von Sexta bis Tertia inkl. Parallel⸗Coetus halten. In einem dieser Coetus wird die pol⸗ nische in dem andern die deutsche Sprache als
Lehrsprache zur Anwendung kommen.
Bei dieser Schule sollen angestellt werden:
1) Ein Direktor mit 1000 Thlr. Gehalt und freier Wohnung oder 200 Thlr. Mieths⸗ Entschädigung.
2) Fünf Oberlehrer mit resp. 850, 800, 800, 750 und 700 Thlr. Gehalt.
3) Sechs Lehrer mit resp. 600, 600, 550, 500, 500 und 450 Thlr. Gehalt.
4) Drei Hilfslehrer mit resp. 400, 350 und
350 Thlr. Gehalt.
5) Ein Zeichnenlehrer mit 400 Thlr. Gehalt.
Die ordentlich angestellten Direktor und Lehrer haben Anspruch auf Pension nach den für die Lehrer an den Königlichen Gymnasien und an⸗ deren höheren Lehranstalten in dieser Beziehung erlassenen Bestimmungen unter Anrechnung der Dienstzeit, welche sie bereits im Staats⸗ oder Kommunaldienste zurückgelegt haben.
Lehrer, welche neben allgemeiner wissenschaft⸗ licher Bildung, sich vorzugsweise den Realwissen⸗ schaften gewidmet, die Qualification für höhere Lehranstalten erworben haben und sich um die zu besetzenden Stellen bewerben wollen, werden hier⸗ mit aufgefordert, sich innerhalb 3 Wochen unter Einreichung ihrer Qualifications⸗Atteste und des Curriculum vitae, so wie unter Angabe der Fächer, für welche sie sich vorzugsweise gebildet haben, bei uns zu melden.
Vorzugsweise werden Lehrer gewünscht, welche bereits bei Realschulen gewirkt haben.
Kenntniß der polnischen Sprache ist für eine Anzahl Stellen nothwendiges Erforderniß, für die übrigen Stellen aber wünschenswerth und wird bei gleicher Qualisication der Bewerber hierauf besonders Rücksicht genommen werden.
Posen, den 25. April 1853. Der Magistrat.
1569] Lübeck „Büchener Eisenbahn.
In Gemäßheit des §. 20 des Statuts bringt der Ausschuß hierdurch zur öffentlichen Kunde, daß die für das Betriebsjahr 1852 zu zahlende Dioidende auf 2 pCt. des Einschusses oder auf 8 Mark 8 Schill. = 32, Rthlr. preuß, Courant pr. Aectie festgesetzt worden ist.
Lübeck, den 22. April 1853.
Der Ausschuß der Lübeck⸗Büchener Eisenbahn⸗Gesellschaft
Die vom Ausschusse der Lübeck⸗Büchener Eisenbahn⸗Gesellschaft für das Betriebsjahr 1852 auf 3 ½ Rthlr. preuß. Cour. pr. Actie festgestellte Dividende ist gegen Vorzeigung der Interims⸗ Actien und gegen einzureichende Quittung im Büreau der Gesellschaft, Rönigstraße Nr. 670, an den Tagen vom 15. bis 31. Mai von 9 bis 12 Uhr Morgens in Empfang zu nehmen.
Quittungs⸗Formulare sind ebendaselbst vom 12. Mai an unentgeltlich zu erhalten
Lübeck, den 24. April 1853. Die Direction der Lübeck⸗Büchener Eisenbahn⸗Gesellschaft.
[568]
Im Namen Seiner Hoheit des Herzogs Ernst, Herzogs zu Sachsen⸗Coburg und Gotha dg. Is.
Die am 1. April 1851 fällig gewesenen Zins⸗ abschnitte von den zur geschlossenen Anleihe der vormaligen Herzoglichen Kammer allhier gehöri⸗ gen Schuldscheinen:
Lit. C. Nr. 302 und Lit. D. Nr. 282 sind bis zum 1. April d. J. bei einer der hiesiger
Landeskassen zur Zahlung nicht präsentirt worden, und werden daher in Gemäßheit des Art. 11 der landesherrlichen Verordnung vom 11. August 1837 (Nr. 170 der Gesetz⸗Sammlung für das ö Gotha) hierdurch für erloschen er⸗
Gotha, am 20. April 1853.
Herzoglich sächsische Landesregierung, Se . en 8 g f
1
Große Münz—-Auction.
Am 15. August dieses Jahres und folgende Tage wird zu Leipzig das Münz⸗ und Me⸗ daillen⸗Kabinet der Stadt⸗Bibliothek öffentlich versteigert werden. Der von dem Herausgeber der Numismatischen Zeitung, Herrn Pastor Leitzmann, verfaßte, 10,235 Nummern ent⸗ haltene Katalog (32 Bogen stark, Preis: Thlr.)
ist von Herrn Buchhändler T. O. Weigel hier⸗-
selbst und den in dem Kataloge selbst genannten hiesigen und auswärtigen Herrn Commissionairen (in Berlin von den Herren Raph. Fried⸗ länder und Sohn, Antiq., und Herrn Auctions⸗Commissionair A. Meyer, Linden⸗ straße Nr. 78) zu beziehen.
Leipzig, den 26. April 1853.
Die Verwalung der Stadtbibliothek.
[573]
Kundmachung. 1) Bei der am 15. April d. J. stattgefundenen 3Zten Verloosung der Krakau⸗Oberschlesi⸗
schen Eisenbahn⸗Obligationen, dann der unmittelbar darauf vorgenommenen 4ten Ziehung der Prio ritäts⸗Aectien der genannten Bahn sind die in den nachstehenden zwei Verzeichnissen mit den Nummern in arithmetischer Reihenfolge aufgeführten Effekten durch
das Loos getroffen worden.
Die baare Auszahlung der verloosten Obligationen erfolgt am 1. Juli d. J. bei dem Wechselhause E. Heimann in Breslau gegen Beibringung der Original⸗Obligationen, dann des dazu gehörigen Talons, so wie der noch nicht fälligen Zins⸗Coupons und zwar nach dem Nominalbetrage in Thalern preußisch Courant.
Die verloosten Prioritäts⸗Actien der Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn werden am 1. Juli d. J. bei der Landesfilial⸗Kasse in Krakau und zwar nach dem Nennbetrage in Thalern preußisch Courant gegen Beibringung der Original⸗Actien und der noch nicht
fälligen Zins⸗Coupons baar zurückgezahlt.
Das Verfahren in jenen Fällen, wo verlooste Obligationen oder Prioritäts⸗Actien der Krakau⸗ Oberschlesischen Eisenbahn, oder die noch nicht verfallenen Zins⸗Coupons derselben oder end⸗ lich die Talons solcher Obligationen nicht beigebracht werden können, ist in den Absätzen 3, 4, 5, 7 und 8 der Kundmachungen über die am 15. April 1851 und 1852 stattgefundenen Verloosungen der Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn⸗Obligationen und Prioritäts⸗Actien zur
öffentlichen Kenntniß gebracht worden.
Die Interessen der Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn⸗Obligationen werden am Verfalls⸗ tage bei dem Wechselhause E. Heimann in Breslau, die Zinsen von den Prioritäts⸗ Actien dieser Bahn aber von der Landesfilial⸗Kasse in Krakau gegen Beibringung und vorläufige Liquidirung der betreffenden Coupons, nach dem Nominalbetrage in Thalern preußisch
Courant verabfolgt.
In Gemäßheit des §. II 9 des die Einlösung der Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn betref⸗ fenden Vertrages und des §. 11 des zwischen der Eisenbahngesellschaft und den Besitzern der Prioritäts⸗Actien dieser Bahn geschlossenen Uebereinkommens wird ferner zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von den am 15. April 1851 verloosten Obligationen die mit den Num⸗ mern 2600, 4182, 17,072, 17,117, 17,197 und 17,663, von den am 15. April 1852 ver⸗ loosten aber die mit den Nummern 1206, 7403, 11,289, 11,998, 14,709, 16,646 und 16,949
bezeichneten Stücke, und von den am 15. April 1852 verloosten Prioritäts⸗Actien die Actie
Nr. 1115 zur Rückzahlung nicht produzirt worden sind. Von der K. K. Staatsschulden⸗Tilgungsfonds⸗Direction.
N6 —1
der arithmetisch geordneten 90 Nummern, welche in der am 15. April 1853 vorgenommenen dritten Verloosung der Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn⸗Obligationen gezogen worden sind.
Obligations⸗Nummern.
110 367 550
V
1523 1685 2259 V
2380 3184 3256
3295 3328
2 —22n 5290 ”
3975 4160
5994 † 6056 6633 6647
6932 6936 2 6992
7032 7039 784 8318 8503
9055
9777 9840 10301 10321
10990 11270
11684 12437 12616
13624 1888
14651 15058 15061
15148 15608 15656
16130
16278 4 16873
V
Jö“ der arithmetisch geordneten 17 Nummern, welche in der am 15.
17667
17034 I 17561
pril 1853 vorgeno
loosung der Prioritäts⸗Actien der Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn gezogen worden
417
583
989
2016
2766
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Oher⸗Heofbuchdrucke rei⸗
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e t beträgt: 25 Sgr. für †¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.
Mit Beiblatt (Preuß. Adler⸗Zeitung) in Berlin: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:
1 Rihlr. 27 ⅛ Sgr. ——— —
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b Alle post- Angalten des 2 1 sch E L· Auslandes nehmen geselancen eas n Herlin die Expeditionen des b 5nigl. Preuß. Staats-Anzeigers “ Nr 54., und er Preußischen Zeit ipzi E“ ung, Leipziger
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Se. Köͤnigliche Hoheit der Prinz von Preußen und Höchst⸗ dessen Sohn, der Prinz Friedrich Wilhelm Königliche Hoheit, sind nach Deßau abgereist.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Cirkular⸗Verfügung vom 25. April 1853 — betref⸗
fend die Bestimmungen, nach welchen die Unter⸗
abtheilungen des Scheffels, der Metze und des Quartmaßes künftig zur Aichung zugelassen
werden dürfen.
ur Beseitigung von Mißbräuchen, welche die Anwendung beliebiger Unterabtherlungen des Scheffels, der Metze und des Quartmaßes mit sich fuͤhrt, und zur Erreichung einer größeren Gleichmäßigkeit in der Form dieser Gemäße und ihrer Unter⸗ abtheilungen, bestimme ich hierdurch mit Bezug auf die Vorschrift in den §§. 53 und 57 der Instruction für die Aichungs⸗Kom⸗
missionen vom 14. Dezember 1816, nach Anhörung der König⸗ lichen Regierungen, des Königlichen Polizei⸗Präsidiums in Berlin und der Königlichen Normal⸗Aichungs⸗Kommission, auf Grund des §. 8 der Maß⸗ und Gewichts⸗Ordnung vom 16. Mai 1816 unter Aufhebung der ergangenen abweichenden Vorschriften Folgendes:
1) Zur Aichung dürfen nur die nachstehenden Unterabtheilungen
des Scheffels, der Metze und des Quartmaßes, nämlich:
zugelassen werden. Andere als die vorstehend bezeichneten Unterabtheilungen des Scheffels, der Metze und des Quart⸗ maßes dürfen fortan nicht gestempelt werden.
2) Der normale innere Durchmesser der zu 4 bezeichneten Ge⸗ mäße und deren Unterabtheilungen wird festgestellt:
für den ganzen Scheffel auf 22 Zoll, ⸗* halben b
⸗ viertel 2
die ganze Metse.. . 727
für die Metze auf 5 ½ Z
2 22 2à8
2 2
242
—
auf 42
⸗
8
21
17
3) Für den Scheffel, die Metze und die Unterabtheilungen dieser Maße soll eine Abweichung von den unter 2) sestgesetzten normalen Durchmessern, wenn dieselbe nicht mehr beträgt, als
Eeing111““ h111325 bei den Unterabtheilungen derselben... 1 ½
nicht berücksichtigt werden.
Als Durchmesser ist hierbei das arithmetische Mittel zweier auf einander senkrechter Durchmesser anzunehmen, von denen einer auf die Mitte des so genannten Verbandes (wo die abgeschrägten Enden des die cylindrische Umfassungswand bildenden Holzspans übereinander zusammengenietet sind) trifft.
Gemäße, deren mittlerer Durchmesser um mehr als die vorstehend angegebene Größe von dem unter 2 festgesetzten normalen Durchmesser abweicht, dürfen nicht gestempelt wer⸗ den; wenn dieselben jedoch bereits geaicht sind, so können sie auch ferner zur Aichung zugelassen werden.
Das Quartmaß und dessen Unterabtheilungen dürfen nur gestempelt werden, wenn sie die unter 2) festgestellten norma⸗ fen inneren Durchmesser haben. Wenn diese Gemäße jedoch bereits geaicht sind oder deren Aichung vor dem Ablaufe die⸗ ses Jahres nachgesucht wird, so können dieselben ohne Rück⸗ sicht darauf, ob sie den vorgeschriebenen Durchmesser haben zur Aichung zugelassen werden.
Die Gebühren für die Aichung und Stempelung
der . Metze werden auf 1 Sgr.,
des — und *. Quarts auf 6 Pfennige 1 festgesetzt, ohne Unterschied, ob dieselben bereits früher geaicht gewesen sind oder nicht.
6) Die zum Gebrauche der Aichungs⸗Kommissionen und der Aichungs⸗Aemter bestimmten metallenen Normalen von Hohl⸗ maßen sind fortan ausschließlich von der Königlichen Normal⸗ Aichungs⸗Kommission in Berlin zu beziehen, welche angewie⸗ sen ist, solche gegen Erstattung der Unkosten zu verabfolgen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind den Aichungsbehörden zur genauen Beachtung mitzutheilen, auch, so weit sie für das Publi⸗ kum von Interesse sind, in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Berlin, den 25. April 1853.
Der Minister für Handel, Gewerbe und von der Heydt.
sämmtliche Königliche Regierungen und das Königliche Polizei⸗Präsidium hierselbst.