1853 / 103 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

[605]1 Bekanntmachung.

Die Zusammenziehung der Königlichen 6ten

Division wird im Herbste dieses Jahres in und bei Müncheberg stattfinden.

Die Liefrrung des Bedarfs an Fourage für die Truppen daselbst soll an den Mindestfordern⸗ den verdungen werden. G

Lieferungslustige, welche die erforderliche Si⸗ cherheit gewähren und Kaution zu stellen vermö⸗ gen, werden daher aufgefordert, ihre Submissio⸗ nen, welche zwar nicht auf Stempelpapier, jedoch franco einzureichen sind, bis spätestens zum 1. Juni dieses Jahres an uns zu befördern.

Jeder Submittent ist bis inkl. 16. Juni an sein Gebot gebunden und hat anzunehmen, daß dasselbe nicht acceptirt worden, wenn ihm bis dahin von uns kein Bescheid zugegangen ist.

Die Lieferungs⸗Bedingungen können in un⸗ serem Büreau, Leipziger Straße Nr. 19, einge⸗ sehen werden. h

Der ungefähre Bedarf beträgt:

390 Wispel Hafer, 6 1260 Centner Heu, 160 Schock Stroh.

Berlin, den 30. April 1853.

Königliche Intendantur 3ten Armee⸗C

[598] Bekanntmachung. In dem Devpositorio des hiesigen Kreisgerichts befindet sich die zu Parlin am 17. Januar 1796 errichtete letztwillige Disposition der Marie Louise Drechsler, Wittwe Starerchen.

Die Interessenten werden hierdurch zur Nach⸗

suchung der Publikation aufgefordert. Naugand, den 28. April 1853. Königliches Kreisgericht, II. Abtheilung.

Unter Aufhebung des durch die Verfügung vom 15. April c. auf den 22. Juli c. angesetzten Termins werden die unbekannten Inhaber des nachstehenden, angeblich der Handlung Hecht & Schrader in Magdeburg verloren gegangenen Wechsels:

„Magdeburg, den 30. November 1851. Gut für 65 Thlr. pr. Crt. Am 1. März 1852 zahlen Sie für diesen Prima⸗Wechsel an die Ordre von uns selbst Thaler Fünf und Sechzig preuß. Court. den Werth in uns selbst, und stellen es auf Rechnung laut Bericht.

(gez.) Hecht & Schrader. Herrn C. F. Schneider⸗ in Danzig.“ aufgefordert, binnen 3 Monaten, und spätestens in dem Im IhCEEGEEsimnberee., Vormittags 11 Uhr,

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1852

Angenommen pr. 1. M C

vor Herrn Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Secretair

Siewert im Gerichtshause anstehenden Termine

den Wechsel uns vorzulegen, widrigenfalls dieser

Wechsel für kraftlos erklärt werden wird Danzig, den 29. April 1853. Königliches Kommerz⸗ und Admiralitäts Kollegium. von Groddeck.

[603] Proclam a

Alle, welche an die von dem Gutsbesitzer H.

L. von Bohlen auf Poppelvitz an seinen Sohn Gustav von Bohlen verkauften, im Kirchspiele Zudar belegenen Güter Poppelvitz und Savenitz mit Saaten, Ackerarbeiten und Inventarium aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, werden auf den Antrag des Verkäufers geladen, dieselben in einem der auf den 17. und 34. Mai und 14. Juni d. J., vSmeemntitags 44 Uhr, im Königlichen Kreisgerichte hierselbst anberaum⸗ ten Termine anzumelden und zu bewahrheiten 88 Strafe des Ausschlusses. Von der Verpflich⸗ ee-- zur Anmeldung sind diejenigen ausgenom⸗ ens welche auf dem ihnen vorzulegenden, ge⸗ htlich atiestirten Postenzettel ihre Forderungen verzeichnet finden werden, und haben die⸗ selben für den Fall der dennoch geschehenen An

meldung den Ersatz der desfallsigen Kosten

zu beanspruchen. Bergen, den 23. April 1853. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[604] 1X““

Nachdem über das Vermögen des hiesigen Kaufmanns Christoph Meyer Konkurs eröffnet ist, werden Alle, welche an den Gemeinschuldner oder dessen Vermögen aus irgend einem Rechts⸗ grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, geladen, solche in einem der auf

ben 19. tnt 24. Mat, 7. Junl d. J.,

11 Uhr Vormittags,

an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine anzumelden und zu bewahrheiten, Vorzugsrechte auszuführen, über die angemeldeten Forderungen und im dritten Termine über die mit der Masse zu nehmenden Maßregeln sich zu erklären, bei Strafe des Ausschlusses und der anzunehmenden Zustimmung zu den Beschlüssen der Mehrzahl der erschienenen Gläubiger.

Bergen, den 25. April

Königl. Kreisgericht, I. Abtheilung.

1997 Bekanntmachung.

Gemäß der Bestimmungen der §§. 39, 44 und 47 des Gesetzes vom 2. März 1850, über die Errichtung von Rentenbanken (Gesetz⸗Samm⸗ lung pro 1850, pag. 119) wird

am 19. Mai c., Vormittags 9 Uhr, in unserem Geschäftslokal, Große Ritterstraße Nr. 1180b, die Ate öffentliche Verloosung von Rentenbriefen im Beisein der von der Provinzial⸗ Vertretung gewählten Abgeordneten und eines Notars stattfinden, wovon das betheiligte Publi⸗ kum in Kenntniß gesetzt wird.

Stettin, den 27. April 1853. Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz Pommern.

Eäi1

Sonnabend, den 7. Mali d. IZ., Lon Vormittags 9 Uhr ab, soll zu Berlin in ei⸗ nem der Königlichen Ober⸗Marstall⸗Gebäude eine Anzahl mrist im Friedrich⸗Wilhelms⸗Gestüt ge⸗ zogener, ausgemusterter und überzähliger, 4jähri⸗ ger und älterer Hengste und Stuten öffentlich an den Meistbietenden, gegen gleich baare Bezahlung in Friedrichsd'or für welche auch 5 ½⅞ Rthlr. in Courant eingezahlt werden können verkauft werden.

Die zu verkaufenden Pferde, sämmtlich mehr oder weniger geritten, können am 5. und 6. Mai c. an dem bezeichneten Orte besehen werden, woge⸗ gen das Nähere über deren Abstammung ꝛc. aus den vom 1. Mai ab im Königlichen Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten, wie auch auf dem Königlichen Ober⸗Marstall⸗Amte zu Ber⸗ lin und im diesseitigen Kassen⸗Lokal bereit liegen⸗ den Listen zu entnehmen ist.

Friedrich⸗Wilhelms⸗Gestüt bei Neustadt a. D., den 19. April 1853.

Der Land⸗Stallmeister Wencen.

[599] Belanntmachung.

Die fiskalische an der Warthe bei Landsberg belegene sogenannte Kalkofen⸗Ablage von 4 Mor⸗ gen 156 Rth. Flächeninhalt, soll vom 1. Okto⸗ ber d. J. ab auf anderweite 3 Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden.

Hierzu ist ein Termin auf Donnerstag, den 19. Mai c., Mittags 12 Uhr, im Sessions⸗ zimmer des Magistrats zu Landsberg a. W. an⸗ beraumt, wozu Pachtlustige hiermit eingeladen werden. Die Verpachtungsbedingungen werden im Termin bekannt gemacht.

Forsthaus Cladow, den 23. April 1853.

Der Königliche Oberförster. Triepcke.

[596 In der ordentlichen General⸗Versammlung unserer Bessnschaft am 29. d. ist, in Gemäß heit

uts, beschlossen worden:

Die reservirten 2250 Stück Actien sol“ len veräußert werden, um damit das Grund⸗Kapital der Gesellschaft zu ver⸗ vollständigen, zugleich aber zu dem be⸗ sonderen Zwecke, durch das darauf zu erzielende Agio, den Reserve⸗Fond bis zur statutarischen Höhe von 300,000 Thlr. zu komplettiren.

Die Veräußerung erfolgt, indem zunächst den zeitigen Actionairen das Vorrecht eingeräumt wird, sich dabei, nach Maß⸗ gabe der in ihrem Besitze befindlichen, und zu dem Zwecke bei der Diection zur Abstempelung zu präsentirenden Actien in der Weise zu betheiligen, daß ihnen auf:

je 7 Stck. = 3 Stck. der neuen Emission 2 5 ů=—9 2 82 2.

2 3 4 = 1 2 2 82 zum Course von 18 ¼ pCt. Agio (als gerade erforderlich zur Komplettirung des Reserve⸗Fonds) auf den Nominal⸗ Werth der Actien zugetheilt werden, wenn sie eine solche Betheiligung vom 5. bis zum 31. Mai a. c. präklusivi⸗ scher Frist gegen gleichzeitige Ein⸗ zahlung des Agios und des statuten⸗ mäßigen Einschusses von 100 Thlr. pro Actie, so wie der laufenden Zinsen darauf vom 1. Januar a. c. à 4 pCt. pro anno bei der Direction in An⸗ spruch nehmen.

Art. 3. Um auch denjenigen Actionairen, welche

sich schon im Besitze von 60 Actien (als das im §. 33 des Statuts festgestellte Maximum) befinden, die Vortheile der Betheiligung an der neuen Emission zu sichern, sollen sie berechtigt sein, die neuen Actien⸗Erwerbungen auf den Namen anderer Personen, welche der Verwal⸗ tungsrath als Actionaire aufzunehmen, kein Bedenken trägt, ausfertigen zu lassen. Eine gleiche Berechtigung soll auch in den Fällen gewährt werden, wo durch die Betheiligung an der neuen Ausgabe, das obige Maximum des Besitzes überschritten werden sollte. Diejenigen Actien, welche bis zu der, in Art. 2 festgestellten präklusivischen Frist und in der angegebenen Weise nicht von den zeitigen Actionairen belegt worden sind, sollen von der Direction, nach Anleitung des Verwaltungsraths, bestmöglichst, jedoch nicht unter 40 pCt. Agio auf den Nominalwerth der Actie, im Wege des freien Verkehrs realisirt werden. Der Verwaltungsrath, resp. die Direc⸗ tion, werden mit der Ausführung dieser Beschlüsse und sofortigen Bekannt⸗ machung derselben in den im Statut §. 29 genannten öffentlichen Blältern beauftragt.

Indem wir hierdurch diese Beschlüsse zur allge⸗ meinen Kenntniß bringen, laden wir zugleich un⸗ sere Herren Actionaire ein, falls sie sich bei der neuen Emission zu betheiligen geneigt sind, diese Betheiligung in der vorgeschriebenen Zeit und Weise bei uns anzubringen.

Stettin, den 30. April 1853.

Die Direction der Preußischen National⸗Ver⸗

sicherungs⸗Gesellschaft. Lemonius. Noehmer.

[600] 1 4““

Der Direktor der Gesellschaft für rheinischen Bergbau und Hüttenbetrieb beehrt sich hiermit die Herren Actionaire dieser Gesellschaft zu einer außerordentlichen General⸗Versammlung, welche am 16. Mai künftig, Mittags 12 Uhr, in Pa⸗ ris, rue baste du rempart No. 48 bis, stattfin⸗ den wird, ergebenst einzuladen.

Die Versammlung wird über mehrere Vor⸗ schläge des Direktiors und namentlich über eine Vermehrung des Grundkapitals zu berathen haben.

Paris, 27. April 1853.

Ch. Detillieux & Co.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

ement beträgt: 25 Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.

Mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Berlin: 1 Kthlr. 17 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:

1 nlhlr. 27 Sgr.

Alle Post-Anstalten In⸗-⸗ und Auslandes nehmen Bestellungen an 18 Lerlin die Expeditionrn des Köngl. Preuß. Staats-Anzeigers 1““ Nr 54., und er Preußische 1 Feipzi

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e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem General⸗Arzt! Dr. Ordelin vom General⸗Kommando des 5ten Armee⸗Corps den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Platzmajor in Wesel, Hauptmann Weber und

5 8 % 1 31 8 8 7 o 1 5 dem vormaligen Provinzial⸗Steuer⸗Kassen⸗Rendanten, Rechnungs⸗

ath Delius zu Münster den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; so wie dem Feldwebel Wollmer vom 2. Bataillon (Mühlhausen) 31. Landwehr⸗Regiments und dem Rathskanzlisten Friedrich Müller das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Cirkular⸗Verfügung vom 19. März

treffend die Formulare zu Zeugnissen

bestandene Meister⸗ oder Gesellen⸗Prüfung.

„₰

Es ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß zur Ausfer

gung der Zeugnisse über die bestandene Meister⸗ oder Gesellen⸗ Prüfung (§§. 35 ff. Verordnung vom 9. Februar 1849) hin und wieder Formulare benutzt werden, welche durch Ueberschriften oder durch sinnbildliche Rand⸗Verzierungen auf das Bestehen verbotener Verbindungen hindeuten oder doch zu Mißdeutungen Anlaß geben können. Ich veranlasse die Königliche Regierung, die Ausfertigung von Prüfungs⸗Zeugnissen, welche irgend einen Zusatz zu der, in der Anweisung für die Prüfungs⸗Kommissionen vom 31. März 1849 (a) vorgeschriebenen Fassung enthalten, oder welche mit bildlichen Darstellungen verziert sind, sämmtlichen Innungs⸗ und Kreis⸗Pru⸗ fungs⸗Kommissionen Ihres Bezirks zu untersagen. Gegen die Vorsitzenden derjenigen Kommisstonen, welche eine Uebertretung dieses Verbots sich erlauben sollte zurch nachdrückliche Ordnungs⸗ strafen einzuschreiten.

der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt

Anweisung für die nach §§. 37, 39 der Verordnun vom 9. Februar 1849 gebildeten Prüfungs⸗ Kommissionen, vom 31. März 1849.

Zur Ausführung der Bestimmungen in den 8§. 37 ff. der Verordnung vom 9. Februar d. J. (Gesetz⸗Sammlung Nr. 3102) wird für die Prü⸗ fungs⸗Kommissionen der Innungen (§. 37 a. a. O.) und für die Kreis⸗ Prüfungs⸗Kommissionen (§. 39 a. a. O.) in Betreff der Meister⸗ und Gesellen⸗Prüfungen der Handwerker nachstehende Anweisung ertheilt.

§. 1. Jede Prüfungs⸗Kommission hat mit Zustimmung des Gewerbe⸗ raths (§. 1 a. a. O.) diejenigen Aufgaben für die Meister⸗Prüfungen und

I sion zu Prüfenden ihre Probearbeiten (Meisterstücke, Gesellenstücke) wählen dürfen. Von den zur Auswahl gestellten Prüfungsaufgaben kann jede aus

einem Stücke oder aus mehreren Stücken bestehen. Ungewöhnliche oder

schwer zu verwerthende Arbeiten sind zur Aufnahme in das Verzeichniß der

Probeaufgaben nicht geeignet.

§. 2. Jede Prüfungs⸗Kommission hat ferner mit Zustimmung des Gewerberathes den Betrag der Gebühren festzusetzen, welche von den bei

ihr zu Prüfenden zur Deckung der durch die Prüfungen entstehenden Kosten

zu entrichten sind. Der mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst niedrig zu bestimmende Gebührensatz darf bei keiner Kommission: 8 b a) für die Meister⸗Prüfung den Betrag von zehn Thalern, b) für die Gesellen⸗Prüfung den Betrag von drei Thalern übersteigen.

§. 3. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei de Vorsitzenden der Prüfungs⸗Kommission einzureichen. Zur Begründung des

Gesuches gehört der Nachweis, daß der Antragsteller den Bedingungen

genügt habe, von deren Erfüllung die Zulassung zur Meister⸗Prüfung

(§. 35 a. a. O.) oder zur Gesellen⸗Prüfung (§. 36 a. a. O.) abhängt.

Vor Einleitung der Prüfung hat der zu Prüfende die nach §. 2 fest⸗ zusetzende Prüfungsgebühr: 1 a) wenn die Prüfung bei der Kommission einer Innung stattfindet, an die Innungskasse,

b) wenn eine Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission die Prüfung bewirkt, an den Vorsitzenden dieser Kommission, zu zahlen.

Ueber Anträge auf Erlaß oder Ermäßigung der Prüfungsgebühren wegen Unvermögens entscheidet die Prüfungs⸗Kommission.

§. 4. Ist den Bedingungen der Zulassung zur Prüfung genügt, so beruft der Vorsitzende die Mitglieder der Kommission zur Abhaltung der mündlichen Prüfung.

Zu den bei einer Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission abzuhaltenden Prüfun⸗ gen beruft der Vorsitzende zwei Meister und zwei Gesellen aus der Zahl der nach §. 39 der Verordnung vom 9. Febrnar 1849 gewählten Gewerbe⸗ treibenden.

Die gleichzeitige Abhaltung mehrerer Prüfungen in demselben Termine ist zulässig; auch können regelmäßig wiederkehrende Prüfungs⸗Termine an⸗ beraumt werden, um die während der dazwischen liegenden Fristen angemel⸗ deten Prüfungsgesuche zusammen zu erledigen. Es darf jedoch kein Prü⸗ sungsgesuch länger als vier Wochen nach erfolgter Einzahlung der Prü⸗ fungsgebühr unerledigt bleiben.

§. 5. Bei der mündlichen Prüfung hat der zu Prüfende seine Kennt⸗ niß von der Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbei⸗ tenden Materialien darzuthun, die Kennzeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit anzugeben, und seine Bekanntschaft mit dem bei den Arbei⸗ ten seines Gewerbes anzuwendenden Verfahren nachzuweisen. Die Berech⸗ nung und Niederschreibung eines Kosten⸗Anschlages kann ihm von der Kommission aufgegeben werden, und wenn sein Gewerbe Fertigkeit im Zeichnen oder Modelliren erfordert, so ist die Prüfung auch hierauf zu richten.

Bei den Gesellen⸗Prüfungen bleibt dem Ermessen der Kommission hhe wie weit die zu stellenden Fragen auf obige Gegenstände zu er⸗ recken sind.

§. 6. Nach abgehaltener mündlicher Prüfung hat der zu Prüfende zu erklären, welche von den nach §. 1 zur Auswahl gestellten Probe⸗Auf⸗ gaben er ausführen will. Dierrselbe kann, auch wenn die mündliche Prüfung nach der Ansicht der Kommission ungünstig ausgefallen ist, die Fortsetzung der Prüfung verlan⸗ gen. Verzichtet er freiwillig auf die weitere Prüfung, so muß ihm die Hälfte der eingezahlten Prüfungsgebühren zurückgegeben werden.

Ueber das Ergebniß der mündlichen Prüfung und uͤber die zur Fort⸗ setzung der Prüfung getroffenen Einleitungen (§. 7) ist eine kurze Verhand⸗

für die Gesellen⸗Prüfungen festzusetzen, unter welchen die bei der ommis⸗ lung aufzunehmen. C