1853 / 128 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die Direction besteht fortan aus

einem Deichgräfen; 8 sirben aus den in der Nähe des Rheins Gemein⸗ den zu wählenden Heimräthen; und drei aus den in weiterer Entfernung vom Rheine belegenen Gemeinden zu wählenden Deputirten;

) einem Deich⸗Inspektor.

Die Regierung zu Düsseldorf entscheidet nach Anhörung der Repräsentanten⸗Versammlung und der Deich⸗Direction darüber, welche Gemeinden sammt dazu gehörigen Etablissements zur Klasse sub b und welche zur Klasse sub e zu rechnen sind. h

Der Deich-Inspector wird von der Regierung zu Düsseldor bestimmt, welche denselben wegen seiner desfallsigen Wirksamkeit Instruction versieht.

Wenn die Deich⸗Repräsentanten⸗Versammlung es unterläßt oder verweigert, die der Deichschau obliegenden Leistungen auf den Haushalts⸗Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so

läßt die Regierung, wie bisher, nach Anhörung der Deich-Direktion die Eintragung in den Etat von Amts wegen bewirken oder stellt die außerordentlichen Ausgaben fest und verfügt die Einziehung der

rforderlichen Beiträge.

Gegen diese Entscheidung steht der Repräsentanten⸗Versamm⸗ ung innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister für die andwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.

Im Uebrigen behält die Verordnung über die Organisation der neuen Deichschauen auf dem linken Rheinufer abwärts von Neuß vom 7. Mai 1838 auch für die Deichschau Friemersheim ihre Gültigkeit, vorbehaltlich der künftigen Vereinigung dieser Schau mit den Deichschauen Uerdingen, Homberg, Moers und Orsoy.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Charlortenburg, den 16. Mai 1853

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

von Westphalen.

betreffend die Allerhöchste Bestätigung des Sta

Westfälischen Provin ial

Das mit Ihrem Berichte vom 20. September d. J. Mir überreichte und anbei zurückgehende Statut zur Erweiterung der Westfälischen Provinzial⸗Hülfskasse will Ich hiermit landesherrlich bestätigen, jedoch mit dem Vorbehalte, daß die Zurückziehung der gewährten Summe von 220,000 Thalern zur Staatskasse in dem Falle zulässig sein soll, wenn entweder die Verwendung nicht statu⸗ meß s geschehen oder diese Summe in sich auf das Doppelte newclen sollte. Aber auch dann soll, wie Ich hiermit ausdrück⸗

estimme, die Zurückziehung nur so langsam erfolgen, daß

daraus keine Verlegenheiten fi 1 8 und Gläubiger nn für die Kasse oder deren Schuldner

Westfälischen Provinzial⸗Hülfskasse vom e . nehmige Ich ebenfalls.

Charlottenhof, den 2

Simons. von Bodelschwingh.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, den Justiz⸗Minister, den Minister des Innern, den Finanz⸗Minister und das Ministe⸗ rium für landwirthschaftliche Angelegenheiten.

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Der Fonds der nach dem Statute vom 26. November 1831

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eingerichteten Provinzial⸗Hülfskasse wird durch die aus Staatskassen gewährte Summe von 220,000 Thalern verstärkt.

Hiervon sind mit 176,000 Thalern in Staats⸗Schuldscheinen zum Nennwerthe nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1847 am 7ten November 1847 übergeben; das letzte Fünftel mit 44,000 Tha⸗ lern baar wird aus der Staatskasse in dem Maße nachgezahlt werden, als die zu dessen Gewährung bestimmten Gelder aus den der Preußen geleisteten Vorschüssen zur Staatskasse wieder eingehen

ür die Verwendung und Verwaltung dieser Fonds gelten die Bestimmungen in dem Statute vom 26. November und dess ach⸗ trägen mit den nachfolgend fortgesetzten Modificationen.

Die Provinzial⸗Hülfskasse ist verpflichtet, Gelder aus den mit staatlicher Genehmigung errichteten Sparkassen der Provinz zinsbar anzunehmen und zwar in dem Betrage des §. 1 gedachten Fonds, unter Berücksichtigung der in den §§. 4 und 5 enthaltenen Be⸗ stimmungen. Die Direction hat unter Genehmigung des Ober⸗ Präsidenten alljährlich zu bestimmen, welche Zinsen sie gewähren und in welchen Fristen sie Rückzahlung leisten werde.

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Von dem jährlichen Zinsgewinne der Hülfskasse aus den ihr nach §. 1 neu überwiesenen Fonds ist die Hälfte dazu zu verwen⸗ den, den schon bestehenden und den noch neu zu errichtenden, im §. 3 näher bezeichneten Sparkassen zur geeigneten Verwendung im Interesse der Sparkassen Zuschüsse zu leisten. geschieht alljährlich mit Genehmigung des Ober⸗Präsidenten. Ein Viertheil des Gewinnes wird dem Stamm⸗Vermögen der Hülfs⸗ kasse behufs dessen allmältger Vermehrung, so wie zur Deckung et⸗ waiger Verluste zugeschlagen, über das letzte Viertel kann die Pro⸗ vinzial⸗Vertretung zu öffentlichen Zwecken innerhalb der Provinz frei verfügen.

Der der Hülfskasse nach §. 1. neu überwiesene Fonds ist von dem ursprünglichen Dotations⸗Fonds in der Art getrennt zu halten, daß für den ersten Fonds die Zinsen von der ihm bereits überwie⸗ senen Summe von 176,000 Thalern in Staatsschuldscheinen, so weit deren Veräußerung nicht bereits erfolgt ist oder künftig nach dem Ermessen der Direction mit Rücksicht auf das Bedürfniß ge⸗ schehen wird, zu 3 ½ Prozent berechnet, dagegen von dem baaren Erlöse für die verkauften Staats⸗Schuldscheine, so wie von der in baar noch zu überweisenden Summe von 44,000 Rthlrn. dem neuen Fonds 35 Prozent Zinsen von dem ursprünglichen Dotations⸗Fonds vergütet werden

Die Verthetlung

richteten Spar⸗Kassen, sofern die Bestimmungen in den Statuten

Die Hülfs⸗Kasse kann an die mit Staats⸗Genehmigung er⸗

der letzteren nicht entgegenstehen, auf die von den betreffenden Spar⸗Kassen⸗Kuratorien ausgestellten Schuldverschreibungen Gelder zu 4 Prozent auf sechsmonatliche Kündigung verleihen, so wie die

zu Gunsten dieser Spar⸗Kassen ausgestellten Schuldverschreibungen,

wenn solche auf die Hülfs⸗Kasse cedirt werden, annehmen und den Kapital⸗Betrag daäafür den Spar⸗Kassen erstatten.

Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre, so wie das durch die⸗ selbe bestäligte Statut zur Erweiterung der Westphälischen Provinzial⸗ Hülfskasse, werden hierdurch mit dem Hinzufügen zur öffentlicher Kenntniß gebracht, daß auf die im §. 1 dieses Statuts erwähnte Summe von 44,000 Rthlrn. inzwischen bereits Abschlags⸗Zahlungen zum Betrage von mehr als 37,000 Rthlrn. geleistet worden sind.

Die Aenderungen, welche des Königs Majestät nach Ausweis vorgedachter Ordre in Bezug auf das Statut vom 26. November 1831 zu genehmigen geruht haben, sind folgende:

Zusatz zu §. 9.

Die im §. 9 des Statuts bezeichnete Reihenfolge des ranges in der Berechtigung zu Darlehnen bleibt zwar im Allgemeinen bestehend, jedoch soll die Dringlichkeit des besondern Falles, zumal wenn landwirthschaftliche Unternehmungen von Genossenschaften in Konkurrenz treten, vorzugswrise für die verwaltende Direction maß⸗ gebend sein

NBuu 8. 40

Für solche Privat-Personen, welche zu dem im §. 8 sub d. angegebenen Zwecke, oder zu Meliorationen überhaupt Darlehen verlangen, treten rückstchtlich der Sicherheits »Bestellung folgende erleichternde Bestimmungen ein:

1) Bei gemeinschaftlichen Unternehmungen von Genossenschaften, die von der Kreis⸗Behörde als zuverlässig und solide bezeich⸗ net werden, sollen solidarische Verpflichtungen als genügend anerkannt werden.

2) Bei Darlehnen an Einzelne genügt die Bürgschaft von einer solchen Person, die von der Kreis⸗Behörde als zuverlässig und solide bezeichnet wird.

3) In Fällen, wo hypothekarische Verpfändung stattfinden soll, bedarf es zum Sicherheits⸗Nachweise außer der Bescheinigung über den Katastral⸗Reinertrag keiner gerichtlichen Taxe, sondern nur einer von vereideten Gerichts⸗Taxatoren ausge⸗ gangenen, von der Kreis⸗Behörde visirten Abschätzung der zum Pfande zu bestellenden Realität, und kann bis zu 8 der Tax⸗Summe ein Darlehn bewilligt werden.

Die Direction der Westfälischen Provinzial⸗Hülfskasse hierselbst ist wegen Ausführung gegenwärtiger Bestimmungen mit Anweisung versehen.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Kreis⸗Physikus, Geheimen Sanitäts⸗Rath Dr. Roech⸗ ling zu Saarbrücken, im Regierungs⸗Bezirk Trier, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Kaiserlich öster⸗ reichischen Oberst-Lleutenant im K. K. Franz⸗Joseph⸗Husaren⸗Re⸗ giment, Karl von Zaitsek, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit Schwertern; so wie dem evangelischen Schullehrer und Kantor Aust zu Wüste⸗Röhrsdorf im Kreise Hirschberg das Allge⸗ meine Ehrenzeichen zu verleihen; 8

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Den Direktor des Kreisgerichts in Stralsund, Nöldechen, zum Direktor des Konsistoriums der Provinz Sachsen mit dem Range eines Raths dritter Klasse; desgleichen

Den Kaufmann Wilhelm Eduard Neuhaus in Brüssel zum Konsul daselbst zu ernennen; und

Dem Apotheker Gustav Heinrich Meyer in Potsdam das Prädikat als Hofapotheker zu verleihen.

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Angekommen: Se. Excellen o 8 .„E z der Her Staats⸗Minister von Plötz, von Deßau.

Der General⸗Major und Commandeur der Aten Kavallerie⸗ Brigade, von Lebbin, von Bromberg h Feeree

Berlin, 2. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem General⸗Konsul in London, Hebeler, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen St. Annen⸗Ordens zweiter Klasse, und dem Königlich dänischen Konsul Lindhberg in Danzig, zur An⸗ legung des von Sr. Majestät dem König von Dänemark ihm ver⸗ . Ritterkreuzes des Danebrog⸗Ordens dritter Klasse zu ertheilen.

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Einzelne zu meiner Kenntniß gekommene Klagen über die hy groskopischen Eigenschaften der nach der sechsten Ausgabe der Phar⸗ makopoe bereiteten, trockenen und gepulverten narkotischen Extrakte haben mich veranlaßt, zur Ermittelung einer zweckmäßigen Darstel⸗ lungsweise dieser Präparate Versuche anstellen zu lassen. Nach Ein⸗ gang des über diese Versuche und ihre Resultate sprechenden Be⸗ richts sind sämmtliche Königliche Regierungen, so wie das hiesige Köͤnig⸗ liche Polizei⸗Präsidium veranlaßt worden, durch zuverlässige Apo⸗ theker ihrer resp. Departements zu dem nämlichen Zwecke Versuche anstellen zu lassen und darüber zu berichten. Die sämmtlichen auf diesen Gegenstand bezüglichen Berichte sind von mir demnächst der technischen Kommission für pharmazeutische Angelegenheiten zur Be⸗ gutachtung übergeben worden.

Nach dem Inhalte dieses jetzt eingegangenen Gutachtens ist es dringend nothwendig, den Apothekern schon jetzt eine brauchbare Vorschrift zur Bereitung der oben genannten Extrakte zu geben und nicht das Erscheinen einer neuen Ausgabe der Pharmakopoͤe hierzu abzuwarten.

Hiermit einverstanden, setze ich nach dem Vorschlage der tech⸗ nischen Kommission für pharmazeutische Angelegenheiten folgende Vorschrift fest:

„Eine Unze des narkotischen Extrakts wird in einem Porzellan⸗ Gefäß mit sechs Drachmen möglichst feinen und getrockneten Süß⸗ holzpulvers gemischt und das Gemisch unter öfterem Umruhren bis zu 40 50°C. so lange getrocknet, als es noch an Gewicht ver liert. Dann wird die Masse noch warm zerrieben und derselben so viel Süßholzpulver von derselben Beschaffenheit zugesetzt, daß man zwei Unzen Pulver erhält, welches in kleinen, wohlverschlosse⸗ nen Gläsern vorsichtig und mit der Bezeichnung »sumatur duplum« aufzubewahren ist. Eine Drachme dieses Pulvers enthält ½ Drachme des narkotischen Extrakts.“

Von diesen Präparaten ist stets doppelt so viel zu nehmen und zu berechnen, als der Arzt von dem gew öhnlichen Extrakte verord⸗ net hat.

Die Königlichen Regierungen und das hiesige Königliche Po⸗ izei⸗Präsidium haben diese Verordnung möglichst bald durch die Amtsblätter zur Kenntniß der betheiligten Medizinal⸗Personen zu bringen und dabei zugleich anzuordnen, daß die auf diese Weise be⸗ reiteten narkotischen Extrakte vom 1. Oktober d. J. an in den Apo⸗ theken vorräthig gehalten werden müssen.

Berlin, den 20. Juni 1850.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. (gez.) von Ladenberg.

An sämmtliche Königliche Regierungen.