Polizeibehörde die Zahl der beschäftigten Arbeiter unter sechszehn
Jahren anzuzeigen. §. 9
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88. 1, 2, 4, 5
und 5 dieses Gesetzes werden nach dem ersten, Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften der §§. 3, 7 und 8 dieses Gesetzes nach
dem zweiten Absatz des §. 8 des Regulativs vom 9. März 1839
Außerdem kann der Richter demjenigen, der binnen 5 Jahren für drei Uebertretungsfälle zu drei verschiedenen Malen, sei es nach den Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes oder nach denen des Regulativs vom 9. März 1839 bestraft worden ist, bei einer ferneren Uebertretung der Vor⸗ schriften dieses Gesetzes oder des gedachten Regulativs die Beschäf⸗ tigung junger Leute unter sechszehn Jahren auf eine bestimmte Zeit oder für immer untersagen. Sind in fünf Jahren sechs Uebertre⸗ tungsfälle bestraft worden, so m uß auf diese Untersagung, und zwar mindestens für die Zeit von drei Monaten, erkannt werden. Zu⸗ widerhandlungen gegen ein derartiges gerichtliches Verbot werden nit 1 bis 5 Rthlr. für jedes Kind und für jeden Contraventions⸗
Ddie Ausführung dieser Bestimmungen soll, wo sich dazu ein Bedürfniß ergiebt, durch Fabriken⸗Inspektoren als Organe der Staatsbehörden beaufsichtigt werden. 8
Diesen Inspektoren kommen, so weit es sich um Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und des Regulativs vom 9. März 1839 handelt, alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizei =Be⸗ hörden zu.
In welcher Weise sie eine stehende örtliche Aufsicht zu bilden, dieselbe zu unterstützen und zu leiten und mit der vorgesetzten Be⸗ hörde einen fortgehenden Verkehr zu erhalten haben, werden die
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, der Unter⸗ richts⸗Angelegenheiten und des Innern bestimmen.
Die Besitzer gewerblicher Anstalten sind verpflichtet, die auf Grund dieses Gesetzes auszuführenden amtlichen Revisionen dersel⸗ ben zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, zu gestatten
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Die im §. 11 erwähnten Departements⸗Chefs sind mit der
Ausführung des Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlo Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer.
von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin
Allerhöchster Erlaß vom 9. Mai 1853 — betref⸗ fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und des Chausseegeld⸗Erhebungsrechtes für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Wi⸗ latowo im Kreise Mogilno bis an die Inowra⸗ eclawer Kreisgränze in der Richtung auf Barein durchh. FPreis Mogilno9.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau Chaussee von Wilatowo, im Kreise Mogilno, Regie⸗ rungsbezirk Bromberg, über Mogilno bis an die Inowraclawer
Kreisgränze in der Richtung auf
zgrän; auf Barcein Mogilno, genehmigt habe 8 bestinemie das Expropriationsrecht für die zu
durch den Kreis
Ich hierdurch, daß der Chaussee erforder⸗
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 1eeaa; ae Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Mogilnver Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhal⸗ tung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be stimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen die Erhe⸗ bung betreffenden zusätzlichen Vorschriften verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die ge dachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß is durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 9. Mai
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den Minister für andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
In Folge der stattgehabten Wahl, dem Geheimen Bergrath und Professor an der Universität zu Berlin, Dr. Weiß, den Orden pour le mérite für Wissenschaften und Künste; und
Dem Hauptmann Chauvin der 3ten Ingenieur⸗Inspection, Lehrer der vereinigten Artillerie- und Ingenieur⸗Schule und Mit⸗ glied der Ober⸗Militair⸗Examinations⸗Kommission, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen;
Den Kaplan Lahm in Münster zum Regierungs⸗ und katho⸗ lisch-geistlichen und Schul⸗Rath bei der dortigen Regierung; des⸗ gleichen
Den seitherigen Oberlehrer am Gymnastum zu Paderborn, Bade, zum Regierungs⸗ und katholischen Schul⸗Rath bei der Re⸗ gierung in Liegnitz; so wie
Den Kreisrichter von Diepenbroick⸗Grüter in Peters hagen zum Konsistorial⸗Rathe und Mitgliede des Konsistoriums und Provinzial⸗Schul⸗Kollegiums in Münster zu ernennen.
Arbeiten.
Verfügung vom 20. Mai 1853 — betreffend die Be⸗
handlung der unter portofreier Rubrik von den
Gerichts⸗Behörden aufgelieferten Briefe an
Adressaten im Aufgabe⸗Orte oder im Landbezirke IX““
“
Verfügung vom 4. Januar 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 6 S. 37)
—
Ve. ügung vom 25. April 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 100 S. 665).
die unter portofreiem Rubro von den Gerichts⸗Behörden aufgelie⸗ ferten Briefe an Adressaten am Aufgabe⸗Orte oder im Landbezirke des Aufgabe⸗Ortes (Ortsbriefe), sie mögen mit Insinugtions⸗Doku⸗ menten versehen sein oder nicht, in Ansehung der Bestellgeld⸗Zah⸗ lung eben so zu behandeln sind, wie dergleichen Briefe anderer Behörden; daß mithin auf dieselben die Bestimmungen der Ver fügungen vom 4. Januar 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 6 S. 37) und vom 25. April 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 100, S. 665) An⸗ wendung finden, sofern nicht — wie in Berlin und Breslau — in Folge ausdrücklicher Uebereinkunft mit der Justiz⸗Verwaltung beson
dere Ausnahmen bestehen. Demgemäß ist für die bezeichneten Briefe bei der Bestellung
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Die Post⸗Anstalten werden darauf aufmerksam gemacht, daß
am Aufgabe⸗Orte oder im Bezirke desselben durch die Orts⸗ resp. Landbriefträger das tarifmäßige Bestellgeld und bei der Abholung durch Adressaten im Orte die festgesetzte Bestellgebühr zu erheben, während nur bei der Abholung durch Adressaten im eigenen Land⸗ bezirke der Aufgabe⸗Post⸗Anstalt eine kostenfreie Besorgung eintritt.
Berlin, den 20. Mai 1853.
General⸗
Verfügung vom 21. Mai 1853 — betreffend di Aufbewahrung und den Verkauf unbrauchbare
Papiere. Versfügung vom 10. Dezember 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 299 S. 1789)
Der Königlichen Ober-Post⸗Direction wird auf die unterm 25. April c. an das Rechnungs⸗Büreau gerichtete Anfrage bezüg⸗ lich des Verkaufs und der Aufbewahrung unbrauchbarer Papiere hc““
Was zunächst die Sonderung der unbrauchbaren Papiere ꝛc. behufs Ueberweisung des Erlöses aus dem Verkaufe derselben an die Postkasse resp. an die Post⸗Armenkasse betrifft, so ist als Grund⸗ satz festzuhalten, daß sämmtliche bei den Post⸗Anstalten aufbe⸗ wahrte unbrauchbare Papiere zum Besten des Post⸗Armenfonds, die bei den Ober⸗Post⸗Directionen und Ober⸗Postkassen vorhandenen unbrauchbaren Papiere aber, zu denen auch die von den Post⸗Anstalten zur Revision eingesandten Karten, Register ꝛc. gehören, zum Besten der Postkasse verkauft werden.
Was ferner die Frage anlangt, welche Bücher zu den nach §. 2 Abschnitt XII. Nr. 3 der Dienst⸗Instruction für die König⸗ lichen Ober⸗Post⸗Directionen nicht zum Verkauf bestimmten Kassen⸗ büchern gehören, so sind dahin nur die Haupt⸗Kassenbuͤcher, nämlich bei den Postämtern erster und zweiter Klasse, und bei den Post⸗
V V
Erpeditionen erster Klasse das Kassen⸗Journal und das Abrech⸗ nungsbuch mit der Ober⸗Postkasse, und bei den Post⸗Expeditionen zweiter Klasse das Kassenbuch zu rechnen.
Bezüglich der dreijährigen Aufbewahrungsfrist der im Ab⸗ schnitt XII. Nr. 3 §. 1 ad a der Dienst⸗Instruction gedachten alten Papiere endlich ist durch die Verordnnng vom 10. Dezember a. pr. (Staats⸗Anzeiger Nr. 299 S. 1789) ein Unterschied zwischen Geldablieferungsscheinen und Manualen nicht gemacht worden, sämmtliche Manuale, mögen es nun Geldlagerbücher oder Kopir⸗ manuale ꝛc. sein, sind vielmehr eben so, wie die Geldablieferungs⸗ scheine zu behandeln. Die auf drei Jahre ermäßigte Aufbewah⸗ rungsfrist beginnt also auch bei den Manualen erst von dem Tage, wo das Gesetz über das Postwesen vom 5. Juni 1852 in Kraft getreten ist.
Manuale aus dem Jahre 1849 dürfen mithin nicht im lau⸗ fenden Jahre, sondern frühestens im Jahre 1856 verkauft werden, weil der Termin für den Verkauf unbrauchbarer Papiere nach §. 3 Abschnitt XII. Nr. 3 der Dienst⸗Instruction für die Ober⸗ Post⸗ Directionen im ersten Quartal eines jeden Jahres anberaumt wer⸗
den soll, im ersten Quartal 1855 aber die dreijährige Frist seit dem Erlasse des Postgesetzes noch nicht verflossen i
Berlin, den 21. Mai 1853. General⸗Post
An Post⸗Direction zu N.
Verfügung vom 24. Mai 1853 l1313—3
Aufhebung der Bestimmung des Vortaxirens der im preußischen Post⸗Bezirke aufgelieferten un⸗ frankirten Brief⸗ und Fahrpost⸗Sendungen nach anderen Vereins⸗Post⸗Bezirken und über solche
hinaus.
Die Vorschrist, daß bei den unfrankirt im preußischen Post⸗ V
Bezirke aufgelieferten, nach anderen Vereins Post⸗Bezirken und
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über solche hinaus adressirten Brief⸗ und Fahrpost⸗Se 6 Post-Anstalten der hee EEEE1 zu berechnende Vereins⸗Porto auf der Siegelseite des Briefes oder der Begleit⸗Adresse als Vortaxe zu vermerken haben, wird hier⸗ durch aufgehoben und dagegen bestimmt, daß eine Vortaxirung des Vereins⸗Portos seitens der preußischen Aufgabe⸗Post⸗Anstalten ferner überhaupt nicht stattfindet, vielmehr das Geschäft der Aus⸗ taxirung oder der Porto⸗Ansetzung auf den Briefen im Verkehr nach Vereins⸗Staaten eben so wie nach außerdeutschen Ländern künftig lediglich denjenigen preußischen Post⸗Anstalten obliegt, welche die gedachten Sendungen mittelst Kartenschlüsse auf Vereins⸗ Post⸗Anstalten letzteren unmittelbar überliefern.
Berlin, den 24. Mai 1853.
Verfügung vom 24. Mai betreffend die ehandl Vereins⸗Korrespondenz Auslande.
mit dem
Der Königlichen Ober-Post⸗Direction wird auf den Bericht vom 3. Dezember v. J. in Betreff der Behandlung der Vereins⸗ Korrespondenz mit dem Auslande Folgendes eröffnet:
Nach §. 18 der Vorschriften über das Expeditions⸗Ver⸗ fahren bei dem Wechsel⸗Verkehr mit den ausländischen Post⸗ Anstalten soll bei unfrankirter Korrespondenz vom Auslande nach dem Auslande im Transit durch Preußen die Eingangs⸗Gränz⸗ Post-Anstalt nur das vom Auslande in Ansatz gebrachte Porto auf der Siegelseite des Briefes nachrichtlich in Sgr. vermerken, die Ansetzung des preußischen Transitportos ist dagegen Sache der
Auslieferungs⸗Post⸗Anstalt. Nach der Bildung des Post⸗Vereins
kömmt nun in Frage, wie das Vereinsporto bei der durch Preußen transitirenden Korrespondenz angesetzt wird. Heerbei sind folgende beide Fälle zu unterscheiden:
1) Das Vereinsporto wird nicht von Preußen bezogen, z. B. für die Korrespondenz aus der Schweiz nach Mecklenburg oder aus Sachsen nach Belgien. In diesem Falle wird das Vereinsporto als ausländisches Porto angesehen und auf der Rückseite des Briefes von der Eingangs⸗Post⸗Anstalt vermerkt.
2) Das Vereinsporto fließt zur preußischen Postkasse, z. B. für die Briefe aus Belgien nach Braunschweig, aus Schweden nach Italien. Für diese Korrespondenz ist das Vereinsporto als preußisches Transitporto anzusehen, und bleibt dessen An setzung demnach der Auslieferungs⸗Post⸗Anstalt überlassen.
den 24. Mai 1853.
General⸗Post⸗Amt.
Justiz⸗Ministerium.
Verfügung vom 13. Mai 1853 — betreffend den Verbrauch des Stempelpapiers bei den Voluntair⸗ Gerichten.
den Verbrauch des Stempelpapiers bei den Voluntair⸗ Gerichten im Departement des Kollegiums betreffend,
will der Justiz⸗Minister hierdurch genehmigen, daß bei diesen Vo⸗ luntäirgerichten der Verbrauch der Stempel in natura, mit alleini⸗ ger Ausnahme der bei freiwilligen Mobiliar⸗Auctionen zu verwen⸗ denden Stempel, ganz aufhöre und der Betrag des hiernach nicht verwendeten Stempels in die von den Kreisgerichts⸗Behörden auf⸗ zustellenden Kostenrechnungen mit aufgenommen werde.
demgemäß modifizirt sich daher die Bestimmung im Schluß⸗