1853 / 115 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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riums und den Präsidenten beider Kammern in gungen ö11111“*“ e 88 vollzogen worden.

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damit ein Liafrschiges umn aue Zusommenge genm 88 egierung und der Unterthanen Sr. Maj di die Zukunft Preußens zu einer reich gesegneten mache

Mi s im t des Staats⸗ Ministerium F die Sitzung beider Kammern

andlung für beendigt.

Sodann erklärte der Präͤsiz Auftrage Sr. Majestät des

für geschlossen und die heutige H Geschehen wie oben.

Rede Ch von Seiten der Kammern durch ein freudi⸗ I 8 Sen ahl.

den König erwiedert. auf Se. Majestät als Protokollführer des Schriftführer der

G ist, auf vor⸗ 1 aliede⸗ Pro e se. Mfrag Staats⸗Ministeriums. Ersten Kammer

Das über die Handlung aufgeno

gängige Genehmigung, von den u“ d

Redaction und Rendantur: Schwieger.

4 9— Bexlin, Druck und Verlag de edh Se öradun meaa, sun

Lübeck abgereist.

heimen Ober⸗Hosbuchdrucker 4 v1“

Das Abonnement deträgt 25 Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.

Mit Seiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Berlin: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:

1 Rihlr. 27 Sgr.

ane Post⸗Anstalten des 2

n⸗ Auslandes nehmen Bestellungen an für Berlin die Expeditionen des Koönigl. reuß. Staats-Anzeigers W“ Nr. SA., und er Preußischen Zeitun ipzi Straße Ar. 14.

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Seine Majestät der König sind nach Wien und Ih re

Majestät die Königin zum Besuch von Wohlthätigkeits⸗Anstal⸗ ten nach der Altmark gereist. 8 j

⸗Ordre vom 16. April1853 betreffend die Salzverbrauchs⸗Kontrole.

„Auf den Bericht des Staats⸗Ministeriums vom 16ten d. Mts., will Ich den Finanz⸗Minister ermächtigen, den jährlichen Salz— Verbrauch in denjenigen Landestheilen, in welchen die Kontrole des Salzverbrauchs bis jetzt eingeführt oder deren Einführung nach den bisherigen Grundsätzen zulässig ist, statt nach dem Satze von 12 Pfd. für den Kopf der gesammten Bevölkerung fortan, soweit sich dazu ein Bedürfniß zu erkennen giebt, nach Maßgabe ves erfahrungsmäßigen Bedarfs der einzelnen Gränzgegenden zu be⸗ messen, jedoch in der Art, daß der Satz von 16 Pfd. für den

Kopf der Bevölkerung in keinem Falle überschritten wird

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

G Der Thierarzt erster Klasse, Behnke zu Saarlouis, ist zum Kreis⸗Thierarzt des Kreises Merzig, Regierungs⸗Bezirks Trier, er⸗ nannt; so wie

„Die Ascenston des Dr. Mushacke in die zweite Lehrerstelle für die mittleren Klassen bei der hiesigen Königsstädtischen Real⸗ schule, und die Berufung der Lehrer Dr. Franz Wenzlaff und Dr. Johann Ernst Heinrichs als ordentliche Lehrer an der genannten Anstalt bestätigt wordben. A1XA“

Zur Beachtung.

Der Termin der Meldungen zur Theilnahme an der diesjäh⸗ rigen großen akademischen Preisbewerbung in der Bildhauerei ist nach den ergangenen Bekanntmachungen auf Sonnabend, den 21sten d. M., festgesetzt, und müssen bis zu diesem Tage, Mittags 12 Uhr,

Berlin, den 16. April 18

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.

Dem evangelischen Pfarrer und Kreis⸗Schulpfleger Thomas Schulz zu Saalscheid im Siegkreise, Regierungs⸗Bezirk Köln, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen; so wie Den Prediger Hohnhorst in Alt⸗Ruppin zum Regierungs⸗, Konsistorial⸗ und Schul⸗Rath bei der Regierung in Potsdam zu

Allergnädigst geruht: V V

Ihre Majestät die

Königlich Weimar, und

Se. Könialiche Hoheit der Preußen nach Wien abgereist.

bei der Akademie erfolgt sein. Die Probearbeiten beginnen am Montag, den 23sten d. M., Morgens 7 Uhr. v“

Berlin, den 18. Mai 1853.

ür die landwirthschaftlichen legenheiten.

Verfügung vom 1. Mai 1853 betreffend die Ertheilung von Jagderlaubnißscheinen.

Nach der Anzeige des Bürgermeisters N., in seinem nebst den eingereichten Akten hierbei zurückfolgenden Berichte vom 18. Februar d. J., hat der Jagdpächter Jagd⸗Erlaubnißscheine gegen Entgelt abgegeben.

Es ist der Königlichen Regierung bereits unterm 27. Januar 1851 zu erkennen gegeben worden, daß Verträge, in denen dem Pächter die Pflicht auferlegt wird, Jagd⸗Erlaubnißscheine zu erthei⸗ len, unzulässig sind, insofern damit die Vorschriften der §§. 10 und 12 des Jagdpolizei⸗Gesetzes umgangen werden.

Zu einer gleichen Umgehung fuüͤhrt auch die entgeltliche Ab⸗ gabe von Jagderlaubnißscheinen, insofern die von den Empfängern zu zahlende Summe als ein Beitrag zum Pachtgelde, die Empfän⸗ ger mithin als Mitpächter angesehen werden müssen.

Berlin, den 1. Mai 1853.

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Ministerium des

Im Auftrage: Im Allerhöchsten Auftrage von Manteuffel. Bode.