1853 / 103 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

§. 7. In der Regel hat der zu Prüfende die Probearbeit an dem DOrte, wo die Prüfungs⸗Kommission ihren Sitz hat, unter der Aufsicht zweier Mitglieder der Kommission anzufertigen. Die Wahl der Werkstatt bleibt demselben überlassen. In Ermangelung einer sonstigen Gelegenheit zur Ausführung der Probearbeit muß dem zu Prüfenden auf Verlangen die Mitbenutzung der Werkstatt eines der Kommissions⸗Mitglieder gestattet wer⸗ den. Den Betrag der für diese Mitbenutzung zu zahlenden Vergütigung hat, wenn darüber eine Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu Stande kommt, die Prüfungs⸗Kommission zu bestimmen.

§. 8. Nach Umständen kann dem zu Prüfenden die Anfertigung der Probe⸗Arbeit an einem andern Orte als am Sitze der Prüfungs⸗-Kommis⸗ ion gestattet werden, wenn seine Verhältnisse für die Gewährung des sena gerichteten Antrages sprechen und wenn sich Gelegenheit findet, an dem betreffenden Orte eine zuverlässige Beaufsichtigung des Antragstellers während der Anfertigung der Probearbeit eintreten zu lassen.

§. 9. Auf die Anzeige, daß die Probearbeit fertig sei, beruft der Vorsitzende die Mitglieder der Kommission zur Besichtigung der Probearbeit, welche der versammelten Kommission vorzuzeigen ist.

Ist die Anfertigung der Probearbeit nicht von Mitgliedern der Kom⸗ mission beaufsichtigt worden, so hat der Vorsitzende zu bestimmen, in welcher Weise der Nachweis zu führen ist, daß die vorgezeigte Probearbeit ohne fremde Hülfe angefertigt sei.

§. 10. Ueber das Ergebniß der Prüfung beschließt die Kommission sofort nach erfolgter Besichtigung der Probearbeit. Bei einer Verschieden⸗ heit der Meinungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, und bei etwaiger Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Aus⸗

schlag. §. 11. Hat der Geprüfte nach der Ansicht der Kommission seine Be⸗ fähigung genügend dargethan, so wird der hierüber gefaßte Beschluß nieder⸗ geschrieben und von den anwesenden Mitgliedern der Kommission vollzogen. Der Geprüfte erhält dann, je nachdem er die Meister⸗Prüfung oder die Gesellen⸗Prüfung bestanden hat, ein nach dem Formular in der Anlage oder zu B. kosten⸗ und stempelfrei ausgefertigtes Prüfungs⸗

§. 12. Wird das Prüfungs⸗Zeugniß versagt, so muß der hierüber gefaßte, von den anwesenden Mitgliedern der Kommission zu vollziehende Beschluß mit genauer Bezeichnung der angefertigten Probearbeit die Gründe angeben, aus welchen die Befähigung des Geprüften nicht für nachgewiesen erachtet ist. Eine Abschrift dieses Beschlusses ist dem Geprüften als Be⸗ scheid über den Ausfall der Prüfung mit der schriftlichen Belehrung zuzustellen:

daß er den ihm gegen diesen Bescheid zustehenden Rekurs spätestens binnen vierzehn Tagen nach dem Tage der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden der Kommission anzumelden habe, und daß er, wenn die Anmeldung des Rekurses binnen obiger Frist nicht erfolgen sollte, erst nach sechs Monaten zur Ablegung einer neuen Prüfung zugelassen erden könne.

Die Versagung des Prüfungs⸗Zeugnisses giebt dem Geprüften keinen Anspruch auf Erstattung der für die Prüfung gezahlten Gebühren (§. 3.)

§. 13. Der Rekurs gegen den Bescheid einer Innungs⸗Prüfungs⸗ Kommission geht an die Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission desselben Handwerkes; ist in erster Instanz von einer Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission entschieden wor⸗ den, so geht der Rekurs an eine benachbarte Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission desselben Handwerks, deren Wahl dem Rekurrenten freisteht.

An die hiernach in der Rekurs⸗Instanz entscheidende Kommission ist das rechtzeitig angemeldete Rekursgesuch mit den Verhandlungen über die stattgefundene Prüfung abzugeben. 1

§. 14. Vor Einleitung der zweiten Prüfung sind diejenigen Gebühren zu zahlen, welche für die Meister⸗ oder Gesellen⸗Prüfungen bei der in der . »Instanz entscheidenden Prüfungs⸗Kommission zu entrichten sind

§. 15. Bei der Erledigung des Rekursgesuches ist, wenn Rekurrent nur in einem Theile der ersten Prüfung nicht bestanden hat, die weitere Prüfung auf diesen Theil zu beschränken.

Ifst bei der Prüsung in erster Instanz die angefertigte Probearbeit nicht probemäßig befunden worden, so steht dem Rekurrenten frei, dieselbe Probearbeit der in der Rekurs⸗Instanz entscheidenden Prüfungs⸗Kommission zur nochmaligen Beurtheilung vorzuzeigen. Diese Kommission hat in solchem Falle daruber zu entscheiden, ob die vorgezeigte Probearbeit zum Nachweise der Befähigung des Rekurrenten genügt, oder ob dieser eine neue Probe⸗ Aufgabe zu lösen hat.

Im Uebrigen gelten die Bestimmungen der §§. 4 bis 12 auch für die in der Rekurs⸗Instanz abgehaltenen Prüfungen; jedoch ist gegen die in dieser Instanz getroffene Entscheidung ein weiterer Rekurs nicht zulässig.

§. 16. Für die nach §. 3 . 8 hat jede Innung: 9 S den Innungskassen zufließenden Gebühren

a) das zu den Versammlungen ihr 1 gJ Lokal zu beschapfan ngen ihrer Prüfungs⸗Kommission erforderliche

8 die außerdem entstehenden Kosten für den Geschäftsbetrieb der Kom⸗

mission an Schreibmaterialien Schret 4 zu decken, 8 ien, Schreib⸗ und Botengebühren u. s. w.

den Mitglieder dommisst b Emtschäd rn der Kommission eine den Verhältnissen angemessene

währen. gung für ihre Versäumnisse und Mühewaltungen zu ge⸗

Jeder J dis rüfungsgebühren, nach

Abzug der Kosten zu a und b, unter die bei den Prüfungen zugezogenen Kommissions⸗Mitglieder vertheilt werden sollen.

§. 17. Zu denselben Zwecken (§. 16) sind die bei den Kreis⸗Prüfungs⸗ Kommissionen eingehenden Gebühren (§§. 3 und 14) zu verwenden.

Den Vorsitzenden der Kreis⸗Prüfungs⸗Kommissionen kann zur Bestrei⸗ tung des Aufwandes für den Geschäftsbetrieb (§. 16 a. und b.) und zur Entschädigung für ihre Mühwaltungen von der Regierung ein im Voraus bestimmter Theil jeder eingehenden Gebühren⸗Zahlung, welcher jedoch nicht über ein Drittheil betragen darf, zugewiesen werden. Den nach Abzug die⸗ ses Antheils übrig bleibenden Betrag jeder Gebühren-Zahlung hat der Vor⸗ sitzende, nach Beendigung der betreffenden Prüfung, unter die bei derselben zugezogenen Gewerbetreibenden nach Verhältniß ihrer Versäumnisse und Mühwaltungen zu vertheilen. Werden von dem Vorsitzenden Mitglieder, welche nicht am Sitze der Kommission wohnen, zu einem dort anberaum⸗ ten Prüfungs⸗Termine berufen, so sind die dadurch entstehenden Reise⸗ und Zehrungskosten vorweg aus der Gebühren⸗Einnahme zu decken; dem Geprüften darf dafür keine Zahlung angesonnen werden.

§. 18. Kann der Geprüfte der in erster oder in zweiter Instanz übe seine gewerbliche Befähigung entscheidenden Prüfungs⸗Kommission die an⸗ gefertigte Probearbeit nicht am Sitze der Kommission vorzeigen, und ist diese genöthigt, zur Besichtigung der Probearbeit an einem anderen Ort zusammenzukommen, so hat der Geprüfte die dadurch enistehenden Reise und Zehrungskosten ohne Anrechnung auf die für die Prüfung gezahlte Gebühren zu erstatten. Der Betrag dieser Auslagen ist in Ermangelun einer gütlichen Vereinbarung von der Regierung nach Vernehmung des Ge wörberathes festzusetzen.

§. 19. Die schriftlichen Geschäfte der Prüfungs⸗Kommission werden von dem Vorsitzenden besorgt. Derselbe hat die eingehenden Verfügungen, Schreiben und Gesuche im Namen der Kommission zu erledigen, die Prü⸗ fungszeugnisse auszufertigen und alle die Prüfungs⸗-Augelegenheiten betref⸗ fenden Schriftstücke und Konzepte aufzubewahren, Die Ausfertigungen der Prüfungszeugnisse sind von dem Vorsitzenden und von zwei Mitgliedern der Kommission, deren Auswahl dem Vorsitzenden überlassen bleibt, zu voll⸗ ziehen. Für die Reinschriften aller sonstigen Bescheide, Erwiederungen und Berichte genügt die Unterschrift des Vorsitzenden.

Die Innungs⸗Prüfungs⸗Kommissionen bedienen sich des Innungssie⸗ gels, die Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission führt ein Siegel mit der Inschrift: Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission für Handwerker in N. (Name der Stadt

in welcher die Kommission ihren Sitz hat.)

§S. 20. Wenn für den Ort, in welchem die Prüfungs⸗Kommission ihren Sitz hat, ein Gewerberath nicht besteht, so sind die demselben in der §§. 1, 2, 18 zugewiesenen Angelegenheiten von der Kommunalbehörde zu erledigen.

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Meister⸗Prüfung.

Nachdem der N. N. aus N. vor der unterzeichneten Prüfungs⸗Kom⸗ mission seine Befähigung zum selbstständigen Betriebe des N. Handwerks nach den bestehenden Prüfungs⸗Vorschriften dargethan hat, ist demselben zum Ausweis hierüber das gegenwärtige dee ertheilt worden.

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N. N. aus N. Gesellen⸗Prüfung. Der N. N. aus N. hat vor der unkterzeichneten Prüfungs⸗Kommission nach den bestehenden Prüfungs⸗Vorschriften dargethan, daß er die einem N. Gesellen nöͤthigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, worüber demselben das gegenwärtige Zeugniß ertheilt wird.

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Verfügung vom 25. April 1853 betreffend da Verfahren bei Benutzung der Eisenbahnzüge de mit Post⸗Freipässen und Eisenbahn⸗Legitima

Nach dem Gesetze über die Eisenbahn ⸗Unternehmu igen vom 3. November 1838 §. 36 ad 5 sind die Eisenbahn⸗Gesellschaften verpflichtet, die mit Post⸗Freipässen verschenen Personen unentgelt⸗ lich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke zurücklegen. Wenngleich nun eine Modifizirung dieser gesetzlichen Bestimmung bei den in neuerer Zeit auf einzelnen Bahnen ein⸗ gerichteten Schnell⸗ und Courier⸗Zügen zu Gunsten der Eisenbahn⸗ Gesellschaften nicht eingetreten ist, und hiernach denjenigen Perso⸗ nen, welche sich im Besitze von Post⸗Freipässen und Eisenbahn⸗ Legitimationsscheinen befinden, die Benutzung solcher Schnell⸗ und Courier⸗Züge auf den inländischen Bahnstrecken von den betheilig⸗ ten Eisenbahn⸗Gesellschaften nicht versagt werden kann, so erscheint es doch im Interesse der Letzteren auf der anderen Seite billig, diese Benutzung möglichst zu beschränken, und nur dann eintreten zu lassen, wenn solche durch die Umstände dringend geboten wird.

Es wird daher, was die von hier aus zu verabreichenden Gnaden⸗Postfreipässe mit Eisenbahn⸗Legitimationsscheinen betrifft, von jetzt ab in denselben stets die Gattung der von den Paß⸗ Inhabern zu benutzenden Eisenbahnzüge vermerkt werden. Was dagegen die von den Königlichen Ober⸗Post⸗Directionen an Post⸗ Beamte zu verabreichenden Dienst⸗Postfreipässe nebst Eisenbahn⸗ Legitimationsscheinen anlangt, so dürfen diese im Allgemeinen nur für die gewöhnlichen Eisenbahnzüge, zu Reisen mit den Schnell⸗ und Courier⸗Zügen aber nur dann benutzt werden, wenn die Beförderung mittelst der letzteren im postdienstlichen In⸗ teresse durchaus nothwendig erscheint.

Berlin, den 25. April 1853.

Verfügung vom 28. April 1853 hetbesseed die Beförderung von frankirten Geldsendungen nach Helgoland über Hamburg während der Bade⸗

Saison jeden Jahres. Verfügung vom 21. Januar 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 29. S. 154.)

Mit Bezug auf die General⸗Verfügung vom 21. Januar v. 8 (Staats⸗Anzeiger Nr. 29 S. 151) werden die Post⸗Anstalten be⸗ nachrichtigt, daß von jetzt an während der Bade⸗Saison jeden Jah⸗ res Geldsendungen nach Helgoland, in Beträgen bis zu 150 Rthlr. Gold und bis zu 400 Rthlr. Kassen⸗Anweisungen, auch fran⸗ kirt zur Beförderung über Hamburg angenommen werden können. Für derartige Sendungen ist das dem Porto bis Hamburg hinzu⸗ tretende Weiterfranko nach folgenden Sätzen zu erheben:

Bei Beiträgen: 8 20 Rthlr. Preuß. mit 6 20 Rthlr. bis zu 40 Rthlr 9 40 1 C1171616 „„ 15 100 . » 120 140 11 160 » 180 180 » 200 200 5 5 ½ 220 22 240 60 280 280 300 300 8 8 340 1 360 .“ . 360 9 »„ 380 85 ½ 380 1t 400 90

Zugleich werden die Post⸗Anstalten darauf aufmerksam ge⸗ b ei Fahrpost⸗Sendungen anderer Art nach Helgoland

die Post sich nur mit der Beförderung bis Hambu d

Ritzebüttel befassen kann, und daß solche n 58 Spediteure in einem dieser Orte adressirt werden müssen. Werden Sendungen unter direkter Adresse nach Helgoland zur Post gebracht so haben die Post⸗Anstalten deren Annahme zu verweigern.

Berlin, den 28. April 1853

General⸗Post⸗Amt.

Verfügung vom 30. April 1853 betreffend die Eröffnung der Dampfschifffahrten auf der unte⸗

ren Donau von Wien nach Galaczet vice versa.

Nach einer Mittheilung der Kaiserlich österreichischen Ober⸗ Postbehörde haben die diesjährigen regelmäßigen Dampfschifffahrten auf der unteren Donau bereits begonnen, und zwar geht jeden Dienstag und Freitag früh ein Dampfschiff in direkter Fahrt von Wien nach Galacz, und in entgegengesetzter Richtung an denselben Tagen ein Dampfschiff von Galacz nach Wien.

Die Post-Anstalten werden hiervon mit der Anweisung in Kenntniß gesetzt, während der Dauer der gedachten Dampfschifffahrt die Korrespondenz nach Ibraila und Galacz ausschließlich auf Wien zus leiten, von wo dieselbe mittelst der Donau⸗-Dampfschiffe ihre Weiterbeförderung erhält, und auf diese Weise ihrem Bestimmungs⸗ orte früher zugeführt werden kann, als bei der Beförderung auf dem Landwege über Krakau und Czernowitz. V

Der Schluß der obigen Dampfschifffahrt wird den Post⸗An⸗ stalten seiner Zeit mitgetheilt werden. 1

Berlin, den 30. April 1853

General⸗Post⸗Amt.

Das 14te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgege⸗ ben wird, enthält unter Nr. 3726. die Bekanntmachung über die unterm 4. April 1853 erfolgte Bestätigung des Statuts des Actienvereins zur Ausführung des Brätz⸗Tirschtiegel⸗Neustadt⸗Pinner Chausseebaues. Vom 23. April 1853; unter das Gesetz, betreffend die Kompetenz des Kammer⸗ Gerichts zur Untersuchung und Entscheidung wegen der Staatsverbrechen und das dabei zu beobachtend Verfahren. Vom 25. April 1853; unter das Gesetz wegen Abänderung des Vereins⸗Zolltarifs. Vom 2. Mai 1853, und unter Die Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Genehmigung der Verordnung vom 29. März 1853, Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staaten des Zollvereins und den Staaten des Steuervereins betreffend. Vom 1. Mai 1853. 1 8 Berlin, den 4. Mai 1853.

Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Justi;

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 11. Dezember 1852 betreffend die Unzulässig⸗ keit des Rechtsweges gegen baupolizeiliche An⸗ ordnungen der Obrigkeit.

Allg. Landrecht Thl. I. Tit. 8 §§. 29 32, 66, 80. Thl. I. Tit. 11. §8. 4 14. Thl. II.

Verordnung vom 26. Dezember 1808 §. 36 (Gesetz⸗Sammlung von

Allerh. Ordre vom 4. Dezember 1831 (Gesetzs⸗Sammlung S. 255.) Gesetz vom 11. Mai 1842 (Gesetz⸗Sammlung S. 192.)

Auf den von der Königlichen Regierung zu Köslin erhobenen