1853 / 94 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 52. Die Einladung zur General⸗Versammlung erfolgt durch zwei⸗ General⸗Versammlung neu gewählt wird. Die Kommission hat die Ob⸗

malige Insertion in die §. 18 genannten Blätter.

§. 53. Jedes Gesellschafts⸗Mitglied ist berechtigt, den General⸗Ver⸗ sammlungen mit beschließender Stimme beiz uwohnen.

§. 54. Jedes Gesellschafts⸗Mitglied hat sich beim Eintritt in die General⸗Versammlung durch eine vorher vom Vorstande zu ertheilende Stimmkarte zu legitimiren.

S. 55. Frauen sind vom persönlichen Erscheinen nicht ausgeschlossen, können ihre Stimmen jedoch nur durch Stellvertreter abgeben lassen. Nie⸗ mand darf mehr als eine Stimme abgeben.

„S. 56. Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme der im §. 73 er⸗ wähnten, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Im Fall der Stim⸗ mengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag.

§. 57. Ueber den Gang und das Ergebniß der General⸗Versamm⸗ lung wird von dem Syndikus oder einem Vorstandsmitgliede der Gesell⸗ schaft ein Protokoll aufgenommen, und durch Unterschrift von mindestens 5 Gesellschafts⸗Mitgliedern vollzogen.

§. 58. Der Beschluß der General⸗Versammlung ist erforderlich

1) zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

2) zur Wahl der Rechnungs⸗Revisions⸗Kommission,

3) zur Ertheilung der Decharge, 4) zur Wahl der Schiedsrichter (§. 71),

) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts,

6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Versammlungen,

) zur Auflösung der Gesellschaft. P“

Vrriand

„. 59. Der Vorstand der Gesellschaft E

1) aus sechs Mitgliedern, die von der General⸗Versammlung auf 3 Jahre

ggeewählt werden,

2) aus einem von dem Magistrat zu Stettin zu ernennenden Mitgliede.

Außerdem steht es dem Vorstande frei, nach Bedürfniß sich selbst durch

die Wahl von höchstens noch drei Mitgliedern zu verstärken. Alljährlich und zwar die ersten beiden Male nach dem Loose, später nach der Zeit⸗ folge des Eintritts in den Vorstand, scheidet ein Drittel der Vorstands⸗ Mitglieder am Tage der ordentlichen General-Versammlung aus; die Aus⸗ geschiedenen sind jedoch wieder wählbar.

S. 60. Wählbar ist jedes Gesellschafts ⸗Mitglied, welches in Stettin 8 seinen Wohnsitz hat und den Geschäften in Person vorstehen kann.

§. 61. Für den Fall des freiwilligen oder nothwendigen Ausscheidens eines Vorstands⸗Mitgliedes wählt der Vorstand einen Ersatzmann, jedoch vn8 bis zur nächsten General⸗Versammlung, in welcher eine Neuwahl statt⸗ ndet. §. 62. Eben so ist der Vorstand berechtigt, bei längerer zeitweiliger Verhinderung eines Vorstands⸗Mitgliedes einen Stellvertreter für denselben zu wählen.

§. 63. Der Vorstand wählt unter sich den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, so wie den Schriftführer und den Schatzmeister.

§. 64. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier Mitglieder anwe⸗ send sind. Wenn bei Abstimmung sich Stimmengleichheit ergiebt, so ent⸗ scheidet die Stimme des Vorsitzenden, beziehungsweise dessen Stellvertreter

§. 65. Der Vorstand faßt Namens der Gesellschaft bindende Be⸗ schlüsse in allen Angelegenheiten, welche nicht der General⸗Versammlung vorbehalten oder der Rechnungs⸗Revisions⸗Kommission überwiesen sind; er beruft die General⸗Versammlungen und hat in seiner ersten Versamm⸗- lung das Geschäfts⸗Reglement für seine eigenen Arbeiten zu entwerfen.

Alle im Interesse der Gesellschaft vom Vorstande zu erlassenen öffent⸗ ichen Bekanntmachungen werden durch die im §. 18 bezeichneten öffent⸗ ichen Blätter mit rechtlicher Wirkung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

§. 66. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in jeder Beziehung nach ußen. Er legitimirt sich, wo es erforderlich wird, durch ein von dem Regierungs⸗Kommissarius (§. 72) auf Grund der Wahlverhandlungen ausgestelltes Attest. Seine Erklärungen verpflichten die Gesellschaft rechts⸗ verbindlich, wenn sie von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, resp. deren Stellvertreter und von einem dritten Mitgliede vollzogen sind. Auch die Beschlüsse der General⸗Versammlung erlangen, Dritten gegenüber, nur bindende Kraft, wenn sie in obige Form gebracht worden. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der General⸗Versammlung in statutenmäßiger Form zur Ausführung zu bringen.

§. 67. Der Vorstand ist befugt, sich bei einzelnen Geschäften durch geeignete Deputirte oder ganze Deputationen vertreten zu lassen, die er aus den Mitgliedern der Gesellschaft erwählt, und deren Befugnisse, Dritten gegenüber, nach der ihnen vom Vorstande zu ertheilenden schriftlichen, jeder⸗ zeit widerruflichen Instruction, beurtheilt werden. Dieselben bleiben dabei der Kontrole des Vorstandes unterworfen.

§. 68, Namentlich ist es dem Vorstande gestattet, wenn der Umfang der Geschäfte es erfordert, einen Buchhalter und einen Boten anzustellen. Dem ersteren können zugleich geringere Auszahlungen an Arbeiter u, s w. bis zur Höhe der von ihm für diesen Fall zu bestellenden Caution vom Schatzmeister übertragen werden.

Schatzmeister.

Ve 69. Der Schatzmeister übernimmt die Buchführung und Kassen⸗ erwaltung und erhält vom Vorstande seine Instruction. .

Rechnungs⸗ Revisions ⸗Kommission.

§. 70. Die Rechnun g8⸗Revisi 1 issi Mi b Rechnungs⸗ isions⸗Kommission besteht aus drei Mit⸗ liedern, welche alljährlich unter Bezeichnung des Veed. neen von der

liegenheit, die Bücher zu revidiren, die gelegten Rechnungen mit den dazu gehörigen Belägen zu prüfen und dadurch die Decharge⸗Ertheilung seitens der General⸗Versammlung vorzubereiten. Auch wird dieselbe alljährlich eine außerordentliche Kassen⸗Revision vornehmen. 21;

Schiedsg ericht. G““

§. 71. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft oder den Miethsgenossenschaften einerseits und dem Vorstande andererseits wer⸗ den durch Schiedsgerichte entschieden. Bei Streitigkeiten zwischen den Ge⸗ sellschafts⸗Mitgliedern und dem Vorstande besteht das Gericht aus drei Schiedsrichtern, von denen einer von der General⸗Versammlung, der an⸗ dere durch den Königlichen Kommissarius (§. 72), der dritte durch den Vor⸗ stand erwählt wird. Jedoch steht es dem betheiligten Gesellschafts⸗Mit⸗ gliede frei, den von der General⸗Versammlung erwählten Schiedsrichter ab⸗ zulehnen, und selbst einen solchen zu erwählen. Bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstande und einer Miethsgenossenschaft besteht das Schiedsgericht ebenfalls aus drei Schiedsrichtern, von denen der Königliche Kommissarius, die betheiligte Miethsgenossenschaft und der Vorstand je Einen erwählen. Die General⸗Versammlung wählt ihren Schiedsrichter und dessen Stell⸗ vertreter für Behinderungsfälle auf ein Jahr. Dagegen bleibt es dem Ermessen des Königlichen Kommissarius, so wie dem Vorstande überlassen, ob sie die Schiedsrichter auf 1 Jahr oder für jeden einzelnen Fall wählen wollen. Die betheiligte Miethsgenossenschaft wählt den Schiedsrichter aber immer für den jedesmaligen Rechtsstreit. Die von dem Vorstande oder den Miethsgenossenschaften zu erwählenden Schiedsrichter dürfen nicht Mit⸗ des Vorstandes oder einer der Miethsgenossenschaft sein. Auch dür⸗ en nicht Personen zu Schiedsrichtern gewählt werden, gegen welche gesetz⸗ liche Perhorreszenz⸗Gesuche stattfinden. Ist eine Partei mit Erwählung ihres Schiedsrichters länger als 8 Tage nach erhaltener Aufforderung des Gegners säumig, so verliert sie das Wahlrecht und an ihrer Stelle ernennt der Königliche Kommissarius den Schiedsrichter.

Das Schiedsgericht fällt sein Urtheil zunächst nach den Gesellschafts Statuten, event. nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Diese Bestimmungen sind den Miethern der Gesellschafts⸗Quartiere bekannt zu machen und in jeden Mieths⸗Kontrakt mit aufzu⸗ nehmen.

DOberaufsicht des Staates.

§. 72. Die Oberaufsicht des Staates wird durch den Ober⸗Präsiden⸗ ten der Provinz ausgeübt, welcher befugt ist, sich dazu eines anderen Kom⸗ missarius zu bedienen. Der Kommissarius hat das Recht, den General⸗ Versammlungen und den Sitzungen des Vorstandes beizuw Wahlverhandlungen in formeller Hinsicht zu verifiziren.

Auflösung der Gesellschaft.

§. 73. Die Gesellschaft kann ihre Auflösung durch eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden beschließen, wenn bei der Abstimmung drei Viertel der Stimmen sämmtlicher Gesellschafts⸗Mitglieder vertreten gewesen sind. Ist dies nicht der Fall, so wird eine neue Ge⸗ neral⸗Versammlung nach 6 Wochen zusammenberufen, in welcher die Mehr⸗ heit von zwei Drittel der Anwesenden entscheidet. Wenn in diesem Falle oder in Folge gesetzlicher Bestimmungen die Gesellschaft sich auflöst, so er⸗ hält kein Actionair mehr als den Nennwerth seiner Actien nebst rückständigen Zinsen von 4 pCt. Der Ueberschuß fällt an die Stadt Stettin mit der Maßgabe, daß derselbe zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden muß.

§. 74. Soweit nicht in vorstehendem Statute abweichende Bestim⸗ mungen getroffen sind, kommen die Vorschriften des Gesetzes über die Actien⸗ Gesellschaften vom 9. November 1843 zur Anwendung.

Schema zu den Actien.

der Stettine

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Inhaber dieser Actie nimmt auf Höhe von Ein Hundert Thaler Preufsisch Courant nach näherem Inhalte des am von Sr. Majestät dem Könige von Preussen bestätigten Statuts, verhält- nissmässig Theil an dem gesammten Eigenthum der Stettiner gemein- nützigen Baugesellschaft und den jährlich zur Vertheilung kommenden Ueberschüssen.

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Schema zum Zinsscheir

Zinsschein zur Actie 9 Inhaber dieses Zinsscheins erhält die für den Zeitraum vom . bis auf obige Actie fallenden Zinsen s der Gesellschafts-Kasse der Stettiner gemeinnötzigen Baugesellschaft. Die Zahlung erfolgt vom 1. bis 15. Juli. Dieser Zinsschein ist 4 Jahre nach der Fälligkeitszeit werthlos. Stettin, den

78 schaf

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

nannt von Hindenburg, auf Neudeck, im Kreise Rosenberg, den

merzien⸗ und Stadtgerichts⸗Rath Mertens zu Königsberg in Preußen den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen;

zum Prediger bei Allerhöchst

daselbst; so wie

Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche

dem 20. April 1853 ein Patent

Dem Landschafts⸗Direktor a. D. von Bennekendorff, ge⸗

Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse; so wie dem Kom⸗

Den evangelischen Pfarrer Heintz zu Neustadt⸗Eberswalde 11.“ Ihrer Gesandtschaft in Rom; des⸗

Den Fusinaen A. Pagelet in St. Malo zum Vice⸗Konsul

Die Kaufleute J. Almirall in Palma und Ech nene⸗ in no

Arbeiten. Dem Kaufmann C. F. Wappenhans in Berlin ist unter

auf drei durch Zeichnungen und Beschreibung in ihrer als neu und eigenthümlich nach⸗ gewiesene Hechelmaschinen, ohne Jemand in der Anwen⸗ dung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Longin Gantert zu Barmen ist unter dem 20. April 853 ein Patent aauf eine Garn⸗Wasch⸗Maschine in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Verbindung und ohne Jemand in der Verwendung bekannter Mittel zu be⸗ schränken, 8 auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Fabrikanten Gu stav Lehrkind zu Haspe, im Kreise Hagen, ist unter dem 19. April 1853 ein Patent b auf eine Nagelmaschine in der durch Zeichnung und Be⸗ scchreibung nachgewiesenen Zusammensetzung und ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.

dagegen die Nachsendung ganz oder theilweise auf der Eisen⸗ bahn erfolgt ist, so kommt in Betracht, „ob der Postkasse dadurch baare Auslagen an Eisenbahn⸗Frachtgebühren erwachsen sind oder nicht. Sind Eisenbahn⸗Frachtgebühren nicht enistanden, so kann das Porto ebenfalls zum vollen Betrage niedergeschlagen werden; sind dergleichen Gebühren aber in Ansatz gekommen, so darf die Niederschlagung des gesammten Portos nur in dem Falle stattfin⸗ den, daß das Zurückbleiben der Passagier⸗Effekten von keinem Post⸗ Beamten verschuldet worden ist.

Hat ein Post⸗Beamte durch seine Schuld die Nachsendung vo Passagierstücken nöthig gemacht, so muß dieser die entstandenen Eisenbahn⸗Frachtgebühren tragen und das Porto ist nicht zum vol⸗ len Betrage, sondern nur nach Abzug der gedachten Gebühren niederzuschlagen. 3

—— Rige gegen diejenigen Post⸗Beamten, welche das Zuruück⸗ bleiben von Passagierstücken verschuldet haben, bleibt in allen

Fällen dem Ermessen der Königlichen Ober⸗ vstePhtestegeh über⸗ lassen. 1

Berlin, den 12. April 1853.

General⸗Post⸗Amt.

Verfügung vom 15. April 1853 betreffend die Behandlung der Fahrpostbeutel und der dazu ge⸗ hörigen Werthstücke von den an der Eisenbahn be⸗ legenen Post⸗Anstalten nach Post⸗Anstalten an einer

gewöhnlichen Poststraße und umgekehrt. 8 6

Auf den Bericht vom 26. Sanssar ütt der königlichen Ober⸗ ost⸗Direction zu N. Folgendes eröffnet:

8 Fahrpostbeutel von den an der Eisenbahn belegenen Post⸗ Anstalten nach solchen, an einer gewöhnlichen Poststraße belegenen Post⸗Anstalten, welche in Bezug auf die Kartirung der Fahrpost⸗ sendungen als Eisenbahn⸗Stationen betrachtet werden, und die dazu gehörigen Pakete mit deklarirtem Werthe, sollen auf dem Ueber⸗ gangspunkte von der Eisenbahn auf die gewöhnliche Poststraße in dem Falle nicht nachgewogen werden, wenn die betreffende An⸗ schluß-Post, mit welcher die gedachten Fahrpostbeutel und Werth⸗ stücke ihre Weiterbeförderung zu erhalten haben, unmittelbar nach Ankunft des Eisenbahnzuges abgefertigt wird, und mithin ein längeres Ueberlager dieser Fahrpostbeutel und MWentaistäche bei der Post⸗Anstalt des Uebergangspunktes nicht stattfindet. Der Post⸗ Anstalt auf dem Uebergangspunkte von der Eisenbahn liegt jedoch ob, die von der Eisenbahn⸗Route auf die gewöhnliche Poststraße direkt übergehenden derartigen Fahrpostbeutel und Werthst ücke beim Verlesen in Beziehung auf Beschaffenheit und Verschluß sorgfäl⸗ tig zu prüfen und, wenn sich dabei Ausstellungen ergeben sollten,

Falle nachzuwiegen. 1 Weise sollen auch die Fahrpostheutel, welche von den oben bezeichneten, an der gewöhnlichen Poststraße belegenen

Verfügung vom 12. April 1853 betreffend die Modifizirung der Vorschriften über die Nachsen ung zurückgelassener Passagier⸗Effekten.

f isheri über vie Nach⸗ ter Aufhebung der bisherigen Vorschriften über d ch däüenaegels sehes Passagier⸗Effekten von Postreisenden wird

8

hierdurch Folgendes bestimmt: 1 E“ zurückgelassener Passagier⸗Effekten erfolgt in

ortopflichtig. Dem Reisenden bleiht jedoch über⸗ EE18’“ ihm erwachsenen CE“ b der betreffenden Orginal-⸗Adresse bei derjenigen König ichen S1 ost⸗Direction zu beantragen, in deren Bezirk das Passagier⸗Gepä⸗ urückgeblieben ist. Königliche Ober⸗Post⸗Direction hat I“ die Nachsendung erhobene Porto dem Reisenden erstatten falls sich bei Untersuchung der Sache herausstellt, daß e zu dem Zurückbleiben seiner Effekten in keiner Weise Veranlassung ge⸗ gebeni die Erstattung des Portos überhaupt zuläͤssig, 88 hat die betreffende Königliche Ober⸗Post⸗Direction, vorbehaltlich der Straf⸗Festsetzung gegen den schuldigen Beamten, Porto⸗Betrag, behufs der Erstattung, niederzuschlagen, wenn 6 Nachsendung des Passagier⸗Gepäcks bis zum W“ den gewöhnlichen Posten auf Landwegen geschehen ist. enn

Ans if die Eisenbahn⸗Route abgesendet werden und die b mit deklarirtem Werthe auf dem Uebergangs⸗ punkte zur Eisenbahn behandelt werden, wenn die erneh Post unmittelbar an den abgehenden Eisenbahnzug sich ö

Steht dagegen die Post mit dem betreffenden Eisen nicht in unmittelbarem Zusammenhange, sondern ist selbe z. B. auf Bahnzüge verschiedener Linien üdeß F 7 rechnet, so daß also die Fahrpostbeutel und Werthstücke vie . theilweise bei der Post⸗Anstalt des Uebergangspunktes „längere Zei aufbewahrt werden müssen, so muß dieser Theil der überlagern 88 Fahrpostbentel und Werthstücke von der Post⸗Anstalt 86 5 punktes regelmäßig nachgewogen werden. Hiernach hc le die 12 g⸗ liche Ober⸗Post⸗Direction für die in dem dortigen Bezirk vorkom⸗ menden Fälle das Verfahren selbstständig regeln.

Berlin, den 15. April 1853.

1

Der Rechts⸗Anwalt bei dem Kammergericht, Justizrath Mar⸗

1 39 KXAr* 8 8 2 tins TII., ist zugleich zum Notar im Departement des Kammer⸗

gerichts ernannt worden.