Vereinspreise. A. Für Pferde, in Schlesien gezogen.
12) Für die edelste Zuchtstute, die schon ein Füllen gehabt hat oder tragend ist: ein Ehrenpreis nebst Fahne.
die nächstbeste: eine goldene Medaille nebst Fahne.
das beste edle Gebrauchspferd (Luxus⸗ pferd), nicht unter 4, nicht über 8 Jahr alt: ein Ehrenpreis nebst Fahne. das nächstbeste: eine goldene Medaille
nebst Fahne. das drittbeste: eine silberne Medaille
nebst Fahne.
h. Arbeitspferd: 40 Thlr.
nebst Fahne.
das näͤchstbeste: eine silberne Medaille
nebst Fahne.
das beste Edelfüllen, 2 oder 3 Jahre
alt: ein Ehrenpreis nebst Fahne.
das nächstbeste: eine goldene Medaille
nebst Fahne.
das drittbeste: eine silberne Medaille
nebst Fahne.
das beste 2⸗ oder Zjährige Füllen
eines Arbeitspferdes: 30 Thlr. oder
eine goldene Medaille nebst Fahne. Von dieser Konkurrenz sind Vollblut⸗ und
Rennpferde ausgeschlossen, da sie anderweit ihre
Würdigung finden.
B. Für Rinder.
23) Für den vorzüglichsten inländischen Stier“
. ein Ehrenpreis nebst Fahne. den nächstbesten: eine silberne Medaille nebst Fahne. den vorzüglichsten, im Auslande ge⸗ borenen Stier: ein Ehrenpreis nebst Fahne. die vorzüglichste inländische Kuh: ein Ehrenpreis nebst Fahne. die nächstbeste: 25 Thlr. nebst Fahne. die drittbeste: eine silberne Medaille nebst Fahne. die vorzüglichste, im Auslande ge⸗ borene Kuh; ein Ehrenpreis nebst Fahne. die nächstbeste: eine silberne Me⸗ daille nebst Fahne. die vorzüglichste inländische Ferse (Kalbe): ein Ehrenpreis nebst Fahne. die nächstbeste: 15 Thlr. nebst Fahne. die drittbeste: eine silberne Medaille nebst Fahne. das vorzügliche Paar Zugochsen: ein Ehrenpreis Fahne. das nächstbeste Paar: eine goldene Medaille nebst Fahne. das drittbeste Paar: Medaille nebst Fahne.
Nur gefesselte Stiere können in den umfrie⸗ digten Schauraum aufgenommen werden.
13) 14)
16) 17) 18) 19)
20) —
inländischer nebst
eine silberne
L
ur Ausstellung von Schaafen und Wollvließen V.) werden die erforderlichen Anstalten getroffen sein. Es können Thiere aller Länder gestellt, aus derselben Schäferei aber nicht mehr als 10 Stück aufgenommen werden; — für jede aufzustellende Abtheilung muß ein Schild mitgebracht werden, auf welchem der Name des Gutes verzeichnet ist; auch muß der Geburtsort ausländischer und nicht in den Händen der Züchter befindlicher Thiere angegeben sein. Es wird mit Zuversicht erwartet, daß nur gesunde Schaafe gestellt werden. Den Schaustellern werden silberne Erinnerungsmedaillen verabreicht.
D. Für Mastvieh.
Für Mastthiere, welche in Schlesien gezogen und erweislich von den gegenwärtigen Besitzern von Anfang bis zu Ende ge⸗ mästet worden sind, werden folgende Prä⸗
mien ausgesetzt:
37) Für den schwersten Mastochsen: ein Ehren⸗
9) preis nebst Fahne.
den naä 1 .“.“ 10 Thlr. nebst
— —.—, — —
39) Für den dritten: eine Fahne.
40) ⸗ Mastkuh: 30 Thlr. nebst Fahne.
41) die nächstschwerste: eine Fahne.
42) das schwerste, nicht über 8 Wochen alte Saugkalb: 12 Thlr. nebst Fahne.
43) das nächstschwerste: 8 Thlr. nebst Fahne.
44) das dritte: eine Fahne.
45) den schwersten Masthammel: 10 Thlr. nebst Fahne.
46) den nächstschwersten: 8 Thlr. nebst
Fahne.
47) den dritten: eine Fahne.
48) das schwerste Schwein: 10 Thlr. nebst
Fahne.
das nächstschwerste: 8 Thlr.
Fahne.
das dritte: eine Fahne.
49) 50)
Um denjenigen bäuerlichen Konkurrenten, welche aus größeren Entfernungen Thiere hierher zur Schau bringen, die baaren Verwendungen zu ver⸗ güten und um die entfernteren Gegenden mit den näheren Umgebungen der Hauptstadt in dieser Beziehung auf einen möglichst gleichen Stand⸗ punkt zu stellen, wird für jedes Stuͤck ungemästetes Rindvieh, welches aus einer größeren Entfernung als 4 Meilen der Thierschau zugeführt worden, ein Weitepreis von 10 Sgr. auf jede Meile des Herweges gewährt. Außerdem aber wird für jedes anher gestellte Schauthier, welches ent⸗ weder auf dem diesjährigen Thierschaufeste eines Zweigvereins außerhalb der Rennbahn prämiirt, oder welches als schauwürdig von einem Zweig⸗ vereine anher gewiesen worden, eine silberne Er⸗ innerungs⸗Medaille ausgereicht werden. 8
Allgemeines. Für mehre Thiere derselben Art und desselben Geschlechts kann derselbe Be⸗ werber nicht mehre Preise verlangen, dagegen aber für verschiedene Thiere in verschiedenen Konkurrenzen.
“ 8 Anmeldung. Alle zur Schau zu stellenden Thiere und Geräthschaften müssen bis zum TTTTTbee landwirthschaftlichen Central⸗Vereins angemeldet werden. Es werden zwar auch noch späterhin Thiere oder Geräthschaften aufge⸗ nommen werden, sofern es die vorhandenen Räume gestatten, — doch können dieselben nicht mehr in dem Verzeichnisse der am Tage des Festes auszugebenden Festordnung erscheinen.
Bei der Anmeldung von Thieren zur Schau oder zum Verkauf wird gebeten, die Züchtungs⸗ oder Be⸗ sitz⸗-Atteste, so wie das National der Thiere nach un⸗ tenstehendem Schema gleichzeitig mit einzureichen; desgleichen wird Anzeige gewärtigt, ob von den hier getroffenen Veranstaltungen des Vorstandes zur Unterbringung und Verpflegung der Thiere Ge⸗ brauch gemacht werden will.
Die einzureichenden Nachweise müssen folgende Angaben enthalten: 1) Name, Stand, Wohnort des Besitzers oder des Züchters; DJMWEEVN 9 Alterz; 4) Farbe und Abzeichen; 5) Größe (Fuß, Zoll); 6) Namen und Abkunft des Vaters (bei dem Rindvieh die Angabe der Race); 7) desgleichen der Mutter; 8) ob das Thier nur zur Schau gestellt wird oder auch verkäuf⸗
lich ist.
II. Aufstellung von Ackergeräthen Für die Aufstellung von landwirthschaftlichen
Geräthschaften aller Art, die ein besonderes In⸗ teresse darbieten und veshalb zur Schau gestellt, oder die zum Verkauf angeboten werden, wird ein besonderer Platz vor der Tribüne reservirt
bleiben.
III. Verloosung von Thieren und land⸗
wirthschaftlichen Geräthen.
Bei der Thierschau wird ein Ankauf und eine Verloosung von Thieren und landwirthschaftlichen Geräthschaften veranstaltet werden, und der Um⸗ fang dieses Ankaufs nach der Zahl der abzu⸗ setzenden Loose sich richten. (Vgl. Nr. IV.)
Redaction und Rendantur:
IV. Ausgabe von Loosen und
““
intritts⸗ karten.
8 — Loose. Zur Deckung der Kosten für den Ankauf der zu verloosenden Gegenstände werden Loose à 15 Sgr. ausgegeben werden; dieselben sind hier zu haben: in der Hauptkasse der General⸗Land⸗ schafts⸗Direction, Ohlauerstraße 45; in der Kasse der Breslau⸗Brieger Fürstenthums⸗Landschaft, Weiden⸗
straße 30; nder Buchhandlung von W. G. Korn Schweidnitzerstraße 47; n der Buchhandlung von Josef Max und Comp., Paradeplatz 6; in der Buchhandlung von Graß, Barth und Comp., Herrenstraße 20; 8 in der Handlung von Hainauer jun., Ohlauer⸗ straße 79; in der Handlung von Wiener und Süß⸗ kind, Ohlauerstraße 5 und 6; außerhalb Breslau aber bei den land⸗ wirthschaftlichen Vereinen der Provinz.
Auch sind die Königlichen Landrath⸗Aemter ersucht worden, den Absatz von Loosen zu ver⸗ mitteln.
Der Besitz
eines Looses gewährt lediglich die
Theilnahme an dem Verloosungs⸗Geschäfte, aber b
nicht den Eintritt in die geschlossenen Räume.
Eintrittskarten. Am Tage der Thierschau selbst werden besondere Eintrittskarten zur Tribüne à 15 Sgr. und für die übrigen ge⸗ schlossenen Räume à 5 Sgr. ausgegeben wer⸗ den; dieselben werden auch schon einige Tage vorher bei den hiesigen Loos⸗Debitstellen zu ha⸗ ben sein; diese Karten gewähren indeß nicht die Rechte eines Looses.
Der Erlös der Eintrittskarten wird ganz, von dem der Loose werden 10 Prozent zu den Kosten der Veranstaltungen für die Thierschau zurück⸗ behalten; die übrigen 90 Prozent des Erlöses für Loose werden zu den beabsichtigten Ankäufen verwandt.
Zeiteintheilung. Der Ankauf von Thie⸗ ren und Geräthschaften beginnt früh um 7 Uhr. Um 8 Uhr wild die Kasse auf dem Platze er⸗
Die Vertheilung der Preise, Medaillen und Fahnen findet um 11 Uhr, — demnächst die fest⸗ liche Vorbeiführung aller zur Schau gestellten Thiere, mit Ausschluß der Schafe, — und schließ⸗
lich die Verloosung der angekauften Gegenstände
statt.
485 . 8 ist zum öffentlich meistbietenden Verkaufe des im ritterschaftlichen Amte Buckow belegenen Allodialgutes Tuitzen cum inventario, welches zwischen Rostock und Wismar unweit der Chaussee und Eisenbahn belegen, zu 1 ½ Hufen 2 ½2 Schef⸗ fel katastrirt und im Anhange zu den in die mecklenburg⸗schwerinschen Anzeigen eingerückten vollständigen Verkaufsladungen näher beschrieben ist, ein Termin auf
den 25. Mai d. J. worden, zu welchem alle diejenigen, welche das genannte Gut zu kaufen Neigung haben, hierdurch geladen werden: sodann Mor⸗ gens zur gewöhnlichen Zeit auf großherzoglicher Justiz⸗Kanzlei hierselbst in Person oder durch legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen und ihren Vot und Ueberbot zu Protokoll zu geben. Die Besichtigung des Gutes Tuitzen steht, nach vor⸗ heriger Meldung auf dem dortigen Hofe, woselbst auch die Verkaufsbedingungen einzusehen sind, zu jeder Zeit frei.
Rostock, den 5. April 1853.
C erzoglich mecklenburg⸗
“ Justiz⸗Kanzlei
Martini.
angesetzt
Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag
Deck
chen Geheimen Ober⸗He fbuchdruckerei⸗
Das Aboennement beträgt: 25 Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.
Mit Seiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Gerlin: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:
1 Rthlr. 27 ⅞ Sgr.
Alle Host⸗Anstalten des
8 2 Auslandes nehmen Seede fur Berlin die Expeditionen de2 Königl. Preuß. Staats-Anzeigers
Mauer⸗Straße Nr 34., und der Preußischen Zeitung, Leipzige Straße Mr. 14.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem evangelischen Lehrer, Kantor und Organisten Heuser
zu Hattingen, Kreis Bochum, den Rothen Adler⸗Orden vierter
Klasse; dem evangelischen Schullehrer Jäger zu Königl. Brühls⸗
dorf, im Kreise Bromberg, und dem Forst⸗Aufseher Schmidt zu
süeferberg⸗ Kreis Oppeln, das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver⸗ )
Dem praktischen Arzt, Sanitäts⸗Rath Dr. Bicking in Ber⸗ den Charakter eines Geheimen Sanitäts⸗Raths beizulegen;
Den Stadtgerichts⸗Rath Stahn hier — gerichts⸗ hierselbst zum Kammer⸗ gerichts⸗Rath zu ernennen;
Den Kreisgerichts⸗Direktor Lobs zu Worbis als Direktor an das Kreisgericht in Nordhausen zu versetzen;
Den Kreisgerichts⸗Rath Quade in Siegen zum Direktor des Kreisgerichts zu Worbis; eben so
Die Kreisrichter Strecker zu Heiligenstadt, Basse zu Mühl⸗
lin,
hausen, Kommallein zu Wernigerode, Dames zu Halberstadt
und Bertram zu Nordhausen zu Kreisgerichts⸗Räthen; desgleichen
Den Staats⸗Anwaltsgehülfen Schlü Staats⸗Anwalt; so wie
Den Staats⸗Anwaltsgehülfen von Radecke hierselbst zum Staats⸗Anwalt bei dem Kreisgerichte zu Torgau; und
Den Kaufmann und Stadtrath Gaedeke zu Königsberg in Preußen zum Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Rath und kaufmännischen Mitgliede des dortigen Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegiums zu ernennen.
er zu Warendorf zum
Arbeiten.
Dem Mechaniker Christ. Wilhelm
ist unter dem 23. April 1853 ein Patent aauf Verbesserung der Schußspul⸗Maschinen mit selbstthä⸗ tigem Ausrücker in der durch ein Modell nachgewiesenen Ausführung und ohne Jemand in der Benutzung be⸗
kannter Theile zu beschränken, 1
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen ts ertheilt worden
Schönherr zu Chemnitz
Justiz⸗Ministerium.
Der Kreisrichter Arnold zu Wollstein ist zum Rechtsanwalt
für den Bezirk des Kreisgerichts zu Meseritz, mit Anweisung seines
Appellationsgerichts zu Posen, vom 1. Juni d. J. ab ernannt
s Wohnsitzes in Meseritz, und zugleich zum Notar im Bezirk des V worden. V
Finanz
Bekanntmachung vom 16. April 1853 — betreffend die im Ostertermine 1853 in Merseburg ausge⸗ loosten vormals sächsischen Kammer⸗Kredit
Kassen⸗Scheine. Bei der unterm heutigen Tage hierselbst stattgehabten Ver⸗ lvosung der vormals sächsischen, jetzt preußischen Kammer⸗Kredit⸗
Kassen⸗ Scheine, wurden nachverzeichnete Nummern, behufs deren Realisirung im Michaelistermine 1853 gezogen:
von Litt, Aa. à 4000 Rthlr.. 159. 245. 779. 910. 927. 946. 962. 1228. 1283. 1332.
1427. 1522. 1825. 2008. 2033. 2074. 2328. 2538. 2843. 2851. 2887. 2997. 3115;
11A14A“ Nr. 32. 1380. 674.
Außerdem sind von den unverzinslichen Kammer⸗Kredit⸗Kassen⸗ Scheinen Litt. E. à 41 Thaler die Scheine
Nr. 8727. 8752. 8890. 8893. 9034. 9062. 9468. 10,002. 10,058. 10,112. 10,206.
zur Zahlung im Michaelis⸗Termine 1853 ausgesetzt worden. Die Besitzer der vorbemerkten verloosten und resp. zur Zah⸗
1764, loosbaren Steuerscheine Kredit⸗Kassenscheine sind folgende Nummern behufs deren Realisi⸗
rung im Michaelis⸗Termine 1853 gezogen worden: “
lung ausgesetzten Scheine werden hierdurch veranlaßt, die Kapitalien gegen Rückgabe der Scheine und der zu den Scheinen Litt. Aa. und B. gehörenden Talons und Coupons mit dem Eintritt des Michaelis⸗ termins 1853, wo die Verzinsung der jetzt gezogenen Scheine Litt. Aa. und B. aufhört, bei der hiesigen Regierungs⸗Hauptkasse in preußischem Courant zu erheben.
Merseburg, den 16. April 1853.
Im Auftrage der Königlichen Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden
Der Regierungs⸗Präsident. (gez.) von Wedell.
Bekanntmachung vom 16. April 1853 — betref⸗ fend die im Oster⸗Termine 1853 ausgeloosten ormals sächsischen Steuer⸗Kredit⸗Kassenscheine.
Bei der heute hierselbst erfolgten Verloosung der im Jahre so wie der anstatt der früheren unverwechselten und unver⸗ im Jahre 1836 ausgefertigten Steuer⸗