1853 / 118 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

einer gemeinschaftlichen Erörterung zu unterwerfen, in Folge deren wir Nachstehendes bestimmen:

1) In Gemäßheit des §. 49 des Rentenbank⸗Gesetzes sub Nr. 2 und 7 muß das Kredit⸗Institut die demselben überwiesenen Rentenbriefe so lange aufbewahren, bis entweder deren Aus⸗ loosung erfolgt oder deren voller Nennwerth eingezahlt wird. Eine Veräußerung der Rentenbriefe unter dem Nennwerthe

ist nicht gestattet.

Der volle Nennwerth der Rentenbriefe muß von dem Kre⸗ dit⸗Institute zur Berichtigung eines entsprechenden Betrages zu kündigender Pfandbriefe, deren Löschung im Hypotheken⸗ buche demnächst zu bewirken ist, verwendet werden.

Die Pfandbriefs⸗Inhaber, deren Rechte durch das Ren⸗ tenbankgesetz nicht beeinträchtigt worden sind, brauchen sich jedoch in diesem Falle nur einen Umtausch der Pfandbriefe gefallen zu lassen. Daraus ergiebt sich, daß die einzulö⸗ senden Pfandbriefe nach dem Börsencourse angekauft werden müssen und daß unter dem entsprechenden Betrage von Pfandbriefen, welcher durch die Rentenbriefe zu tilgen ist, nicht nothwendig ein mit dem Nennwerthe der Renten⸗ briefe übereinstimmender Nennwerth, sondern nur ein so hoher Betrag zu verstehen ist, als mit dem Nennwerthe der Renten⸗ briefe angeschafft werden kann. Diese Interpretation er⸗ scheint um so weniger bedenklich, als nach dem Inhalte der Verordnung vom 8. Juni 1835 anzunehmen, daß die

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Hypothek des Kredit⸗Instituts an dem bepfandbrieften Gute sich über den Nennwerth der Pfandbriefe hinaus auch auf deren Agio erstreckt. Hiernach kann es sich ereignen, daß der Betrag der mit den Rentenbriefen abzustoßenden Pfandbriefe geringer ist, als der Nennwerth der ersteren.

Andererseits haben aber Hypothekengläubiger, deren Forde⸗

rungen hinter den Pfandbriefen eingetragen stehen, keinen Anspruch auf die Löschung eines den Nominalwerth der Rentenbriefe übersteigenden Nennwerths von Pfandbriefen, sofern diese unter dem Pari⸗Course anzukaufen sein sollten.

Die Wahrnehmung der Rechte dritter Personen, welche außer dem Besitzer des bepfandbrieften Gutes und dem Kredit⸗In⸗ stitute bei der gehörigen Verwendung der Rentenbriefe be⸗ theiligt sind, ist durch das Rentenbankgesetz nicht auf das Kredit⸗Institut übertragen worden, vielmehr gehört dieselbe nach wie vor zu den Obliegenheiten der Auseinandersetzungs⸗ behörde. So lange als diese Behörde nicht amtlich erklärt hat, daß kein Interesse dritter Personen bei der Verwendung der den Kre⸗ dit⸗Instituten überwiesenen Rentenbriefe obwaltet, darf das Institut daher über diese Rentenbriefe ohne vorhergegangene Genehmigung der General⸗Kommission nicht in irgend einer Weise verfügen, welche von den oben sub No. 1 und 2 an⸗ gegebenen Bestimmungen abweicht.

Aus gleichem Grunde steht der General⸗Kommission, so weit als es sich um die Wahrnehmung der Rechte dritter Personen handelt, die Kontrole darüber zu, daß das Kredit⸗Institut den Nominalbetrag der ihm überwiesenen Rentenbriefe zur Einlösung eines entsprechenden Betrages von Pfandbriefen verwendet und deren Löschung herbeisührt. Jedoch bedarf es dabei keiner Bewcisführung des Kredit⸗Instituts, daß mit dem Nennwerthe der Rentenbriese kein höherer Betrag von Pfandbriefen, als angeschafft worden ist, habe angekauft werden können, da in dieser Beziehung die amtliche Anzeige des Instituts mit Rücksicht auf dessen öffentlichen Glauben genügt.

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Berlin, den 10. Mai 1853.

Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.

Der Minister des Innern,

gleichzeitig für den Mini⸗

ster für landwirthschaft⸗ liche Angelegenheiten.

igliche General-Kommission für Schlesien zu Breslau und an das Königliche Kredit⸗ Institut für Schlesien zu Breslau. ¹

Verfügung vom 5. Mai 1853 betreffend die Unzulässigkeit der Zahlung der extraordinairen Verpflegungs⸗Zuschüsse an die bei dem Militair⸗ Knaben⸗Erziehungs⸗Institute zu Annaburg als Aufseher, Aufwärter ꝛc. kommandirten

Es ist hier zur Sprache gekommen, daß den Militairs vom Unteroffizier⸗ und Gemeinenstande, welche bei dem Militair⸗Knaben⸗ Erziehungs⸗Institut zu Annaburg als Aufseher, Aufwärter ꝛc. kom⸗ mandirt sind, die den betreffenden Truppentheilen zugestandenen extraordinairen Verpflegungs⸗Zuschüsse gewährt werden. Eine der⸗ artige Bewilligung an die qu. Mannschaften ist indeß in der Rück⸗ sicht, daß diese Mannschaften Beköstigung und Brot aus dem Etat des Instituts beziehen, unzulässig und muß fernerweit eben so unterbleiben, wie die früherhin mitunter vorgekommene Zahlung des Brotgeldes aus dem Natural⸗Verpflegungs⸗Fonds.

Dies wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Verfügung vom 10. Mai 1853 betreffend die

In Folge der veränderten Organisation der Landwehr⸗Kaval⸗

lerie wird, unter Modifizirung des Erlasses vom 18. September

1851 (Staats⸗Anzeiger Nr. 77, S. 413) über die Reisegebührnisse der zum Kreis⸗Ersatz⸗Geschäfte kommandirten Linien⸗Kavallerie⸗ Offiziere Nachstehendes hierdurch bestimmt:

1) Die zum Kreis⸗Ersatz⸗Geschäfte zu kommandirenden Linien⸗

Kavallerie⸗Offiziere erhalten für die mit dem Ersatzgeschäfte

verbundenen Reisen, einschließlich der Hinreise nach dem ersten, und der Rückreise von dem letzten Musterungsorte, neben den ihnen bereits bewilligten Tagegeldern, fortan auch die Reise⸗ kosten nach den Bestimmungen und Sätzen des Reisekosten⸗ Regulativs für die Armee vom 28. Dezember 1848 vergütet.

Ausgeschlossen von dieser Bewilligung sind jedoch die zu den Schwadronen der Landwehr⸗Bataillone der Reserve⸗Infanterie⸗

Regimenter kommandirten Offiziere der Linien⸗Kavallerie, für

welche die Bestimmung vom 18. September 1851 (ad 3 und 4) auch ferner in Kraft bleibt.

Berlin, den 10. Mai 1853.

Kriegs⸗Ministerium. von Bonin.

Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath

Freiherr Schoultz von Ascheraden, von Nehringen

Abgereist: Se. Exce enz

nach Breslau.

r Erb⸗Ober⸗Land⸗Mundschenk im Herzogthum Schlesien, Graf Henckel von Donnersmareck,

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1 Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath von Franken⸗ berg⸗Ludwigsdorf, nach Nieder⸗Schüttlau.

Der General⸗Major und Dirigent der trigonometrischen Ab⸗ theilung des Großen Generalstabes, Baeyer, nach Ostpreußen.

Den 2. Mai.

v. Schlegell, Hauptm. vom 1. Garde⸗Regt. zu Fuß, unter Beför⸗ derung zum Major zum Flügel⸗Adjut. ernannt.

Den 3. Mai.

Kreßner, Major und Ingen. vom Platz Kolberg, in gleicher Eigen⸗ schaft nach Thorn versetzt. Gerhard, Hauptm. von der 1. Ing. Insp., zum Ingen. vom Platz Kolberg, v. Schweinitz, Hauptm. und Com⸗ mandr. der 6. Pion. Abtheil., zum 1. Adjut. der Gen.⸗Inspection des In⸗ gen.⸗Corps und zum Mitgliede der Prüs.⸗ Kommiss. für Hauptl. und Pre⸗ mier⸗Lieutenants des Ingenieur⸗Corps ernannt, wobei derselbe aus dem Etat des Ingenieur⸗Corps ausscheidet und à la suite des Sta⸗ bes dieses Corps zu führen ist. v. Kriegsheim, Hauptm. à la suite der 2. Ing. Insp., erster Adjut. dieser Insp., mit Wahrnehmung des Kom⸗ mandos der 6. Pion. Abtheil. beauftragt. Clausius, Hauptm. 2. Kl.

von der 2. Ingen. Insp., Schulz II., Hauptm. 2. Kl. von der 3. Ingen. Insp., zu Hauptl. 1. Kl., Biehler, Hauptm. 3. Kl. von der 1. Ingen. Insp., Rumpel, Hauptm. 3. Kl. von der 3. Ingen. Insp., zu Haupt⸗ leuten 2. Kl., Feller, Rößler, Pr. Lts. von der 2. Ingen. Insp., zu Hauptleuten 3. Kl., Grund, Sec. Lt. von der 3. Ingen. Insp., Heckert, Sec. Lt. von der 2. Ingen. Insp., zu Pr. Lts. befördert. Wol⸗ dermann, außeretatsm. Sec. Lt. von der 1., Hilgert, außeretatsm. Lt, von der 3. Ingen. Insp., in den Etat einrangirt.

Den 5. Mai.

v. Knobloch, Hauptm. vom 39. Inf. Regt., als Platzmajor in Wit⸗ tenberg angestellt, und scheidet derselbe aus dem Regt. aus. v. Wulffen, Sec. Lt. vom 3. Ulan. Regt., zum Pr. Lt., Becker, Unteroff. von dems.

Negt., zum P. Fähnr. befördert. v. Milo, Kadett, als P. Fähnr. (Char.)

beim Ingen. Corps angestellt. Bar. v. Seydlitz u. Gohlau, Sec. Lt. g. D., früher im 22. Inf. Regt., als Sec. Lt. im 4. Inf. Regt. wieder angestellt.

Detert, Pr. Lt. a. D. (m. Hauptms. Char.), früher bei der 17. Inf. Regts. Garnison⸗Comp., eine Pr. Lts. Stelle bei dem Berliner Invaliden⸗ Bat. verliehen. 8 9

ATETE

v. Hornemann, v. Rekowski, Pr. Lis. vowm 7. Inf Regt., zu Hauptl., v. Kamptz, v. Haugwitz I., Sec. Lts. von dems. Regt., zu

Lts., v. Hiller, Pr. Lt. vom 6. Inf. Regt⸗, .6. Doherrn, Ser. Li, von dems. Regt., zum Pr. Lt. befördert. v. Mauschwitz, Oberst und Commandeur der 21. Infanterie⸗ Brigade, gestattet, die Uniform des 7. Infanterie⸗Regiments beizubehalten, und ist derselbe bei diesem Regiment à la suite zu führen. v. Aigner, P. Fähnr. vom 19. Inf. Regt., zum Sec. Lt., Bölmann, Unteroff. von dems. Regt., z. P. Fähnr. befördert, letzterer gleichzeitig zum 14. Inf. Regt. versetzt. Frhr. v. Stosch, Hauptm. vom 23. Inf. Regt., zum Major, v. Schubert, Pr. Lt. von demselben Regt., zum Hauptm., v. Wunsch, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt. befördert. Graf v. Oppersdorff, P. Fähnr. vom 6. Jäger⸗Bat., zum 6. Hus. Regt. versetzt.

Bats. 24., ins 2. Bat.

8. Regts. einrangirt. Gallus, Unteroff. vom 2

Sec. Lt. des 1. Aufgeb. befördert. v. Kotze, Fichat 88 enns. L-F im Garde⸗Kür. Regt., unter Ernennung zum Esk.⸗Führer, bei r

des 1. Aufgeb. 1. Bats. 20. Regts. einrangirt. Bar. v. Collas Pr v. vom 2. Aufgeb. 2. Bats. 20. Regts., zum Hauptm., v. Winterfeld, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 20. Regts., zum Pr. Lt. befördert⸗ v. Oven, Sec. Lt. von der Kav. des 2. Aufgeb. 1. Bats. 6. Regts., v. Kehler, Sec. Lt. a. D., zuletzt im 17. Inß Regt., ins 3. Bat. 20. Regts., dieser bei der Inf. 1. Aufgeb., einrangirt. v. Lepel, Hauptm. vom 1. Aufgebot des 3. Bataillons 20. Regiments, zum Füh⸗ rer des 2. Aufgebots dieses Vataillons ernannt. Re ben⸗ stein, Allardt, Groß, Frech, Wittmann, Hecker, Heidmann, Siber, Fournier, Huland, Unteroff. von dems. Bat., zu Sec. Lts. im 1. Aufgeb. befördert. v. Goerschen, Oberst⸗Lt. zur Disp., zuletzt Major im 24. Inf. Regt., v. Tippelskirch, Major a. D., zuletzt Hauptm. im 20. Inf. Regt., v. Plessen, Major a. D., zuletzt Hauptm. im 7. Jäger⸗Bat., zu Führern des 2. Aufgeb. resp. beim 1., 2. und 3. Bat. 24. Regts. ernannt.

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Rudolph, Feldw. vom 1. Bat. 18. Regts., zum Serc. Lt. des 1. Aufgeb. befördert. Gerber, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 7., ins 2. Bat. 10. Regts., Gregorovius, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 8., ins 1. Bat. 11. Regts., v. Schkopp, Pr. Lt. vom

2. Aufgeb. des 3. Bats. 12. Regts., Kahlert II., Sec. Lt. vom 1. Auf⸗

gebot des Landw. Bats. 38. Inf. Regts., ins 3. Bat. 22. Regts. ein⸗

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Stein, Hauptm. und Ingen. vom Platz Kosel, als Major mit der Ingen. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., Aussicht auf Civilversorg., und Pension, der Abschied bewilligt.

Den 6. Ma

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Goetze, Feldjäger mit Sec. Lts. Char. vom reit. Feldjäger⸗Corps, scheidet aus. v. Stephani, Hauptm. vom 20. Inf. Regt., als Major mit der Regts.⸗Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., Aussicht auf Civilversorg u. Pension, der Abschied bewilligt.

Den .

Menck, Sec. Lt. vom 18. Inf. Regt., v. Foer ster, Sec. Lt. vom 6. Inf. Regt., scheiden aus. v. Brehmer, Sec. Lt. vom 40. Inf. Regt., als Pr. Lt., Bober, Major, Rivinus, Hauptm. vom 19. Inf. Regt., allen dreien mit der Regts.⸗Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., Aussicht auf Civilversorg., und Pension der Abschied bewilligt. v

Mai⸗

Hartmann, Hauptm. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 8. Regts., mit seiner bisher. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., Düsterhaupt, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 2. Bats. 8. Regts., v. Wedell I., Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. desselben Bats., Schumann, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 20, Regts., der Abschied bewilligt. van Asten, Hauptm. vom 2. Aufgeb., Nietz, Hauptm. von den Pion. des 1. Aufgeb. 3. Bats. 20. Regts., Werlitz, Bornemann, v. Knoblauch, Pr. Lts. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 24. Regts., diesen drei als Hauptl., allen fünf mit ihrer bisher. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., der Abschied bewilligt.

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Jung, Hauptm. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 6. Regts., Majunke, Hauptm. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 19. Regts., beiden mit ihrer bis⸗ herigen Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., v. Aulock, v. Woyrsch, Sec. Lts. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 10. Regts., beiden als Pr. Lts., letzte⸗ rem mit seiner bisher. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., Correns, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 2. Bats. 10. Regts., diesem behufs Auswanderung, der Abschied bewilligt. 1

I. Militair⸗Aerzte.

Den 5. Mai. Dr. Arzt, Ober⸗Stabs⸗ und Regts⸗Arzt des 8. Hus. Regts., in glei⸗

cher Eigenschaft zum 16. Inf. Regt. versetzt. Dr. Rhenins, Stabsarz!

1. Kl., zum Ober⸗Stabs⸗ und Regts.⸗Arzt für das 8. Hus. Regt., mit

Hauptmanns⸗Rang, ernannt.