erhebliche Erweiterung der die bevorzugsten Güter enthaltenden Klassen, durch Begünstigung der die ganze Bahn durchlaufenden Transporte und durch die eingeführte Vereinfachung in der Frachtbe⸗ rechnung erhebliche Vortheile gegen den jetzt be⸗ stehenden Tarif gewährt. Indem wir den letz⸗ teren für diejenigen Güter, welche am bezeich⸗ neten Tage oder später bei unsern Güter⸗Statio⸗ nen zur Versendung aufgegeben werden und gleichzeitig die mit den zusätzlichen Bemerkungen des neuen Tarifs nicht übereinstimmenden Vor⸗ schriften der Betriebs⸗Ordnung hierdurch außer Kraft setzen, bemerken wir, daß der neue Tarif ur Ansicht auf den Stationen der Bahn ausge⸗ ängt ist und Abdrücke davon zum Preise von Sgr. bei unseren Güter⸗Exprditionen käuflich bgegeben werden. vb Aachen, den 14. Mai 1853. Königliche Direction der Aachen⸗Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn.
Magdeburg⸗Wittenbergesche Eisenbahn.
Die geehrten Actionaire der Magdeburg 2„ Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft werden hierdurch eingeladen, sich
2 —Montag, den 13. Junid. J.,
Nmmmittags 11 Uhr,
im hiesigen Börsenhause zu der im §. 24 des Gesellschafts⸗Statuts angeordneten General⸗Ver⸗ sammlung einzufinden. In derselben sollen: 1) der Geschäftsbericht des Direktoriums vor⸗ getragen; der Rechnungsabschluß über das letzte Ver⸗ waltungsjahr vertheilt; die Wahlen für das ausscheidende Drittheil der Ausschußmitglieder vorgenommen, und über den Antrag mehrerer hamburger Actio⸗ naire auf Remotion eines auswärtigen Aus⸗ schußmitgliedes entschieden werden; zugleich soll, da der in der vorjährigen Ge⸗ neral⸗Versammlung gefaßte, auf die Ver⸗ mehrung der Mitgliederzahl des Direktoriums bezügliche Beschluß die Genehmigung der Königlichen Staatsbehörden um deshalb nicht erlangt hat, weil die nöthig werdenden Abänderungen des Statu’s nicht speziell hervorgehoben sind, dieser Gegenstand ander⸗ weit zur Berathung gebracht, eventuell dar⸗ über beschlossen werden, ob den Gesellschafts⸗ vorständen nach dem Wunsche der Staats⸗ behörden Vollmacht zur Vereinbarung der in Folge der Vermehrung der Directions⸗ Mitglieder nöthig werdenden Statuts⸗Ab⸗ änderungen mit der Staats⸗Regielung er⸗ theilt werden soll.
An dieser General⸗Versammlang können nur solche Actionaire theilnehmen, welche mindestens drei Stamm⸗Actien besitzen und sich durch die⸗ selben in den Tagen des 8., 9. und 10. Juni in dem Büreau der Gesellschaft, Neue Fischer⸗ ufer Nr. 22 hierselbst, nach Maßgabe der §§. 25 und 26 des Statuts kegitimirt haben. Zur Er⸗ leichterung dieser Legitimation für die außerhalb Magdeburg wohnenden Actionaire werden denje⸗ nigen, welche bis zum 10. Juni die Anzahl der Actien, für welche sie Stimmkarten wünschen, dem Gesellschafts⸗Direktorium, unter Angabe der Nummern schriftlich anzeigen und demnächst beim Eintritt in die General⸗Versammlung die ange⸗ meldeten Actien vorzeigen, die Eintrittskarten gusgereicht werden.
Die deponirten Actien können am 14. und 15. Juni gegen Rückgabe der Bescheinigungen über deren Einlieferung wieder in Empfang ge⸗ nommen werden.
Magdeburg, den 14. Mai 1853.
Der Ausschuß der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft. Aer. Deneke, Vorsitzender.
8 X 2 27 — * Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn. 888 den Grund der Art. 17, 29 und 62 d unter Bezugnahme auf den Ark. 24 et sedn 88
Statutes, berufen wi Versammlung auf egelmäßige General⸗
Montag, den 6. Juni 1853 Vormittags 10 Uhr, nach Aachen in Dremel's Hötel. 1
Die General-Versammlung wird über folgende Gegenstände Beschluß zu fassen haben:
a) Anlage und Benutzung einer Zweigbahn vom
Bahnhofe zu Mastricht bis Hasselt; b) Benutzung der Cisenbahn von Hasselt nach Landen;
c) Aufnahme einer Prioritäls⸗Anleihe zu diesen
Zwecken.
Die Eintrittskarten werden auf Vorzeigung der Actien resp. Quittungsbogen am 4. und 5. Juni, Nachmittags bis 6 Uhr, im Büreau der Gesellschaft zu Aachen oder zu Mastricht ertheilt.
Aachen, den 4. Mai 1853.
Die Direction der Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn⸗Gesellschaft.
A H 1683] Rostocker Bank.
Es ist mit Zustimmung des Ausschusses be⸗ schlossen, in Grundlage des ersten Absatzes des §. 4 der Statuten die früher nicht emittirten 2500 Actien der Rostocker Bank auszugeben, und soll dabei den gegenwärtigen Inhabern der bereits emittirten Actien das Vorrecht gegeben werden, die neu auszugebenden Actien zum Course von 110 pCt zu erwerben.
Hierbei sind folgende Bestimmungen bend:
1) Jeder Actionair kann nur so viele neue Actien bekommen, wie er gegenwärtig ältere besitzt.
2) Actionaire, welche von diesem Rechte Ge⸗ brauch machen wollen, haben binnen vier Wochen a dato ihre desfallsige Erklärung schriftlich mit Angabe der Nummern ihrer älteren und der Zahl der gewünschten neuen Actien einzureichen, wobei natürlich die Vor⸗ schrift sub 1 nicht überschritten werden darf. Zugleich sind auch die alteren Actien Zwecks
der Abstempelung vorzuzeigen, und diejeni⸗ gen Actionaire, welche nicht als solche im Actienbuche stehen, haben ihre Actien binnen dieser Frist zur Umschreibung bei der Bank in Rostock einzureichen. Actionagire, welche sich binnen der vorbezeichneten Föeist nicht melden und ihre Actien nicht abstempeln resp. umschreiben lassen, gehen ihres Rechtes auf Erhaltung neuer Actien verlustig.
3) Es sind bis zum 24. Juni d. J. inkl. 25 pCt. des Nominalwerthes der Actien und außerdem die 10 pCt. Agio, im Ganzen also 35 pCt. einzuzahlen. Die weiteren Einzahlungen, welche bis zum 31. Dezember d. J. beschafft sein müssen, werden 8 Wochen vor dem jebesmaligen Fälligkeits⸗Termine von dem Verwaltungsratye publizirt werden. Wider diejenigen Actionaire, welche die Zah⸗ lungen nicht tempest. leisten, kommt das Verfahren aus dem §. 7 der Siatuten zur Anwendung. Danach verfällt, wer nicht zur rechten Zeit zahlt, in eine Conventio⸗ nalstrafe von 10 pCt. der Einzahlungs⸗ summe, und wer nicht binnen vier Wochen
nach ergangener Aufforderung an ihn die Zaͤhlung mit der Conventionalstrafe nach⸗ leistet, geht seines Rechtes verlustig.
4) Ueber die jedesmalige Zahlung werden auf den Namen des Acetionairs lautende In⸗
terimsscheine gegeben, bei deren etwaniger Transferirung die Vorschriften des §. 6 der Statuten zu beobachten sind. Bei der letz⸗ ten Einzahlung werden die Actien selbst gegen Rückgabe der ausgestellten Interims⸗
;Vb “
5) Für den Nominalbetrag der Actien werden
die Zinsen auf die Theilzahlungen mit 4 pCt. p. a. vergütet und bei den resp. Einzahlun⸗ gen abgerechnet. An der Dividende pro 1853. partizipiren die neu auszugebenden Actien fnatürlich nicht. Vom 1. Januar 1854 an
naßge⸗
haben die neuen Actionaire ganz dieselben
Rechte, wie die früheren.
6) Die Agio mit 10 pCt. wird zunächst zur Berichtigung der sämmtlichen noch restiren⸗ den Einrichtungskosten ꝛc. verwandt, ünd der Ueberschuß kommt in den Reservefonds der Bank.
7) Die schriftliche der Actien Zweck
dung und Vorzeigung Abstempelung, so wie
Redaction und Rendantur:
die Einzahlung, kann sowohl in Rostock bei der Bank, als in Hamburg bei Salomon Heine, in Berlin bei Breest & Gelpcke und in Leipzig bei der Leipziger Bank geschehen. Diejenigen Actien, welche von den Actionairen nicht genommen werden, sollen demnächst best⸗ möglichst, jedoch nicht unter 120 pCt., für Rech⸗ nung des Instituts verkauft werden. Rostock, den 18. Mai 1853.
Der Verwaltungsrath der Rostocker Bank.
[230) Ediktal⸗Ladung.
In der, vor dem unterzeichneten Königlichen Gericht anhängigen Nachlaßsache des im Jahre 1852 verstorbenen Kaufmann Christian Heinrich Bründel allhier ist zur Befestigung eines ge— schlossenen Vergleichs mit Erlassung der Edietal⸗ Citation zu verfahren.
Es werden daher sowohl alle bekannten als unbekannten Glänbiger des gedachten Kaufman Bründel, bei Verlust ihrer Ansprüche und der ihnen etwa zustehenden Rechtswohltat der Wie⸗ dereinsetzung in den vorigen Stand hierdurch vorgeladen, 1
den 14. Ju I1 186538, Vormittags 10 Uhry, an Gerichtsstelle in Person oder durch hinläng lich legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen und ihre Ansprüche anzumelden und zu bescheinigen mit dem bestellten Nachlaß-Vertreter daruüͤbe und unter sich zu verfahren, binnen 6 Wochet zu beschließen, sodann aber
öüöb8858 des Aktenschlusses und 1 1“ der Bekanntmachung eines Ausschließungsbescheids sich zu versehen.
Würden die erschienenen und nicht präkludirten Gläubiger über die geschehrnen, ihnen an Ge richtsstelle näher zu eröffnenden Vergleichsvor⸗ schläge sich nicht erklären, so würden sie für ein⸗ willigend erachtet, für den Fall aber, daß ein Vergleich nicht zu Stande kommen sollte, ohn weitere Vorladung das Konkursverfahren fort gestellt werden.
Auswärtige Gläubiger haben
zur Annahme künstiger Ladungen bei 5 Thlr. St
rafe Bevoll⸗
Königliches Gericht Königstein, den 10. Fe⸗
bruar 1853 8 Hoffmann, Justitiar.
Ediktal⸗Citation. Nachdem zu dem hier zurückgelassenen Ver
mächtigte allhier oder in der Nähe zu bestellen.
mögen der als landesflüchtig abwesenden Tuch⸗
machermeister und Händler Karl Friedrich Petzold und Webermeister, auch Schnitthändler Friedrich August Taube, wegen Unzuläng⸗ lichkeit zu Befriedigung ihrer Gläubiger, der Konkursprozeß eröffnet worden ist, so werden alle bekannte und unbekannte Gläubiger derselben hiermit citirt, den achten August 1853
an hiesiger Justiz⸗Amtsstelle zu erscheinen, ihre
Forderungen, unter der Verwarnung, daß sie
außerdem mit solchen von gedachten Konkurs⸗ massen ausgeschlossen und der Wiedereinsetzung in vorigen Stand für verlustig werden erachte
werden, anzumelden, auch wo möglich sofort zu
bescheinigen, mit dem verordneten Curator Üitis binnen 8 Tagen zu verfahren, demnächst
den elften Oktober 1853 anderweit an hiesiger Justizamtsstelle zu erschei⸗ nen, und wegen eines Vergleichs, wobei die Aus⸗ bleibenden für einwilligend in die Beschlüsse der Mehrheit der Gläubiger werden erachtet werden, in Unterhandlung zu treten, und sodann
den achten Dezember 1853 des Aktenschlusses, so wie 8 den fünfundzwn neiasten Januar 1854 der Publication eines Präflusiv⸗ und Locations⸗ Erkenntnisses, welches rücksichtlich der Ausbleiben den für publizirt erachtet werden wird, sich zu Gläubiger haben zu Annahme der Ladungen und Verfügungen hier wohnhafte Be⸗ vollmächtigte bei 5 Rthlr. Strafe zu bestellen Kolditz, den 1f. Februar 1853. Das Königlich sächsische Justizamt alld
Klien.
Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hefbuchdruckerei
111““
Königlich Pren
as Abennement beträgt: 25 Sgr. für ¼ Jahr
in allen Theilen der Monarchie oh Preis-Erhöhung.
it Beiblatt (Preuß. Adler⸗Zeitung) —
n Berlin: 1 Kthlr. 17 Sgr. 6 Pf.,
in der ganzen Monarchie:
1 Rthlr. 27 ⅛ Sgr.
Alle Post-Anstalten d
e Pof es In z Sn nehmen gestellungen 3 r erlin die Expeditionen des Preuß. Staats-Anzeigers 8 gea Nr. 5.4., und er Preußi Zei Leipzi . nßi b Zeitung, Leipziger
den 19. Mai.
—„Ihre Majestät die Königin sind aus der Altmark n. Schloß Charl ktenburg zuruͤckgekehrt. .
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem General⸗Major und Commandeur der 3ten Garde⸗In⸗ fanterie-Brigade, von Kropff, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eschenlaub zu verleihen; so wie
Den Regierungs⸗Sccretair Katsch in Potsdam zum Kanzlei⸗ Rath zu ernennen,. 8
Berlin, den 19. Mai.
Ihre Königliche Hoheit die verwittwete Großherzogin von Mecklenburg ⸗Schwerin ist von St. Petersburg hier einge⸗ troffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Schlossermeister W. Basch zu Berlin ist unter dem 16. Mai 1853 ein Paient
auf eine Kopier⸗ und Stempelpresse in der durch Zeich⸗
nung und Beschreibung nachgewesenen Verbindung, und
ohne Jemand in der Benutung bekannter Theile zu be⸗
schränken, und für den Um⸗
Verfügung vom 17. Mai 1853 betreffend die Verleihung von Ehren⸗Peitschen und Ehren Trompeten an Postillone.
vember v. J. (Staats⸗Anzeiger Nr. 290 S. 1733) di Verlei
1— zei⸗ 2 . 1733) die Verleihung
von Ehren⸗Peitschen und Ehren⸗Trompeten an Postillone —
bestimme ich nunmehr auf die Anträge der Königlichen Ober⸗Post⸗
Directionen, daß die Anzahl der jährlich zu verabreichenden Ehren⸗
Peitschen und Ehren⸗Trompeten nach der Gesammtzahl der Postil⸗
dene veczaniafs Z “ und zwar nach de erhältnisse bemessen werde, da je ei Posti
Iagrnag; 2, daß hundert Postillone
zwei Ehren⸗Peitschen und ine Ehren⸗Trompete
zur Vertheilung gelangen. Dabei soll die Durchschnittszahl der im dritten Quartale des betreffenden 1“ 1““ Postillone, mit Ausschluß der Hülfs⸗Postillone, zur Maßgabe die⸗ nen und diese Zahl auf volle Hunderte abgerundet werden, derge⸗ stalt, daß eine Mehrzahl von weniger als funfzig Postillonen un⸗ berücksichtigt bleibt, eine Mehrzahl von funfzig und darüber hin⸗ begen f eFöosaer. 8ö wird. Beträgt die Gesammt⸗ zahl der Postillone eines Bezirks weniger als funfzi ll die Verleihung von 8 8 5
zwei Ehren⸗Peitschen und
iner Ehren⸗Trompete alle zwei Jahre eintreten.
Fehlt es etwa in einem Bezirke an hinlänglich befähigten Postillonen zur Verleihung der vollen Anzahl der nach obiger Bestimmung zu verausgabenden Ehren⸗Peitschen und Ehren⸗Trom⸗ peten, so kann event. die nicht verausgabte Anzahl im nächstfolgen⸗ den Jahre mehr verliehen werden. Eine derartige Uebertragung auf das zweite folgende oder ein späteres Jahr soll jedoch nicht stattfinden.
Indem ich die Königlichen Ober⸗Post⸗Directionen ermächtige, fortan, mit dem laufenden Jahre beginnend, qualisizirte, würdige Postillone innerhalb der obigen Gränzen mit Ehren⸗Peitschen und Ehren⸗Trompeten zu belohnen, setze ich zugleich fest, daß die Ehren⸗ Peitsche, eben so wie die Ehren-Trompete, in den §. 20 Abschnitt VII. Nr. 2 der Dienst⸗Instruction für die Königlichen Ober⸗Post⸗Direc⸗ tionen angegebenen Fällen zurückgeliefert werden muß, und daß bei Zurücklieferung der Ehren-Peitsche in den sub 1 bis 4 I. c. ge⸗
dachten Fällen dem betreffenden Postillon oder dessen legitimirten Erben eine Entschädigung von funfzehn Thalern aus der Ober⸗ Postkasse des Bezirks gezahlt werden soll, vorausgesetzt, daß die
V Peitsche nicht aus Fahrlässigkeit oder Muthwillen beschädigt worden
ist. Die Ehren⸗Peitschen, so wie die Ehren⸗Trompeten, werden den Königlichen Ober⸗Post⸗Directionen in der Provinz von der hiesigen Königlichen Ober⸗Post⸗Direction auf besondere Bestellung, welcher eine Bescheinigung über die Gesammtzahl der im dritten Quartale unterhaltenen Postillone beizufügen ist und gegen Quittung der Empfänger geliefert, resp. im Falle der Rückgabe an dieselbe wiede
eingesandt. nch
Die Anmeldungen von Postillonen zur Verleihung von Ehren⸗ Peitschen sind von den Post⸗Anstalten in die nach §. 22 Abschnitt VII. Nr. 2 der Dienst⸗Instruction vierteljährlich einzureichende Nachwei⸗ sung, und zwar in diejenige für das dritte Quartal jeden Jahres, aufzunehmen. “
Berlin, den 17. Mai 1853.
2*b