al⸗Versammlung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrathes soll jedoch, und zwar nach obigen Maßgaben erst in der vierten ordentlichen General⸗ Versammlung erfolgen.
Artikel 54. “
Wenn in irgend einer Weise die Stelle eines Mitgliedes des Ver⸗ waltungsrathes vor dem regelmäßigen Ablause der Amtsdauer vakant wird, so ersetzt die nächste General⸗Versammlung diese Stelle durch neue Wahl für die noch übrige Amtsdauer des Ausge
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Jährlich wählt die General⸗Versammlung einen Präsidenten und einen Vice⸗Präsidenten des Verwaltungsraths unter den Mitgliedern desselben.
Der Präsident muß ein Inländer, der Vice⸗Präsident aber kann ein Engländer sein
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v11.“ Wenn in Fällen, wo der Präsident verhindert ist, seine Functionen
wahrzunehmen, der Vice⸗Präsident Abwesenheit halber dessen Stelle nicht vertreten kann, ist das amtlich älteste anwesende Mitglied des Verwaltungs⸗
Rathes berufen, sich dieser Vertretung zu unterwerfen. Artikel 57.
Der Verwaltungs⸗Rath wird durch den Präsidenten oder in dessen Behinderung durch den Vice⸗Präsidenten berufen, wenn einer von beiden die Berufung für nothwendig erachtet, oder wenn dieselbe von wenigstens sechs Mitgliedern schriftlich verlangt wird, oder wenn die Direction darauf
Die Berufung erfolgt mindestens acht Tage vor dem baabsichtigten Zusammentritt.
In dem Berufungs⸗Schreiben sollen im Allgemeinen angegeben werden.
Die Versammlungen des Verwaltungsrathes finden in der Regel in Aachen statt, können aber auch ausnahmsweise in Düren stattfinden.
Artikel 58.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen, vorbehaltlich der in den Ar⸗ tikeln 46, 61 b. und c., 68 und 69 enthaltenen Bestimmungen, wenigstens echs Mitglieder versammelt sein. Die Beschlüsse und Wahlen finden unter dem vorstehend bemerkten Vorbehalte nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden statt. Ist diese nicht, sondern nur Stimmengleichheit zu er⸗ angen, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 59. Bei jeder Versammlung des Verwaltungsrathes wählt derselbe zuvör⸗
derst aus seiner Mitte einen Protokollführer, die Protokolle sind von den anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben.
Der Vorsitzende des Verwaltungs⸗Raths leitet die Verhandlungen. 8. Artikel 60. Der Verwaltungs⸗Rath ist verpflichtet:
a) die von den Beamten der Gesellschaft zu leistenden Cautionen auf den Antrag der Direction oder nach eigenem Ermessen festzusetzen;
b) über alle Anträge der Direction Beschluß zu fassen;
c) über die von der Direction jährlich vorzulegende Rechnung nach cr⸗ langter Ueberzeugung von deren Richtigkeit Decharge zu ertheilen.
Zur Prüfung dieser Rechnung und der dazu gehörigen Beläge wählt der Verwaltungs⸗Rath jährlich aus seiner Mitte einen oder mehrere Nech⸗ nungs⸗Revisoren, je nach Bedürfniß.
Artikel 61.
Der Ver altungsrath nimmt nicht Theil an der ausführenden Ver⸗ waltung, für welche die Direction allein bestellt und rtlich bleibt, st aber zu Folgendem befugt:
a) Er kann unter Zuziehung eines Directions⸗Mitgliedes oder des Sub⸗ direktors außergewöhnliche Kassen⸗Revisionen bei den Kassirern oder Empfängern der Gesellschaft durch ein oder mehrere seiner Mit⸗ glieder halten lassen, wozu der Präsident und der Vice⸗Präsident von Amts wegen ohne weitern Beschluß befugt sind.
Der Präsident, so wie auch der Vice⸗Präsident, kann auch in den Büreaus der Direction von deren Protokollen, Beschlüssen, Büchern und Dokumenten, so wie von ihrer Rechnungsführung und technischen Administration Kenntniß nehmen; auch kann der Verwaltungsrath mit einer Majorität von drei Viertheilen der anwesenden Stimmen noch einem sonstigen Mitgliede die Befugniß zu einer solchen Kennt⸗ nißnahme beilegen, jedesmal nicht für eine längere Zeit, als auf Ein Jahr.
Es kann der Verwaltungs⸗Rath die Berufung einer außerordentlichen General⸗Versammlung veranlassen, wenn wenigstens acht seiner Mit⸗ glieder erachten, daß in einer außergewöhnlichen Angelegenheit die
Bewirkung eines Beschlusses der General⸗V 8 18 forderlich sei. schlusses der General⸗Versammlung dringend er
Gegenstände der Berathung
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hewaltung eine Ent⸗ Regel nicht über drei⸗
Die Rechnn
„Die Rechnungs⸗Revisoren erhalten für ihre Mü schädigung, welche der Verwaltungs ⸗Rasa iin de. d— hundert Thaler jährlich festzusetzen hat.
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Artikel 63.
Die Mitglieder des Verwaltungs⸗Raths entrichten für ihre Person kein Fahrgeld auf der Bahn. Im Uebrigen werden die Mitglieder des Ver waltungs⸗Rathes nicht besoldet, erhalten aber Ersatz der durch ihre Functio nen entstehenden Reisekosten, nach bestimmten, von dem Verwaltungs⸗Rat
selbst zu ertheilenden Festsetzungen. Außerdem kann die General⸗Versamm⸗
lung beschließen, daß Beträge bis zu zwei Prozent des unter die Actionair
zu vertheilenden Reinertrages unter die Mitglieder des Verwaltungs⸗Rathes
nach dem Maßstabe ihrer häufigen oder seltenen Gegenwart bei den Ver sammlungen vertheilt werden.
Der Präsident und der Vice⸗Präsident sollen dabei, Maßstabe, jeder in doppeltem Verhältnisse gegen die betheiligt werden. 8 1
Die Gesellschafts⸗Beamten.
’III
Als erster Verwaltungs⸗Beamte zur Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Direction und unter deren obern Leitung wird ein Sub direktor angestellt, welcher bei derselben eine berathende Stimme hat, und insbesondere auch bei der Anstellung der übrigen Geschäfts⸗Beamten, Tech niker und des Dienstpersonals zu hören ist.
Artikel 65.
Der Subdirektor unterzeichnet Namens der Direction, ohne daß es der Mitunterschrift eines Directions⸗Mitgliedes bedürfte, für die laufenden
Geschäfte, welche als Ausführung von gefaßten Beschlüssen oder von ab⸗ geschlossenen Verträgen zu betrachten sind. Auch ist kein Vertrag der
Direction und keine Kassen⸗ und Fonds⸗Disposition für die Gesellschaf verbindlich, wenn nicht die Verträge oder Ausfertigungen mit unterzeichne sind, entweder von dem Subdirektor oder einem ihn vertretenden Beamten, oder aber von einem Directions⸗Mitgliede, welches durch Beschluß der ge⸗ sammten Direction den Auftrag erhalten hat, ohne Mitunterschrift des
Subdirektors oder des ihm vertretenden Beamten verbindlich für die Direc⸗
tion zu unterzeichnen.
Die alleinige Unterschrift des Subdirektors, des ihn vertretenden Beam⸗ ten, oder eines mit dem vorerwähnten Auftrage versehenen Directions⸗ Mitgliedes soll ohne spezielle Vollmacht der Direction nicht ausreichen, und es soll vielmehr die ÜUnterschrift eines Directions⸗Mitgliedes noch hin⸗ zutreten müssen: wenn Immobilien erworben oder veräußert werden, deren Werth die Summe von fünf Tausend Thalern übersteigt;
wenn Verträge abgeschlossen werden, deren Dauer oder Erfüllung über fünf Jahre hinaus läuft, oder deren Objekt die Summe von fünf Tausend Thalern übersteigt; wenn für eine Summe von mehr als fünf Tausend Thalern Hypotheken zu Lasten der Gesellschaft bewilligt werden; endlich bei Fonds⸗Dispositionen, wenn solche die Summe von fünf Tausend Thalern übersteigen.
Dem Subdirektor die spezielle Leitung de
kann nach Eröffnung des Betriebes auf der Bahn sselben übertragen werden
Artikel 66.
Der Subdirektor hat eine nicht unter Ein Tausend Thaler betragende
Caution zu bestellen.
Seine Besoldung kann von dem Zeitpunkte der Dividenden⸗Verthei⸗ lung an zum Theil in einer Tantième vom Rein⸗Ertrage bestehen.
Artikel 67.
Es können Stellvertreter des Subdirektors angestellt oder Beamten zeitweise mit seinen Functionen beauftragt werden.
Artikel 68. Der Subdirektor und seine Stellvertreter dürfen keine Handels⸗
auch andere
geschäfte betreiben, keine ihnen nicht durch das Gesetz gebotene Functionen
in der Kommunal⸗Verwaltung wahrnehmen, und nicht an der Verwaltung von andern Corporationen, Instituten und anonymen Gesellschaften
Theil nehmen, als wenn es vorgängig genehmigt wird durch die gesammte Direction und durch den Verwaltungs⸗Rath vermittelst Beistimmung von
wenigstens acht seiner Mitglieder. Artikel 69.
Die Direction hat das Recht, den Subdirektor, wie seinen Stellver⸗ treter, die oberen Techniker, Conducteure einzelner Bau⸗Sectionen, einzel⸗ ner großer Bauten, so wie die Chefs oder Vorsteher der Haupt⸗Abtheilun⸗ gen der Betriebs⸗Verwaltung und der Bahn⸗Unterhaltung wegen Dienst⸗ vergehen, Fahrlässigkeit, oder aus moralischen Gründen vermittelst eines Beschlusses, dem sämmtliche Directions⸗Mitglieder beistimmen, vorläufig
vom Dienste zu suspendiren, auch auf die Entlassung bei dem Verwaltungs⸗
Rathe anzutragen.
Die Entlassung kann sodann vom Verwaltungsrathe mit keiner gerin⸗ geren Majorität als wenigstens acht Stimmen ausgesprochen werden.
Vor diesem Ausspruche wird der betreffende Beamte oder Techniker sofern er sich nicht entfernt hat, zur Vertheidigung aufgefordert.
Die vom Verwaltungsrathe solchergestalt ausgesprochene Entlassung eines Beamten oder Technikers hat zur Folge, daß alle demselben ver⸗ tragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft für Besoldung, An⸗ theil am Reinertrag, Entschädigungen, Gratificationen oder sonstige Vor⸗ theile mit dem Zeilpunt seiner Entlassung von selbst erlöͤsch en.
halte aufgenommen werden. Artikel 70.
Alle übrigen, auf Jahresgehalt und vertragsmäßig angestellten Beam⸗
und Techniker der Gesellschaft sind ebenfalls den im vorhergehenden
Artikel enthaltenen Bestimmungen unterworfen, mit der Modificalion, daß das Recht, vom Dienste zu suspendiren, dem einschlägigen höheren Beam⸗
ten oder Techniker zusteht, und daß das Recht, die Dienstentlassung auszu⸗
sprechen, von der Direction ausgeübt wird, jedoch dergestalt, daß sämmtliche Mittglieder dem desfallsigen Beschlusse beistimmen müssen, wenn der Beamte
der Angestellte eine höhere jährliche Besoldung als 300 Rthlr. vertrags⸗
maäßig zu beziehen hat.
X.
stimmt ist, die nöthigen Vorbehalte aufgenommen werden. 8 1““
Transgitorische Bestimmung Artikel 71. Zufolge Artikel 7 des gegenwärtigen Statuts beträgt das Gesellschafts⸗ ö“ 2,400,000 Rthlr. Nach Abzug des für die Beschaffung der zum Betriebe der Eifeler Eisenbahn erforderlichen Lokomoliven nebst Tendern, der Personen⸗, Gepäck⸗ und Güterwagen, und des Inventars für die Reparatur⸗Werkstätten nach dem Voranschlage festgesetzten Betrages von
In die Dienstverträge müssen in gleicher Weise, wie dies im Artikel 69
Nach fernerem Abzug des für den gesammten Grund⸗
Erwerb zum Bau der Bahn und zur Anlage der
Stations⸗Plätze, so wie für Verwaltungs⸗Ausgaben
einschließlich der ersten Errichtungskosten zur Disposition
der Direction verbleibenden Fonds von 3350,000 ⸗
zusammen. 600,000 Rthlr.
geschrieben Sechshundert Tausend Thaler, verpflichtet
sich Herr George Burge, Unternehmer, zu London wohn⸗
haft, gegen Uebertragung des Rest⸗Betrages obiger
Kapital⸗Summe von zwei Millionen und 400,000
Rthlr., nämlich der Summe von.....
geschrieben Eine Million acht hundert Thaler, zu folgenden
Leistungen und Lasten: 1 6
a) Derselbe übernimmt auf seine Kosten und Gefahren, und zwar nach den Festsetzungen der definitiven Bau⸗Anschläge, welche nach Maß⸗ gabe des ihm bekannten Voranschlages zur Bau⸗Ausführung der Eifeler Bahn aufgestellt werden sollen, — die gesammte Ausführung des Baues einer einspurigen Eisenbahn von Düren über Commern nach Schleiden einschließlich der Stations⸗ und Halteplätze⸗Anlagen und der dazu nothwendig erforderlichen Gebäulichkeiten, innerhalb der Frist von dreien Jahren nach ersolgter landesherrlicher Genehmi⸗ gung des gegenwärtigen Statuuius. Derselbe unterwirft sich in Bezug auf Ausführung der ad a bezeich⸗ neten Arbeiten, Leistungen und Lieferungen den Vorschriften des definitiven Kosten⸗Anschlages und Lastenheftes, der Beaufsichtigung und den Anordnungen der Königlichen Staatsregierung, so wie auch der Beaufsichtigung und Kontrole der Direction der Gesellschaft, in Bezug auf Vollständigkeit, Tüchtigkeit und zeitgemäße Fertigstellung der besagten Leistungen, Arbeiten und Lieferungen.
Anlage A. zum Art. 12.
c) Derselbe übernimmt die vollständige Unterbringung des erforderlichen Gesellschafts⸗Actien⸗Kapitals zum Belauf von Zwei Milli 400,000 Thalern, bestehend in 24,000 Actien von 100 Rthlr Prer gisch Courant (zufolge Art. 7 des gegenwärtigen Statuts) d haber lautend; so wie auch die Beschaffung einer ersten Ntase. g a⸗ zahlung von vierzig (40) Prozent dieses Actien⸗Kapitals bei Zeich⸗ nung der Actien; die rechtzeitige Zahlung der Zinsen für sämmtliche emittirte Actien resp. Quittungsbogen zu vier (4) von Hundert nach den diesfallsigen Vorschriften und Bekanntmachungen der Direction und nach Maß⸗ gabe der Bestimmungen des Art. 13 des gegenwärtigen Stamts; Die Errichtung eines Geschäfts⸗Comtoirs für die Eifeler⸗Eisenbahn⸗ Angelegenheiten zu London auf seine Kosten, währ e i Bau⸗ Jahre. 8 71b. “
Zur Sicherstellung aller aus dem Inhalte des vorstehenden Artikels 71 entstehenden Verbindlichkeiten hinterlegt der Herr George Burge, Unterneh⸗ mer, zu London wohnhaft, welcher sein Domizil zu Aachen am Sitze der Gesellschaft wählt, dem Staate innerhalb dreißig Tagen nach Empfang der Benachrichtigung uüber die ertheilte Konzession bei der Preußischen Bank zu Berlin, entweder in baarem Gelde, oder in zinstragenden inländischen Staats⸗ papieren, letztere zum Nominalwerthe, den Betrag von Zwei Hundert Tau⸗ send Thalein. Dieser Cantionsbetrag soll dem Unternehmer George Burge auf Anweisung der dazu von dem Königlich preußischen Handels⸗Mi⸗ nisterium ermachtigten Behörde in denselben Werthen, worin eingezahlt worden, nach und nach in fünf Raten zurückgezahlt werden, und zwar nach Maßgabe der von dem Unternehmer in Erfullung seiner Verbindlichkeiten ersolgten und von dem Königlichen Baubeamten, den die Staatsregierung dazu bezeichnen wird, beschemigten Leistungen.
Die letzte Rate soll jedoch erst dann dem Untemehmer zurückgezahlt werden, wenn derselbe seine im vorhergehenden Artikel 71 ausgesprochenen Verbindlichkeiten vollständig erfüllt und darüber ein Anerkenntniß der Di rection beigebracht haben wird.
Artikel 73.
Diese Caulion soll namentlich von der Königlich preußischen Staats⸗ Regierung in Anspruch genommen werden können, wenn der Unternehmer den Bau der Eisenbahn nach erfolgter Ertheilung der Konzession nicht in⸗ nerhalb drei Monaten nach geschehener Festsetzung der definitiven Bau⸗ Anschläge beginnen oder, nachdem damit angefangen worden, solchen nicht ununterbrochen fortsetzen und zu Ende führen könnte; es sei denn, daß die Erwerbung und Beschaffung des benöthigten Grundeigenthums ihn an dem Beginn, innerhalb jener dreimonatlichen Frist oder später, so wie auch an der Fortsetzung des Baues behindern.
In einem jeden der Fälle, in welchen der Unternehmer die Schuld trägt, daß der Eisenbahnbau nicht begonnen oder nicht fortgesetzt wird, soll die Staatsregierung befugt sein, sofern sie den Anfang resp. die Weiter⸗ führung des Baues auf anderem Wege auszuführen beschließen sollte, den Betrag der Caution zu dieser Ausführung zu verwenden, oder in den oben vorausgesetzten Fällen auch das Recht haben, ihn als Conventionalstrafe einzuziehen und darüber zu jedem andern ihr beliebigen Zwecke zu verfügen. 1
Die Entscheidung über alle desfalls entstehenden Contestationen steht dem Königlich preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Justiz⸗Minister zu.
Die desfallsigen Verhandlungen werden lediglich zwischen den betreffen⸗ den Behörden und dem General⸗Bevollmächtigten oder dessen Substituten geführt,
Trockner
Stempel
Actie
der
iseler Lisenbahn-Gesellschalt
100 Thaler Pr. Crt.
Einhündert Thalern Preuisssisch Couraszat.
Für diese Actie ..
Aachen, den
zst von dem Inhaber die Zahlung von Einhundert Thalern Preussisch Courant geleistet worden.
Alle statutenmässigen BRechte und Verbindlichkeiten eines Actionairs oben genannter Gesellschaft werden durch gegenwärtiges “ bM ach Maalsgabe der Art. 29., 30 1 31. des Gesellschaftsstatuts
Dokument begründet, insbesondere diejenigen, nach Maalsgabe der Art. 29., und 31. des Gesellschaftsstatuts.
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