[723] EDD11V16A6
Der unten näher bezeichnete Schiffsknecht Johann Friedrich Wilhelm Wolschke (Woyschke) aus Neu⸗Heydau bei Köben g. O., ist von uns durch rechtskräftiges Erkenntniß vom 11. Februar 1851 wegen Erregung eines Volks⸗ auflaufs durch ungebührliches Betragen zu einer vierwöchentlichen Gefängnißstrafe verurtheilt wor⸗ den. Zur Abbüßung dieser Strafe hat er wegen seines häufigen Aufenthaltswechsels bisher nicht herangezogen werden können.
Alle verehrlichen Behörden des In⸗ und Aus⸗ landes werden deshalb ersucht, auf den Wolschke (Woyschke) zu vigiliren, ihn im Betretungs⸗ falle zu verhaften, an die Gerichtsbehörde, in deren Sprengel er ergriffen, zur Vollstreckung der qu. Gefängnißstrafe abzuliefern und von dem Geschehenen hierher Nachricht zu geben.
Potsdam, den 16. April 1853.
Königliches Kreisgericht, Abtheilung Kommission für Uebertretungen.
Signalement des Wolschke (Wovyschke.)
Familienname: Wolschke (Woyschke). Vornamen: Johann Friedrich Wilhelm. Geburtsort: Neu⸗Heydau bei Köben a. O. Auf⸗ enthaltsort: unbestimmt. Religion: evangelisch. Alter: 47 Jahre. Größe: 5/ 2“. Haare: braun. Stirn: bedeckt. Augenbrauen: braun. Augen; blau. Nase und Mund: gewöhnlich. Zähne: defekt. Bart: braun. Kinn: breit. Gesichtsbildung: desgleichen. Gesichtsfarbe: ge⸗ sund. Statur; mittel. Besondere Kennzeichern
[722 8
Der Schlossergeselle August Karl Walter, 21 Jahre alt, aus Frankenstein bei Breslau gebürtig, ist dringend verdächtig, einen Diebstahl begangen zu haben.
Derselbe hat sich seiner Verhaftung durch die Flucht entzogen. Alle Behörden werden daher dienstergebenst ersucht, den Walter im Be⸗ tretungsfalle verhaften und an unseren Ge⸗ fangen⸗Wärter Bethmann abliefern zu lassen.
Charlottenburg, den 23. Mai 1853.
[585] Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht, Erste (Civil⸗) Abtheilung. Berlin, den 14. April 1853.
Die zur Konkurs⸗-Masse des Kaufmanns Christian Friedrich Adolph Hennig gehörige, auf der Feldmark des Dorfes Tempelhof, am Tempel⸗ hofer Ufer des neuen Schifffahrts⸗Kanals belegen, im Hypothekenbuche des Königlichen Kreisgerichts zu Berlin von jenem Orte Vol. II, No. 155, Fol. 399 eingetragene Parzelle von 526 ◻ R. 57 Fuß Flächeninhalt, abgeschätzt ihrem Er⸗ trage nach auf 344 Thlr. 15 Sgr. 5 Pf., und nach ihrer Beschaffenheit als Baustelle auf 8942. Thlr. 10 Sgr. 3 Pf., zufolge der nebst Hypo⸗ thekenschein in unserem V. Büreau einzusehenden Taxe soll
am 4, November 1853, Vormittags
11 Uhk,
au ordentlicher Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25 subhastirt werden. .3 1
“
[135’ Nothwendiger Verlauf.
Das auf Langgarten hierselbst sub Nr. 21 des Hypothekenbuchs belegene Grundstück, dessen Be⸗ sitztitel auf den Namen des Kaufmanns Christian Radtke und seiner Ehefrau, Antoinette Henriette gebornen Wessel, berichtigt ist, soll Schulden hal⸗ ber in dem auf den 5. September 1853, Vorm. 11 Uhr,
an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine im Wege der nothwendigen Subhastation ver⸗ kauft werden. Das Grundstück ist auf 5350 Rthlr. gerichtlich abgeschätzt, und kann die Taxe mit dem neuesten Hypothekenschein im fünften Büreau eingesehen werden.
Zugleich werden alle unbekannten Realpräten⸗ denten unter Androhung der Präklusion aufge⸗ fordert, spätestens in dem anberaumten Termine ihre etwaigen Ansprüche geltend zu machen.
Danzig, den 18. Januar 1853.
Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht, I. Abtheilung.
[577] Nothwendiger Verkauf.
Das Grundstück zu Danzig auf der Rechtstadt in der Hundegasse an der Malzkauschengassenecke Nr. 6, des Hypothekenbuches Nr. 416, 417 der Servis⸗Anlage, gerichtlich abgeschätzt auf 6470 Rthlr., dessen Taxe und Hypothekenschein im Büreau V. bei den Mogilowskuschen Subhasta⸗ tions⸗Akten einzusehen sind, steht Schulden halber zur nothwendigen Subhastation.
Der Bietungstermin wird an ordentlicher Ge⸗ richtsstelle den 12. November 1853, von 11 Uhr Vormittags an,
abgehalten werden. Danzig, den 16. April 1853.
Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.
[724 Nothwendiger Verkauf.
Das bei Neuͤstadt in Westpreußen gelegene, dem Ludwig Frantzius zugehörige Mühlen⸗ und Eisenhammer⸗Grundstück Schmechem Nr. 1 des Hypothekenbuchs, abgeschätzt auf 21,439 Rthlr. 20 Sgr. zufolge der, nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 29. November 1853, Vor⸗
mittags 12 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle
subhastirt werden. Neustadt in Westpreußen, den 30. April 1853.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bekanatmachung.
Der hier am 3. April d. J. gestorbene Kauf⸗ mann Ernst Daniel Bredschneider hat durch sein Testament vom 13. September 1852 seinem Sohn Ernst Louis Karl Bredschneider, welcher zur Zeit als Musiker in Süd⸗Deutschland und der Schweiz herumreist, die Verfügung über den ihm zustän⸗ digen Erbtheil entzogen und ihn dafür unter Kuratel gewiesen.
Königsberg, den 24. Mai 1853. Königliches Stadtgericht, II. Abtheilung.
Rheine⸗Osnabrücker
SII
Zu der in der Rheine⸗Osnabrücker Linie zu erbauenden Eisenbahn⸗Brücke über die Ems bei Rheine sollen vorläufig 29,000 Kubikfuß polni⸗ sches und nordisches Kiefernholz ange⸗ liefert werden. Die speziellen Bedingungen für diese Lieferung sind in dem Central⸗Büreau der unterzeichneten Direction zu Paderborn und in dem Abtheilungs⸗Büreau zu Ibbenbüren während der Dienststunden einzusehen, und können auf Verlangen und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschriften gegeben werden. Lie⸗ serungslustige haben ihre Offerten portofrei unter der Aufschrift:
„Submission für die Holzlieferung zur Ems⸗Brücke bei Rheine“, bis zum 6, Juni cur., Mittags 11 Uhr, bei uns einzusenden, zu welcher Zeit die Eröff⸗ nung und Registrirung derselben in Gegenwart der anwesenden Submittenten vorgenommen wird. Den Offerten müssen die vollzogenen Bedingun⸗ gen, so wie der Nachweis der gestellten Caution beiliegen, andernfalls kann auf dieselben keine Rücksicht genommen werden.
Paderborn, 20. Mai 1853. Königliche Direction der Westfälischen Eisenbahn.
[719] Ediktal⸗Citation.
Demnach bei dem Waisengerichte der Kaiser⸗ lichen Stadt Riga seit längerer Zeit sich fol⸗ gende Gelder in deposito asservirt befinden, nämlich:
1) zum Besten des seit dem Jahre 1823 ver⸗ schollenen Königlich preußischen Vice⸗Konsuls Ulrich Wolter circa 350 S.⸗Rbl.; zum Besten des seit vielen Jahren verschol⸗ lenen Gold⸗ und Silberarbeiters Franz Karl Foege circa 2400 S.⸗Rbl.; zum Besten des seit dem Jahre 1829 ver⸗ schollenen (Johann) alias Joachim Christoph Lemcke circa 300 S.⸗Rbl.,
ohne daß die resp. Interessenten ihre desfallsigen Gerechtsame wahrgenommen, oder sich zum Empfange gemeldet haben — als werden von dem Waisengerichte der Kaiserlichen Stadt Riga vorbenannte Verschollene, oder im Falle des etwanigen Ablebens derselben deren eheliche Descendenten oder anderweitige Erben und Erb⸗ nehmer hiermit aufgefordert, in Zeit von 18 Mo⸗ naten a dato und spätestens den 7. November 1854, entweder in Person, oder durch gehörige Bevollmächtigte vor besagtem Waisengerichte zu erscheinen und sich ad causam gehörig zu legiti⸗ miren, unter der Verwarnung, daß im Nichter⸗ scheinungsfalle benannte Verschollene für todt erklärt und das hierselbst zu ihrem Besten asser⸗ virte Vermögen ihren Erben, sofern dieselben als solche sich zu legitimiren im Stande sein werden, ausgeantwortet werden solle, Letztere aber, wenn sie in der anberaumten peremtorischen Frist sich nicht gemeldet haben würden, mit allen Ansprüchen an sothanes Vermögen für präkludirt erachtet werden sollen, worauf sodann mit selbigem dem Gesetze gemäß verfahren werden wird.
Riga, Rathhaus, den 7. Mai 1853.
8v“ A. E. Kröger,
Imp. Civ. Reg. Jud. pupill. Secr.
ͤͤͤͤͤͤZͤͤͤͤ11
Das Aboennement beträgt: 25 5gr. für ¾¼ Jahr
in allen Theilen der Monarchie ohne
Preis-Erhöhnung. 8 Mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Berlin: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf.,
in der ganzen mMonarchie: 1 Athlr. 27½6 Sgr.
Alle Post-Anstalten des 221 7 2 In⸗ und Auslandes nehmen Bestellungen an 1 Berlin die Expeditionen des . Preuß. Staats-Anzeigers A Nr. 54., und e hen Zeit ipziger Straße Nr. 14. “
Gesetz vom 14. Mai 1853 — betreffend die Auf⸗
hebung der Verordnung wegen Einführung eines
gleichen Haspelmaßes für Handgespinnst aus Flachs in der Provinz Westfalen, vom 14. Juli 1843.
Wir Friedrich IWWilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 9. Die Verordnung wegen Einführung eines gleichen Haspel⸗ maßes für Handgespinnst aus Flachs in der Provinz Westphalen
vom 14. Juli 1843 (Gesetz⸗Sammlung 1843 Seite 303) wird auf⸗ gehoben.
H. 2.
Die Bestimmungen des §. 21 der Maß⸗ und Gewichts⸗Ord⸗ nung vom 16. Mai 1816 treten in der Provinz Westphalen wie⸗ derum in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 14. Mai 185. Friedrich Wilhelm
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
Gesetz vom 16. Mai änderungen des Regulativs vom 9. März 1839
853 — betreffend einige Ab⸗
Die im §. 1 des Regulativs vom 9. März 1839 (Gesetz⸗ Sammlung 1839 Seite 156) erwähnte Beschäftigung jugendlicher Arbeiter ist vom 1. Juli 1853 an nur nach zurückgelegtem zehn⸗ ten, vom 1. Juli 1854 an nur nach zurückgelegtem elften und vom 1. Juli 1855 an nur nach zurückgelegtem zwölften Lebens⸗ jahre gestattet.
Vom 1. Oktober 1853 ab dürfen junge Leute unter sechszehn Jahren bei den im §. 1 des Regulativs gedachten Anstalten nicht weiter beschäftigt werden, wenn ihr Vater oder Vormund dem Ar⸗
3 erwähnte Arbeitsbuch einhändigt
Das Arbeitsbuch, welchem eine Zusammenstellung der, die Be⸗ schäftigung jugendlicher Arbeiter betreffenden Bestimmungen vorzu⸗ drucken ist, wird auf den Antrag des Vaters oder Vormundes des 1 Arbeiters von der Ortspolizei⸗Behörde ertheilt und enthält:
1) Namen, Tag und Jahr der Geburt, Religion des Arbeiters, 2) Namen, Stand und Wohnort des Paters oder Vormundes, 3) das im §. 2 des Regulativs erwähnte Schulzeugnis6, 4) eine Rubrik für vie bestehenden Schulverhältnisse, 8
5) eine Rubrik für die Bezeichnung des Eintrittes in die Anstalt, 6) eine Rubrik für den Austritt aus derselben,
7) eine Rubrik für die Revisionen.
Der Arbeitgeber hat dieses Arbeitsbuch zu verwahren, der Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Vater oder Vormunde des Arbeiters wieder auszuhändigen. b
Jugendliche Arbeiter dürfen bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre täglich nur sechs Stunden bei den im §. 1 des Regu⸗ lativs gedachten Anstalten beschäftigt werden; für dieselben genügt ein in diese Arbeitszeit nicht einzurechnender dreistündiger Schul⸗ Unterricht.
Sollte durch die Ausführung dieser Bestimmung bereits beste henden Anstalten die nöthige Arbeitskraft entzogen werden, so ist der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ermäch⸗ tigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Unterrichts⸗Angele genheiten, auf bestimmte Zeit Ausnahme⸗Vorschriften zu erlassen.
“
Die nach §. 4 des Regulativs den jugendlichen Arbeitern gewährende Muße von einer Viertelstunde Vor⸗ und Nachmittags
wird auf je eine halbe Stunde festgestellt.
CG
Die im §. 5 des Regulativs auf 5 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends festgestellten Gränzen der Tagesarbeit werden auf 5 ½ Uhr Morgens und 8 ½ Uhr Abends bestimmt. v
SZede unter vorstehende Bestimmungen fallende Beschäftigung jugendlicher Arbeiter muß von dem Arbeitgeber zuvor der Orts⸗ Polizeibehörde angemeldet werden. In Betreff der, beim Erlaß dieses Gesetzes bereits beschäftigten Arbeiter ist diese Anmeldung binnen 4 Wochen zu bewirken. 8
Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, halbjährlich der Orts⸗