1853 / 99 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Anzeiger 1853 Nr. 37 S. 249) bezeichnet sub Nr. 2 als solche Verbrechen, welche, wenn die Verurtheilung der Rehabilitanden auf Grund der früheren Strafgesetzgebung erfolgt ist, jedesmal der be⸗ sonderen Prüfung und Berichterstattung zu unterwerfen sind, aus⸗ drücklich nur die Verbrechen des Hochverraths, des Landesverraths und der Beleidigung Sr. Majestät des Königs oder der Mitglieder des Königlichen Hauses. Wenn daher auch in dem diesseitigen Erlasse vom 18. Januar c. (Staats⸗Anzeiger Nr. 54 S. 361) die Königliche Regierung hinsichtlich der Ausführung dieser Bestim⸗ mung auf die Anordnungen des Reskripts vom 3. März 1852 zurückgewiesen, in letzterem aber die abgesonderte Prüfung und Be⸗ richterstattung hinsichtlich aller Verbrechen gegen die äußere und innere Sicherheit des Staates angeordnet worden ist, so folgt hieraus nicht, daß die besondere Prüfung und Berichterstattung nunmehr auch noch in denjenigen Fällen uner⸗ läßlich sei, in denen die Verurtheilung wegen anderer Verbrechen, als wegen der in der vorgedachten Allerhöchsten Ordre bezeichneten erfolgt ist. Dagegen unterliegt es keinem Bedenken, daß, wenn auch die Nothwendigkeit der besonderen Prüfung und Bericht⸗ erstattung auf die in der Allerhöchsten Ordre bezeichneten Fälle be⸗ schränkt bleibt, doch die Zulässigkeit derselben anch für andere Fälle nicht ausgeschlossen ist, falls die Königliche Regierung solche nach der Natur des Verbrechens oder des Verurtheilten für erfor⸗ derlich erachtet. Es ergiebt sich hieraus:

1) daß in denjenigen Fällen, in denen die Verurtheilung des Rehabilitanden auf Grund der früheren Strrafgesetzgebung wegen Hochverraths, Landesverraths und Beleidigung Sr. Majestät oder der Mitglieder des Königlichen Hauses erfolgt ist, das Gesuch jedesmal einer besondern, auf das politische Verhalten des Rehabilitanden auszudehnenden Prüfung, Er⸗ örterung und Berichterstattung unterworfen werden muß;

2) daß in denjenigen Fällen, in denen die Verurtheilung des Rehabilitanden auf Grund der früheren Strafgesetzgebung vegen eines andern Verbrechens gegen die innere und äußere Sicherheit des Staats z. B. Aufruhrs erfolgt ist, die Königliche Regierung zu ermessen haben wird, ob nach der Beschaffenheit des Verbrechens, nach der Größe der Strafe und nach der Bedeutung des Verurtheilten eine besondere Prüfung und Erörterung des Gesuchs namentlich mit Rücksicht auf das politische Verhalten des Rehabilitanden erforderlich und angemessen erscheint, und daß, wenn die Königliche Regierung eine solche für angemessen erachtet, mit derselben vorgegangen werden kann, ohne daß die Allerhöchste Ordre vom 30. Dezember 1852 dem in irgend einer Art entgegensteht.

Demgemäß mag die Königliche Regierung, wie Ihr auf den Bericht vom 22sten v. M. hierdurch eröffnet wird, in vorkommenden Fällen verfahren. -

Berlin, den 12. März 1853.

Im Auftrage:

von Manteuffel.

zur Kenntnißnahme an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.

Cirkular⸗Erlaß vom 20. Januar 1853 betreffend das Verbot des Debits von Kalendern seitens der

Kreis⸗ und anderen Beamten.

.In Verfolg des Cirkular⸗Erlasses vom 24. v. M. und J., das Verbot des Debits von Kalendern seitens der Kreis⸗ und an⸗ Begneten betreffend, mache ich auf Ansuchen der Königlichen 11“ das Königliche Ober⸗Präsidium darauf auf⸗ 8 Leeb der 1“ von Kalendern, sondern auch überhaupt aller g für dieselben von Seiten jener, wie

eamten, sowohl mit Rücksicht auf deren amtliche

tellung überhaupt, als auch 1 8 E ) A 9o 1. 4 3 ür unzulässig zu achten ist. )nach den gesetzlichen Bestimmungen

Das Königliche Ober⸗Präsidium ersuche ich, hiernach die treffenden Regierungen gefälligst mit Anweisung zu versehen.

Berlin, den 20. Januar 1853. Der Minister des Innern.

Im Auftrage: von Manteuffel.

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An die Königlichen Herren Ober⸗Präsidenten.

1

Erlaß vom 12. März 1853 betreffend das Ver⸗

Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Bericht vom 30. Dezember v. J., daß wir die darin rücksichtlich des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 geäußerten Bed nicht für begründet erachten

„bei den Provinzial⸗Behörden werden die Disziplinar⸗Sachen in besonderen Plenar⸗Sitzungen erledigt, an welchen mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder Theil nehmen müssen“,

so liegt darin keinesweges der Sinn, daß überhaupt nur stimmbe rechtigte Mitglieder, und mindestens 3, an den Plenarsitzungen in Disziplinarsachen Theil nehmen dürfen und daher die technischen Mitglieder hierzu nur insoweit befugt seien, als sie nach der Aller⸗ höchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 Litt. D. V. stimmberech⸗ tigt sind, also nur in den ihren Geschäftskreis berührenden Sachen. Denn der gleich darauf folgende Satz des §. 31. cit. setzt fest:

„in diesen Plenarsitzungen steht bei den Regierungen den Mit⸗ gliedern derselben nur dasjenige Stimmrecht zu, welches ihnen durch die allgemeinen Vorschriften für Verhandlungen im Plenum beigelegt ist.“

Hiernach wird vollkommen deutlich, daß sämmtli

technischen Mitglieder der Regierungen eben so berechtigt als ver⸗ pflichtet sind, an den gedachten Plenarsitzungen Theil zu nehmen, wenn sie auch von ihrem Stimmrechte nur in den angegebenen Gränzen Gebrauch machen dürfen. Den Worten: „an welchen mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder Theil nehmen müssen, kann daher nur der Sinn beigelegt werden, daß eine solche Sitzung nicht abgehalten werden darf, wenn nicht mindestens 3 stimmberech⸗ tigte Mitglieder anwesend sind, da sonst überhaupt kein kollegia⸗ lischer Beschluß gefaßt werden kann, und die von der Königlichen Regierung ausgesprochene sachliche Erwägung, daß es nicht wohl in der Absicht des Gesetzes gelegen haben könne, Mitglieder des Kol⸗ legiums in die Lage zu versetzen, an Sitzungen Theil nehmen zu müssen, in denen sie von Anfang bis zu Ende bei der Diskussion und Entscheidung nicht mitzuwirken haben, kann nicht weiter in Betracht kommen, da dieser Einwand Theils nur gegen die Zweck⸗ mäßigkeit jener allgemeinen Vorschrift gerichtet ist, theils darin zu weit geht, daß er den gedachten Regierungs⸗Mitgliedern auch da

Recht, an der Diskussion Theil zu nehmen, streitig macht.

2) Wenn ferner der §. 38 a. a. O. festsetzt:

„Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung erledigt worden ist, oder in einer der nächsten Sitzungen verkündigt“,

so ist um so weniger Grund vorhanden, bei der Auslegung dieser Vorschrift den unter der Herrschaft der Verordnung vom 11. Juli 1849 gefaßten Beschluß des Königlichen Staats⸗Ministeriums vom 11. Oktober 1850, wonach

bei Verkündigung der Entscheidung erster Instanz in der Sitzung des Kollegiums die Gründe des Beschlusses nur ihrem wesent⸗ lichen Inhalte nach angegeben werden sollen,

unberücksichtigt zu lassen, als die angeführten Worte in beiden Ge⸗

setzen üb stimmend enthalten sind und es nur in den wenigsten

Fällen möglich sein wird, während der Sitzung sogleich ein voll⸗ ständiges Erkenntniß mit Gründen auszuarbeiten. Der §. 38 cit. nthält nun zwar den Zusatz, daß

eine Ausfertigung der Entscheidung dem Angeschuldigten auf sein Verlangen ertheilt werden soll,

welcher Zusatz in dem entsprechenden §. 42 der Verordnung vom 1. Juli 1849 fehlt. Daraus könnte aber höchstens nur gefolgert erden, daß die in dem gedachten Beschlusse enthaltene fernere Be⸗ immung, wonach

die Entscheidung mit vollständiger Begründung derselben spätestens 8 Tage nach der Verkündigung schriftlich abgefaßt werden soll,

etzt nur unter der Voraussetzung Anwendung finde, daß der An— geschuldigte überhaupt die Ausfertigung der Entscheidung verlangt hat. Was aber das praktische Bedenken gegen sich haben würde, daß alsdann die schriftliche Abfassung des Resoluts vielleicht sehr ange nach der Fällung desselben erfolgen müßte, da die Zulässig⸗ keit des Antrages an keine Frist gebunden ist, was daher den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege widersprechen würde.

Bekanntmachung vom 28. April 1853 betref⸗ fend die Ziehung der 4ten Klasse 107ter König⸗ licher Klassen⸗Lotterie.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 107ter Königlicher Klassen⸗Lotterie fiel ein Hauptgewinn von 10,000 Rthlrn. auf Nr. 41,976 nach Stettin bei Wilsnach; 1 Gewinn von 5000 Rthlr. auf Nr. 83,026 in Berlin bei Hemptenmacher; 2 Gewinne zu 2000 Rthlr. sielen auf Nr. 57,398 und 82,382 in Berlin bei Moser und nach Düsseldorf bei Spatz; 35 Gewinne zu 1000 Rthlr. auf Nr. 1123. 2239. 4478. 10,032. 10,335. 15,778. 17,495. 18,055. 18,588. 23,226. 23,794. 25,667. 29,203. 30,063. 33,158. 33,709. 37,448. 39,544. 40,960. 41,646. 44,474. 45,549. 48,465. 53,045. 56,947. 59,566. 62,307. 64,241. 66,020. 70,573.

71,546. 76,968. 79,145. 81,943. und 84,027. in Berlin 2mal bei

Alevin, bei Aron sen., Zmal bei Burg, bei Dettmann, bei Markuse, Lmal bei Matzdorff und Zmal bei Seeger, nach Bonn 2mal bei Oelbermann, Cöln 4mal bei Reimbold, Danzig 2mal bei Roktzoll, Düsseldorf bei Spatz, Glatz bei Braun, Glogau bei Levysohn, Halberstadt bei Heinemann, Halle bei Lehmann, Königsberg i. Pr. bei Herygster, Liegnitz bei Schwarz, Magdeburg bei Brauns, Merse⸗ burg bei Kieselbach, Posen bei Pulvermacher, Stettin 2mal bei Wilsnach, Weißenfels bei Hommel und nach Witten⸗ berg bei Haberland; 41 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 3173. 3245. 5221. 12,901. 14,584. 14,898. 16,115. 18,096. 24,109. 24,412. 24,610. 24,758. 24,844. 26,942. 32,921. 33,075. 34,334. 34,533. 35,027. 39,860. 40,433. 41,447. 41,523. 43,378. 47,707. 48,480. 52,069. 55,730. 56,654. 59,030. 59,088. 59,210. 63,383. 64,479. 65,070. 66,445. 69,160. 72,306. 74,449. 76,292. und 81,791 in Berlin bei Aron sen., bei Borchardt, bei Burg, 2mal bei Hemptenmacher, bei Krafft, bei Mendheim, bei Moser und 8mal bei Seeger, nach Aachen bei Levy, Bleicherode bei Frühberg, Breslau bei Froböß, bei Sternberg und bei Steuer, Cöln 2mal bei Reimbold, Crefeld bei Meyer, Danzig bei Rotzoll, Düsseldorf 2mal bei Spatz, Halberstadt 2mal bei Sußmann, Halle bei Lehmann, Hamm bei Pielsticker, Magdeburg bei Brauns, Merseburg bei Kieselbach, Minden bei Stern, Mühlhausen bei Blachstein, Naumburg bei Vogel, Neisse bei Jäkel, Ostrowo bei Wehlau, Schweidnitz bei Scholz, Stettin bei Wilsnach und nach Trier bei Gall; 70 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 343. 2800. 4306. 5488. 6691. 6926. 8310. 10,665. 10,879. 411,1 l 16,443. 19,209. 19,347. 19,740. 20,625. 23,122 286 29 7. 9 CA1“ 36,316. 37,163. 37,252. 40,834. 42,533. 43,463. 43,472. 44,510. 45,251. 45,478. 46,422. 48,014. 50,766. 53,010. 53,263. 53,554. 54,400. 55,407. 56,644. 58,408. 58,486. 59,054. 63,238

63,603. 65,044. 66,416. 69,337. 70,649. 72,099. 73,663. 7 74,003. 74,647. 74,742. 76,842. 77,724. 77,818. 7889. 29962. 80,427. 80,458. 83,094. 83,410 und 83,464. Berlin, den 28. April 1853. Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.

„Angekommen: Der außerordentliche Gesandte und bevoll mächtigte Minister am Großherzoglich badenschen Hofe, Kammerherr von Savigny, von Paris.

Der Erbschenk in Alt-Vorpommern, von Neu⸗Stettin.

Berlin, 28. April. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Hausarchivar, Archiv⸗Rathe Dr. Märcker, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Hausordens zu ertheilen

Cirkular⸗Verfügung vom 26. Januar 1853 be⸗ treffend die Rangverhältnisse, Reise⸗Diäten und Umzugskosten⸗Entschädigung der Kreis⸗Baumeister

Das Koͤnigliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent⸗ liche Arbeiten hat bei Erledigung eines Spezialfalles unterm 17ten d. M. entschieden, daß Bau⸗Inspektoren und Kreis⸗Baumeister nicht denselben Rang haben und daß es bei der Organisation der Bau⸗Verwaltung auch nicht in der Absicht gelegen habe, den Kreis⸗ Baumeistern einen höheren Rang als den der Land⸗, Wasser⸗ und Wegebaumeister beizulegen.

Die Herren Baubeamten setzen wir hiervon mit dem Bemer⸗ ken in Kenntniß, daß den Kreis⸗Baumeistern hiernach bei Reisen über ihren Bezirk hinaus und bei Versetzungen nur der Diätensatz von 1 Rthlr. 10 Sgr. und die Umzugskosten⸗ Entschädigung nur nach den Sätzen des §. I. 5 der Verordnung vom 8. März 1826

zugestanden werden können. Posen, den 26. Januar 1853.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Erlaß vom 31. Januar bezüglich auf die

Verpflichtung jüdischer Grundbesitzer zur Fort⸗ Entrichtung der nach Maßgabe des Grundbesitzes aufzubringenden Beiträge zur Erhaltung christlicher Kirchen⸗Systeme.

In Verfolg unserer Verfügung vom 25. April pr. a. benach gigen wir das Königliche Landraths⸗Amt, wie wir über die bis⸗ bestandenen Zweifel, ob jüdische Grundbesitzer zur Fortentrichtung der nach Maß⸗ gabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Beiträge zur Erhaltung christlicher Kirchen⸗Systeme und der auf ihren Grundstücken haf⸗ tenden kirchlichen Abgaben durch administrative Execution ange⸗ halten werden können, dem Herrn Minister Vortrag gehalten und Se. Excellenz gegen wärtig sich mit uns dahin einverstanden erklärt haben, daß die ad⸗ ministrative Execution nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets⸗