om 28. April 1853 — betreffend die Postbeförderung von Päckerei⸗Sendungen durch Belgien nach Großbritannien und Irland
„Anzeiger Nr. 168 S. 1013). Staats⸗Anzeiger Nr. 225
Mit Bezug auf die Bekanntmachungen vom 17. Juli und 7. September v. J. (Staats⸗Anzeiger Nr. 168, S. 1013 und Nr. 225 S. 1338) und vom 1. März d. J. (Staats⸗Anzeiger Nr. 61 S. 401) wird das Publikum benachrichtigt, daß in Folge neuerer Festsetzungen, jetzt Päckereien mit Waaren zur Beförderung auf dem Wege durch Belgien nach Großbritannien, Irland und solchen fremden Ländern und Orten, wohin die Spedition über England stattfindet, in demselben Maße, wie im inländischen Verkehr, angenommen werden können.
Nur Geld⸗ und Werthsendungen bleiben von der Beförderung einstweilen noch ausgeschlossen.
Pakete mit Waaren, bis zum Werthe von 5 Pfd. St. (33 Rthlr.), oder mit solchen Waaren, welche nicht für den kauf⸗ männischen Verkehr bestimmt sind, werden jedoch von Ostende aus wöchentlich nur zweimal, — am Dienstage und Freitage, — weiter expedirt und erhalten auch an diesen Tagen nur dann sofortige Weiterbeförderung, wenn sie noch im Laufe des Vormittags in
Ostende eintreffen. Berlin, den 28. April 1853.
Justiz⸗Ministerium.
Der Rechts⸗Anwalt und Notar von Böhn zu Lauenburg ist in gleicher Eigenschaft nach Ohlau versetzt und ihm die Praxis im Bezirk des dortigen Kreisgerichts, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Ohlau, so wie das Notariat im Departement des Appellations⸗ gerichts zu Breslau beigelegt worden.
Cirkular⸗Verfügung vom 23. März 1853 treffend die Zusammenstellung der gerichtlich er⸗ kannten oder
be⸗
polizeilich angeordneten Landes⸗ Verweisungen und deren Veröffentlichung durch die Amtsblätter.
Die Königliche Regierung wird hier ies ünfti hierdurch angewiesen, künfti in Ihrem Bezirke gerichtlich erkannten oder leviglich U angeordneten Landes⸗Verweisungen Zusammenstellungen v bekannt zu machen. Es bleibt der Königlichen oder erlassen, „Zusammenstellungen in monatlichen
Eihrigen Zwischenräumen zu publiziren. Darin sind aber
auch die Signalements der 1 3 x. der betr oz den Hauptpunkten mit .“*“ wenigstens in
Von den Fällen, in denen uf Landes ⸗Verweisung gerichtlich
—
erkannt ist, erhalten die betreffenden Polizeibehörden durch die in dem Justizministerial⸗Reskript vom 29. Juni 1851 (Staats⸗An⸗ zeiger Nr. 5, S. 17) angeordnete Mittheilung aller wegen Ver⸗ brechen oder Vergehen erlassenen Urtheile vollständige Kenntniß. Es bleibt der Königlichen Regierung überlassen, welche Anordnun⸗ gen sie treffen will, damit ihr die hierher gehörigen Fälle, so wie die nur polizeilich angeordneten Landes⸗Verweisungen und das sonst für die Zusammenstellung erforderliche Material regelmäßig und vollständig zugehen. 8 b
Die an Stelle der-Märkerschen Mittheilungen getretene Zeit⸗ schrift „Mittheilungen des Königlichen Polizei⸗Präsidiums in Berlin zur Beförderung der Sicherheitspflege“ wird die Zusammenstellungen sämmtlicher Regierungen aufnehmen. Hiervon sind die Unterbehör⸗ den in Kenntniß zu setzen, weil ihnen dadurch Gelegenheit gegeben ist, vorkommenden Falles sich darüber zu vergewissern, ob ein Indi⸗ viduum in einem anderen Regierungs⸗Bezirk des Landes ver⸗
wiesen ist Berlin, den 23. März 1853.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
sämmtliche Königliche Regierungen.
Abschrift zur Nachachtung mit dem lichen Polizei⸗Prästdium die erforderlichen Anordnungen überlassen bleiben, damit die Aufnahme der Zusammenstellungen in die ge⸗ dachte Zeitschrift gehörig erfolgt. “
Berlin, den 23. März 1853.
Der Minister des Innern von Westphalen An
27
Kinisterium.
Verfügung vom 21. Februar 1853 — betreffend den Nachweis kreditirter Gefälle in den Kassen⸗
Durch den Erlaß vom 17. November v. J. ist, wie der König⸗ lichen Regierung auf den Bericht vom 3ü4sten v. M. erwiedert wird, in der Behandlung der kreditirten Gefälle insofern eine Abänderung eingetreten, daß dieselben nicht mehr wie bisher, aus den Hebe⸗ registern am Schlusse jedes Tages gleich den sofort baar eingezahl⸗ ten Beträgen mit in das Hauptkassenbuch und in das Manual der etatsmäßigen Einnahme übernommen werden dürfen, weil das Haupt⸗ Kassenbuch nur die wirklich zur Kasse geflossenen Beträge enthalten soll, und der am Schlusse des Jahres noch ausstehende Kredit in der Rechnung B. III., Abschluß der laufenden Verwaltung, nicht mehr unter den Beständen, sondern B. I. Einnahme der laufenden Verwaltung, Spalte 40, als Gefällerest erscheint. Dadurch vertritt zugleich das Kreditmanual die Stelle des Restenmanuals, weil darin die angeschriebenen Summen so lange fortgeführt werden, bis sie abgewickelt sind. Demzufolge kann die Anschreibung des Gefällekredits in dem Hauptkassenbuch und in dem Manual der etatsmäßigen Einnahme au, Grund des Kredit⸗Journals mit den summarischen Tages⸗ beträgen erst nach erfolgter baarer Einzahlung bewirkt werden.
Gehört die baare Einzahlung dem Vorjahre an, so geschieht der Vereinnahmungs⸗Nachweis im Hauptkassenbuche in der Abthei⸗ lung A. Restenverwaltung, und ebenso in dem Manual Abtheilung A., in welchem letzteren der am Schlusse des Vorjahres verbliebene Gefällerest summarisch vorgetragen und zu der täglichen Anschrei⸗ bung der Isteinnahme der nöthige Raum gelassen wird.
Werden auf die im Laufe des Jahres kreditirten Gefälle bis zum Jahresschlusse Einzahlungen geleistet, so kommen sie sowohl im Haupt⸗Kassenbuche, als auch im Haupt⸗Manual unter der Abthei⸗ lung B. „Einnahme der laufenden Verwaltung“ in Anschreibung, und es ist dazu im Haupt⸗Manual Kapitel II. Konto IJ. Einnahme des Haupt⸗Amts als Spezial⸗Hebestelle, eine Spalte, in welcher
Beifügen, daß dem König⸗
keine Eintragungen vorzukommen pflegen, mit der Abänderung: „baar eingezahlter Kredit“, zu benutzen.
Am Schlusse jeden Vierteljahres wird der in den Hebe⸗Registern angeschriebene Gefaͤllekredit im Manual Kapitel II. Subdividirter Nachweis sämmtlicher etatsmäßigen Einnahmen summarisch in Soll zugesetzt, um dadurch die in dem Verwaltungs⸗Abschlusse zu über⸗ nehmende Solleinnahme zu erlangen.
Hiernach sind die betreffenden Haupt⸗Aemter mit der erforder⸗
en Anweisung zu versehen. Berlin, den 21. F.
Der General⸗Direktor der Steuern.
die Königliche Regierung in Potsdam.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden
Prioritäts⸗Actien.
1
(Staats⸗Anzeiger Nr. 79 S.
7
dom 31. März 1852.
—
Bekanntmachung vom 19. März 1853. (Staats⸗Anzeiger Ne.
Inb Folge unserer Bekanntmachung vom 19ten v. M. (Staͤgts Anzeiger Nr. 73 S. 480) sind bei der heutigen öffentlichen Verloo⸗ sung die in dem nachstehenden Verzeichnisse (a.) aufgeführten, von der vormaligen Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗
bten
157 Stück Prioritäts⸗Actien Ser.
gezogen worden.
Dieselben werden in Gemäßheit des §. 7 des unterm 27. Juni 1845 allerhöchst bestätigten Statut⸗Nachtrags (Gesetz⸗Sammlung Seite 459 bis 469) den Inhabern mit vem Bemerken bekannt ge⸗ macht, daß laut §§. 4 und 9 a. a. O. der Nennwerth dieser Actien, gegen Rücklieferung derselben nebst den dazu ausgereichten, noch nicht fälligen Zins⸗Coupons Nr. 18 bis 20 am LE’ d. J von 9 bis 3 Uhr bei der Haupt⸗Kasse der Niederschle⸗ sisch⸗-Märkischen SLisenbahn hierselbst erhoben werden kann.
lender Zins⸗Coupons wird vom Kapitale der Coupons verwendet.
Mit dem 1. Juli d. J. hört die Verzinsung dieser Prioritäts⸗ Actien auf. 3 nach dem §. 10 des gedachten Statut⸗
Gleichzeitig werden 8 . 8 aber bis jetzt nicht realisirten, in dem ih t nachfolge 9 den Verzeichnisse (b.) aufgeführten Prioritäts⸗Actien - und II. hierdurch wiederholt mit dem Bemerken aufgerufen, daß 8g Verzinsung derselben bereits mit dem 2. Juli des Jahres ihrer
Verloosung aufgehört hat.
Berlin, den 15. April 1853.
VWerchh
zureichen sind.
der in der vierten Ziehung am 15. April 1853 ausgeloosten, am 1. Juli desselben Jahres zur Auszahlung kommenden Niederschle⸗ sisch-Märkischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Actien Serie IJ. und II.,
welche zu dem Ende mit Zinscoupons Nr. 18 bis 20 ein⸗
Nummer
Nummer
Nummer
Nummer Nummer Nummer
Nummer
268 872 1,043 1,809 1,9159 2,244
90 072 2,245
,2-
0 050
+, 2
2,282
—,—O 8 0 005 2,285 92 78 4/0— — 2,540 2,679 2,824 3,028 8,089 3,187
320
&
368
682 1,468 1,563 1 2,185 2,506 2,782 2,863 3,087 3,162
EI
d g
369.
60 ber noch
11“
3,942 3,947 4,136 4,209 ö 4,251 4, 4,787 4,926 4,938
5,209
5,22 5,629 6,197 6,458
6,77.
7,128 7,156 7,488 7,404 7,669
7,890
8,310
8,412 8,481 8,578 8,744 9,026 9,056 9,498 9,636 9,92 10,135 10,375 10,432 10,633 10,634 10,961 10,984 41 252 11,305 11,441 111PJ 141,8—
11,932
8 ꝗ ( 12
— 2 A 1
— —
— — — — ——82
₰ — — ——
— ) EeI ee SS
— 2 —
—
— 1
8z —₰
“
2
5,983 6,023
6,231
Jahren nicht realisir
6,232 6,546 6 —0),
72— 6,89 6,751 7,180
“ 8,043 8,501 8,658 8,883 8,897 9,146
2202 9,33
7 Stück à 100 Rthlr.
12,478 2,485 12,614 12,664 13,070 13,279 13,462 48 18 8 13,828 1I11 14,030 14,308 14,421 14,426 14,504 14,599 14,702 15,168 1458 226
1S”
24 Stück à 62 ½ Rthlr.
9,689 9,701 10,066 10,743
1 —0 276
L2,F 1 1I11 21“
13,140
85
4 8 1868
q;⸗B—
15,757 16,200 16,207 16,708 16,896 ö 17,288 47,798 17,926 4 J99. 18,082 18,098 18,378 18,542 18,944 18,956 19,023 19,030 19,320 19,651 1
2 8 0”
—
„2„ 4
20,080 DJö 20,348 20,519 20,925 24,241 21,542 21,718 I1]
22,124 22,264 22,570
—7*
23,76 991 23,914 24,012 24,166 24,268 24,368 24,386
15,089 15,090 7 45,792 16,030 16,106 16,634 16,698 16,743 16,765 16,904 17,069 17,439 17,800 17,954
17,952
1
24,711 24,932 24,964 25,054 25,062 25,153 25,440 29,336 789,53877
2v» —,— 8 25, 2 72
25,946
26,136
26,1841
26,233 26,655 2˙569094 27,690
27,800
w
V
18,186 18,246 18,602 18,652 18,689 18,911 19,303 19,412 19,466 20,369 20,641 20,77
20,792
20,971
cA2..
1851 und 1852 ausgeloosten zur Ze
1) Serie I. à 100 Rthlr.
19,359. 24,126. 26,305. 26,306.
0) 2,4
40. 16,527.
97000
—V7öö————
18,07