1853 / 116 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

entfernt bleiben, in Küchen sind alle Fachwerks⸗ und Bretterwände zu be⸗ rohren und zu putzen

Stubenöfen.

§. 63. Stubenöfen sind nur in Näumen gestattet, deren Wände und Decken entweder massiv oder mindestens gerohrt und geputzt sind. Die Aufstellung von Oefen in anderen Räumen ist nur dann zulässig, wenn diese von so erheblicher Ausdehnung sind und solche Vorkehrungen getrof⸗ fen werden, daß den Anforderungen der Feuersicherheit vollständig ge⸗ nügt wird.

A, von nicht massiven Wänden: 1 a) sechs Zoll, wenn Holzwände Stein stark massiv verblendet oder mit Kacheln verkleidet sind, b) anderthalb Fuß von gerohrten oder geputzten Holz⸗ oder Fach⸗ werkswänden, c) drei Fuß von mit Tafelwerk bekleideten und von Holzwänden,

B. von nicht massiven Decken:

a) zwei Fuß, wenn die Decke gerohrt und geputzt ist,

b) vier Fuß, wenn die Decke mit Tafelwerk versehen ist oder aus Holz

besteht. Eine Ermäßigung ist ad a auf einen Fuß, ad b auf zwei Fuß 1b

ulässig, wenn zwischen dem Ofen und der Decke eine durch Eisenstangen efestigte Blechplatte, von der Länge und Breite des Ofens, befindlich ist.

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§. 65. Die Aschenfälle oder Heerde der Stubenöfen müssen von dem Nauf dem hölzernen Fußboden zu legenden Pflaster durch eine Luftschicht getrennt werden, welche mindestens an 2 verschiedenen Seiten durch Oeff⸗ nungen mit der den Ofen umgebenden Luft in Verbindung steht.

§. 66. Alle Stubenöfen, welche von außen geheizt werden, sind ent⸗ weder mit einem besonderen, auf massiven Grund gestellten Vorgelege oder einer derartigen Heizkammer, oder mit doppelten, mindestens 10 Zoll von einander abstehenden Thüren zu versehen.

Thüren zu Feuerungen.

8 *8 14“ §. 67. Oefen, Vorgelege und ähnliche Feuerungsanlagen sind mit isernen Thüren zu versehen. Bereits vorhandene hölzerne Thüren sind binnen Jahresfrist, auf Verlangen des Polizei⸗Präsidiums aber auch schon in kürzerer Frist, mit Eisenblech zu beschlagen. *

Vorpflaster bei Feuerungs⸗Anlagen.

§. 68. An Heizlöchern, offenen Feuerungen und Oefen ist ein Vor⸗ flaster oder eine feste Metallplatte in einer Breite von mindestens 1 ½ Fuß und zu beiden Seiten 1 Fuß über die Oeffnung oder Feuerung vortretend, erforderlich.

Bei Windöfen, welche unmittelbar von dem Zimmer aus geheizt wer⸗ den, genügt ein tragbarer Vorsatz aus Metall.

Rauchröhren.

§. 69. Metallene Rauchröhren von Oefen oder anderen Feuerungs⸗ Anlagen dürfen weder seitwärts durch die Umfassungsmauern unmittelbar ins Freie ausmünden, noch aufwärts durch eine Zwischendecke aus Holz geführt werden, sondern sind innerhalb des Stockwerks nach feststehenden Schornsteinen zu leiten und mit Vorrichtungen zum Reinigen zu versehen. Dabei müssen sie in der ganzen Länge ihres Laufs von allen Seiten min⸗ destens 2 Fuß von jedem Holzwerk entfernt bleiben, es sei denn, daß be⸗ sondere, die Feuergefährlichkeit vermindernde Vorkehrungen getroffen werden können, welche aber in allen Fällen der Genehmigung des Polizei⸗Präsi⸗ diums bedürfen.

Das Ziehen freiliegender Rauchröhren in Räumen, in denen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt oder verarbeitet werden, ist jedoch nicht gestattet.

Schornsteine.

§. 70. Sowohl Schornsteine als Qualmröhren aus Räumen, in welchen Feuerungs⸗Anlagen sich befinden, müssen entweder aus Ziegeln ge⸗ mauert oder aus einem anderen feuersicheren Material hergestellt, unter allen Umständen aber durch ein feuersicheres Material unterstützt werden. Ist das Material jedoch von einer solchen Beschaffenheit, daß es durch den Nauch eine starke Erhitzung erleidet, so muß der Schornstein von allen leicht entzündlichen Gegenständen mindestens 1 ½ Fuß entfernt stehen, und nicht allein an den Durchgangspunkten durch Holzdecken, sondern auch innerhalb der Geschosse und des Dachraums mit Eisenblech in dreizölliger Entfernung ummäntelt werden.

§. 71. Die lichte Weite und die Form des Querschni hnittes der aus Fepein ven gebranntem Thon gefertigten Schornsteine ist, je nachdem die 8 vben gich durch Befahren oder mittelst mechanischer Vorrichtun⸗ muß der Duerschnitt weagreinselg e ders efzuseten. Im easteren Falre stens ein Maaß von resp. 15 heen Zon eneriten in Lichten wande⸗

Falle ist ein rechtwinklicher und ein Eö“ werden; im anderen

Weite nicht unter 6 und nicht über 8 Zoll öö von einer lichten

Wird das Lichtmaaß der besteigbaren Schornsteine bis auf 24 Zoll und darüber ausgedehnt, so sind besondere Vorkehrungen zur Erleichterung

des Besteigens erforderlich.

„S§. 72. Schornsteine, welche grade durch den Dachforst treten, müssen diesen um 10 Zoll überragen, solche aber, welche die Dachfläche an anderen Stellen durchtreten, über dieser mindestens eine Höhe von 2 Fuß erhalten. Werden dieselben höher als 3 Fuß hinausgeführt, so sind sie oberhalb mit einer leicht zu handhabenden Schließungs⸗Vorrichtung zur Sicherung für

den Fall eines Brandes zu versehen.

§. 73. Die Wangen und Scheidungen gemauerter S ornsteine sind wenn nicht bei frei stehenden Röhren ü Erank, brnsgein 188 mindestens 4 ½ Zoll stark, falls sie aber an benachbarte Grundstücke grän⸗ zen, mindestens 9 Zoll stark anzulegen. Wangen unter 9 Zoll Stärke dürfen nirgend mit Holzverbandstücken in unmittelbare Berührung treten vielmehr ist ein mit unverbrennlichem Material auszufüllender. Raum von mindestens 2 Zoll nothwendig.

§. 74. Bei Schornsteinen zur Rauchableitung größerer Feuerungen als von Oefen und gewöhnlichen Küchenheerden kann nach Umständen eine größere Wangenstärke bis auf zwei und einen halben Stein stark und ein weiterer Abstand von angränzendem Holzwerke verlangt werden.

§. 75. Schornsteine, welche durch Gelasse zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegenstände führen, sind in einer Entfernung von 1 ½ Fuß mit einem durchsichtigen Latten⸗ oder ähnlichen Verschlage durch die ganze Höhe des Gelasses dergestalt zu umgeben, daß der Zwischenraum unzu⸗ gänglich bleibt.

v116“ Neu anzulegende Schornsteine dürfen nur auf massiven Mauern oder Bogen oder auf eisernen Unterlagen geschleift werden; die Neigungswinkel, welche unter 45 Grad nicht betragen dürfen, und die ab⸗ W Brechungspunkte müssen eine ordnungsmäßige Reinigung zu⸗ assen.

§. 77. Besteigbare Schornsteine dürfen innerhalb der im §. 71 vor⸗ geschriebenen Gränzen in der Weite des Queerschnittes wechseln, jedoch niemals in unbesteigbare Schornsteine münden. Schornsteine der letzteren Art sind durchweg in gleicher Weise aufzuführen und dürfen niemals in andere Schornsteine geleitet werden. Eingegangene Schornsteine sind unten und oben zu vermauern.

§. 78. Schornsteine, innerhalb 12 Fuß von der öffentlichen Straße oder nachbarlichen Gränze, müssen von dem Straßenpflaster oder dem Ni⸗ veau des benachbarten Grundstücks ab gerechnet, eine Höhe von mindestens 40 Fuß erhalten, welche auf 24 Fuß ermäßigt werden darf, sofern das öffentliche Interesse dadurch nicht beeinträchtigt wird, und der Nachbar seine Einwilligung ertheilt. Sind dergleichen Schornsteine aber für größere Feuerungen, besonders gewerbliche Anlagen bestimmt, so dürfen sie nur in einer Entfernung von mindestens 10 Fuß von des Nachbars Gränze und in nicht geringerer Höhe als von 60 Fuß aufgeführt werden.

In Bezug auf die im §. 27 der Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 senannten gewerblichen Anlagen, verbleibt es in jedem einzelnen Falle bei den, für diese festzusetzenden besonderen Bestimmungen.

§. 79. Bei Anlage oder Erhöhung von Schornsteinen in geringerer Entfernung als 17 Fuß von einer Thür⸗ oder Fensteröffnung benachbarter Gebäude, muß die Höhe derselben den Sturz jener Oeffnungen mindestens um 3 Fuß überragen.

§. 80. In einem Schornstein von 6 Zoll Weite dürfen nur drei Rauchröhren gewöhnlicher Ofenfeuerungen und bei zunehmender Weite des Schornsteins eine diesem Verhältnisse entsprechende größere Anzahl von Rauchröhren geleitet werden. Eine Kochofen⸗ oder Waschkessel⸗Feuerung ist in dieser Beziehung der Feuerung von drei gewöhnlichen Heizöfen gleich⸗ zusetzen.

§. 81. Kappen oder sonstige Schutzvorrichtungen auf Schornsteinen sind nur gestattet, soweit die ordnungsmäßige inigung dadurch nicht be⸗ hindert wird.

Backöfen, Luftheizung.

§. 82. Backöfen, Oefen zur Heizung mit erwärmter Luft und ähn⸗ liche Feuerungs-Anlagen dürfen nur auf gemauerten Fundamenten inner⸗ halb eines, mit massiven Mauern umschlossenen und umwölbten Naumes errichtet werden. Die Leitung der erhitzten Luft aus den Wärmekammern ist nur in gemauerten, metallenen oder in andern Röhren aus feuersicherem Material, welche gleich den Schornsteinen von allem Holzwerk entfernt blei⸗ ben müssen, gestattet.

§. 83. Bei Wohngebäuden ist ein feuersicherer Behälter für Müll

und trockene Abgänge erforderlich und bei vorhandenen Häusern binnen fünf Jahren überall einzurichten.

Aschgruben.

§. 84. Aschgruben und andere Behältnisse zur Aufbewahrung der Asche aus den Feuerungen müssen massiv ausgemauert, überwölbt oder mit eisernen Platten bedeckt sein. 8

Senkgruben, Mist

§. 85. Gruben, welche zur Aufnahme und Beseitigung von Flüssig⸗ keiten angelegt werden, bedürfen besonderer Genehmigung des Polizei⸗Prä⸗ sidiums. Mist⸗ und Kothgruben müssen sowohl im Boden als in den Wänden vollkommen wasserdicht ausgeführt und dicht überdeckt werden.

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Anlegung von Brunnen.

§. 86. Jedes mit einem Wohnhause bebaute Grundstück muß an ge⸗ eigneter Stelle einen Brunnen von mindestens 3 Fuß lichter Weite mit einer durchschnittlichen Wassertiefe von 10 Fuß erhalten. Bei starker Be⸗ bauung eines Grundstücks, namentlich bei Errichtung von Fabrik⸗ oder Speichergebäuden, ist nach Bedürfniß die Anlegung mehrerer Brunnen anzuordnen. werden.

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Vorschrifien in Betreff der Wohnungsräume. Zutritt von Luft und Licht.

§. 87. Die zu Wohnungen bestimmten Gebäude oder Gebäudetheile müssen so angelegt und in solchem Material ausgeführt werden, daß sie hinlänglich Luft und Licht haben, trocken und der Gesundheit nicht nach⸗ theilig sind. -“

Höhe der Wohnräume

§. 88. Alle zum täglichen Aufenthalt von Menschen bestimmten Wohnräume müssen in neuen Gebäuden wenigstens 8 Fuß, und wenn solche in vorhandenen Gebäuden neu angelegt werden, wenigstens 7 ½ Fuß lichte Höhe erhalten. Alle Wohn⸗ und Schlafräume mit weniger als 9 Fuß lichter Höhe müssen zur Herstellung eines gehörigen Luftwechsels mit passenden Einrichtungen und mindestens mit Fenstern zum Oeffnen in hinreichender Zahl und Gr d mit von i zu heizenden Oefen IVIV v“ 3

Kellerwohnungen.

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.89. Kellergeschosse dürfen nur dann zu Wohnungen einzerichtet werden, wenn deren Fußboden mindestens einen Fuß über dem höchsten Wasserstande, deren Decke aber wenigstens 3 Fuß über dem Niveau der Straße liegen. Der Sturz des Fensters muß 2 Fuß über dem Niveau der Straße liegen. Auch müssen die Mauern und Fußböden solcher Woh⸗ gegen das Eindringen und Aufsteigen der Erdseuchtigkeit geschützt verden.

Wohnungen in neuen Häusern oder Stockwerken.

§. 90. Wohnungen in neuen Häusern oder in neu erbauten Stock⸗ werken dürfen erst nach Ablauf von 9 Monaten nach Vollendung des Roh⸗ baues bezogen werden, wird eine frühere wohnliche Benutzung der Woh⸗ nungsräume beabsichtigt, so ist die Erlaubniß des Polizei⸗Präsidiums dazu nachzusuchen, welches nach den Umständen die Frist bis auf 4 Monat, und bei Wohnungen in neu erbauten Stockwerken bis auf drei Monat ermäßi⸗ gen wird.

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Nähere Bestimmungen in Betreff des Baumaterials und der

au⸗Ausführung.

Größe der Mauersteine

§. 91. Wo in dieser Verordnung auf Steinstärke verwiesen wird, müssen die Steine mindestens ein Längenmaß von 9 Zoll haben

S§. 92. Luftsteine sind nur mit besonderer, im Bau⸗Erlaubnißscheine enthaltener Genehmigung des Polizei⸗Präsidiums gestattet.

Sparkalk verboten.

§. 93. Bei Feuerungs⸗Anlagen und Mauerwerk in Luftsteinen, ist Lehm, sonst überall nur Mörtel aus Kalk, oder Gips, oder Cement

gestattet. Baugerüste 6

§. 94. Zur Errichtung von Baugerüsten oder Zäunen und zu der dadurch bedingten Beschränkung des öffentlichen Verkehrs, bedarf es der be⸗ sonderen Genehmigung des Polizei⸗Präsidiums. Die Ausführung muß fest, sicher und so eingerichtet sein, daß Unglücksfälle möglichst verhütet, und öffentliche Anlagen, wie Brunnen, Kanäle, Ninnsteine, Laternen, Denk⸗ male u. s. w., desgleichen die Straßenschilder, Hausnummern u. s. w. ge⸗ hörig geschützt werden. Im Falle vorkommender Beschädigungen derselben erfolgt deren Herstellung auf Kosten des Bauenden,

Auflegen der Baumaterialien, Kalkgruben, Bauschutt.

§. 95. Baumaterialien, Erde, Sand oder Bauschutt dürfen den

öffentlichen Verkehr nicht beschränken und namentlich außerhalb der Ge⸗

bände oder Bauzäune nicht über Nacht liegen bleiben. Sind Rinnsteine in dem Bauzaun mit eingeschlossen, so darf die Reinigung derselben in keiner Weise behindert werden.

In gleicher Weise müssen vorhandene Brunnen erhalten

Abbruch von Gebäuden.

S§. 96. Von dem völligen oder theilweisen Abbru 8

ist dem Revier⸗Polizei⸗Lieutenant zuvor ““ zu G“ wie die Ausgrabung und Aufführung der Grundmauern ist so auszuführen daß die anstoßenden Gebäude der Nachbam gegen Beschädigung so weit als möglich gesichert bleiben, insofern dieses durch Unterfahrungen der Nachbarsmauern, oder durch Anbringung von Steifen, Triebladen oder Spreizen von dem Grundstücke des Bauenden aus geschehen kann. Das Polizei⸗Präsidium wird die nothwendige Verstärkung dieser Sicherstellung anordnen. Bei Legung neuer Fundamente ist insbesondere die Fertigung der Baugrube, so wie die Aufführung der Grundmauern, so weit dies zur Sicherung des nachbarlichen Gebäudes erforderlich, in kurzen Strecken zu bewirken. Noch weiter nothwendige Sicherheitsmaßregeln wird das Polizei⸗ Präsidium im Wege des Interimistikums auf Kosten des Bauenden vor läufig anordnen.

§. 97. Trockener Schutt darf nach der Straße hin nirgend frei hin⸗ nter geworfen werden.

Einfriedigung vertiefter Stellen.

. §. 98. Bei baulichen Arbeiten jeder Art, womit eine Aushebung des Erdbodens verbunden ist, müssen die vertieften Stellen ausreichend bewacht oder sicher umfriedigt oder abgedeckt werden.

Erleuchtung der Hindernisse auf der Straße.

11““ Die Baustellen sind, so weit dadurch Hindernisse für den öffentlichen Verkehr entstehen, während der Dunkelheit auf allen zugäng⸗ lichen Seiten ausreichend zu erhellen.

Blürgersteige.

§. 100. Die Breite anzulegender Bürgersteige soll in der Regel ein Fünftel der Straßenbreite und nicht über 20 Fuß betragen. Auch hat jeder Grundbesitzer den Bürgersteig vor seinem Grundstück einschließlich des Rinnsteins nach näherer Anweisung der Polizeibehörde zu pflastern und das Pflaster zu unterhalten.

§. 401. Das Gefälle, welches abwärts von den Häusern anzulegen ist, darf 2 der Breite des Bürgersteigs nicht übersteigen.

Kränze vor Kellerfenstern.

§. 102. Fenster und Lichtöffnungen im Bürgersteige müssen in gleicher Höhe mit dem Pflaster mit eisernen Gittern oder Platten bedeckt sein, deren Orffnungen ½ Zoll nicht übersteigen. Für Kränze vor Krllerfenstorn und ähnliche Anlagen, welche in den Bürgersteig vortreten, gelten die Vorschriften des §. 14 als Maaß der zulässigen lichten Weite.

Wasserabfluß auf die Straße.

§. 103. Zur Anlegung eines Wasserabzuges nach den Straßen⸗ Rinnsteinen oder nach den dort befindlichen Abzugs⸗Kanälen ist die Ge⸗

nehmigung des Polizei⸗Präsidiums erforderlich Zungen⸗Ninnsteine,

§. 104. Zungen⸗Ninnsteine müssen eine Breite v wenigstens 10 Zoll, eine Bedeckung und an der oberen Einmündung wie an der Ausmündung in den Straßen⸗Rinnstein oder in den öffentlichen Abzugs⸗ Kanal, ein festes Gitter von Eisen erhalten, dessen Stäbe höchstens 1 Zoll Abstand haben.

§. 105. Auf den Höfen sind zur Sammlung der nicht flüssigen Un⸗ reinigkeiten vor den Abzugsrinnen Schlammbehälter anzulegen, deren Sohle mindestens 18 Zoll tiefer liegen muß, als die Sohle des Zungen⸗Rinn⸗ steins und deren Größe dergestalt zu bemessen ist, daß der Abführung von Sinkstoffen nach den Straßen⸗Rinnsteinen oder Kanälen vorgebeugt wird.

Rinnstein⸗Brücken.

§. 106. Jeder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, auf Verlan⸗ gen des Polizei⸗Präsidiums vor der Einfahrt in das Grundstück eine Riun⸗ stein⸗Brücke anzulegen.

§. 107. Alle Rinnstein⸗Brücken müssen der Breite des Rinnsteins entsprechend mit festen Wangen und mit einer geeigneten, leicht abzuheben⸗ den Bedeckung versehen sein, welche, so wie die zur Handhabung derselben nothwendigen Verrichtungen, im Niveau der Straße liegen müssen.

§. 108. Rinnstein⸗Brücken müssen auf Verlangen des Polizei⸗Präsi⸗ diums fortgeschafft werden, dürfen jedoch ohne dessen Genehmigung nicht eingehen.

1ö1“ Bauten am Wasse Fluchtlinie.

8§. 109. Auch bei Bauten am Wasser wird die Fluchtlinie von dem Polizei⸗Präsidium festgestellt (§. 10).