1853 / 100 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

§. 3. Die Aufnahme in die Schule erfolgt in den halbjährlich stattfindenden Aufnahme⸗Terminen, und zwar dergestalt, daß zu Ostern alle Kinder, welche in der Zeit vom 1. Januar bis letzten Juni das 6. Jahr vollenden, und zu Michaelis alle Kinder, welche dasselbe in der Zeit vom 1. Juli bis letzten Dezember zurücklegen, aufgenommen werden.

Zu diesen Terminen sind die schulpflichtig gewordenen Kinder unaufgefordert dem Lehrer der Schule zur Aufnahme in dieselb anzumelden.

§. 4. Diese Meldung muß rücksichtlich der aus einem anderen Schulbezirke in Zuwachs kommenden schulpflichtigen Kinder eben so wie die Aufnahme in die Schule sofort nach dem Zuzuge geschehen.

§. 5. Die Entlassung erfolgt in der Regel nach geschehener Einsegnung, und bei den Kindern nicht wvangelischen Glaubens zu Ostern oder Michaelis nach zurückgelegtem 14ten Jahre. (§. 2.)

Vor diesem Zeitpunkt soll nur bei genügender, vom Lokal⸗ Schul⸗Inspektor und dem Lehrer zu bescheinigender Schulreife zeit— weise Befreiung vom Schulbesuche durch die Superintendenten er⸗ theilt werden können.

§. 6. Den Aeltern und wo die Kinder außerhalb des älter⸗ lichen Hauses untergebracht worden, den Erziehern, Pflegern, häus⸗ lichen Vorgesetzten und Dienstherrschaften liegt die Sorge für einen regelmäßigen Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder ob. Sie sollen in der Wahl der Schnle, so weit es die Umstände zulassen, mög⸗ lichst unbeschränkt bleiben. Entscheiden sie sich aber für den Besuch einer auswärtigen Schule, so haben sie durch ein Attest des Schul⸗ vorstandes derselben der Orts⸗ oder Polizeibehörde nachzuweisen, daß der Aufnahme keine Hindernisse im Wege stehen. Besuchte das Kind bereits eine andere Schule, so kann ein Wechsel nur in den im §. 3 angegebenen Terminen erfolgen.

§. 7. Jedes Kind muß während der azen Dauer seiner Schulpflichtigkeit zum regelmäßigen Besuche der Schule angehalten und darf von demselben wegen Benutzung zu Feld⸗ und anderen Arbeiten, oder wegen Theilnahme an Vergnügungen, oder darum nicht zurückgehalten werden, weil es vor dem im §. 5 angeordneten Termine der regelmäßigen Entlassung das 14te Lebensjahr zurück⸗ gelegt, oder nach der Meinung der Aeltern, Pfleger ꝛc. ein hin⸗ reichendes Maß seiner Bildung erlangt hat.

§. 8. Die wegen des Besuchs der Sommerschulen auf dem Lande und in kleinen Städten, wegen des Unterrichts der in Fa⸗ briken und Hüttenwerken, so wie auf Glashütten ꝛc. beschäftigten Kinder, ferner die wegen der Schul⸗ und Aerndte⸗Ferien allgemein oder jedes Orts bestehenden Einrichtungen, bleiben ferner in Kraft. (Regierungs⸗Verfügung vom 29. Juni 1843, Amtsblatt S. 195, Regulativ vom 9. März 1839, Gesetz⸗Sammlung S. 156.)

§. 9. Ist Krankheit der Grund der Schulversäumniß, so muß dies von den Aeltern, Pflegern ꝛc. dem Lehrer sofort und späte⸗ stens binnen 3 Tagen angezeigt und nachgewiesen werden.

§. 10. Soll wegen sonstiger dringender Umstände ein schul⸗ pflichtiges Kind von dem Schulbesuche auch nur auf eine kurze Zeit dispensirt werden, so muß durch die Aeltern, Pfleger ꝛc. die Er⸗ laubniß dazu bei dem Lehrer und, falls dieser sie nicht geben zu können meint, bei dem Lokal⸗Schul⸗Inspektor nachgesucht werden.

Der Lehrer ist berechtigt, bis zu 3 Tagen Urlaub zu gewäh⸗ ren. Für einen längeren Zeitraum kann der Urlaub nur vo Lokal⸗Schul⸗Inspektor ertheilt werden.

§. 11. Die Orts⸗Schul⸗Behörden, die geistlichen Orts⸗Schul⸗ Aufseher und die Lehrer sind ebenso berechtigt als verpflichtet, Aeltern, Pfleger ꝛc., welche ihrer Pflicht im regelmäßigen Anhalten der schulpflichtigen Kinder zur Schule nicht gehörig nachkommen,

zu einem pflichtmäßigen Vorhalten in dieser Hinsicht aufzufordern.

Geldbuße bis zu 5 Rthlrn., im Unvermögensfalle mit verhältniß⸗ mäßiger Gefängnißstrafe belegt werden.

Vorstehender Erlaß ist von sämmtlichen Königlichen Landraths- ämtern unseres Bezirks in den betreffenden Kreisblättern aufzu⸗ nehmen.

Frankfurt a. d. O., den 24. März 1853.

Cirkular⸗Verfügung vom 4. Februar 1853 betressend den EFlementa Unterricht in Muttersprache und im Gesange.

das Vorlesen des Lehrstücks durch den Lehrer selbst von besonderer

Wichtigkeit ist; sodann Uebungen im Memoriren und korrektem und

Wir finden uns durch mannigfache Erfahrungen veranlaßt, im Folgenden über die Behandlung zweier wichtigen und in nahem Zusammenhange stehenden Gegenstände des Elementar⸗Unterrichts, nämlich über den Unterricht in der Muttersprache und im Gesange auszusprechen.

Bekanntschaft mit der Muttersprache, Sicherheit und Klarheit im Verständniß dessen, was in derselben mündlich und schriftlich ausgedrückt wird, so wie Korrektheit und Klarheit im eigenen mündlichen und schriftlichen Gebrauch derselben, ist unbestritten eine eben so wichtige als schwierige Aufgabe des Unterrichts in der

Volksschule. Alle diesem Zweck dienenden Uebungen sind demgemä 8 85

mit möglichster Sorgfalt und in angemessener Ausdehnung zu be⸗ treiben. Außerdem, daß bei jedem Unterrichtsgegenstande auf klare, bestimmte und korrekte Mittheilung seitens des Lehrers und auf korrekten und klaren, vom Verständniß zeugenden Ausdruck seitens der Schüler zu halten ist, darf es nicht an praktischen Uebungen in richtiger Stufenfolge, welche besonders jener Aufgabe gewidmet sind, fehlen. Sprach⸗Uebungen, welchen die den Kindern geläusfigen und durch den Lehrer geläufig gemachten Anschauungen und Vorstellungen zu Grunde liegen; Uebungen im Nacherzählen des Vorerzählten, überhaupt im Wiedergeben des von dem Lehrer

Mitgetheilten; ferner in fertigem und sinngemäßem Lesen, wobei

verständigem Hersagen des Memorirten; endlich Uebungen im Ab⸗

schreiben, im Niederschreiben von Diktaten, im korrekten und geord⸗

neten Niederschreiben des Auswendiggelernten, des Vorgelesenen und Vorerzählten und, wo es sein kann, auch eigner Gedanken, die in dem Gesichtskreis der Kinder liegen, sind daher als ein we⸗ sentlicher Bestandtheil des Unterrichts in den Volksschulen zu be⸗ handeln.

Dagegen kann die Theorie der Muttersprache, die syste⸗ matische Grammatik kein geeigneter Unterrichts⸗Gegenstand für die Volksschule werden, weil die Kinder in derselben

nach ihrem Alter und ihrem Bildungsstande unvermögend

sind, ein klares Bewußtsein von den Gesetzen der Sprache

zu erwerben, und weil daher ihre Beschäftigung mit diesen Gesetzen nur zu einem mechanischen Einprägen derselben führt, welches nicht über die Schulzeit hinausreicht und keine Frucht zurückläßt, wäh⸗ rend die darauf verwendete Zeit und Kraft des Lehrers und der Schüler anderen wahrhaft bildenden Beschäftigungen und Unter⸗ richtsgegenständen und namentlich auch den vorerwähnten praktischen Uebungen in der Müuttersprache entzogen wird. Nachdem die viel⸗ fachsten und leidigsten Erfahrungen hierüber vorliegen, sind es wohl

nur noch Lehrer, denen es an richtiger Belehrung über diesen wich⸗

tigen Gegenstand gefehlt hat, welche an der Beschäftigung der Schüler mit der systematischen Grammatik der Muttersprache fest⸗ hallen zu sollen glauben. Das richtige Verfahren dagegen, nur das Nothwendigste aus der Grammatik, namentlich was Recht⸗ schreibung und Interpunction betrifft, geleg entlich bei den vor⸗

vorzugsweise und ganz überwiegend praktisch zu behandeln sein. Das Wichtigste ist, daß den Kindern allmälig und zwar so, daß schon auf der untersten Stufe der Anfang gemacht wird, eine mäßige Zahl geistlicher und weltlicher Melodieen edler, einfacher und volksmäßiger weltlicher Lieder (mit den dazu gehörigen voll⸗ ständigen Texten), welche bei den sich ergebenden Veranlassungen oft und möglichst vollständig durchzusingen sind, nach dem Gehör bis zu möglichster Sicherheit reinen und wohllautenden einstim⸗ migen Gesanges eingeübt wird, und zwar so, daß so weit irgend möglich in der Mittel- und besonders in der Ober⸗Klasse jedes Kind einzeln und ohne Hilfe die eingeübten Lieder singen kann. Ist durch solche Uebungen Sinn und Geschick für den Gesang in den Kindern erweckt und gebildet, so werden sie im Stande sein, den Vorrath von Liedern und Melodieen, den sie in Folge dieses Verfahrens als festes und sicheres Eigenthum für ihr ferneres Leben der Schule verdanken, durch Aneignung dessen, was ihnen nach der Schulzeit das kirchliche und gesellige Leben bieten wird, zu er⸗ weitern.

Die zweite Stimme beim Gesang weltlicher Lieder wird füglich ebenfalls durch Vorsingen eingeübt werden können, was nur ge⸗ wünscht werden kann. Der mehrstimmige Gesang dagegen kann in der Volksschule nicht gefordert werden und darf auch da, wo die Verhältnisse ihn gestatten und der Lehrer das Geschick dazu hat, nur neben den vorgedachten Uebungen und so, daß der einstimmige Gesang Hauptsache bleibt, betrieben werden.

Was das Singen nach Noten und die Bekanntschaft mit den musikalischen Zeichen ꝛc. betrifft, so kann dasselbe jedenfalls, wo die Verhältnisse es überhaupt gestatten, erst in der Oberklasse geübt werden. Die Erfahrung zeigt nur zu oft, daß aller angewandten Mühe ungeachtet die Kinder nur scheinbar nach den auf der Wand⸗ tafel oder im Liederheft stehenden Noten, in Wirklichkeit aber nur nach dem Gehör singen, während andererseits in nicht wenigen Schulen eine erfreuliche und fruchtbare Uebung im Gesang ohne Kenntniß der Noten erzielt wird und bewährte Kenner die Kennt⸗ niß der Noten für nicht durchaus nothwendig in der Volksschule halten. Wenn also ein Lehrer derselben entrathen, oder die dazu erforderliche Zeit nicht erübrigen zu können glaubt, oder auch das dazu ersorderliche Geschick nicht besitzen möchte, so ist nicht darauf zu dringen. 8

Wird der Gesang⸗Unterricht auf die im Vorstehenden bezeich⸗ neten engen, aber nothwendigen Gränzen zurückgeführt, so ist zu hoffen, daß der Gesang⸗Unterricht in den Volksschulen eine blei⸗ bende Frucht für das kirchliche und für das ganze Volksleben brin⸗ gen wird, welche seither leider nur zu oft vermißt wird, obgleich es an dem Eifer und der Sachkenntniß bei zahlreichen Lehrern kei⸗ neswegs fehlte. ““

Sie wollen das anliegende er Verfügung bei sämmtlichen Lehrern Ihrer Inspection zirkuliren und von denselben durch Namensunterschrift darauf vermerken lassen, daß es zu Ihrer Kenntniß gelangt ist, und sodann binnen drei Monaten an uns zu⸗ rückreichen; auch künftig neu eintretende Lehrer mit dieser Verfü⸗ gung nach ihrem ganzen Inhalt bekannt machen.

koblenz, den 4. Februar 1853.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

sämmtliche Schul⸗Inspektoren des Verwaltungs⸗Bezirks der König⸗ lichen Regierung zu Koblenz.

Dersonal-⸗Chronik der

MRhein⸗Provi

Ernannt sind: Der bisherige Bergamts⸗Kalkulator Frick⸗ Ober⸗Bergamts⸗Kalkulator, und 82 bisherige Bergamts achu Collani zum Ober⸗Bergamts⸗Kanzlisten; der Berg⸗ und Hütten Elexe Pfähler zum Berggeschwornen, und ist demselben das Revier Bensber übertragen worden; der bisherige Markscheider⸗Gehülfe Enoch Klein . Markscheider; der Berg⸗ und Hütten⸗Eleve Hupertz im Bergamts⸗Bezirk Düren zum Berggeschwornen, und ist demselben das Inde⸗Revier über⸗ tragen worden; der bisherige Ober⸗Einfahrer Schwarze zum Bergmeister; der Berg⸗ und Hütten⸗Eleve Roth zum Berggeschwornen, und ist dem⸗ selben das Revier St. Wendel übertragen; der Schichtmeister der Grube Duttweiler, Becker, zum Ober⸗Schichtmeister; der bisherige Kassen⸗Ge⸗ hülfe Illing zum Schichtmeister der Grube Kronprinz Friedrich Wilhelm.

Versetzt sind: Der Berggeschworne Brassert aus dem westfäli⸗ schen Haupt-Berg⸗Distrikte in den rheinischen Distrikt, und ist demselben das Revier Brilon übertragen worden; der Bergamts⸗Kalkulator Mertens zu Siegen in gleicher Eigenschaft nach Saarbrücken.

8 ist: Der bisherige Kanzlei⸗Gehülfe Beck als Bergamts⸗ anzlist.

Niedergelassen haben sich: Der praktische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Christian Zingsheim in Bonn; der Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Karl Engels in Deutz.

Königliche Schauspiele.

Sonnabend, 30. April. Im Opernhause. (52ste Schauspiel⸗ haus⸗Abonnements⸗Vorstellung): Struensee, Trauerspiel in 5 Ab⸗ theilungen, von Michael Beer. Musik von G. Meyerbeer. An fang 6 Uhr. Dritter Rang und Balkon daselbst 12 ½ Sgr. Parterre 15 Sgr.

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Im Schauspielhause. Sechszehnte französische Vorstellung.

Prosceniums Logen daselbst und am

Marktprelse. Berlin, den 28. April.

Weizen 2 Rthlr. 16 Sgr. Frolsse Gerste 1 Rthir, 17 Sgr. 6 Pf. 8

Zu Wasser: Weizen 2 Athlr. 28 Sgr. 9 Pf., auch 2 Kthlr. 15 Ser. Roggen 2 Rthlr. 3 Ser. 2 Pf., auecs Grosse Gerste 1 Rthlr. 20 Sgr., auch 1 Rthlr. 18 Sgr. 9 Pf. Kleine Gerste 1 Rthlr. 47 Sgr. 6 DI Hafer 1 FRebI 3 Sgr. 8 Pf. 111 Erbsen 2 REthlr. 6 Sgr. 38 Pf. auen 2 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.

Mittwoch, 27. April. Das Schock Stroh 9 Rthlr. 10 Sgr, auch 9 Rthlr. Der Cen

Heu 22 Sgr. 6 Pf., geringere Sorte auch 17 Sgr.

Kartoffeln, der Scheffel 28 Sgr. 9 Pf., auch 22 Sgr. 6 Pf., metzen- weis 2 Sgr., auch 1 Sgr. 6 Pf. ö

ie Preise n Kartoffel-Spiritus ins Haus geliesert, waren am 22. April 1853. Rthlr. Rthlr. u. 24 Atchl Athlr. Athlr. 3 Athlr. 10,800 pro Cent nach Tralles. Berlin, 28. April 1853. ie Aeltesten der Kaufm

dern Berliner Börse vom 20. April 1853.

Preuss. Courant.

Wechsel-Coearese

§. 12. Wenn diese Aufforderungen einen geregelten Schul⸗ besuch nicht zur Folge haben, so hat der Schulvorstand, welcher sich darüber mit dem Lehrer zu vernehmen, die von ihm als ungerecht⸗

fertigt anerkannten Schulversäumnisse der Orts⸗Polizei⸗Behörde zur

erwähnten praktischen Uebungen, und zwar so kurz und bündig, wie 111“ vom 28. April 1853. Brief. Geld. irgend möglich, zu berühren, ohne dabei systematische Vollständigkeit DBe h

irgend zu erstreben, hat bei fortgeschrittenen Lehrern bereits durch⸗ gängig Eingang gefunden und durch seine Erfolge sich übera

gerechtfertigt.

8 8 ; 6 8 Amsterd-a 250 Fl K 143 Provinz Schlesien Imsto .. 250 Fl. Kurz V 2 dito 250 2 Mt. 1142 ½

Bestrafung anzuzeigen. Niemals darf dies später als nach Verlauf Bestätigt sind: Der bisherige Adjuvant August Adler ols Hamburg. 300 Mk. [Kurz HET eines Monats geschehen. Schullehrer in Girlachsdorf, Bolkenhainer Kreises; der bisherige dritte Leh⸗ dito 300 Mk. [2 Mt. 51 * 151 8 Z“ rer er evangelischen Mädchenschule zu Sagan, August Merres, als Londor 1 Ls 6 213 W 1 1“ IIH 88 z0 r 8 Inspections⸗ 1 an der evangel schen Kädchensch ile zu gagan, Gülst Merre L, als ondon. .. 1 IWt 3 Mt. 3 213

1 8. 43. b- vorstehenden Bestimmungen gelten gleichmäßig auch 9 1.“ W ö 1.“ wirklicher Lehrer an der zweiten Klasse der gedachten Mädchenschule; und DParis 300 Fr. 8111. von dem Besuche der Privatschulen. AA1AA“ 111“ der bisherige Adjnvant zu Klein⸗Heinersdorf, Heinrich Tobias, als Wien im 20 Fl. Fuss .. . . 150 PFl. . 92 ½ 144, 5 o;r Grammatik, als besonderem Unterrichtsgegenstande, 8.“ evangelisch⸗lutherischer Schullehrer zu Wenig⸗Lessen, Grünberger Kreises. Augsbuuuug. .. 150 Fl. 8 8 101⅔ 1.““ Aeltern, Pfleger ꝛc., welche ihre Kinder durch Privat⸗ ten, daß sie dieselbe aufgeben und den in gegenwärtiger Verfügung Uebertragen ist: Dem Förster Weber, bisher Förster zu Tschie⸗ Breslau- 100 Thlr. 2 Mt. 99 n erricht bilden lassen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der bezeichneten Weg einschlagen werden, und veranlassen Sie, bei den fer, die durch den Tod des Förster Gergler erledigte Försterstelle zu Auf⸗ Leipzig in Courant im 14 Thlr. 8 Tage. 93.

U 1“ und Polizei⸗Behörde darüber auszuweisen, wie dieser Schul⸗Revisionen darauf zu halten, daß dies geschehe. halt vom 1. Mai c. ab, und dem Forstaufseher Hildebrand zu Wittgendor)f, Fuse 100 Thlr.

nterricht ertheilt wird. in der Oberförsterei Alt⸗Reichenau, unter Emennung desselben zum Förster,

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Frankfurt a. M. sücsd. W.. 100 Fl. Petersburg 100 SRbl.

Der Gesang, ein kaum minder wichtiger Gegenstand des die Försterstelle zu Tschiefer. lemen! Unterrichts auf jeder Stufe desselben, wird ebenfalls

§. 15. Uebertretungen dieser Verordnun de it

Er.