ungen aus den Jahren 1805—49 zu ermäßigten Preisen verkauft werden.
Die vorhandenen Exemplare sind gut konser⸗ virt, collationirt und eingebunden und werden Bestellungen darauf, soweit der Vorrath reicht, von den Königlichen Post⸗Anstalten angenommen.
Die Preise sind pro Exemplar bestimmt: für die Jahrgänge:
1806 — 49 auf 12 Rthlr. 15 Sgr. 1810 —- 49 » 12 8 — » 8 „ 49 49 » 411 » 22 »⸗ „ 48 4—469 » 41 » — »„» „ 4816 49 » 410 „» 15 » “ 1817 — 49 »„ 10 » „ „ 1818 49 „ 10 » »⸗ 2 1819 949 „ 9 » 22 » „ 1820 — 49 » 5 2 2 1821 — 49 » „ 2 » 1822 —49 » „ 5 „ 1826 — 49 » 9) 2 5) 1831 — 49 » „ 8 8 „ 1P16112— 5 » 6 1836—49
6 „ „
Das betheiligte Publikun davon hier⸗ durch in Kenntniß gesetzt. v Berlin, den 28. Mai 1853. “ Zeitungs⸗Comtoir. Sinell.
707] Bekanntmachung.
Die zu den Bauten der hiesigen Militair⸗ Etablissements vorkommenden Zimmer⸗Arbeiten event. auch die Lieferungen des dazu erforder⸗ ichen Holzmaterials, sollen im Wege der Sub⸗ mission vergeben werden.
Die Bedingungen sind täglich in den Dienst⸗ stunden im Fortifications⸗Büreau auf der
Citadelle hierselbst einzusehen, können auch ge⸗ en Erstattung der Kopialien abschriftlich mitge⸗ heilt werden.
Unternehmer werden aufgefordert, ihre Gebote schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift „Submission auf Zimmer⸗Arbeit“ versehen, spätestens bis zum 17. Juni c., portofrei hier einzureichen und bei der an diesem Tage Vor⸗ mittags 10 Uhr stattfindenden Eröffnung der Preis⸗Offerten, persönlich zu erscheine
Spandau, den 25. Mai 1853.
Königliche Fortification.
732] Oeffentliche Bekanntmachung. Bei der kürzlich stattgefundenen Ablösung aller
gutsherrlichen Reallasten auf den Grundstücken
des Gemeindeverbandes zu Kreblitz im luckauer
Kreise ist für den Besitzer dieses Ritterguts aller
Antheile, den Herrn Grafen zu Solms⸗Baruth,
eine Kapitalsabfindung von 898 Thlr. 29 Sgr.
regreßmäßig festgestellt worden.
Dies wird den größtentheils unbekannten
gegenwärtigen Inhabern des auf besagtem Rit⸗
jergute ad Rubr. II. No. 1 eingetragenen Kapi⸗ tals von 1008 Thlr. 10 Sgr. und zwar mit
474 Thlr. 14 Sgr. 1 Pf. für den früheren Be⸗
sitzer, den nun verstor⸗ 8 benen Ober⸗Amtmann Karl August Bohnstedt, und für den jetzt auch ver⸗ storbenen General-Ma⸗ jor von Lessing zu
ö Lübben
zur Wahrnehmung ihrer Rechte bezüglich auf
§. 460 u. f. Titel 20, Theil I. des Allgemeinen
Landrechts und §. 49 des Rentenbankgesetzes vom
2. März 1850 hierdurch nach §. 111 des Ablö⸗
sungsgesetzes de eod. bekannt gemacht, mit der
Aufforderung, binnen 6 Wochen und spätestens
in dem vom unterzeichneten Spezialkommissarius der Königlichen Regierung landwirthschaftlichen Abtheilung zu Frankfurt a. O. auf den 16. Juli d. J., Vormitt. 10 Uhr, in seinem Hause und Geschäftslokale, Hauptstraße Nr. 6 hierselbst, anberaumten Termine ihre et⸗ waige Ansprüche auf die Verwendung des obge⸗ vüen v6A6“ bei ihm gehörig an⸗ elden, widrigen ihr Hy ree 8 duf erüächt. genfalls ihr Hypothekenrecht dar Luckau, den 23. Mai 1853. Kbniglicher Kreis⸗Justiz⸗Kommissarius. Sartorius.
“
I7227]
Bekanntmachung.
Die verwittwete Frau Gutsbesitzer Winter beab⸗ sichtigt das ihr gehörige, zwei Meilen von Sagan, im saganer Kreise am Bober belegene Rittergut Nieder⸗Gorpe aus freier Hand zu verkaufen. Dasselbe hat eine angenehme Lage, enthält 691 Morgen Acker, 124 Morgen Wiesen, 96 Morgen Rasenhütungen, 56 Morgen Laubholzbüsche, 1170 Morgen Kieferhaide und außerdem ein Schloß, Gärte und neue Wirthschaftsgebände. Zur Entgegennahme von Geboten habe ich einen Termin auf
den 24. Juni d. J., Nachmittags 3 Uhr, in meinem Geschäftszimmer anberaumt.
Die Auswahl unter den Bietern und die Be⸗ willigung des Zuschlags bleibt der Verkäuferin vorbehalten, jedoch kann im Falle annehmbarer Gebote mit Aufnahme des Kaufvertrags und der Gutsübergabe alsbald vorgegangen werden.
Karte und Vermessungs⸗Register können bei mir eingesehen werden, auch ertheile ich auf por⸗ tofreie Schreiben die erforderliche Auskunft.
Sagan, den 23. Mai 1853.
Steinmetz, Königlicher Rechts⸗Anwalt und Notar
öln⸗Mindener Eisenbahn.
Lokomotiven⸗Lieferung.
Die Anfertigung und Lieferung von:
6 Stück Schnellzug⸗Lokomotiven mit 14 ⁄ zölligen Cylindern, 19 7⁄2 Zoll Kolbenhub und einer Dampfspannung von 100 Pfund Reberdruck per Quadratzoll — mit Tender;
6 Stück Güterzug⸗Lokomotiven mit 15 %zölligen Cylindern, 21 ½ Zoll Kolbenhub und einer Dampfspannung von 100 Pfund Ueberdruck per Quadratzoll — mit Tender;
abzuliefern in vollständig betriebsfähigem Zustande franko auf eine beliebige Station unserer Bahn mit je zwei Stück einer Gattung am 1. Dezem⸗ ber 1853, 15. Februar und 1. Mai 1854, soll unter den auf Verlangen von uns mitzutheilen⸗ den Bedingungen im Wege der Submission ver⸗ dungen werden.
Hierauf reflektirende Fabrikanten werden er⸗ sucht, ihre Offerten, welche auf 6 Lokomotiven mit Tender von einer und derselben Gattung, oder auf alle zwölf abgegeben werden können, versiegelt und portofrei und mit der entsprechen⸗ den Aufschrift versehen, bis zum 21. Juni cr. Abends bei uns einzureichen. Die Entsiegelung trfolgt am 22. ejsd., Mittags 12 Uhr, in Ge⸗ genwart der etwa erschienenen Suhmittenten. Die Auswahl unter den letzteren, so wie das Recht, sämmtliche Offerten abzulehnen, behalten wir uns ausdrücklich vor. Nach Eröffnung der Submissionen halten wir uns eine 14tägige Ent⸗ scheidung bevor und sind Submittenten so lange an ihre Offerten gebunden.
Köln, am 21. Mai 1853.
Die Direction.
Die Auszahlung der Dividende von 3 Rbthlr. dänisch pr. Actie für das Jahr 1852 findet vom Ls8sten dieses an statt im Haupt⸗Büreau zu Kopenhagen gegen Verabreichung der entsprechen⸗ den Coupons. — Für Actien, auf welche der Zuschuß von 28 Species nicht ge⸗ fällt jene Dividend⸗Zahlung
289
Kopenhagen, den 26. Mai 1853.
8 Die Direction der Seeländischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. . MFlIr
8 8 . 1
[719) Ediktal⸗Citation.
Demnach bei dem Waisengerichte der Kaiser⸗ lichen Stadt Riga seit längerer Zeit sich fol⸗ gende Gelder in deposito asservirt befinden, nämlich:
1) zum Besten des seit dem Jahre 1823 ver⸗ schollenen Königlich preußischen Vice⸗Konsuls Ulrich Wolter circa 350 S.⸗Rbl.;
2) zum Besten des seit vielen Jahren verschol⸗ lenen Gold⸗ und Silberarbeiters Franz Karl Foege circa 2400 S.⸗Rbl.;
3) zum Besten des seit dem Jahre 1829 ver⸗ schollenen (Johann) alias Joachim Christoph Lemcke circa 300 S.⸗Rbl.,
ohne daß die resp. Interessenten ihre desfallsigen Gerechtsame wahrgenommen, oder sich zum Empfange gemeldet haben — als werden von dem Waisengerichte der Kaiserlichen Stadt Riga vorbenannte Verschollene, oder im Falle des etwanigen Ablebens derselben deren kheliche Descendenten oder anderweitige Erben und Erb⸗ nehmer hiermit aufgefordert, in Zeit von 18 Mo⸗ naten a dato und spätestens den 7. November 1854, entweder in Person, oder durch gehörige Bevollmächtigte vor besagtem Waisengerichte zu erscheinen und sich ad causam gehörig zu legiti⸗ miren, unter der Verwarnung, daß im Nichter⸗ scheinungsfalle benannte Verschollene für todt erklärt und das hierselbst zu ihrem Besten asser⸗ virte Vermögen ihren Erben, sofern dieselben als solche sich zu legitimiren im Stande sein werden, ausgeantwortet werden solle, Letztere aber, wenn sie in der anberaumten peremtorischen Frist sich nicht gemeldet haben würden, mit allen Ansprüchen an sothanes Vermögen für präkludirt erachtet werden sollen, worauf sodann mit selbigem dem Gesetze gemäß verfahren werden wird.
Riga, Rathhaus, den 7. Mai 1853.
A. E. Kröger, Imp. Civ. Reg. Jud. pupill
[308] Ediktal⸗Ladung.
In Folge angezeigter Zahlungsunfähigkeit ist zu dem Vermögen des Kaufmanns Johann Friedrich Weiß und des Bierknechtes Karl Gott⸗ lob John hier der Gantprozeß zu eröffnen ge⸗ wesen.
Es werden daher alle bekannten und unbekann⸗ jen Gläubiger des genannten Weiß und John, so wie alle Diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an deren Vermögen Ansprücht zu haben vermeinen, andurch geladen,
den 5. September d. J.,
welcher zum Anmeldungs⸗ und Gütepflegungster⸗ min anberaumt worden ist, an hiesiger Stadt⸗ gerichtsstelle in Person und beziehendlich bevor⸗ mundet oder durch gerechtfertigte und zur Ab⸗ schließung eines Vergleiches mit Anweisung ver⸗ sehene Bevollmächtigte zu rechter früher Gerichts⸗ zeit zu erscheinen, ihre Forderungen unter der Verwarnung, daß sie außerdem derselben, so wie der Wohlthat der Wiedereinsetzung in den vori⸗ gen Stand für verlustig und von der Masse für ausgeschlossen werden erachtet werden, anzuzeigen und zu bescheinigen, darüber mit dem bestellten Streitvertreter und des Vorzugs halber unter sich rechtlich zu verfahren und binnen sechs Wochen zu beschließen,
den 25. Oktober d. J., des Aktenschlusses,
WEEW XX“X“ der Eröffnung eines Ausschließungsbescheides, welcher rücksichtlich der Ausbleibenden, Mittags 12 Uhr, für bekannt gemacht erachtet werden w d, und unter gleicher Verwarnung,
den 29. November d. J., der Bekanntmachung eines Ordnungsbescheides gewärtig zu sein. Uebrigens haben auswärtige Be⸗ vollmächtigte am hiesigen Orte zur Annahme künftiger Ladungen zu bestellen.
Freiberg, den 24. Februar 1853.
Das Stadtgericht. Sachße.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdrucke rei⸗
8
Das Abonnement beträgt 25 Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.
Mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Berlin: 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:
1 Kihlr. 27 ⅛ Sgr.
Alle Post⸗Anstalten des In 2 und Auslandes nehmen Bestellungen an für Lerlin die Expeditionen des Föntet. Preuß. Staats-Anzeigers Nr. 54., und
er Preußischen Zeitun Lei Straße Ar. 14. v
fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und Chausseegeld⸗Erhebungs⸗Rechtes für den Bau nd die Unterhaltung einer Chaussee von Margo⸗
nin im Kreise Chodziesen, Regierungs⸗Bezirk
Bromberg, über Samoczyn bis zum linksseitigen
Netzdamme.
Auf Ihren Bericht vom 29. April d. J. bestimme Ich, daß auf die Straße von Margonin, im Kreise Chodziesen des Regie⸗ rungs⸗Bezirks Bromberg, über Samoezyn bis zum linksseitigen Netzdamme, deren Chaussirung mit Meiner Zustimmung von dem chodziesener Kreise unternommen worden ist, das Expropriations⸗ recht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chausse⸗Neubau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen geltenden Bestimmun⸗
gen Anwendung finden soll. Zugleich verleihe Ich dem Chodziese⸗ ner Kreise das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Chaussee nach dem für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Ta⸗ rife einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizri⸗Vergehen auf die gedachte Straße Anwendung finden. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 9. Mai 1853.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentli nd den Finanz⸗Minister.
Legge⸗Ordnung vom 15. Mai 1853 — für die
Kreise Bielefeld, Halle und Herford (mit Aus⸗
schluß der Aemter Bünde und Rödinghausen) Regierungs⸗Bezirk Minden.
Wi
Der Zweck der Legge ist, das richtige Maß in Länge und Breite, so wie die Abwesenheit von Hauptmängeln zu beglaubigen und den Verkauf der Leinwand zu erleichtern. 1
Leggezwang
Alle im Bereiche der Gültigkeit dieser Verordnung verferligte,
zum Verkauf bestimmte, sogenannte Bielefelder Leinwand muß ge⸗
legget werden. Wer solche Leinwand ungelegget zur Bleiche bringt, oder verkauft und abliefert, oder zum Wiederverkaufe kauft, ver wirkt eine Strafe bis zu fünf Thalern für jedes Stuck.
Eben so ist auch die, zwar außerhalb der Kreise Bielefeld, Halle und Herford verfertigte, aber in denselben zum Verkaufe an Leinenhändler gestellte oder von denselben auswärts erkaufte graue bielefelder Leinwand dem Leggezwange unterworfen. Bei entstehen⸗ dem Zweifel über die Leggepflichtigkeit des Leinens ist das Gut⸗ achten des Leggen⸗Vorstandes (§. 12) einzufordern.
Wer solche Leinwand ungelegget zur Bleiche oder in den Han⸗ del bringt, also entweder verkauft oder kauft, verwirkt gleichfalls die oben bezeichnete Strafe.
Für die von Webern und Leinenhändlern zur Bleiche gebrach⸗ ten Leinen gilt die Vermuthung, da
Ausgenommen von dem Leggezwange 2 alle in Fabrik⸗An⸗ stalten oder von einzelnen Webern auf Bestellung von Fabrik⸗In⸗ habern oder Leinenhändlern gegen Lohn und Ertheilung der Kette gewebte Leinwand.
Damit diese Leinwand aber von der leggepflichtigen unte schieden werden könne, haben die Leinen⸗Fabrikanten und Händler zur Vermeidung einer Strafe von Fünf Thalern dieselbe vor der 89b einem, ihre Firma tragenden, unauslöschlichen Stempel zu versehen.
Wer von dieser Befugniß Gebrauch machen will, hat unter Einreichung seines Stempels bei der Regierung die Autorisation dazu nachzusuchen, welche durch das Amtsblatt bekannt zu machen ist. Wenn Jemand diese Befugniß in der Art mißbraucht, daß er angekauftes leggepflichtiges Leinen (conf. §. 2) mit dem Firma⸗ Stempel bedrucken läßt, so hat derselbe für jedes dadurch der Legge entzogene Stück eine Strafe von fünf Thalern zu bezahlen.