1853 / 107 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ausgabe, das obige Maximum des achtung der §§. 30 und 31 des Statuts auf

välte Knobloch, Behm, Hagen und Kobligk vor⸗ 1 1 v Besitzes überschritten werden sollte. V merksam.

geschlagen. Kottbus, den 12. März 1853. Königliches Kreisgericht, erste Ab

Das 282 e t beiaft: 1 Ei. 5 8 1 8 2 I ane post⸗ à 3 8 in allen ohne nhs ütr vehnen eeieuang. 1. in der ganzen Nonarchie: herusfschents n. Iener

Diejenigen Actien, welche bis zu der, Köln, den 12. April 1853.

in Art. 2 festgestellten präklusivischen Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗ Frist und in der angegebenen Weise Gesellschaft.

nicht von den zeitigen Actionairen belegt Hirte, Spezial⸗Direktor.

worden sind, sollen von der Direction,

theilung.

1480]

Auf den Antrag des Bauers Friedrich Wilhelm Kretschmann zu Coritten werden der seinem Leben und Aufenthalte nach unbekannte, gegenwärtig als Besitzer des in der Kolonie Schartowsthal belegenen, im Hypothekenbuche Fol. 252, Nr. 80 verzeichneten, 2 Morgen Bruchland eingetragene Zweihüfner Jakob Pehle zu Sternberg, oder dessen legitimirte Erben und alle sonstige unbe⸗ kannte Real⸗Prätendenten zu dem auf den 26. Juli d. J., Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine zur Anmeldung ihrer Ansprüche unter der War⸗ nung vorgeladen, daß die Ausbleibenden mit ihren etwaigen Ansprüchen auf das gedachte Grundstück werden präkludirt und ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen wird auferlegt werden.

Sonnenburg, den 21. März 1853.

Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.

46898

Ein von Friedrich Wegner in Stettin auf Schulz et Dammast daselbst an eigene Ordre ge⸗ zogener Prima⸗Wechsel d. 0. 14. Februar 1851 über 100 Rthlr., zahlbar ullimo Juli desselben Jahres, girirt von Friedrich Wegner an War⸗ muth er Comp., von diesen mit Blanco⸗Indessa⸗ ment versehen und demnächst von Karl Eduard Müller in Sprottau an Gierth et Schmidt girirt, ist vor Absendung an die letztere Firma angeblich verloren gegangen.

Der unbekannte Inhaber dieses Wechsels wird aufgefordert, denselben binnen 6 Monaten dem unterzeichneten Gericht vorzulegen, widrigenfalls der Wechsel für kraftlos erklärt werden wird.

Stettin, den 11. März 1853.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung für Civil⸗Prozeßsachen.

[596]

In der ordentlichen General⸗Versammlung unserer Gesellschaft am 29. d. ist, in Gemäßheit des §. 3. des Statuts, beschlossen worden:

Art. 1. Die reservirten 2250 Stück Actien sol⸗ len veräußert werden, um damit das Grund⸗Kapital der Gesellschaft zu ver⸗ vollständigen, zugleich aber zu dem be⸗ sonderen Zwecke, durch das darauf zu erzielende Agio, den Reserve⸗Fond bis zur statutarischen Höhe von 300,000 Thlr. zu kompletliren.

Die Veräußerung erfolgt, indem zunächst den zeitigen Actionairen das Vorrecht eingeräumt wird, sich dabei, nach Maß⸗ gabe der in ihrem Besitze befindlichen, und zu dem Zwecke bei der Direction zur Abstempelung zu präsentirenden Actien in der Weise zu betheiligen, daß ihnen auf: je 7 Stck. =3 Stck. der neuen Emission 2 5 &. = 2 82 82 2

24 3 2₰ = 1 2ꝙ 2 zum Course von 18 ½ pCt. Agio (als gerade erforderlich zur Komplettirung des Reserve⸗Fonds) auf den Nominal⸗ Werth der Actien zugetheilt werden, wenn sie eine solche Betheiligung vom 5. bis zum 31. Mai a. c. präklusivi⸗ scher Frist gegen gleichzeitige Ein⸗ zahlung des Agios und des statuten⸗ mäßigen Einschusses von 100 Thlr. pro Actie, so wie der laufenden Zinsen darauf vom 1. Januar a. c. à 4 „Ct. pro anno bei der Direction in An⸗ spruch nehmen.

Um auch denjenigen Actionairen, welche sich schon im Besitze von 60 Actien (als das im §. 33 des Statuts festgestellte

kaximum) befinden, die Vortheile der

Betheiligung an der neuen Emission zu

sichern, sollen sie berechtigt sein, die neuen

Actien⸗Erwerbungen auf den Namen

anderer Personen, welche der Verwal⸗

tungsrath als Actionafre aufzunehmen kein Bedenken trägt, ausfertigen zu

lassen. Eine gleich B rechti “p

auch in 8 he Berechtigung soll

durch . Fällen gewährt werden, wo ich die Betheiligung an der neuen

nach Anlertung des Verwaltungsraths, bestmöglichst, jedoch nicht unter 40 pCt. Agio auf den Nominalwerth der Actie, im Wege des freien Verkehrs realisirt werden.

Der Verwaltungsrath, resp. die Direc⸗ tion, werden mit der Ausführung dieser Beschlüsse und sofortigen Bekannt⸗ machung derselben in den im Statut §. 29 genannten öffentlichen Blättern beauftragt.

Indem wir hierdurch diese Beschlüsse zur allge⸗ meinen Kenntniß bringen, laden wir zugleich un⸗ sere Herren Actionaire ein, falls sie sich bei der neuen Emission zu betheiligen geneigt sind, diese Betheiligung in der vorgeschriebenen Zeit und Weise bei uns anzubringen.

u Die Direction der Preußischen National⸗Ver⸗

sicherungs⸗Gesellschaft. Lemonius. Noehmer.

Königliche Ostbahn.

I S2

9 Bek g Mit dem 30sten d. Mts. hört die Ausgabe von Tages⸗Billets zwischen den Stationen:;

Gtettin Bromberg,

Stettin Posen,

Posen Bromberg und

„Bromberg Danzig zu des bisherigen Tarifsatzes für Hin⸗ und nach und von den genannten Orten auf.

Für die in unserer desfallsigen Bekanntmachung d. d. Stettin, den 6. Angust 1852 genannten Stationen:

Stettin Finkenwalde,

Stettin Damm,

Stettin Karolinenhorst,

Stettin Stargard,

Posen RNokietnice,

Posen Samter,

Bromberg Nakel,

Bromberg Terespol,

Dirschau Praust,

Dirschau Hohenstein,

Dirschau Danzig,

Danzig Hohenstein und

Danzig Praust findet indeß der Verkauf von Tages⸗Billets von und nach diesen Orten auch fernerhin statt.

Bromberg, den 23. April 1853.

Königliche Direction der Ostbahn.

G

Magdeburg⸗Halberstaͤdter

[5841 Eisenbahn.

Die Dividende für das Jahr 1852 ist durch

Beschluß unseres Gesellschafts⸗Ausschusses auf Neun und einen halben Thaler

für eine jede Aetie festgesetzt und vom 2ten k. M. 8 bei unserer Haupt⸗Kasse am Brückthor zu er⸗ eben.

Magdeburg, den 27. April 1853.

Das Directorium % Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn Gesellschaft.

Rheinische Eisenbahn⸗ 1cg. Gesellschaft.

Unter Bezugnahme auf die §§. 33 und 34 des Statuts berufen wir die diesjährige ordentliche General⸗-Versammlung auf

Dienstag, den 24. Mai c., Vormit⸗ tags 10 Uhr, in dem großen Rathhaus⸗Saale in Köln und machen die Actionaire, welche an derselben Theil zu nehmen beabsichtigen, auf die pünktliche Be⸗

Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn.

Diejenigen Actionaire unserer Gesellschaft, welche mit der auf den 1. Mai 1853 ausge⸗ schriebenen Actienrate von 10 Prozent oder 20 Rthlr. pr. Actie in Rückstand geblieben sind, werden nach Vorschrift des Artikels 9 des Sta⸗ tuts hierdurch wiederholt aufgefordert, die rück⸗ ständigen Beträge nebst der verwirkten Conven⸗ tionalstrafe in der vorgeschriebenen Frist bei einer der in der Bekanntmachung vom mm 1852 bezeichneten Eingangsstellen zu entrichten, widri⸗ genfalls nach Anleitung des bezogenen Art. 9 des Statuts gegen sie verfahren werden muß.

Aachen, den 4. Mai 1853.

Die Direction der Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn⸗Gesellschaft.

[627] Niederschlesische Zweigbahn. Im Monat April d. J. wurden für den

Transport von 5450 Personen und 55,932 Cir.

Güter eingenommen 8249 Rthlr. 29 Sgr. 10 Pf.

Die Einnahme im

In diesem Jahre mehr 230 Rthlr. Sgr. 7 Pf.

Im Monat April c. wurden auf der Bahn 10,804 Personen befördert und betrug die Ein⸗ nahme:

a) an Personengeld, inkl. Gepäck⸗, Vieh⸗ und

Equipagen⸗Trans⸗

portgelder 5,833 Rthlr. 14 Sgr. Pf b) für Gütertrans⸗

port (219,265

1“ zusammen 17,868 Rthlr. 15 Sgr. 5 Pf. Breslau, den 1. Mai 1853.

Directorium der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn.

Magdeburg⸗Wittenbergesche Eisenbahn.

Einnahmen des Jahres 1852: für Per⸗ sonen⸗Beförderung incl, Gepäck⸗Ueberfracht 148,848 Rihlr. 25 Sgr. 44 Pf., für Güter⸗, Vieh⸗ und Equipagen⸗Beförderung 137,693 Rthlr. 20 Sgr. 6 Pf., Extraordinair 12,612 Rthlr. 15 Sgr. 6 Pf. Summa 269,125 Rthlr. 1 Sgr. 11 Pf. Ausgaben des Jahres 18 52 (inel. der Verzinsung und Amortisation der Prio⸗ ritäts⸗Actien) 263,734 Rthlr. 2 Sgr. 5 Pf., bleibt pro 1852 Ueberschuß 5390 Rthlr.

29 Sgr. 6 Pf., welcher statutengemäß dem Re⸗

servefond überwiesen ist. Magdeburg, den 3. Mai 1873. Direktorium der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

607]1 Preußische National⸗Vers. Gesellschaft.

Gegen Coupon Nr. 8 kann die Dividende für 1852 mit 5 Thlr. 10 Sgr. in den Vor⸗ mittagsstunden vom 15ten bis 31sten d. M. bei Unterzeichnetem erhoben werden.

Hugo Löwenberg, Neue Friedrichs⸗Straße Nr. 40.

[618] Aufforderung. Der vom 8. November 1850 bis 19. Mai 1851 in Kamenz in Arbeit gestandene Gerber⸗ geselle Johann Christian Louis Seege aus Blan⸗ kenburg im Schwarzburgischen ist hier wegen eines von ihm früher erlittenen Diebstahls näher zu befragen und wird daher aufgefordert, sich entweder unverweilt hier zu gestellen oder wenig⸗ stens Nachricht über seinen dermaligen Aufent⸗ haltsort anher gelangen zu lassen.

Die Behörden, bei denen Seege vorkommen sollte, werden um dessen Bedeutung gebeten.

Sayda, im Königreich Sachsen, den 3. Mai 1853.

Das Königlich sächsische Gericht daselbst.

Fiedler.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Verlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hefbuchd ruckerei.

1 Rihlr. 27 Sgr.

Straße Ktr. 14.

Trawvwnnexnnen.

Gesetz vom 2. Mai 1853 betreffend einige Be⸗ stim mungen zur Beseitigung von Kompetenz⸗Strei⸗ tigkeiten unter verschiedenen Gerichten.

Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.

verordnen unter Zustimmung der Kammern, was folgt:

Die Insinuation einer Vorladung vor ein Königliches Gericht, so wie die Vollstreckung eines von einem Königlichen Gerichte er⸗ lassenen Urtheils, darf von anderen Königlichen Gerichten oder Beamten nicht aus dem Grunde verweigert werden, weil jenes Ge⸗ richt nicht das kompetente sei.

Wenn zwischen einem Gerichte im Gebiete des rheinischen Rechtsverfahrens und einem anderen Königlichen Gerichte ein post⸗ tiver oder negativer Kompetenz⸗Konflikt vorhanden ist, imgleichen wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen die Nothwendigkeit ein⸗ tritt, eine Sache von einem Gerichte im Gebiete des rheinischen Rechtsverfahrens an ein anderes Königliches Gericht außerhalb die⸗ ses Gebiets, oder umgekehrt, zu verweisen, oder wenn es sich darum handelt, für Personen in beiden Rechtsgebieten einen gemeinschaft⸗ 1 1g bestimmen (Allgemeine Gerichts⸗ Ordnung e“ ff.), so steht die erforderliche Bestimmung

In Civilsachen treten dabei der rheinische Senat und einer der übrigen Senate, in Strafsachen die Abtheilungen des Senats für Strafsachen zusammen.

DDiteese letztere Vorschrift findet auch alsdann Anwendung, wenn die Frage: ob ein Gericht im Gebiete des rheinischen Rechts oder ein anderes Königliches Gericht kompetent sei, durch die Nichtig⸗ keitsbeschwerde, den Cassationsrekurs, oder in einem sonstigen gesetz⸗ lichen Wege zur Entscheidung des Ober⸗Tribunals gelangt. Y

Personen, welche außerhalb des Gebietes des rheinischen Rechts⸗ verfahrens in Preußen ihren Wohnsitz haben, können auf Grund des Artikels 59 Absatz 2 der rheinischen Civilprozeß⸗Ordnung nur kraft einer Ermächtigung des Ober⸗Tribunals bei einem rheinischen Gerichte belangt werden, bei Strafe der Nichtigkeit der Vorladung.

Bei Ertheilung der Ermächtigung kommt die im zweiten Satze des vorigen Paragraphen enthaltene Vorschrift zur Anwendung.

Personen, welche außerhalb des Gebietes des rheinischen Rechts⸗ verfahrens in Preußen ihren Wohnsitz haben, können nicht auf Grund des Artikel 420 der rheinischen Civilprozeß⸗Ordnung bei

.

einem rheinischen Gerichte auf Zahlung belangt werden, wenn durch

die Uebereinkunft der Partelen ein in Preußen außerhalb des Ge⸗ bietes des rheinischen Rechtsverfahrens belegener Brt der 1 bestimmt worden ist. b ““

Die gegenseitigen Verhältnisse zwischen den Militair⸗ und Civil⸗

gerichten werden durch die Bestimmungen des gegenwärti 2 setzes nicht berührt. st g gegenwärtigen Ge

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift u beigedrucktem Koniglichen Inftegal. genbänpigen Unterschrift un

Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer.

V V

von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.

Gesetz vom 3. Mai 1853 betreffend den Ansatz der Gerichtskosten und der Gebühren der Rechts⸗ Anwalte in Untersuchungssa

Gesetz vom 10. Mai 1851 nebst Tarif (Staats⸗Anzeiger Nr. 98 und 99 S. 531 und 389).

Gesetz vom 12, Mai 185 9

Gesetz vom 3. Mai 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 120 S. 697).

(Staats⸗Anzeiger Nr. 101

Wir Friedrich Wilhelm Preußen ꝛc. ꝛc.

von Gottes Gnaden, König von

verordnen, unter Zustimmung der Kamm

Die §§. 48 bis 59 des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851, und die §§. 22 bis 27 des Tarifs zum Gesetze vom 12. Mai 1851 werden aufgehoben, und es treten an deren Stelle nachstehende Be⸗ stimmungen:

In allen Untersuchungssachen giebt die rechtskräftige Ent chei⸗ dung den Maßstab für die Höhe des Ansatzes der Ggrichterschet⸗

und zwar auch für die vorhergehenden Instanzen.

Wenn neben einer Freiheitsstrafe zugleich auf Geldbuße er⸗ kannt ist, so wird behufs des Kosten⸗Ansatzes die der letzteren even⸗ Freiheitsstrafe der außerdem erkannten hi zuge⸗ rechnet.