1853 / 104 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

im Parteienzimmer Nr. 3 des Königlichen Kreis⸗ gerichts hierselbst persönlich zu melden und zu er⸗ klären, ob sie verlangen, daß die obengedachte Abfindung zur Wiederherstellung ihrer geschmä⸗ lerten Sicherheit oder zur Abstoßung der zuerst

eingetragenen Kapitalsposten

verwendet werde

2

widrigenfalls sie ihres Rechtes auf die abgelösten Reallasten und das Abfindungskapital verlustig

gehen.

Sorau, den 7. April 18

Der Kreisgerichts⸗Nath Sturm.

[454]

Die ordentliche General⸗Versammlung der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft ist statu⸗ tarisch auf den letzten Donnerstag des Monats Mai bestimmt und findet in diesem Jahre

Donnerstag, den 26. Maic., Vormittag 10 Uhr, und event. die folgenden TDage hier im Börsenhause

Wir laden zu derselben ergebenst unter Be⸗ zugnahme auf §. 11 des Nachtrags⸗Statuts vom 29. Januar 1847 und die betreffenden Paragraphen des Statuts vom 12. Oktober 1840, namentlich die §§. 53, 54 und 58 mit dem Be⸗ merken ein, daß in der General⸗Versammlung auch die Bedingungen werden mitgetheilt werden, unter denen der Betrieb auf der Stettin⸗Star⸗ gardter Bahnstrecke der Stargardt⸗Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft ferner zeitweise überlassen werden soll.

Die Präsentation der sofort zurückerfolgenden Actien behufs Legitimation der zur Versammlung Erscheinenden und der Feststellung ihres Stimm⸗ Rechts, so wie zur Entgegennahme der Eintritts⸗ und Stimm⸗Karten geschieht

in Berlin am 20. Mai c., Vormittags von 9 12 Uhr und Nachmittags von 3—6 Uhr in unserm dortigen Bahnhofs⸗ gebäude,

außerdem an den beiden dem Versammlungs⸗ Termin voraufgehenden Tagen im Büreau des Direktorii unserer Gesellschaft in dem Em⸗ pfangs⸗Gebäude hierselbst. Es werden dabei die Actien, auf welche Eintritts⸗ und Stimm⸗Karten ertheilt sind, mit einem, die Jahreszahl 1853 enthaltenen Stempel versehen und kann auf so gestempelte Actien bei ihrer etwaigen abermaligen Production für diese Ge⸗ neral⸗Versammlung ein ferneres Stimm⸗Recht nicht ertheilt werden. Für spät Zureisende wird die Prüfung der Legitimation und die Erthei⸗ lung der Eintritts⸗ und Stimm⸗Karten aus⸗ nahmsweise noch an dem Versammlungs⸗Tage in der Zeit von 8 10 Uhr Morgens so weit dieselbe dazu ausreicht erfolgen. Später und am Versammlungs⸗Orte ist dies durchaus unthunlich.

Die Uebersicht der zu verhandelnden Gegen⸗ stände und der Verwaltungs⸗Bericht können in den letzten acht Tagen vor der General⸗Ver⸗ sammlung in dem Büreau des Direktorii entge⸗ gen genommen werden.

*

G gan Der Verwaltungs⸗RNath er Berlin⸗Stettiner Eifenbahn⸗Gesellschaft.

Schillow,.

Goltdammer. J. Meister.

111““

8

8.

Gesammtbetrag der

Geschäfts⸗Resultate nach den Bilanzen des vierten Quartals 1852, des Jahres⸗

Schlusses am 31. Dezember 18

52, und des ersten Quartals 1851

Zahl der Mitglieder.... . . ... XX“ Geschäfts

h Statutmäßige Creditgewäh Deren Verhältniß zu den Geschäfts⸗ 11““ Proz. Wechsel⸗Verkehr. Zahl der Wechsel ..... ““ Auf statutmäßiger Creditgewährung vereinnahmt: für Wechsel⸗Disconto und für Zin⸗ sen in laufenden Nechnungen... für Commissionsgebührl.. Der Wechsel⸗ und Geldverkehr nach Art. 22 des Statuts trug für Dis⸗ conto, Zinsen, Cours⸗Gewinn und Comwht... . ..... Vergütete Zinsen, Commissionen 11“ Debitoren in laufenden Rechnun⸗ gen nach Art. 20, 22 des Sta⸗ b Baagreinlage der Mitglieder.... Vollgezahlte Antheile der Mit⸗ Deposit⸗Rechnungen. 212 888T Ohne Kündigang ... Guthaben von Creditoren auf verschiedenen Rechnungen, ein⸗ 11““ Unbezahlt gebliebene Wechsel; Verbleibt, nach Deckung der Porto und kleine Geschäftskosten u111m“ Grsammntidende. ... ..,6.

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69bbäöeee29522

Vierter Jahres schluß, Quartalschluß, sam 31. DezemberQuartalschluß, 1832. 1852. 1853.

1,16. 1,163 152 927

3,686,100 788,6000

3,686,100

92291l 4,916,200 3,144,500

1,230,100

1,513,052 1,870,853 41 38

22,332 7,854 9,560,977 3,203,694

14,283 8,560

9,090

,—

14,550

44,394

2 5 101 490,272 908,9 908,972 368,610 368,610

758,209 142,785 1,325,486 491,620

107,200

522 ‿₰Nn ) 8 4 4 7 28

206,638 269,412

494,243 721,440

9 2,408 7,961 5,553 18 5,553

356 3/8 869 10,150 12 41,609 20 5,915 29 26,533 28

10 7 10

2. 1-

Den Mitgliedern werden die betreffenden Bilanzen nebst dem Jahres⸗Geschäftsbericht eheste

zugehen. Berlin, den 30. April 1853.

I1II

[382] Nachdem der Dorfkramer und Hausbesitzer Jo⸗ hann Gottfried Taubner zu Oberlauterbach bei Gericht seine Insolvenz angezeigt hat und in Folge dessen zu seinem Vermögen der Konkurs⸗ Prozeß zu eröffnen gewesen ist, so werden Ge⸗ richtswegen alle bekannte und unbekannte Gläu⸗ biger Taubner's, andurch geladen, IWZE1“ welchen wir zum Liquidations⸗Termine anbe haben, vor uns an ordentlicher Gerichtsstelle per⸗ sönlich oder durch gehörig zegitimirte Bevollmäch⸗ tigte zu erscheinen, ihre Forderungen bei Vermei⸗ dung der Ausschließung und bei Verlust der Wie⸗ dereinsetzung in den vorigen Stand anzumelden und zu bescheinigen, hiernächst mit dem bestellten Konkursvertreter und wegen der Priorität bezie⸗ hendlich unter sich selbst zu verfahren, das Ver⸗ fahren binnen 6 Wochen abzusetzen und zu be⸗ schließen, demnächst den 13. Oktober 1853

der Publication eines Präklusivbescheids, welcher

rücksichtlich der Außengebliebenen Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet werden wird, gewärtig zu sein, sodann aber in dem auf 2

von uns angesetzten Vergleichs⸗Termine ander⸗ weit an hiesiger Gerichtsstelle legal zu erscheinen, den gütlichen Verhandlungen unter der Verwar⸗ nung, daß Diejenigen, welche sich über Annahme der Vergleichs⸗Vorschläge nicht oder nicht bestimmt erklären, für übereinstimmend mit den Beschlüssen der Mehrzahl werden angesehen werden, beizu wohnen und sich, wenn ein Vergleich nicht zu Stande kommen sollte, 6 vden 1.ä1ö der Inrotulation der Akten zur Abfassu Locations-Urtels, welches bebbbrr83

bekannt gemacht und rücksichtlich der Außenbleiben den ebenfalls Mittags 12 Uhr für publizirt achtet werden wird, zu gewärtigen.

Auswärtige Gläubiger Empf nahme künftiger Ladungen und Notificationen Bevollmächtigte an hiesigem Orte zu bestellen.

Falkenstein im Königl. sächs. Voigtlande, de 12. März 1853.

Die Gerichte daselbst. Größel.

Berlin, Druck und Verlag de

1“

haben zu Empfang⸗

Das Abeonnement beträgt: 25 Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-⸗Erhöhung. it Geiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Berlin: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie: 1 Rihlr. 27 Sgr.

Alle Post-Anstalten des In

un Auslandes nehmen Bestellungen ka für Berlin die Expeditionen ders Aönigl. reuß. Stgats-Anzeigers Nr 54., und er Preußischen Zeitun ipzi Straße Rr. g8

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Gesetz vom 25. April 1853 petenz des Kammergerichts zur Untersuchung und Entscheidung wegen der Staatsverbrechen und das

Wir Friedrich Wilhelm, Preußen ꝛc. ꝛc.

- Kammergerichts

Senate desselben.

Die Untersuchung und Entscheidung wegen der in dem ersten Titel des zweiten Theils und in den §§. 74, 76 und 78 des Straf⸗ gesetzbuchs vorgesehenen Verbrechen mit Einschluß des Versuchs und der Theilnahme erfolgt für den ganzen Umfang der Monarchie durch das Kammergericht.

Strafbare Handlungen, welche mit den im §. 1 bezeichneten Verbrechen konner sind, können mit diesen zur gleichzeitigen Unter⸗ suchung und Entscheidung vor das Kammergericht gebracht werden.

Es werden im Kammergerichte zwei Senate gebildet, deren einer über die Versetzung in den Anklagestand zu beschließen, der andere auf Grund mündliche, öffentlicher Verhandlung, jedoch ohne Mitwirkung von Geschworenen, über die Schuld des Angeklaglen und über die Anwendung des Gesetzes zu erkennen hat.

Die Zusammensetzun! derselben erfolgt bei der jedesmaligen Bildung der übrigen Senate des Gerichtshofes.

b

Der Anklagesenat besteht aus sieben, der Urtheilssenat zehn Mitgliedern.

betreffend ““

klagestand vorhergeht, findet vor denjenigen Gerichten, welche, abge⸗ sehen von den Bestimmungen dieses Gesetzes, zuständig sein würden, in den für sie vorgeschriebenen Formen statt. Es werden jedoch die Befugnisse, welche dem Anklagesenate des Appellationsgerichts ö von dem Anklagesenate des Kammergerichts (§. 3) aus⸗ geübt.

„Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen und Be⸗ schlüsse richtet sich nach den für das Kammergericht geltenden Straf⸗ prozeß⸗Gesetzen.

Der Anklage⸗Senat des Kammergerichts (§. 3) hat die Be⸗ fugniß, auf den Antrag der Staats⸗Anwaltschaft bei demselben eine jede zur Zuständigkeit des Gerichtshofes gehörige Sache zur Ein⸗

leitung oder Fortsetzung der Voruntersuchung an sich zu ziehen.

1

Wenn der Anklagesenat des Kammergerichts von der ihm durch den §. 6 beigelegten Befugniß Gebrauch macht, so beauftragt der Vorsitzende mit der Führung der Voruntersuchung einen oder meh⸗ rere Richter, welche aus den Mitgliedern des Kammergerichts oder aus den Richtern erster Instanz seines Departements zu entnehmen sind. Erscheint es als angemessen, daß die Voruntersuchung durch einen oder mehrere Richter eines anderen Appellationsgerichts⸗Be⸗ zirks, in welchem die Handlungen der Voruntersuchung vorzuneh⸗ men sind, geführt werde, so wird der Auftrag hierzu, auf Ersuchen des Vorsitzenden, von dem Präsidium des betreffenden Appellations gerichts ertheilt.

Eine Einwirkung der Rathskammer findet in den Fällen des §. 6 nicht statt; die Verrichtungen derselben werden unmittelbar von dem Anklage⸗Senate des Kammergerichts wahrgenommen.

Wenn nach geschlossener Voruntersuchung die Staats⸗Anwalt⸗ schaft bei dem Kammergerichte darauf anträgt, daß die Aburtheilung der Sache in dem gewöhnlichen Verfahren erfolge, so ist der An⸗ klage⸗Senat des Kammergerichts (§. 3) befugt, durch den Beschluß über die Versetzung in den Anklagestand die Verweisung der Sache zur Aburtheilung vor dasjenige Gericht auszusprechen, welches, ab⸗ gesehen von den Bestimmungen dieses Gesetzes, zuständig sein würde, Dieses Gericht kann sich alsdann nicht aus dem Grunde für inkompetent erklären, weil die Sache zur Kompetenz des Ka Ime;I1 v“

Bei der Hauptverhandlung kommen die für das wegen Verbrechen bestehenden Vorschriften insoweit zur Anwen⸗

dung, als dieselben sich nicht auf die Mitwirkung von Geschworenen bE 8 8