1853 / 116 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Anlagen am Wasser od

. 110. Zu allen Anlagen an, in, auf und über dem Wasser, gleich⸗ viel, ob sie das Stromprofil beengen oder nicht, als z. B. Treppen zum Wasser, Waschbanken auf demselben, Röhren, Pfeilern und Pfählen ꝛc. an und in demselben, Estraden und Balkons ꝛc. über demselben, so 88 zu jeder Erweiterung oder sonstigen Veränderung schon 8 lagen dieser Art ist eine besondere Konzession des Polizei⸗Präͤsidium g5 des Vorstehers der Domainen⸗Amts⸗ und Mühlen⸗Verwaltung in Berlin erforderlich. 8

Vorhandene Anlagen dieser Art sollen, sosern sie den Ver⸗ ehr E1“ es sorst nöthig befunden wird, und der Inhalt der ertheilten Konzession die Wegnahme nicht schon früher gestattet, be eintretender Baufälligkeit weggeschafft werden. Deshalb dürfen weder Er⸗ neuerungen noch Reparaturen derselben ohne besondere Genehmigung des dolizei⸗Präsidiums vorgenommen werden.

2, Bei Beseitigung einer solchen Anlage ist die etwa dadurch

n gewesene Ufer⸗Einfassung nebst Geländer von dem bisherigen Besitzer der Anlage in Uebereinstimmung mit der angränzenden Ufer⸗Ein⸗ fassung nebst Geländer herzustellen.

§. 113. Abtritte am Wasser oder in der Nähe desselben düffen nie⸗ mals so angelegt werden, daß der Koth in das Wasser geführt wird.

§. 114. Dachrinnen über dem Wasser müssen stets mit Abfallröhren von Metall bis zu dem höchsten Wasserstande hinab versehen werden.

Nhl8nbe

Allgemeine Bestimmungen.

§. 115. Das Polizei⸗Präsidium behält sich vor, diejenigen Anord⸗ nungen, welche durch die Veränderung baulicher Anlagen im polizeilichen Interesse bedingt werden, in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der Umstände zu treffen. 8

Fristberechnung.

§. 116. Alle Fristen, deren in dieser Verordnung Erwähnung geschieht, verden vom 1. Juli d. J. ab berechnet.

Anwendung der Verordnung auf vorhandene Baulichkeiten.

§. 117. So weit in dieser Verordnung in Bezug auf Abänderungen einzelner Arten bestehender baulicher Anlagen besondere Bestimmungen ge⸗ troffen sind, behält es dabei sein Bewenden. Auf andere bereits vorhan⸗ dene Anlagen und Einrichtungen finden die Vorschriften dieser Verordnung dergestalt Anwendung, daß, wenn solche anf Grund polizeilicher Genehmi⸗ gung, dieser gemäß ausgeführt sind, oder in Betreff derselben zur Zeit threr Ausführung eine pollzriliche Genehmigung nicht vorgeschrirben war, deren Fortschaffung oder Abänderung binnen einer nach den Umständen zu bemessenden Frist von dem Polizei⸗Präsidium nur angeordnet werden wird, sofern überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit dies unerläß lich und unaufschieblich erscheinen lassen. So weit zur Reparatur und Wieder⸗ herstellung derartiger Anlagen polizeiliche Erlaubniß erforderlich ist, kann solche in allen Fällen versagt werden. 8

Straf⸗Bestimmunge

§. 118. Ueberall, wo die allgemeinen Strafgesetze keine andere Straf⸗ Bestimmung enthalten, sollen Uebertretungen der Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung mit einer Geldbuße bis zu Zehn, Thalern oder im Falle des Unver⸗ mögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden.

Berlin, den 21. April 1853.

Königliches Polizei⸗Präsidium.

Anlage A.

idirte Buden⸗Verordnung

Zur Skeuerung der Mißbräuche, die durch die in mehrere Gegenden errichteten Buden entstehen, welche die Straßen verunzieren, die Passage behindern und die öffentliche Sicherheit des Eigenthums fährden, wird hierdurch folgende revidirte Verordnung zu Jedermanns Nachricht und Achtung öffentlich bekannt gemacht:

1) Es soll keine der jetzt stehenden Buden, ohne vorhergegangene Unter⸗ folgte Erlaubniß, von dem Eigenthümer entweder er⸗

suchung und erf höht noch erweitert werden dürfen, als im Vermessungsscheine ur⸗ darf keine in Verfall gerathene

sprünglich festgesetzt worden; auch do Bude ohne obrigkeitliche Erlaubniß wieder reparirt oder sonst herge⸗ stellt werden.

2) Sollen diejenigen Buden, deren Eigenthümer sie ohne obrigkeitliche Erlaubniß haben massiv machen lassen, eingerissen und nur in ihrer ehemaligen Form von Holz wieder hergestellt werden dürfen.

Soll in keiner Bude ein Keller oder Boden gestattet werden, eben so

Den 8. 6 erlaubt sein, in einer Bude oder neben derselben einen Osen, Heerd oder sonstige Feuerstelle anlegen zu dürfen, und wenn

etwa dergleichen noc geschafft werden.

4) Kein Eigenthümer einer Bude darf in selbiger wohnen, noch sich des Nachts darinnen aufhalten, weil die Buden blos zum Handel be⸗- stimmt sind. Eben so wenig kann gestattet werden, Jemand in Buden zu beherbergen, bei empfindlicher Strafe und bei wiederholter Con⸗- travention, soll der Eigenthümer seines Budenrechts gänzlich verlustig gehen, die Bude eingerissen und wieder aufzubauen nicht gestattet werden.

5) Alle Buden dürfen vom 1. Mai bis 1. September nicht länger als von 5 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends, vom 1. März bis 1. Mai, und vom 1. September bis 1. November von Morgens 7 Uhr bis Abends 5 Uhr und vom 1. November bis 1. März, von Morgens 8 Uhr bis Abends 4 Uhr offen sein; die übrige Zeit, so wie an Sonn⸗ und Festtagen müssen die Buden verschlossen, und darf darinnen kein Handel betrieben werden. Der Bierschank in den Buden wird gänzlich untersagt.

Jeder Eigenthümer einer Bude muß sie selbst benutzen oder sie ver kaufen. Die Buden an andere zu vermiethen, kann nicht gestattet werden.

Wenn in einer Bude gestohlene Sachen gefunden worden, so soll der Buden⸗Eigenthümer, nach Befinden der Umstände, des Rechts der Bude verlustig gehen, die Bude abgetragen, verkauft und mi dem daraus gelöseten Gelde nach richterlichem itniß verfahren werden.

Das Auslegen der Waaren aller Art vor den Buden kann ferne nicht gestattet werden. Nur den Buden⸗Eigenthümern, die mit Ga⸗ lanterie-Waaren zu handeln die obrigkeitliche Erlaubniß erhalten haben, soll frei stehen, ein kleines Brett von höchstens 18 Zoll Breite an der Außenseite, hart an der Bude befestigen und darauf Waaren auslegen zu dürfen. Auf Tische oder auf der Erde vor den Buden, dürfen keine Waaren herausgelegt werden.

Niemand darf eine Bude besitzen, der nicht selbst sein einziges Ge⸗ werbe darinnen betreibt. in einer Bude sein Gewerbe betreibt, zwei oder mehrere Buden be⸗ sitzen, bei gänzlichem Verlust der mehreren Buden.

vorhanden sein sollten, müssen sie sogleich fort-

Eine Bude, worinnen der Eigenthümer derselben nicht selbst Gewerbe

betreibt, sofl fortgeschafft werden.

Hat der Eigenthümer bisher darinnen gehandelt und findet ein an⸗ deres Gewerbe außerhalb der Bude, so ist ihm erlaubt, die Bude an einen anderen Budenbesitzer zu verkaufen, jedoch nur unter der aus

drücklichen, im Kaufbriefe aufzunehmenden Bedingung, daß der Käufe

seine Bude eingehen lassen müsse.

Derjenige, welcher mehrere Buden hat, soll die, welche er nicht selbst nutzet, auf eben diese Weise verkaufen dürfen, oder sie fortschaffen

müssen; es soll jedoch

laubt sein.

Ein jeder Kauf⸗ und Erbfall einer Bude muß dem Königlichen Gouvernement und Polizei⸗Direktorium vom Käufer oder den Erben angezeigt werden.

Wenn der gesetzliche Fall eintritt, daß Jemand gehalten ist, sein Bude zu verkaufen oder sie fortzuschaffen, so soll ihm dazu eine Frist von einem Jahre gesetzt werden.

Die Vererbung einer Bude an einen solchen, der auch keine hat, er⸗

Verliehen ist: Dem Apotheker erster Klasse Herrmann August

Selle die Konzession zum Fortbetriebe der von ihm käuflich erworben

58 . bisher Bombelonschen Apotheke in Wronke, Samterschen Kreises.

ss ich: Der ktis Arzt, Wundarzt un Niedergelassen hat sich: Der praktische Arzt⸗ darz Geburtshelfer 99. vn- on Sztam in Miloslaw, Wreschner Kreises

Hohenzollernsche Lande.

is Fürste Anton von Errnannt ist: Durch Se. Hoheit den Fürsten Karl 4

Hohenzollern ⸗»Sigmaringen der bisher in Königlich öö Diensten gestandene Oekonomie⸗Rath Schmidt in Hohenheim zum Se lichen Domainen⸗Rath und Vorstand des Fürstlichen Rentamtes Hechingen.

Beilage

Eben so wenig darf Jemand, wenn er auch

Berliner Stadt-Obligationen. .. . . . ... . . ..

An

Königliche Schauspiele.

Freitag, 20. Mai. Im Opernhause. (77ste Vorstellung): Die Judin, große Oper in 5 Abtheilungen. Musik von Halévy. Ballets von Hoguet. (Recha: Fräul. J. Wagner, Eleazar: Herr Formes.) Anfang 6 Uhr.

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Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Proscenium M1AA 1AX“ a o CC1

Sonnabend, 21. Mai. (66ͤste Abonne⸗ ments⸗Vorstellung): 4 Akten, von N W

Im Schauspielhause. Mathilde, Schauspiel in

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der Berliner Börsece vorn f9. NMail 185232.

Preuss. Courant.

Brief. Geld.

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Wechsel-Cousrse V vom 19. Mai 1853. .

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Wien im 20 Fl. Fuss....

250 Fl. 143 142 ½ 300 Mk. It. 300 Fr. 2 M 81 8 E 99½ Leipzig in Cou Tage 1 993, Ibö 99 ½¼ Frankfurt a. M. südd. W.. 100 Fl. 56 18 v“ 100 SRbl. 107 ½⅔

vom 19. Mai 1853. CGeld.

Freiwillige Anleihihihee GG Staats-Anleihe von 1850 . . . .. . . . . . .. . . ... Szaars Shuld Scheine.. ... . Prämiensch. der Sechandl. à St. 50 Thlr. Kur- und Neumärk. Schuldverschreibung.

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Ostpreussische: ““ . 8 Pommersche...... 1 1

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Preussische Bank-Antheil-Scheine........

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Andere Goldmünzen à 5 Thlrlr. ...

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Eisenbahn -Actien vom 19. Mai 1853.

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Aachen- Düsseldorfer.. . . . . .. ... dito Prioritäts-. Aachen-Maestrichter voll eing.. Bergisck dito dito diS Berlin Ankaleer Lit. A. u. N.. . . . .. ... dito Brioritäts-.. Perlild“ dito Eo838

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dito Prioritäts- III. Serie 103 h“ Prioritäts- IV. Seric 5 103 ½ Niederschlesisch-Märkische Zweigbahn.. 63 ½ Oberschlesiseche 1i 55 . Prinz-Wilhelms (Steele-VYohw.))) . .

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dito II. Serie. Rheinische .. dito (Stamm-) Prioritäts-.. . . .. . . .. dito Prioritäts-Obligationen...... dito vomm Staat rantea Ruhrort Crefeld-Kreis-Gladbacher....... dito Prioritäts- Stargard-Posen... dito Prioritäts-Obligationen.. VWilhelmsbahn (Cosel-Oderberg). v“ dito Prioritäts-

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Nichtamtliche Notirungen.

In- und ausländische Eisenbahn-Stamm-Actien und Quittungsbogen.

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Kiel-Altona