1853 / 103 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgerichte zu

C. anhängigen Prozeßsache ꝛc. erkennt der Königliche Gerichtshof

zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß sowohl in Betreff des Prinzipal⸗Antrages als in Betreff des ersten even⸗ tuellen Antrages der Rechtsweg für unzulässig, und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet, in Betreff des zweiten eventuellen Antrages der Kompetenz⸗Konflikt in Folge der in der Eingabe vom 9. Juli 1852 enthaltenen Zurücknahme dieses An⸗ trages für erledigt zu erachten. Von Rechts wegen

OLEI

Der Kaufm L. in C. hat bei dem Königlichen Polizei⸗ Direktorium daselbst den polizeilichen Konsens zum Neubau seines Hauses nachgesucht, denselben jedoch von dem Königlichen Polizei⸗ Direktorium nur unter der einschränkenden Bedingung erhalten, daß der nach der Straße hin vorspringende Theil, jetzt mit einem Erker und einer Freitreppe bebaut, nicht wieder mitbebaut, sondern das neue Haus mit der Vorderfronte nach dieser Straße zu i gerader Linie mit den benachbarten Häusern aufgeführt werde. Der ꝛc. L. beschwerte sich einerseits bei der Königlichen Regierung zu Köslin über diese Beschränkung des polizeilichen Bau⸗Konsenses, als eine Verletzung des Privat⸗Eigenthums, andererseits suchte er die Stadt C. zur Gewährung einer Entschädigung zu bewegen, nachdem die Königliche Regierung früher schon das Verlangen, daß der vorspringende Theil des Grundstücks nicht wieder bebaut werde, für gerechtfertigt erklärt, zugleich aber ihre Ansicht dahin ausge⸗ sprochen hatte, daß dem zc. L. dafür eine nach dem höchsten Werthe dortiger Bauplätze durch Sachverständige festzustellende Entschädi⸗ gung aus der Stadtkasse zu zahlen sei. Die Stadtverordneten in C. erklärten indessen mittelst Beschlusses vom 15. September 1851, daß sie sich zu einer solchen Entschädigung nicht verpflichtet erach⸗ teten, vielmehr des Prinzips halber die Sache ber richterlichen Ent⸗ scheidung überlassen wollten, wonächst der Magistrat mittelst Be⸗ scheides vom 16. September 1851 die Entscheidung seitens der Stadtkommune ablehnte, und dem zc. L. überließ, deshalb den Weg Rechtens zu betreten. Auch wites die königliche Regierung mittelst Verfügung vom 13. Dezember 1851 die Beschwerde über die poli⸗ zeiliche Anordnung, daß der fragliche Platz nicht wieder zu bebauen sei, zurück, indem sie dem ꝛc. L. zu erkennen gab, daß sie den Ent⸗ schädigungs⸗Anspruch allerdings für gerechtfertigt halte, daß es jedoch bei der Weigerung der Stadtverordneten, solchen Anspruch anzuerkennen, ihm überlassen bleibe, den Weg Rechtens gegen die Stadt zu beschreiten.

Der ꝛc. L. erhob demnächst gegen „den Polizei⸗Fiskus, vertreten durch das Königliche Polizei⸗Direktorium zu C.“, bei dem dortigen Königlichen Kreisgericht Klage, mit dem Antrage:

principaliter den Fiskus zu verurtheilen, den Neubau des Erkers und der Freitreppe seines Hauses in ihrem jetzigen Umfange, wie er auf dem revidirten Bauplan verzeichnet sei, zu ge⸗ statten, oder das Verbot des Neubaues zurückzunehmen;

ventunaliter den Fiskus zu verurtheilen, die Stadt C. zu einer Entschädigung des Klägers von 400 Rthlrn. dafür anzuhal⸗

ten, daß er den gedachten Erker und die Freitreppe fort⸗ nehme;

in omnem eventum!

In der Klage wird bemerkt, daß in dem Erker sich der Laden des Klägers und zwei Stuben befinden, und der Werth des Erkers nebst Freitreppe im Verhältnisse zum ganzen Hause sich auf 400 Rthlr. belaufe, daß mithin der Kläger durch die fragliche Beschränkung einen sehr bedeutenden Schaden erleide, und darin eine Verletzung des Privateigenthums liege. Es wird ferner angeführt, daß die Polizei zu solchen Eingriffen nicht befugt sei, die Königliche Re⸗ gierung auch selbst anerkenne, daß ihm, da er im Interesse des All⸗ gemeinen etwas aufopfern solle, Entschädigung, und zwar von der Stadt gebühre, letztere aber ihre desfallsige Verbindlichkeit nicht an⸗ erkenne und ihm, wenn er zum Prozesse schritte, jedenfalls d Einwand entgegensetzen würde, er ie Beseitigung des Erke nicht zu dulden brauchen.

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8 . 1 1 1 . 7 lcce das Königliche Polizei⸗Direktorium zu C. der König⸗ erbob E1A“ zu Cöslin von der Klage Mittheilung gemacht, 1852 ag. königliche Regierung mittelst Beschlusses vom 13. März 98* e Kon betenz⸗ üiF 21 1 . 7 88 2 8 5 “] 83 1“ Konflikt, worauf das Königliche Kreisgerich Rechtsverfahren einstweilen eingestellt hat.

mitteiie e te zweite eventuelle An trag ist inzwisc mer, von dem Königlichen Appellatie nsgerichte zu Köslin

vorgelegten Eingab 3 1s ; Eingabe des klägerische ehex zurückgenommen gerischen Mandatars vom 9. Juli 1852

Weas zunächst den Prinzipalantrag anlangt, so muß der

kechtsweg darüber, in Urbereinstimmung mit dem Koöniglichen Kreis⸗

zu C. und mit dem Königlichen Appellationsgericht zu ausgeschlossen erachtet werden.

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V Wenn dem Kläger durch den polizeilichen Baukonsens zum V Neubau seines Hauses zur Bedingung gemacht worden ist, daß er den in die Straße vorspringenden, jetzt mit einem Erker und einer Freitreppe bebauten Theil seines Grundstücks nicht wieder mit⸗ V bebaue, so handelt es sich dabei unzweifelhaft um eine polizeiliche Verfügung, auf welche das in dem Beschlusse der Königlichen Re⸗ V gierung vom 13. März 1852 in Bezug genommene Gesetz, über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Ver⸗ fügungen, vom 11. Mai 1842 Anwendung findet. Zwar ist die Klage um Allgemeinen gegen den „Polizei⸗Fiskus“ erhoben, und der vorerwähnte Antrag insbesondere auf Verurtheilung des Fiskus“ gerichtet; allein von einer Maßregel, welche im In⸗ teresse des Fiskus, d. h. nach §. 1 des Allg. Landrechts Th. II. Tit. 14 des Staatsvermögens, von der zu dessen Vertretung be⸗ rufenen Instanz getroffen wäre, ist hier gar nicht die Rede.

Der Fiskus hat so wenig das Verbot der Wiederbebar ung des

G r fraglichen Platzes ergehen lassen, als er im Falle ist, dasselbe zurück⸗ nehmen zu können. Es liegt hier ein rein polizeilicher Akt vor,

welcher von der Orts⸗Polizei⸗Obrigkeit ausgegangen und von der

Landespolizei⸗Behoörde gebilligt ist. Gegen diesen Akt, den der Kläger selbst als einen das Privat⸗Eigenthum verletzenden Eingriff bezeichnet, zu welchem „die Polizei“ nicht befugt sei, ist der Antrag

gerichtet, und es kann derselbe nur in dem Sinne aufgefaßt und beurtheilt werden, daß die mit der Polizeigewalt bekleidete Staats⸗ Behörde angehalten werden soll, das polizeiliche Verbot des Neu⸗

baues Nach §§. 1 und 2 des Gesetzes vom

wieder aufzuheben. 11. Mai 1842 unterliegt aber die Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit

s. oder Zweckmäßigkeit polizeilicher Verfügungen jeder Art nicht der richterlichen Entscheidung, und es findet der Rechtsweg über die dlichkeit zur Befolgung einer derartigen Verfügung nur dann tatt, wenn derjenige, dem dadurch eine Verpflichtung auferlegt wird ie Befreiung von derselben auf den Grund einer beson deren gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechtstitel ehauptet. Eine solche Behauptung liegt hier nicht vor; es kann daher der Rechtsweg darüber, ob das Verbot des Neubaues 5 Erkers und der Freitreppe zurückzunehmen und dieser Neubau i gestatten sei, nicht zugelassen werden.

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Eben so ist aber auch in Bezug auf den ersten eventuellen An⸗ rrag, den das Königliche Kreisgericht zu C. zum Rechtswege geeig⸗ net hält, in Uebereinstimmung mit dem Königlichen Appellations⸗ gericht zu Cöslin der Rechtsweg nicht für statthaft zu erachten.

In dem Beschlusse vom 13. März 1852, mittelst dessen die Königliche Regierung zu Cöslin auch gegen die oben erwähnten eventuellen Anträge den Kompetenz⸗Konflikt erhoben hat, sind zu dessen Begründung in Bezug auf diese, den Entschädigungspunkt betreffende Anträge besondere Anführungen nicht enthalten. Es wird nur bemerkt, die ergangene polizeiliche Anordnung werde durch V die §S§. 66 und 80 des Allgemeinen Landrechts Thl. I. Tit. 8 be⸗

V V

1842 unzulässig, da hier eine Befreiung von der Befolgung derselben nicht auf Grund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechtstitels behauptet werde. Allein es handelt sich bei dem eventuellen Antrage nicht von einer solchen Befreiung, sondern von der Ent⸗ schädigung, welche Kläger für die Befolgung der polizeilichen An⸗ ordnung beansprucht, und hinsichtlich des Entschädigungspunktes treten die anderweiten Vorschriften des §. 4, nicht die des §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 ein. Nach §. 4 a. a. O. findet aber, wenn behauptet wird, daß durch eine polizeiliche Verfügung ein solcher Eingriff in Privatrechte geschehen sei, für welchen nach den gesetzlichen Vorschriften über Aufopferungen der Rechte und Vor⸗ theile des Einzelnen im Interesse des Allgemeinen Entschädigung gewährt werden muß, der Rechtsweg darüber statt; ob ein Eingriff dieser Art vorhanden sei und zu welchem Betrage dafür Entschädi⸗ gung geleistet werden müsse. Wenn nun nach den bestehenden, mittelst Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 4. Dezember 1831 (Ge⸗ setzsäammlung S. 255) zur Befolgung bekannt gemachten staats⸗ rechtlichen Grundsätzen im Falle der Expropriation oder der zwangs⸗ weisen Einschränkung des Privateigenthums die gerichtliche Ent⸗ schädigungsklage auf Grund der §8. 4 11 des Allgemeinen Landrechts Th. I. Tit. 11 und der §§. 29—32 Th. I. Tit. 8, auch gegen den Fiskus an sich nicht ausgeschlossen ist, so wurde dem Kläger, sofern es sich hier um die Geltendmachung von Entschädi⸗ gungs⸗Ansprüchen gegen den Fiskus handelte, wie das Königliche Kreisgericht zu C. annimmt, allerdings das rechtliche Gehör nicht zu versagen sein. Auch würde der von dem Herrn Minister für

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di den ander 1““ rachten und nur i auf die beiden anderen Anträge Enischeidung zu usene“* Bezug

30. August 1852 geltend gemachte Einwand, daß der Kläger seinen Entschädigungs⸗Anspruch nach der Bestimmung der §§. 167, 168.

Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in dessen Erklärung vom

gründet, und der Rechtsweg sei nach §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai

und 184 der Städte⸗Ordnung vom 19. November 1808 gegen die Stadtgemeinde zu richten haben würde, die Ausschließung des Rechts⸗ weges nicht begründen, da der Einwand, daß nicht der rechte Ver⸗ klagte in Anspruch genommen sei, nicht die hier allein in Betracht kommende Kompetenzfrage, sondern die materielle Entscheidung der

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Sache betrifft, und sonach der richterlichen Kognition anheimfällt.

Der vorliegende eventuelle Antrag, welcher dahin geht:

den Fiskus zu verurtheilen, die Stadt C. zu einer Entschädigung

des Klägers von 400 Rthlrn. dafür anzuhalten, daß er den

gedachten Erker und die Freitreppe fortnehme, stellt sich aber, wie auch das Königliche Appellationsgericht zu Kös⸗ lin bemerklich macht, überhaupt nicht als eine gegen den Fiskus gerichtete Entschädigungsklage dar. Der Kläger behauptet nicht, daß der Fiskus seinerseits die verlangte Entschädigung zu leisten schuldig sei, er hält vielmehr allein die Stadt C. dazu verpflichtet, und der von ihm gestellte Antrag hat den Sinn und Zweck, daß die Stadt im Aufsichtswege angehalten werde, ihm jene Entschädi⸗ gung zu gewähren. Könute hierüber nach der Fassung des Antra⸗ ges noch ein Zweifel obwalten, so wird jeder Zweifel dadurch be⸗ seitigt, daß der klägerische Mandgtar in Folge einer Verfügung des Königlichen Appellationsgerichts zu Köslin in der oben erwähnten Eingabe vom 9. Juli 1852 jenen Antrag ausdrücklich dahin erläu⸗ tert hat: „die Intention des Klägers gehe dahin, daß Fiskus ver⸗ urtheilt werde, im Aufsichtswege die Stadt C. zur Leistung der gedachten Entschädigung anzuhalten.“ Wenn daher in der Klage im Allgemeinen von dem „Polizei⸗Fiskus“ und in dem obigen Antrage insbesondere von Verurtheilung des „Fiskus“ die Rede ist, so sind diese Ausdrücke hier ebenso wie bei dem Prinzipal⸗An⸗ trage unrichtiger Weise gebraucht und dahin aufzufassen, daß darunter die zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die Kom⸗ munen berufene Staatsbehörde zu verstehen ist. Es handelt sich hiernach bei dem fraglichen Antrage darum, daß ein Akt des Ober⸗ aufsichtsrechts über die Kommune durch den Richter erzwungen werden soll. Ein solcher Antrag kann im Rechtswege nicht verfolgt werden, da der Richter nach den im §. 36 der Verordnung vom 256. Dezember 1808 (Gesetz⸗Sammlung von 1817 S. 283) und in der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 4. Dezember 1831 (Gesetz⸗ Sammlung S. 255) bestätigten staatsrechtlichen Grundsätzen in die Ausübung des Oberaufsichtsrechts, als eines Hoheitsrechts, sich nicht einmischen und solche so wenig inhibiren, als den zu dessen Wahrnehmung bernfenen Behörden auferlegen darf.

Es hat daher hinsichtlich der beiden obigen Anträge der Rechts⸗ weg für unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt für be⸗ gründet erklärt werden müssen.

Berlin, den 11. Dezember 1852.

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Konflikte.

1853 be⸗

Cirkular⸗Verfügung vom

effend den Verkehr des Herzoglich Braunschweig

schen Harz⸗Leine⸗Distrikts mit den übrige

Theilen des Zollvereins

Ew. Hochwohlgeboren erhalten hierbei eine Bekanntmachung a), betreffend den Verkehr des Herzoglich Braunschweigschen Harz⸗Leine⸗Bezirks mit den übrigen Theilen des Zollvereins, um dieselbe alsbald durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kunde zu bringen und die betheiligten Aemter danach mit Anweisung zu

sämmt b die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a. O X“ hung vom 5. Ap diesen Gegenstand. 89 Seite 590.

Staats⸗

gnädigst geruht:

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Se. Majestät der König haben Aller⸗ dem Geheimen Regierungsrath Delbrück di

Berlin, 3. Mai.

Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich ihm verliehenen Ordens der eisernen Krone zweiter

Klasse zu ertheilen.

Potsdam, den 2. Mai 1853.

Heut besichtigten Se. Majestät der König das Erste Garde⸗

Infanterte⸗Regiment und zogen sämmtliche Offiziere desselben zur Tafel. Außerdem hatten dazu auch sämmtliche hier wohnende Offiziere, welche heut vor 40 Jahren die Schlacht bei Lützen mitgemacht und

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von Berlin aus diejenigen Offiziere Einladungen erhalten, welche diese Schlacht m Regiment mitge des Regiments u

t Sr. Majestät im Ersten Garde-⸗Infanterie⸗ fochten. Se. Majestät tranken auf das Wohl nd sprachen dabei folgende Worte, die den größten

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Enthustasmus der Anwesenden erzeugten: „Es sind heute 38 Jahre, 1

daß das Regiment kurz nach der ersten Campagne und kurz vor 24

dem wiederkehrend von Groß⸗Görsch Festmahle beging. Ich hatte die Ehre, damals das erste Bataillon zu kommandiren. Aufforderung, das Wohl des Regiments auszubringen.

en Ausmarsche zum Erstenmale den Schlachttag en in seiner Friedens-Garnison bei gemeinsamem

1 . 8 8 7 Eine zweite Ehre wurde Mir zu Theil durch die Eingedenk

der Wunder der Tapferkeit, welche Ich an der Seite des hochse⸗ ligen Königs in unnachahmlicher Weise von dem Regimente hatte 9

vollbringen se mit Ihnen, m

en, fügte Ich hinzu: „auf die erste Schlacht, aber eine Herren, und mit dem Regimente“.

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Jetzt dem Alter nahe und Landes⸗Herr, ist das Streben und

die Hoffnung Meiner Pflicht auf die Erhaltung des Friedens gerich⸗

tet, und Gott weiß es, daß Ich es redlich damit meine. Will es Gott aber anders, so nehmen Sie die Versicherung, meine Herren, daß der Wunsch, den Ich im jugendlichen Uebermuthe ausgesprochen, heute und bis zu Meinem letzten Athemzuge in unangetasteter Le⸗ ndigkeit derselbe ist und bleiben wird. Ich trinke auf das Wohl des Regiments, und lassen Sie Uns hun mit dem alten jubelnden Schlachtrufe von Lützen: Hurrah!“ 1.“

Königliche Schauspiele

Mittwoch, 4. Mai. Im Schauspielhause. (55ste Abonnements⸗ Vorstellung.) Zum ersten Male: Zu Hause, Familienscene in 1 Akt, von Bauernfeld.

Herr Friedmeier, vormals Kaufmann, Hr. Döring. Elise, seine Frau, Frau Birch⸗Pfeiffer. Bernhard, Hr. Meaubert. Friedrich, Staats⸗Prokurator, Hr. Thomas. Amalie, Fräulein Schmidt, Gustav, Fritz Bethge, Klein⸗Lischen, Eveline Treplin, deren Kinder. Werther, alter Hausfreund, Hr. Gern. Mademoiselle Flora, französische Gouvernante, Frau Adami. Mal⸗ chus, ein alter Diener, Hr. A. Bethge, Karoline, Köchin, Fräulein Denecke. Barbara, alte Hausmagd, Fräulein Schön. Die Handlung spielt in Herrn Fried⸗ meiers Hause.

esetzung:

Schauspiel in 3 Abtheilungen, vor

Parquet⸗Logen vI1A“ Eo » 5 Fremden⸗Loge. 1— Zweite Rang⸗Logen 0 44“X“ Dritte Ragagagsgsg“

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EbTö““ 0 38 772770746 2 v1X“ * 5 06 6609 90 9 6 8⸗4 60

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