1853 / 95 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die im Auftrage der landwirthschaftlichen Ab⸗ theilung der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. O. bearbeiteten Auseinandersetzungen, als die Ablösungen der für die Gutsherrschaften auf Grundstücken der Gemeindeverbände zu Beitzsch und Groß⸗Breesen haftenden Reallasten und die Gemeinheitstheilungen der Feldmarken Beitzsch, Groß⸗Breesen und Wald (Milkauer Wald) im gubener Kreise, werden wegen nicht vollständig geführter Legitimation bekannter Interessenten auf Grund des §. 25 der Verordnung vom 30. Juni 1834 und des §. 109 des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten u. s. w., hierdurch bekannt gemacht und alle un⸗ bekannte Theilnehmer aufgefordert, ihr Interesse zur Sache in dem auf

den 21. Juni d. J., früh 9 Uhr, in dem Geschäftslokale des Unterzeichneten hier⸗ selbst, Kurze Straße Nr. 241,

anstehenden Termine anzumelden und sich über die bereits aufgenommenen Rezesse, so wie auch darüber zu erklären, ob sie bei der Vorlegung des Separationsplans von der Feldmark Wald und bei den späterhin aufzunehmenden Rezessen zugezogen werden wollen, widrigenfalls sie die oben bezeichneten Auseinandersetzungen gegen sich gelten lassen müssen und mit keinen Einwendun⸗ en dagegen gehört werden können

Guben, den 30. März 1853. Der Landes⸗Oekonomie⸗Rath Zim mermann.

Bekanntmachung.

In der Realabgaben⸗Ablösungs⸗Sache der eigenthümlichen Gärtner⸗, Büdner⸗ und Häus⸗ lernahrungen, und in der Regulirungs⸗Sache der gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhältnisse zu Klein⸗ Drenzig, Gubener Kreises, sind für die dortige Gutsherrschast, Rentenbriefe im Betrage von 4321 Rthlr. 14 Sgr. 5 ½⅞ Pf. ausgefertigt, und gerichtlich deponirt, und 3 Rthlr. in Kapital von derselben in Empfang genommen worden. Wegen der sub Rubr. II. Nr. 2 für die unbekannten Erben der Frau v. Briesen, und die Armen zu Klein⸗Drenzig eingetragenen Zinsen von 75 Rthlr. von einem Kapital von 1500 Rthlr., wird das fragliche Ablösungs⸗Kapital hiermit öffentlich be⸗ kannt gemacht, und die unbekannten Gläubiger aufgefordert, für den Fall, daß sie die Verwen⸗ dung des gedachten Ablösungs⸗Kapitals verlan⸗ gen sollten, den desfallsigen Antrag binnen 6 Wochen vom Tage dieser Bekanntmachung an⸗ gerechnet, bei mir anzubringen, widrigenfalls nach §§. 460 bis 465 Tit. XX. Thl. I. des A. L. R. das Hypotheken⸗Recht auf das fragliche Ablö⸗ sungs⸗Kapital für erloschen angesehen und dem Besitzer des Ritterguts Klein⸗Drenzig die freie Verfügung über dasselbe eingeräumt werden wird.

Guben, den 17. April 1853.

Der Oekonomie⸗Kommissarius Burchardi.

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1) Da nunmehr die Communication über die Weichsel und Nogat bald wieder in geregelter Weise herzustellen ist, wird der durch unsere Bekanntmachung vom 25. Januar c. für die Züge jenseits der Weichsel vom 1. Fe⸗ bruar c. bis auf Weiteres publizirte Winter⸗ Fahrplan zum 1. Mai wieder aufgehoben und dagegen

mit dem 1. Mai ec. beginnend, der für diese Zuiut l gnmuarc. bestandene Fahrplan vollständig wie⸗ der eingeführt, wonach also a) in der Richtung nach Königsberg 111“ Zug III. Mittags Nachts um 2 U. 18 M. 12 U. 27 M. 9 U. 48 M. aus Marienburg abgeht und Je in Braunsberg ankommt, wobei die Züge in Marienburg auf den Anschluß von Dir⸗ schau bis zu ½ Stunde warten; in der Richtung nach Berlin 1111““ Mittags Nachts um 11 U. 47 M. 12 U. 31 M. aus Braunsberg abgeht und IoqqIM. in Marienburg eintrifft.

2) Bezüglich des Fahrplans zwischen Danzig und Stetlin nitt ferner mit dem 1. Mai d. J. die Aenderung ein, daß der Güterzug VI. Sta⸗ tion Dirschau Morgens 7 Uhr 32 Minuten ver⸗ läßt, in Stargard übernachtet und von dort be⸗ hufs Anschlusses an den Stettin⸗Berliner Mor⸗ genzug anderen Tages 4 Uhr 47 Min. Morgens nach Stettin abgeht.

Hierbei muß indeß der am 30. April nach dem alten Fahrplane noch in Kreuz übernach⸗ tende Zug VI. am 1. Mai von Kreuz aus noch nach Stettin weiter gelassen werden, und findet somit der erste Frühzug von Stargard erst am 2. Mai statt.

Bromberg, den 18. April 1853.. Königliche Direction der Ostbahn.

16 Morgens

16““ Mittags 2 U. 46 M.

6 N. 14 M.

[547]

Bei der am 16ten d. stattgefundenen Verloo⸗

sung der am 1. Juli d. J. zur Amortisation ge⸗ langenden Prioritäts⸗Obligationen sind folgende Nummern gezogen worden:

A. aus Serie I. à 400 Rthl Nr. 10. 592. 677. 792. 848. 1162. 1244 und

B. aus Serie II. à 50 Rthlr. Nr. 1. 145. 399, 864. 1040. 1222. 1276.1305. 1832, 1993, 2037. 2188 und 2310. Die Besitzer dieser Obligationen können dem⸗ nach am 1. Juli d. J. gegen deren Rückgabe mit den am 1. Juli c. ablaufenden Coupons

Redaction und Rendantur:

Valuta dafür bei unserer Haup e in Empfang nehmen.

.

Magdeburg⸗Wittenbergesche Eisenbahn.

Betriebs⸗Resultate pro Monat März 1853.

9499 Personen mit 6705 Rt Ir. 8 S 1— (gegen 10,214 Personen mit P 28 Sgr. 1 Pf. im März 1852.) 111,963,1 Ctr. Frachtgut ꝛc. mit 13,001 Rthlr. 5 Sgr. 7 Pf. (gegen 93,091,8 Ctr. mit 10,564 Rthlr. 20 Sgr. 10 Pf. im März 1852.) Zusammen 19,706 Rthlr. 13 Sgr. 8 Pf. gegen 18,394 Rthlr. 16 Sgr. 11 Pf. im März 1852, in welchem Monat er⸗ hebliche Transporte österreichischen Militairs statt⸗ fanden.

Paketschifffahrt

durch Dampf⸗ und Segel⸗Schiffe zwischen Bremen und Amerika.

Am 1. Mai expediren wir direkt von Bremen nach New⸗Orleans, Baltimore, New⸗ York und Quebec, und ferner am 1. und 15. Tage jeden Monats nach New⸗York und Baltimore große dreimastige Schiffe erster Klasse, mit besten Lebensmitteln vollständig ausgerüstet. Wir nehmen dafür Passagiere in erster und zweiter Kajüte, so wie für's Zwischendeck zu billig festgestellten Preisen an.

Vom Monat Juli ab befördern wir mit den unter bremer Flagge fahrenden Dampf⸗Fre⸗ gatten „Hansa“, groß 2200 Tons, 1000 Pferdekraft, und „Germania“, groß 1600 Tons, 600 Pferdekraft, direkt von Bremen nach New⸗York Passagiere für die Kajüte zu 120 Thaler Gold, Kinder, unter 10 Jahren alt à 60 Thaler Gold; für's Zwischendeck zu 50 Thale Gold, Kinder unter 10 Jahren alt, à 45 Thaler Gold, Säuglinge frei, wobei die Passagiere voll⸗ ständige Beköstigung erhalten.

Ueberfahrts⸗Verträge können bei unseren sämmt⸗ lichen Herren Agenten, so wie bei uns abge⸗ schlossen werden.

Wechsel, gleich bei Vorzeigung zahlbar, werden auf alle bedeutende Plätze Amerika's ausgestellt. Waaren dahin prompt spedirt und Assekuranzen übernommen.

In Folge einer von uns geleisteten Caution

von Fünf Tausend Thalern bei hiesiger Regie⸗ rung und von Fünf Tausend Thalern bei Kö⸗ niglicher Regierung in Merseburg wurde uns von einem hohen Ministerium die Konzession in Betreff der Beförderung von Auswanderern für den ganzen preußischen Staat ertheilt, und er⸗ suchen wir solide Geschäftsleute, welche eine Agentur zu übernehmen wünschen, sich an unse⸗ ren General⸗Agenten, Herrn Friedr. Bretschneider in Naumburg, oder an uns zu wenden.

Byemen, im April 1853.

1 Lüdering & Comp., Schiffs⸗Eigner, Kaufleute und Konsuln.

Schwieger.

B Druck und Verlag der Deckerschen Geh

111

Abennement beträgt: 23 Sgr. für ¼ Jahr im allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.

Mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Berlin: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:

1 Kthtr. 27 Sgr.

1“

Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellungen an, für gerlin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats- Anzeigers I11 54., und er Preußischen Zeitung, Leipzik

Straße Rr. 14. “““

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem pensionirten Kreisgerichts⸗Salarien⸗ und Deposital⸗Kassen⸗ Rendanten Friedrich Guth zu Calbe an der Saale, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem köllmischen Gutsbesitzer und Kirchen⸗ Vorsteher Raphael zu Magotten, Kreis Wehlau; dem evangeli⸗ schen Schullehrer und Küster Blochwitz zu Annaburg, Kreis Tor⸗ gau; so wie dem Gerichtsboten und Exekutor Leidig zu Danzig, das Allgemeine Ehrenzeichen; desgleichen

““

Dem Bürgermeister Piper zu Frankfurt a. d. O. den Titel „Ober⸗Bürgermeister“ zu verleihen. ““ X

Berlin, den 23. April.

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst v Kassel abgereist.

Arbeiten.

Cirkular⸗Verfügung vom 19. April 1853

treffend die von den Königlichen Regierunngen abzugebenden Gutachten, inwieweit zur Herbei⸗ führung einer größeren Gleichmäßigkeit die Zahl der aichungsfähigen Gewichtsstücke dem wirklichen Bedürfnisse entsprechend beschränktwerdendürfte.

Weder die Maß⸗ und Gewichtsordnung, noch die den Aichungs⸗ Kommissionen ertheilte Instruction enthält Vorschriften darüber, welche Unter⸗Abtheilungen des Centners und welche Vielfache des Pfundes zur Aichung zuzulassen sind. In der der gedachten In⸗ struction beigefügten Gebührentaxe sud’ nur. Gewichtsstücke von 1, und Centner, so wie von 1 PffF. bis zu . Pfd. aufgeführt. Es ist indeß zur Sprache gekommen, daß hin und“ wieder auch andere Gewichtsstücke von 33, 36, 60, 70, ja selbst von 120 und 130 Pfd. im Verkehr angewendet werden, und daß solche Gewichts⸗ stücke leicht dazu benutzt werden können, um das Publikum zu über⸗ vortheilen, indem eine verhältnißmäßig geringe Differenz des Gewichts keinen wahrnehmbaren Unterschied der Größe bedingt. Zur Beseitigung solcher Mißbräuche, so wie zur Herbeiführung einer größeren Gleichmäßigkeit erscheint es wünschenswerth, die Zahl der aichungsfühigen Gewichtsstücke dem wirklichen Bedürfnisse entsprechend zu beschränken. Für den kleinen Verkehr, wo nach Pfunden gerechnet wird, scheinen Gewichtsstücke von 1, 2, 3, 4, 5 und 20 Pfd. ausreschend, indem mit Hülfe derselben, wenn das 5 Pfund⸗ und 20 Pfundstück etwa doppelt vorhanden sind, ohne Unbequemlichkeit alle Pfundzahlen von 1 60 Pfd. und darüber gewogen werden können. Bezüglich des Centners und der Unter⸗ Abtheilungen desselben scheint es ausreichend, wenn außer dem

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Centner nur diejenigen Bruchtheile desselben, welche aus demselben durch wiederholte Halbirung entstehen, bis zum 2 Centner hinab, andere Unterabtheilungen und solche Gewichtsstücke, welche über den ganzen Centner hinausgehen, aber überhaupt nicht zur Aichung zugelassen werden.

Um eine Verwechselung der kleineren Unter⸗ Abtheilungen des Centners mit den von ihnen nicht sehr verschiede⸗ nen Pfundstücken vorzubeugen, erscheint es ferner zweckmäßig, für die Gewichtsstücke jeder Art, gleichwie dies für die Zollgewichte ge⸗ schehen ist, eine gleichmäßige Form vorzuschreiben. Von der König⸗ lichen Normal⸗Aichungs⸗Kommission ist in dieser Beziehung vorge⸗ schlagen, daß die Handelsgewichte nur alsdann zur Aichung zuzu⸗ lassen seien, wenn sie vom Centner an bis herab auf das Pfundstück eine cylindrische Gestalt haben und der ganze Centner und seine Unter⸗Abtheilungen mit eingegossenen schmiedeeisernen Griffen ver⸗ sehen sind, daß dagegen die sogenannte Bombenform ausschließlich ganzen und halben Centner des Zollgewichts angewendet werde.

Die Königliche Regierung veranlasse ich, anzuzeigen, in welcher Weise bezüglich der Zulassung der verschiedenen Gewichtsstücke zur Stempelung bisher im dortigen Verwaltungsbezirke verfahren ist, und sich, nach Vernehmung der Handelskammern und kaufmänni⸗ scher Corporationen, sofern solche in Ihrem Verwaltungsbezirke be⸗ stehen, gutachtlich darüber zu äußern, ob dem Erlaß einer Verord⸗ nung, durch welche die Anzahl der aichungsfähigen Gewichtsstücke in der angegebenen Art beschränkt und für dieselben, dem Vor⸗ schlage der Königlichen Normal⸗Aichungs⸗Kommission gemäß, eine gleichmäßige Form vorgeschrieben wird, Bedenken entgegenstehen, so wie darüber, ob event. diese Verordnung ohne erhebliche Stoͤ⸗ rung des Verkehrs in Bezug auf neue Gewichte sofort, in Bezug auf die bereits im Gebrauch gewesenen Gewichtsstücke aber vom 1. Januar 1855 ab würde in Kraft treten können.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

saͤmmtliche Königliche Regierungen und das Königliche Polizei⸗Präsidium zu v

Cirkular⸗Verfügung vom 19. April 1853 treffend den Handel mit Garn⸗Abfällen,

und Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle

und Leinen.

Gesetz vom 5. Juni 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 137, S. 8.

Auf den Bericht vom 29sten v. M. erwidere ich der König⸗ lichen Regierung, daß das Gesetz vom 5. Juni v. J., betreffend

320 und Staats⸗Anzeiger Nr. 137, S. 802) auch auf den G

den Handel mit Garn⸗Abfällen u. s. w. (Gesetz⸗Sammlung Seite