit flüssig macht, für diese zugleich den Beruf einer Sparkasse.
§. 13. Die Gesellschaft errichtet keine großen sogenannten Familien⸗ häuser, sondern nur Gebäude zu höchstens 12 bis 18 Wohnungen, je nach Verhältniß des Raumes und sonstiger Umstände. Die Wohnungen werden luftig, geräumig und bequem eingerichtet, Kellerwohnungen sind ausge⸗ schlossen. Für jedes Gebäude wird ein besonderes Hypotheken⸗Folium an⸗ gelegt und der Besitztitel für die Gesellschaft berichtigt.
§. 14. Zu Miethern werden nur Personen angenommen, die minde⸗ stens 5 Jahre in Stettin wohnen, in gutem Rufe stehen, eigenes Mobiliar besitzen und einen bestimmten Broderwerb nachweisen fönnen. Vorzugs⸗ weise soll auf Familienväter gesehen werden, welche von Mitgliedern der Gesellschaft empfohlen sind. 8
Verzinsung und Amortisation des Actienkapitals.
§. 15. Nach §. 5 sollen die Miethsbeiträge für die Gesellschaftshäuser 5 festgestellt werden, daß das Anlage⸗Kapital nach Abzug der Verwal⸗ deneesten zc. sich mit 6 pCt. verzinst, und hiervon sollen 2 pCt. zur ist Fe Actien verwendet werden. Der Ueberrest des Reinertrages Vetsan gis dehang. des Actien⸗Kapitals bestimmt und wird unter die
Diese Zinsen würden, wenn die Vermiethung sämmtlicher Grundstücke
mit dem Augenblick der resp. Actienzeichnung einträte, 4 pCt. betragen Da dies jedoch nicht der Fall sein kann, auch geringe Summen unter 10 Thaler bei der Berechnung des Anlage⸗Kapitals für voll gerechnet wer⸗ den sollen (§. 5), so wird sich hin und wieder ein geringer Mehr⸗ oder Minderbetrag ergeben. Es wird aber, um die Amortisationssumme im Voraus fixiren zu können (§§. 9 bis 11), hierdurch bestimmt, daß zuvör⸗ derst alle amortisirten Actien (§. 10) volle 4 pCt. Zinsen erhalten, die alsdann übrig bleibende Summe aber anf die andern Actien gleichmäßig vertheilt wird. Mehr als 4 pCt. Zinsen darf jedoch kein Actionair bekom⸗ 3 Esess sich ergebende Ueberschüsse werden an den Reservefonds eführt.
§. 16. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt im Kassenlokal d . schaft zu Stettin vom 1. bis 13. S 84 ⸗ KP F ee Hesel
„ S. 47. Die Reihenfolge der zu amortisirenden Actien bestimmt das Loos. Die Verloosung erfolgt im Mai jeden Jahres in einer öffentlichen Versammlung des Vorstandes, zu welcher jedes Mitglied Zutritt hat.
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§. 18. Die gezogenen Nummern werden durch zweimalige Insertion in zwei stettiner Zeitungen oder öffentliche Anzeiger zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Die Insertion erfolgt Anfangs und Mitte des Monats Juni. Diese Bekanntmachungen erfolgen für jetzt durch den Stettiner Allgemeinen Anzeiger und durch den Stettiner General⸗Anzeiger. Sollte einer dieser öffentlichen Anzeiger, oder sollten beide eingehen, oder sollte deren Benutzung zur Publication nicht ferner angemessen erachtet werden, so bestimmt die Königliche Regierung zu Stettin, welcht anderen öffentlichen Blätter an deren Stelle treten, und macht dies auf geeignete Weise öffentlich bekannt
S. 19. Gegen Abliefekung der ausgeloosten, mit Quittungen zu ver⸗ sehenden Actien zahlt die Gesellschaft vom nächstfolgenden 1. Juli ab den vollen Nennwerth derselben nebst den bis zum 1. Juli aufgelaufenen Zinsen. Die Gesellschaft ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Quittirenden zur Empfangnahme des Geldes zu prüfen.
S§. 20. Wird der Betrag einer ausgeloosten Actie binnen 4 Jahren nicht eingelöst, so hat sie der Vorstand dreimal in zweimonatlichen Zwi⸗ schenräumen, unter Hinweisung auf die statutenmäßigen Folgen, in den §. 18 gedachten öffentlichen Blättern auszubieten, und einen Präklusiv⸗ termin, der mindestens 2 Monate von der letzten Insertion entfernt sein muß, anzuberaumen. Wird die Actie nicht spätestens in diesem Termine eingelöst, so ist sie ohne Weiteres erloschen und der Betrag dafür verfällt der Gesellschaft.
S. 21. Zinsen verfallen ohne Weiteres der Gesellschaft, wenn ihr Betrag 4 Jahre nach dem Zahlungstage nicht erhoben ist.
§. 22. Actien und Zinszettel, welche angeblich verloren gegangen sind, werden nur dann neu ausgefertigt, wenn die Inhaber ein gerichtliches Amortisations⸗Erkenntniß beibringen. Rücksichtlich ausgelooster Actien und Zinsscheine muß dies innerhalb der in den §§. 20 und 21 angegebenen Präklusivterminen geschehen, wenn darauf Rücksicht genommen werden soll
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senschaft und
§. 23. Die Summe der in jedem Jahre zur Amortisation gelangen⸗ den Actien muß allemal dem Gesammtbetrage der in demselben Jahre den Miethsgenossenschaften zugeschriebenen Eigenthumsantheile gleich sein, der⸗ gestalt, daß, wenn alle Actien amortisirt sind, das gesammte Grundver⸗ mögen der Gesellschaft an die Mitglieder der Miethsgenossenschaften, resp. deren Rechtsnachfolger (unter denen sich auch die Gesellschaft selbst, rück⸗ sichtlich der angekauften und verfallenen oder durch Zahlung von Miethe erworbenen Antheile befindet) übergegangen, oder die nach §. 11 vorbehal⸗ tene Abfindung der Eigenthums⸗Ansprüche mittelst entsprechenden Geldwerths erfolgt sein muß.
§. 24. Der Gesammtbetrag der in jedem Jahre den Miethsgenossen zugeschriebenen Eigenthums⸗Antheile wird auf die einzelnen Genossenschaf⸗ ten und die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der gezahlten Miethe, unter Hinzurechnung von 4 pCt. Zinsen für die ihnen aus den früheren Jahres⸗ abschlüssen zustehenden Antheile repartirt.
§. 25. So bald eine Miethsgenossenschaft 30 Jahre bestanden hat, muß nach §. 11 das ganze zur Erwerbung eines Hauses erforderlich ge⸗ wesene Kapital amortisirt sein, und das Grundstück soll, falls nicht die im §. 11 und 23 vorbehaltene Geldabfindung eintritt, dann mit allem Zube⸗ hör in das Eigenthum der Mitglieder der betreffenden Miethsgenossen⸗ schaft, resp. deren Rechtsnachfolger übergehen. Mit dem Eintritt dieses
Zeitpunktes wird dann nach den Büchern der Gesellschaft eine Berechnung
ungelegt und der Antheil eines jeden Einzelnen an dem Gesammteigen⸗ thum definitiv festgestellt. Gegen diese Feststellung ist nur der Rekurs an das §. 71 erwähnte Schiedsgericht zulässig.
§. 26. Den Theilnehmern an dem Gesammteigenthum eines Grund⸗ stücks wird demgemäß im Falle der Eigenthums⸗Uebertragung von dem Vorstande eine Uebereignungs⸗Urkunde ausgefertigt, welche mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung behufs der Besitztitel⸗Berichtigung ver⸗ schen wird.
§. 27. Bei der Desinitiv⸗Regulirung der Antheile können einer oder mehrere von den Genossenschafts⸗Mitgliedern das Grundstück allein über⸗ nehmen und müssen dann die Antheile der Uebrigen entweder baar heraus⸗ zahlen, oder wenn die übrigen Theilnehmer darin willigen, als Hypotheken⸗ schulden übernehmen. §. 28. Wenn die Gesellschaft durch erworbene oder verfallene Antheil⸗s 8
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an die Stelle von Miethsgenossen tritt, darf sie bei Abschluß des im §. 27
erwähnten Auseinandersetzungs⸗Rezesses niemals durch das Verlangen der baaren Auszahlung einem der Miethsgenossen die Annahme des Grund⸗ stücks erschweren, vielmehr muß sie den nach Gelde zu berechnenden Betrag ihres Antheils dem Annehmer als ein Darlehn zu 4 p„Ct. Zinsen belassen, welches auf dem Grundstück zur ersten Stelle eingetragen wird, und bei prompter Zinszahlung nicht vor 5 Jahren gekündigt werden kann.
§. 29. Wer gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des mit der Ge⸗ sellschaft geschlossenen Miethskontrakts die Wohnung aufgiebt, oder wegen Kontraktswidrigkeiten zur Räumung der Wohnung veranlaßt wird, geht seiner Ansprüche an das künftige Eigenthum der Genossenschaft, resp. auf die dafür zu gewährende Abfindung verlustig.
§. 30. Wenn ein Miether verstirbt, so treten seine Erben an seine Stelle, ohne daß eine Unterbrechung der Miethsperiode angenommen wird. Unter Erben sind nur die gesetzlichen Erben zu verstehen, nicht Testaments⸗ erben, wenn solche nicht zugleich zu den Intestaterben gehören.
§. 31. Die Modisicationen festzusetzen, unter denen ein Miether aus einer Miethsgenossenschaft in eine andere übergehen kann, ohne erheblichen Verlust zu erleiden, bleibt dem Vorstande überlassen.
§. 32. Die Mitglieder jeder Miethsgenossenschaft wählen durch Stimmenmehrheit (wobei alle Stimmen ohne Rücksicht auf den Mieths⸗ betrag gleiche Geltung haben), unter Aufsicht eines Vorstands⸗Deputirten aus der Anzahl derjenigen Miethsgenossen, welche mindestens 4 Jahre in ununterbrochener Folge Bewohner des Genossenschaftsgebäudes sind, einen Vicewirth, der als solcher, Namens der Miethsgenossen, mit der Gesellschaft in Verbindung tritt. Findet sich in einer Miethsgenossenschaft Niemand, der dem obigen Erfordernisse entspricht, so ernennt der Deputirte den Vicewirth.
§. 33. Der Vicewirth wird auf ein Jahr erwählt, resp. ernannt, und tritt sein Amt am 1. Januar an, er wird durch den Vorstand mit einer besonderen Instruction versehen werden. “
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Reservefonds. Abfindung der Miether. Anderweitige gemeinnützige Aulage
8. 34. Der Reservefonds hat, außer der Deckung unvorhergesehener Unfälle, vornehmlich die Bestimmung, so weit es seine Mittel gestatten, die Antheile derjenigen Miether, welche ihr Miethsverhältniß aufgeben, durch Zahlung einer gewissen Abfindungssumme für die Gesellschaft zurück⸗ zukausen. (§. 12.)
§. 35. Um jederzeit übersehen zu können, für welche Abfindungssumme ein Miether seinen Antheil an dem bewohnten Gebäude der Gesellschaft überlassen kann, wird jedem Mieths⸗Kontrakte eine Tabelle beigegeben, in welcher für jedes der 30 Miethsjahre der Betrag der Abfindungssumme im Voraus berechnet ist, und die so gestellt wird, daß der größere Vortheil für den Ausscheidenden in der längeren Benutzung der Wohnung liegt.
Dabei kommen nur volle Miethjahre in Ansatz, unter Fortlassung aller
Bruchtheile. Wer nicht mindestens volle 5 Jahre in einem Gesellschafts⸗ hause gewohnt hat, kann auf die Zahlung einer Abfindungssumme keine Ansprüche machen. Beispielsweise wird hier eine solche Tabelle aufgestellt, welche die Abfindungssummen nachweist, die ein Ausscheidender erhält, der jährlich 40 Thaler Miethe giebt.
Wer ausscheidet, erhält eine Abfindungssumme 1 Jahr von 8 Thaler,
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. 40 48 57 67 v 87 97
107 120 134 149 165 182 200 219 239 260 282 305
329
380 407 29 465 30 500
§. 36. Zum Reservefonds fließen folgende Einnahmen:
die Beiträge der Gesellschaftsmitglieder,
alle außerordentlichen, der Gesellschaft zufließenden Einnahmen, na⸗ mentlich alle Geschenke, falls die Geschenkgeber nicht eine andere Verwendungsart ausdrücklich vorschreiben;
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iii “ “ “ die erworbenen oder verfallenen Antheile an das Eigenthum der Miethsgenossenschaften; 1
) die Zinsen der dem Reservefonds eigenthümlich gehörenden Kapita⸗
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S§. 37. Sofern es die Mittel des Reservefonds gestatten, soll auch ein entsprechender Theil zu andern, für die Miethsgenossenschaften ersprieß⸗ lichen Zwecken verwendet werden, z. B. zu Anlag’ von Bädern, nament⸗ lich für Kinder, zur Einrichtung von Waschhäusern und Trockenplätzen, zur Beschaffung von Lokalen für Kleinkinderbewahr⸗Anstalten und Spiel⸗ plätzen u. s. w.
§. 38. Sobald alle im Laufe der Zeit ausgegebenen Actien amorti⸗ sirt und mithin alle Gesellschaftshäuser Eigenthum der Miethsgenossen ge⸗ worden oder letztere dafür entschädigt sind, wird die Gesellschaft nur aus beitragenden Mitgliedern und das Vermögen nur aus dem Reservefonds bestehen. Es fällt das Vermögen alsdann an die Stadt Stettin mit der Maßgabe, daß dasselbe zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden muß.
1) ein Actien⸗Kontobuch. In demselben werden sämmtliche in Cours gesetzte Actien nach der Reihenfolge als Debet der Gesellschaft ge⸗ bucht; die amortisirten Actien werden dem Debet ab⸗ und dem Habet
zugeschrieben; ein Immobiliar-Kontobuch. Jedes Grundstück, welches die Gesell⸗ schaft erwirbt und bebaut, erhält ein besonderes Konto. In demsel⸗ ben ist der Kafpreis des Grundstücks nebst dem Kostenbetrage der Baulichkeiten, so wie der für beide Summen bis zur Vermiethung des Grundstücks sich ergebende Zinsenverlust in Ansatz zu bringen, auch die Reparaturkosten und laufende Abgaben, falls sie von der Gesellschaft getragen werden, zu buchen. §. 40. Das Konto jedes Grundstücks weist zugleich auf ein Neben⸗ Konio für jeden Miether hin, in welchem die betreffenden Miethsbeträße verzeichnet und der am Ende des Jahres für den Miether sich ergebende Antheil an dem Grundstücke ausgeworfen ist. B. .41. Jedes Grundstück⸗Konto wird jähclich abgeschlossen und weist in Zeaha ieg wie 9 der Antheil der Gesellschaft, und wie hoch der⸗ jenige der Miethsgenossenschaft zu stehen kommt. Ersterer ist als Habet, letzterer als Debet zu bezeichnen. §. 42. Die Summe des solchergestalt gefundenen Debet, nach vollen Hunderten gerechnet, muß allemal übereinstimmen mit dem durch die amor⸗ tisirten Aectien im Actien⸗Kontobuche gewonnenen Habet.
3) Ein Insgemein⸗Kontobuch, in welchem alle nicht zu den Actien und Miethsbeträgen gehörigen Einnahmen und alle nicht zu den Bau⸗, Neparatur⸗ und Unterhaltungskosten (inkt. Abgaben und Feuerkassengelder) gehörigen Ausgaben gebucht werden.
4) Ein Kassenbuch, duͤrch welches alle baaren Einnahmen und Aus⸗ gaben gehen. H. 45. „ — 2₰ „ 1
5) Ein Hauptbuch, welches zugleich als Reservefonds⸗Kontobuch dient, in welchem die Refultate der Spezial⸗Kontobücher aufgenommen sind und nach welchem der Abschluß angelegt wird. “
§. 46. Der Abschluß erfolgt jährlich mit dem 31. Dezember.
§. 47. Der Abschluß und die Feststellung der Antheile, des Zins⸗ satzes, der Amortisationssumme u. s. w. muß, wenn nicht besondere Hinder⸗ nisse dazwischen treten, zum 1. April vollendet und die Decharge bis spaäte⸗ stens den 5. Mai ertheilt sein, so daß bis zum 1. Juni die Amortisation der Actien erfolgt sein kann. §. 48. Die spezielleren Bestimmungen über das Rechnungswesen, so wie etwa sich als nothwendig ergebenden Modisicationen der §§. 39 — 47 bleiben der Beschlaßnahme des Vorstandes überlassen. §. 49. Alljährlich, und zwar, wenn nicht besondere Hindernisse ein⸗ treten, im August, veröffentlicht der Vorstand einen Rechenschaftsbericht, in welchem über den Stand des Unternehmens das Erforderlichste mitzuthei⸗ len, ne ich das Resultat des Abschlusses im Allgemeinen anzugeben ist.
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Vertretung der Gesellsch
§. 50. Die Gesellschaft wird vertreien: a) durch die Gesammtheit der Mitglieder i b) durch den Vorstand, 8 c) durch eine Rechnungs⸗Revisions⸗Kommission.
General⸗Versammlung.
.51. General⸗Versammlungen werden vom Vorstande einberusen und in Stettin gehalten. Die ordentlichen General⸗Versammlungen finden im Monat Oktober statt, außerordentliche nur dann, wenn der Vorstand dieselben für nöthig erachtet oder der fünfte Theil der Actionaire, nach dem Betrage der Actien berechnet, darauf anträgt. Der Vorsitzende des Vor⸗ standes und, bei dessen Verhinderung, sein Stellverireter hat in denselben den Vorsitz. 8