1853 / 120 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Dem Staate steht die Befugniß zu, nach Anhörung der Direction hinsichtlich aller Beamten der Gesellschaft, so wie auch hinsichtlich des als besoldeten Directions⸗Mitgliedes etwa angestellten technischen Direktors die Entfernung von ihren Posten zu verlangen.

Artikel 28.

Im Uebrigen und so weit nicht besondere Festsetzungen in diesem Sta⸗ tut über die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate enthalten sind, be⸗ stimmen sich dieselben nach dem Gesetze über die Unternehmungen vom 3. November 1838 und den in Folge desselben ergangenen oder noch zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen, so wie nach dem Gesetze über Aen- Gesellschaften vom 9. November 1843.

g.

Das Recht der Theilnahme und des Stimmens.

Artikel 29.

Nur diejenigen Actionaire sind zur Theilnahme an den General⸗Ver⸗ sammlungen und an deren Verhandlungen befugt, welche den Besitz der Actien (oder bis zu deren Ausgabe der Quittungsbogen) nach den Buchern der Gesellschaft wenigstens sechs Wochen vor der General⸗Versammlung

hatten und ihn kurz vorher der Direction nachweisen.

Zu dem Ende müssen diejenigen Actionaire, welche nach stattgefunde⸗ nem Wechsel des Besitzes, von vorstehender Befugniß Gebrauch machen wollen, die Einschreibung des Besitzes in die Bücher der Gesellschaft zeitig veranlassen; sie erfolgt bei der Direction auf schriftliches Ersuchen gegen vefirhung der Actien oder eines genügenden Zeugnisses über den Besitz derselben.

Auf Verlangen ertheilt die Direction eine Bescheinigung über die er⸗ folgte Einschreibung.

Der Nachweis über den Besitz kurz vor der General⸗Versammlung wird innerhalb der beiden letzten Tage vor derselben ebenfalls entweder durch Vorzeigung der Actien oder durch ein genügendes Zeugniß über deren Besitz geliefert. Erforderlichenfalls erläßt die Direclion öffentlich über die Ausstellung dieser Zeugnisse nähere Bestimmungen.

Für Actien⸗Rechte, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, findet keine Befugniß sitzer zur Theilnahme 1 Versammlung statt.

Artikel 30.

Das Recht des Stimmens beruht nur auf denjenigen Actien, welche nach Artikel 29 zur Theilnahme an der General⸗Versammlung befähigen und steht nur den Actionairen zu, welche zehn oder mehr Actien besitzen. Dieses Recht wird in folgenden Verhältnissen ausgeübt:

a) bis zu vierzig Actien auf jede zehn Actien Eine Stimme,

b) für die Aectien, welche Jemand über die Zahl von vierzig hinaus be⸗ sitzt, auf jede zwanzig Actien Eine Stimme. Jedoch kann Niemand mehr als zwanzig Stimmen für seine Person abgeben.

Artikel 31.

„Die Actionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere, nach Art. 29 zur Theilnahme an den General⸗ Versammlungen befugte Actio⸗ naire vertreten lassen; die Handlungshäuser aber auch durch ihre Prokura⸗ räger, die Gemeinden und öffentlichen Institute durch ihre Repräsentanten, ie Minderjährigen durch ihre Vormünder, die Ehefrauen durch ihre Ehe⸗

männer, wenn die Vertreter auch nicht Actionaire sind.

Für mehr als zwanzig Stimmen kann ein Einzelner nicht Vollmacht⸗ träger in der General⸗Versammlung sein.

22 3.

„Bei Wahlen und allen Beschlüssen, die sich auf persönliche Verhält⸗ nisse beziehen, kann von Personen, welche in Dienstverhältnissen zur Di⸗ ection oder zu den Beamten der Gesellschaft stehen, ein Stimm echt nicht iusgeübt werden.

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Artikel 33.

eh General⸗Versammlung tritt jährlich Ein Mal regelmäßig zusam⸗ deses regelmaͤgigen -“ des Betriebes auf der ganzen Bahn die Zeit festsetzen. sammentritts auf den Vorschlag der Direction selbst

Außerdem finden außergewöhnliche General⸗Versammlungen statt, so

oft dies von der Direction für nöthig erachtet oder wenn (Art. 61 c) von

dem Verwaltungsrathe mit einer Majorität von wenigstens acht Stimmen

in besonderen Fällen darauf angetragen wird.

Die General⸗Versammlungen finden in Aachen statt und werden von her wenigstens Einen Monat vor dem Zusammentritt öffentlich berufen.

Bei Berufung außerordentlicher General⸗Versammlungen wird der Gegenstand der Berathung im Allgemeinen angegeben. M“

Artikel 34.

8 Vorbehaltlich der in den Artikeln 24 und 25 enthaltenen Bestimmun⸗ gen finden alle Beschlüsse und Wahlen der General⸗Versammlung nach ab⸗ soluter Stimmenmehrheit statt; sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Vorsitzende.

Wer von den Actionairen bei der General⸗Versammlung nicht erscheint oder nicht durch einen Bevollmächtigten sich vertreten läßt, ist dessenunge⸗ achtet durch die Beschlüsse jener Versammlungen gebunden.

Artikel 35.

Den Vorsitz in der General⸗Versammlung führt der Präsident resp. de Vice⸗Präsident des Verwaltungs⸗Rathes oder, in Verhinderung beider, da unter den Anwesenden nach der Dienstzeit älteste Mitglied desselben.

Der Vorsitzende der General⸗Versammlung designirt deren Protokoll führer, wenn letztere nicht vorzieht, ihn selbst zu erwählen.

Artikel 36.

Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, em Protokollführer, den General⸗Bevollmächtigten, den übrigen anwesenden Directions⸗Mitgliedert und von denjenigen Actionairen unterschrieben, welche dies in der Ver sammlung verlangen.

Die Versammlung kann aus ihrer Mitte auch drei bis sechs Actio⸗ naire zur Mitvollziehung des Protokolls ernennen.

Artikel 37.

Die Direction ist befugt, bis zu einer nächsten General⸗Versammlung die Beschlußnahme über diejenigen Anträge zu vertagen, welche nicht von ihr oder nicht von dem Verwaltungsrathe ausgehen und der Direction nich

acht Tage vor der Versammlung schriftlich mitgetheilt worden sind.

In diesem Falle kann jedoch die General⸗Versammlung sofort die Be⸗ rufung einer neuen General⸗Versammlung beschließen. Auch kann dieselbe, jedoch nur auf den Antrag der Direction, ohne weitere Berufung binnen der nächsten acht Tage wieder zusammentreten, um die Erklärungen der Direction zu hören und deshalb Beschluß zu fassen.

Artikel 38.

Die General⸗Versammlung kann das Verfahren bei ihren Verha⸗

lungen und Beschlußnahmen innerhalb der Vorschriften dieses Statuts durch ein Reglement festsetzen, welches der Bestätigung des Staats unter⸗ worfen ist.

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Verwaltung.

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Direction.

Artikel 89.

Der Sitz der Direction ist zu Aachen; derselbe kann jedoch für die Dauer der Bauzeit auf den Antrag der Direction unter Zustimmung des Verwaltungsraths nach Düren verlegt werden.

Für die ersten drei Jahre und zwar bis zur vierten ordentlichen Ge⸗ neral⸗-Versammlung besteht die Direction aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, nämlich aus einem für eine bestimmte Zeit laut Vollmacht ernannten General-Bevollmächtigten des ausländischen Unternehmers (conf. Art. 71) und aus vier Actionairen, nämlich zwei Direktoren und zwei Stellvertretern derselben, welche sämmtlich Königlich preußische Unterthanen sein und ihren Wohnort in der preußischen Rheinprovinz haben müssen. Für die vorgenannten drei Baujahre bilden die Direction:

der General⸗Bevollmächtigte des ausländischen Unternehmers (Art. 71) Herr Wilhelm Hauchecorne, General⸗Agent in Köln;

der Herr Leopold Scheibler, Kaufmann und Präsident der Handelskammer in Aachen, wohnhaft in Aachen;

ein drittes, von den vorgenannten beiden Personen zu wählende Mitglied. Als Stellvertreter sollen für dieselbe Zeit fungiren: der Herr Cäsar Schoͤller, Kaufmann, zu Düren wohnhaft, und der Herr Rudolph Pönsgen, Fabrik⸗Inhaber, zu Schleiden wohnhaft. Sämmtliche Mitglieder und Stellvertreter müssen Jeder fünf und

zwanzig Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben, welche während der Amtsdauer außer Couts gesetzt und deponirt werden.

Nach Ablauf der drei im Eingang des Artikels 39 bezeichl hört das Verhältniß des General⸗Bevollmächtigten des ausländischen Unter⸗ nehmers als Mitglied der Direction auf, und es erfolgt die Besetzung der durch denselben bis dahin eingenommenen Stelle, gleich denjenigen der

beiden anderen Direktoren⸗Stellen, so wie der beiden Stellvertreter durch die Wahl der Neiwwnatte.

Artikel 41.

Falls ein Bedürfniß dazu entstehen sollte, so kann auf Vorschlag d Direction und unter Zustimmung des Verwaltungs⸗Raths die Zahl der

Direktoren um zwei und die Zahl der Stellvertreter ebenfalls um zwei

vermehrt werden, welche sodann von der nächsten General⸗Versammlung gewählt werden.

Tritt das Bedürfniß der Vermehrung des Personals der Direction und der Zahl der Stellvertreter während der Bauzeit (Artikel 39) ein, so rfolgt die Ernennung der beiden neuen Direktoren und der beiden neuen Stellvertreter für die noch übrige Baͤuzeit durch die Direction.

Die solchergestalt hinzugewählten oder ernannten Direktoren und Stellvertreter sind denselben Vorschriften des gegenwärtigen Statuts unter⸗ vorfen, als diejenigen, welche in dem vorhergehenden Artikel bezeichnet sind.

Artikel 42.

Bei einer Zahl von vrei Direktoren und zwei Stellvertretern (Art. 40) ritt ein Direktor und ein Stellvertreter von zwei zu zwei Jahren, und bei iner Zahl von fünf Direktoren und vier Stellvertretern (Art. 41) in jedem Jahre abwechselnd, einer der Direktoren und einer der Stellvertreter aus, und zwar scheiden zuerst diejenigen von ihnen aus, welche bei der Wahl ie geringste Anzahl von Stimmen hatten. Die Austretenden sind wieder ählbar. Die Amtsdauer währt jedesmal bis zu einer ordentlichen Gene⸗ al⸗Versammlung und einschließlich derselben.

8 Artikel 43.

Die erste Erneuerung der Direction findet jedoch erst in der vierten ordentlichen General⸗Versammlung, welche nach Ablauf des letzten Bau⸗ jahres berufen wird, und zwar alsdann für sämmtliche Directions⸗Mit⸗ glieder und Stellvertreter statt (ck. Art. 39), unbeschadet der Bestimmung

des Schlußsatzes des Artikel 51., betreffend die Anstellung eines besoldeten Directions⸗Mitgliedes.

Artikel 44.

Wenn auf irgend eine Weise einer der Direktoren oder deren Stell⸗ vertreter vor dem Ablaufe der Dienstzeit abgeht, so ersetzt die General⸗ Versammlung dessen Stelle durch neue Wahl für die noch übrige Amts⸗ dauer des Ausgetretenen. Erachtet der Verwaltungs⸗Nath die Wieder⸗ besetzung der Stelle für dringend, so besetzt er sie vorläufig bis zu jener General⸗Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit.

Tritt vor dem Ablauf des dritten Bau⸗Jahres der General⸗Bevoll⸗ mächtigte des Unternehmers (cf. Art. 71) aus, so wird die Stelle des Austretenden für die noch übrige Bauzeit durch eine unter Genehmigung der Staats⸗Regierung vom Unternehmer (Art. 71) zu ernennende Person besetzt.

Artikel 45.

Kein Directions⸗Mitglied oder Stellvertreter darf Bauten oder Liefe⸗ rungs⸗Geschäfte für die Gesellschaft unternehmen.

Artikel 46.

Jeder Direktor oder Stellvertreter, mit Ausnahme des für die Bau⸗ zeit ernannten General⸗Bevollmächtigten des Unternehmers, kann durch den Verwaltungs⸗Rath vorläufig außer Function gesetzt werden, wenn seinem desfallsigen Beschlusse wenigstens acht seiner Mitglieder beitreten.

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Der Verwaltungs⸗Rath ist alsdann verpflichtet, bei der nächsten Ge⸗ neral-Versammlung auf die Entlassung anzutragen. Wenn die Versamm⸗ lung diesen Antrag verwirft, so ist dadurch die vorläufige Suspension von

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selbst aufgehoben.

Artikel 47.

den Vorsitz in der Direction führt während der Bauzeit der General⸗

Bevollmächtigte mit Substitutions⸗Befugniß zu W“ der übtigen Directions⸗Mitglieder. Nach der Bauzeit wied der Vorsitzende jährlich t

durch die Direction ernan

Die Direction hat die Leitung der Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft innerhalb der durch dies Statut gezogenen Gränzen und For⸗ men. Sie vertrilt daher die Gesellschaft in allen Verhandlungen und Ver⸗ trägen mit Behörden oder dritten Personen, insbesondere auch bei Ver⸗ gleichen, Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien, Eintragung und Löschung von Hypotheken, so wie bei allen Rechtsstreitigkeiten oder sonsti⸗ gen gerichtlichen Verhandlungen.

Die Legitimation des General⸗Bevollmächtigten erfolgt durch die ihm von seinem Mandanten ertheilte Vollmacht, die der uͤbrigen Directions⸗ Mitglieder und deren Substituten aber durch ein notarielles Attest, weshalb bei ihrer Erwählung ein Notar zuzuziehen ist.

Artikel 49. Anstellung und Entlassung der Beamten der Gesellschaft

die Feststellung ihrer Besoldung, gehen (vergleiche Art. 50 12

der Direction aus. Sie ist jedoch nicht zur Aebschliezung vn aer.he,e befugt, durch welche sie Personen für den Dienst der Gesellschaft auf läne gere Zeit als zehn Jahre anstellt oder Pensionen zu Lasten der Gesellschaft gewähren würde. 8

Artikel 50.

Ohne Genehmigung des Verwaltungs⸗Rathes ist die Direction nicht befugt, über nachstehende Gegenstände Beschlüsse auszuführen oder Verträge definitiv abzuschließen, nämlich:

a) die Anstellung aller Beamten oder Hülfsarbeiter, welche für längere Zeit als fünf Jahre angenommen werden, oder deren jährliche Be⸗ soldung mehr als fünfhundert Thaler beträgt.

b) Kauf oder Verkauf von Immobilien, mit Ausnahme der zum Zwecke der Bahn⸗Anlage und aller dazu erforderlichen Arbeiten und Mate⸗ rialien zu erwerbenden respektive erworbenen oder später zu jenem Zwecke nicht mehr erforderlichen Immobilien; desgleichen Bewilligung

von Hypothekar⸗Inscriptionen. Leistungen von Arbeiten oder Lieferungen auf andere Weise, als durch öffentliche Verdingung an den Mindestfordernden, sofern das Obijekt die Summe von fünftausend Thalern übersteigt, mit Aus⸗ nahme der unter d und e bestimmten Fälle.

Ankauf oder Verkauf von Maschinen oder Utensilien, wenn der Werth die Summe von zwanzig Tausend Thalern übersteigt.

Ausführung von Gebäuden und Errichtung von Anlagen, deren Kosten die Summe von zehn Tausend Thalern übersteigen

Feststellung des Bahngeldes.

Feststellung des Tarifs für den Trausport von Personen, Waaren oder sonstigen Gegenständen.

Erhöhung des Reserve⸗Fonds (Artikel 16.) Artikel 51.

Die Directions⸗Mitglieder und ihre Stellvertreter beziehen keine fixe Besoldung, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten oder anderer durch ihre Functionen entstandenen Auslagen; so wie auf eine Entschädi gung für ihre Mühwaltung.

Diese Entschädigung, welche jährlich durch den Verwaltungs⸗Ra festgesetzt wird, kann betragen:

a) im Ganzen jährlich zwei Tausend Thaler, so lange keine Dividenden an die Actionaire bezahlt werden; b) von dem Zeitpunkte der Dividenden⸗Vertheilung an, während der ersten fünf Jahre jährlich zwei Prozent, später 1 ½ Prozent des Ge⸗ sammtbetrages des nach Artikel 16 ermittelten Ueberschusses. An dieser Entschädigung sollen sowohl der General⸗Bevollmächtigte, als die beiden übrigen Direktoren, so wie auch die Stellvertreter, und war ein Jeder nach Maßgabe seiner Betheiligung an den Geschäften, partizipiren.

Es kann übrigens auch ein technischer Direktor als besoldetes Mitglied der Direction angestellt werden. Für diesen Fall bezieht dasselbe das zu vereinbarende Gehalt anstatt der oben ad a. und b. bezeichneten Entschä⸗ digungen.

Für welche Zeit ein solcher technischer Direktor über die Dauer der drei Baujahre hinaus als Mitglied in der Direction verbleibt, ohne einer Wahl nach Artikel 40 und 43 unterworfen zu sein, bestimmt sein mit den Verwaltungs⸗Organen der Gesellschaft abgeschlossener Vertrag.

Artikel. 52.

Der Verwaltungs⸗Rath besteht aus zwölf Mitgliedern, welche von de General⸗Versammlung gewählt werden; mindestens sollen sechs berselben preußische Unterthanen und in der preußischen Rhein Provinz wohnhaft sein, mit der Beschränkung, daß aus einem und demselben Orte nicht mehr als zwei Mitglieder gewählt werden können.

Die übrigen sechs können aus der Zahl der englischen Actionaire ge⸗ wählt werden.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes müssen fünf und zwanzig Actien brsitzen oder erwerben, welche während der Amtsdauer deponirt und außer Cours gesetzt werden.

Artikel 53.

Der dritte Theil der Mitglieder und zwar, so viel thunlich, in dem Verhältniß der jedesmal vorhandenen Anzahl von inländischen und aus⸗ ländischen Mitgliedern, tritt jährlich aus und wird durch neue Wahl ersetzt. Bis die Reihenfolge des Austritts nach der Amtsdauer sich gebildet hat, entscheidet das Loos, und zwar, soweit es die Anzahl der inländischen und der ausländischen Mitglieder betrifft, wiererum nach obigem Verhältniß.

Die Austretenden sind wieder wählbar. Die erste Erneuerung dieses dritten Theiles der durch die erste Gene⸗