1853 / 98 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Cirkular⸗Verfügung vom 25. Februar 1853

betreffend die Maßregeln zur gleichmäßigen Ab nutzung der Chaussee⸗Fahrbahnen.

In Betreff der theilweisen Absperrung der Chaussee⸗Fahrbahnen in ihrer Breite, zum Zweck einer gleichmäßigen Abnutzung, sieht sich das unterzeichnete Ministerium in Folge der Wahrnehmungen bei den in dessen Auftrage abgehaltenen Chaussee⸗Bereisungen veranlaßt, unter Beziehung auf die Cirkular⸗Verfügung vom 27. März 1850 (a.) folgende weitere Bestimmungen zu ertheilen:

a) Wenngleich die sogenannte Kreuzsperre, durch welche der Verkehr auf eine gedehnte Schlangenlinie gewiesen wird, bei geeigneter Beschaffenheit der Bahnen erfahrungsmäßig das wirk⸗ samste Mittel zur Erreichung des Zweckes ist, so muß doch die Pa⸗ rallel⸗Sperre, welche streckenweis einen Theil der Fahrbahn auf einer Seite der Benutzung entzieht, in solchen Fällen zur Anwendung gebracht werden, in welchen durch Verfolgung ein und derselben Spur eine ungleichmäßige Abnutzung zum Nachtheil der Bahn bereits eingetreten ist. Vorzugsweise auf den älteren stark gewölbten Fahrbahnen findet der Verkehr in der Weise statt, daß Streifen derselben in der Mitte und an den Seiten meist nur bei der Begegnung von Fuhrwerken zur Benutzung kommen. In solchen Fällen ist die Parallel⸗Sperre die geeignetste.

b) Die Steinreihen dürfen sich nicht über die Steinbahn hin⸗ aus erstrecken, damit Banquetts und Sommerwege bei der Begeg⸗ nung von Fuhrwerken an einer Absperrung zum Ausweichen benutzt werden können.

‚e.) Es ist nicht unbedingt erforderlich, die Steinreihen an den Bordsteinen beginnen zu lassen. Besonders bei stärkerem Verkehr sind kürzere Reihen empfehlungswerth, so daß längs den Bordstri⸗ nen ein Raum frei bleibt. Versuche haben ergeben, daß bei einer Beschränkung der Zahl der Steine auf zwei von vielen Fuhrwerken die Schlangenfahrt doch eingeschlagen, im Allgemeinen aber der Spurwechsel bei geringerer Erschwerung der Passage genügend er⸗ reicht wurde. Um zum Verlassen der in Folge ausschließlicher Be⸗ nutzung der Bahnmitte ausgebildeten Spuren zu nöthigen, genügt es, nur eine derselben mit einzelnen Steinen in angemessenen Zwi⸗ schenräumen zu verlegen. 1

d) Bisher ist die Anwendung der Kreuzsperre auf gewisse Perioden, unter Anderem auf die Zeiten anhalkenden Regenwetters beschränkt worden. Insofern indessen durch diese Maßregel auch nach dem Regen, so lange die Steinbahn von Nässe noch durch⸗ drungen ist, großer Nutzen erlangt werden kann, ist darauf zu hal⸗ ten, daß, wenn die Beschaffenheit der Bahn eine Kreuzsperre nöthig erscheinen läßt, diese so lange fortdaure, als es im Bedürfnisse liegt. Parallelsperren sind von Witterungs⸗Verhältnissen überhaupt nicht abhängig. Sie müssen jederzeit in Anwendung kommen, so⸗ bald von denselben Nutzen zu erwarten steht.

e) Die zu diesen Vorkehrungen zu verwendenden Steine müssen von angemessener Größe und zu mehrerer Auszeichnung mit einem Ueberzug von Weißkalk versehen sein.

Es darf vertraut werden, daß die Königliche Regierung den vorstehenden für die Verminderung der so bedeutenden Chaussee⸗ Unterhaltungskosten wichtigen Anordnungen Ihre volle Aufmerk⸗ samkeit widmen und für gehörige Anweisung der Kreis⸗Baubeam⸗ ten Sorge tragen werde.

Berlin, den 25. Februar 1853. Mimntsterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 8 Ge th hktt. Ule Abt eilung. Mel lin.

sämmtliche Königliche Regierungen und an die Königliche Ministerial⸗Bau⸗

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8 1 88 b Ihn 3 b ““ Verfügung vom 31. Mai 1839 ist zwar Verfahren * f gung 1

die Chaussee⸗Fahrbahnen auf einen Theil der Bre te in

Weise abzusperren, daß die rw in Sah leitet werden müssen, ß Fuhrwerke in Schlangenlinien

untersagt worden. Da indessen zur F 1 „in zur besseren Erhaltung der Bahnen eine möglichst gleichmäßige Benutzung in deren Bkeite 5 ein

wesentliches Erforderniß erscheint, die Gewohnheit der Fuhrleute aber, die Bahnen nur in deren Mitte zu befahren, um so nach⸗

theiligere Folgen, insbesondere für solche Chausseestrecken herbei⸗

führt, auf welchen bei nassem Wetter wegen mangelhafter Beschaf fenheit oder ungünstiger örtlicher Umstände leicht tiefe Geleise her⸗ vorgebracht werden, die bei großer Erschwerung des Verkehrs die Unterhaltungskosten bedeutend steigern, und wenn ferner neue Steindecken nur durch eine sofort nach der Eröffnung eintretende gleichmäßige Befahrung zu derjenigen Befestigung gelangen können,

die zur völligen Erreichung des Zwecks und zur nachhaltigen Dauer

b ist; so finde ich mich bewogen sowohl im Interesse des Publikums, um der bisherigen aus mangelhaftem Zustande der Chausseen hervorgegangenen Erschwerung des Verkehrs zu begegnen, als auch im Interesse der Staatskassen, um eine Ermäßigung der bedeutenden Unterhaltungskosten zu erreichen, das oben bezeichnet Verbot für solche Chausseen hierdurch wieder aufzuheben, auf welchen eine starke Frequenz nicht stattfindet, so daß also beispiels⸗ weise in der Regel auf Chausseestrecken in der Nähe volkreicher Städte der Zweck auch ferner in der bisherigen Art durch soge nannte Parallel⸗Sperrungen zu erreichen gesucht werden muß.

Um aber durch das für die Instandhaltung der Bahnen so wirksame Hülfsmittel der Schlangenfahrt nicht wesentliche Belästi⸗ gung für den Verkehr herbeizuführen, werden folgende Vorschriften ertheilt'

—6) Die Maßregel darf überall nur während der Tageszei stattfinden.

2) Sie darf zur vollkommenern Befestigung neuer Steindecken eerst nachdem dieselben gehörig abgewalzt und mit Deckmaterial versehen sind, auf ältern, einer solchen Instandsetzung nicht unterworfenen Bahnenstrecken aber nur nach Aufgang des Frostes oder bei anhaltendem Regenwetter angewendet werden.

) Die Vorlagen, zu welchen Steine von angemessener Größe oder Faschinen zu verwenden sind, dürfen auf jeder Seite der Bahn nie weniger als 20 Ruthen von einander entfernt sein, so daß also die Entfernung der Vorlage auf der rechten Seite von der nächsten auf der linken mindestens 10 Ruthen beträgt.

4) Bei den Vorlagen muß der freie Theil der Bahn einen hin-

länglichen Raum für die Passage bieten.

Ich veranlasse die Königliche Regierung, diese Verfügung durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und den

Wegebau⸗Beamten die pünktliche Befolgung der Vorschriften

messenst zur Pflicht zu machen. Berlin, den 27. Maͤrz 1850.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

SoCdedt

kosten bei Versetzungen zu gewährende

Vergütigung.

In der Anlage (a) lasse ich der Königlichen Regierung ein Reglement über die den Chaussee⸗Aufsehern für Umzugskosten bei Versetzungen zu gewährende Vergütigung zur Nachachtung mit dem Fröffnen zugehen, daß hinsichtlich der Umzugskosten der Chaussee⸗ Wärter nach wie vor das Cirkular⸗Reskript vom 16. Februar 1837 Anwendung findet.

Der Minister für Handel, Gewerbe und von der Heydt. h sämmtliche Königliche Regierungen und die Königliche Ministerial⸗ Bau⸗Kommission

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Reglement über die den Chaussee⸗Aufsehern für Umzugskosten

bei Versetzungen zu gewährende Vergütigung.

UHeber die den Chaussee⸗Aufsehern zu vergütigenden Umzugs⸗ kosten bei Versetzungen werden hiermit folgende Bestimmungen ge⸗ troffen:

Sie Vergütigung besteht:

J. bei einem Aufseher, welcher verheirathet ist oder Familie: glieder (Kinder, Eltern, Geschwister) bei sich im Hause zu versorgen hat:

a) für allgemeine Kosten in 15 Rthlr. (funfzehn Thalern)

b) für Transportkosten und für Reisekosten der Familie naach der Entfernung für jede fünf Meilen in zwei Thalern.

Bei einer Entfernung von weniger als fünf Meilen, oder bei größeren Entfernungen, für den geringeren Ueberschuß der Meilenzahl, wird die Vergütigung wie für fünf Meilen gewährt;

II. bei einem Aufseher, welcher keine Familienglieder bei sich hat, wird die Hälfte der obigen Sätze bezahlt.

§. 92

Außerdem erhält der versetzte Aufseher für seine Person die ihm nach dem Allerhöchsten Erlaß vom 10. Juni 1848 zustehende Diäten⸗ und Reisekosten⸗Vergütigung der Unter⸗Beamten.

Bei unvorhergesehenen Versetzungen kann der Aufseher, wenn er eine freie Dienstwohnung nicht gehabt hat, denjenigen Mieths⸗ zins für die Wohnung an dem Orte des Abgangs in Anrechnung bringen, welchen derselbe annoch, jedoch innerhalb der Bestimmung des Allgemeinen Landrechts Th. I. Tit. 21 §. 376 zu zahlen haben möchte; die wirklich geleistete Zahlung muß aber gehörig nach⸗ gewiesen werden.

Ob und zu welchem Betrage eine Vergütigung der Umzugs⸗ kosten in den Fällen zu leisten ist, in welchen mit der Versetzung eine Erhöhung des Soldes verbunden ist, bleibt der besonderer

Bewilligung in jedem einzelnen Falle vorbehalten

Aufseher, die auf ihr eigenes Ansuchen oder in Folge einer ihnen wegen Dienstmängel ausdrücklich zuerkannten Strafmaßregel versetzt werden, haben auf Vergütigung von Versetzungskosten aus diesem Reglement überall keinen Anspruch.

Berlin, den 24. März 1853.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

TII1

1 inisterium der Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der praktische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Heller Sagan ist zum zweiten Lehrer an der Hebammen⸗Lehr⸗Anstalt

Breslau ernannt; so wie

Dem Wundarzt erster Klasse und Geburlshelfer Gärtner die Kreis⸗Wundarzt⸗Stelle im Kreise Ahaus, Regierungs⸗Bezirks Münster, verliehen; und

Die Berufung des Kandidaten des höheren Schulamts Fer⸗ dinand Gustav Humperdink als zweiter Lehrer an dem Pro⸗ gymnasium zu Siegburg bestätigt; desgleichen

Der Kandidat des höheren Schulamts Haegele als Kolla⸗ borator an dem katholischen Gymnasium zu Breslau angef ell worden.

Verfügung vom 15. April 1853 betreffend die Abhaltung des Wollmarktes in der Stadt

Düsseldorf.

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Des Koöͤnigs Majestät haben zu genehmigen geruht, daß in der Stadt Düsseldorf künftig alljährlich an dem zweiten Dienstage des Monats Juli und den beiden folgenden Tagen ein Wollmarkt ab⸗ gehalten werde. Eine Abschrift des desfallsigen Allerhöchsten Er⸗ lasses vom 19üen v. M. (a) wird dem Königlichen Landes⸗Oeko⸗ nomie⸗Kollegium im Anschlusse mit dem Bemerken zur Kenntniß⸗ nahme zugefertigt, daß die erforderliche Bekanntmachung durch das Ober⸗Präsidium der Rheinprovinz erfolgen wird.

Berlin, den 15. April 1853.

Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten.

Im Allerhöchsten Auftrage: Bode.

das Königliche Landes⸗Oekonomi C

Auf Ihren Bericht vom 12. März d. J. genehmige Ich, daß in der Stadt Düsseldorf künftig alljährlich an dem zweiten Dien⸗ stage des Monats Juli und den beiden folgenden Tagen ein Woll⸗

markt abgehalten werde. Charlottenburg, den 19. März 1853.

(gez.) Friedrich Wilhelm.

(gegengez.) von der Heydt. Z2’n den Minister für Handel, öffentliche Arbeiten

Bekanntmachung vom 27. April 1853 betref⸗ fend die Ziehung der 4ten Klasse 107ter König⸗

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 107ter Königlicher Klassen⸗Lotterie fiel ein Gewinn von 5000 Rthlrn. auf Nr. 46,221 nach Stettin bei Wilsnach; 4 Gewinne zu 2000 Rthlr. fielen auf Nr. 39,741. 48,049. 48,593 und 58,769 in Berlin bei Baller und bei Seeger; nach Iserlohn bei Hellmann und nach Stettin bei Wilsnach; 29 Gewinne zu 1000 Rthlr. auf Nr. 1458. 3477. 8294. 9618. 13,185. 21,281. 22,640. 26,369. 33,134. 34,512. 34,757. 39,396. 41,675. 42,442. 44,266. 44,704.

tner

47,177. 49,854. 52,920. 54,821. 56,736. 58,099. 65,265. 66,207. 66,214. 76,193. 76,303. 82,587. und 83,940 in Berlin 2mal bei Burg und 5mal bei Seeger, nach Bielefeld bei Honrich, Breslau bei Froböß und 2mal bei Schreiber, Cöln Zmal bei Reimbold, Ehren⸗ breitstein bei Goldschmidt, Eilenburg bei Kiesewetter, Elbing bei Silber, Hagen bei Rösener, Königsberg i. Pr. bei Hertz, Magdeburg 2mal bei Brauns und bei Elbthal, Merseburg bei Kie⸗ selbach, Neisse bei Jäkel, Nordhausen bei Bach, Paderborn bei Paderstein, Stettin 2mal bei Wilsnach und nach Torgau bei Ul⸗ rich; 43 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 332. 3105. 4049. 6834. 530. 9288. 9836. 10,791 11 86 1 16,813. 24,066. 28,954. 30,503. 33,269. 36,655. 38,155. 39,783. 41,609. 46,462. 46,855. 46,925. 48,004. 49,249. 52,009. 52,900. 53,476. 53,706. 58,239. 58,644. 59,000. 59,108. 59,134. 59,813. 60,241. 64,057. 65,388. 66,102. 66,781. 68,849. 69,562. 71,195 und 80,159 in Berlin Zmal bei Alevin, bei Aron jun.,, 2mal bei

Borchardt, bei Burg, bei Rosendorng und Smal bei Seeger, nach