1853 / 132 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zession an gerechnet, vollendet und dem Betriebe übergeben sein.

Die Bahn soll innerhalb dreier Jahre, von Ertheilung der dG

a es angemessen ist, daß der Betrieb der Holländisch⸗Rhei⸗ nischen Bahn⸗Verwaltung bis Emmerich, oder der der Köln⸗ Mindener Bahn⸗Verwaltung bis Arnheim gehe, so wird die Köln⸗ Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft mit der Holländisch⸗Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft rücksichtlich der Ueberlassung des Betriebes auf der Strecke von der Landesgränze bis Emmerich resp. der Uebernahme des Betriebes auf der Strecke von der Landesgränze is Arnheim in Verhandlung treten, und darüber einen Vertrag

uschließen suchen, welchen sie demnächst der Staats⸗Regie⸗ rung zur Genehmigung vorlegen wird. Sollte ein solcher jetzt oder ünftig nicht zu Stande kommen, oder nicht genehmigt werden, so unterwirft sich die Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft rücksicht⸗ ich des Betriebes der fraglichen Gränzstrecke und der Bedingungen

er Uebernahme desselben durch sie oder der Uebertragung an die

Holländisch⸗Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft der Bestimmung der Staats⸗Regierung nach Maßgabe der von ihr mit der Königlich niederländischen Regierung darüber zu schließenden Uebereinkunft, wobei die Interessen der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft nach

Billigkeit gewahrt werden sollen.

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Die rücksichtlich des Postdienstes und der Anlage von Telegraphen zwischen dem Staate und der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft abgeschlossenen Verträge gelten auch für die Bahn von Ober⸗ hausen bis zur Landesgränze bei Elten.

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Das Anlage⸗Kapital für die Bahn wird vorläufig auf drei Millionen Thaler festgesetzt und durch Ausgabe 4prozentiger Köln⸗Mindener Prioritäts⸗Obligationen (III. Emission Lit. X.) beschafft.

Mit Ablauf des Jahres, in welchem die ganze Bahn von Oberhausen bis zur Landesgränze bei Elten in Betrieb gesetzt wird, das Kapital, welches

für den Bau der Bahn sammt für das Betriebsmaterial;

für die Bestreitung der General⸗Kosten, die auch ztel Pro⸗ zent der Ausgaben ad a. und b. zu berechnen und dem Köln⸗ Mindener Eisenbahn⸗Unternehmen zu erstatten sind, soweit sie sich nicht abgesondert verrechnet und direkt aus den Fonds für die Bahn von Oberhausen zur Grünze verausgaben

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lassen; 1

für die Einlösung der verfallenen Zins-Coupons der Prio⸗ ritäts⸗Obligationen,

sich als nothwendig ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissars des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar⸗ beiten definitiv berechnet und festgestellt. Sofern sich ein Mehr⸗ bedarf über den vorläufig angenommenen Betrag von drei Millio⸗ nen Thalern herausstellen sollte, wird dieser Mehrbedarf durch eine weitere Ausgabe Köln⸗Mindener Prioritäts⸗Obligationen (III. Emis⸗ sion Lit. B.) beschafft.

Für den Fall, daß der Reinertrag (§. 12) der Bahn nicht dazu hinreichen sollte, um das im §. 6 vorläufig angenommene resp. das nach §. 7 erhöhte Anlage⸗Kapital mit 3 ½ pCt. zu ver⸗ zinsen, wird vom Staate aus dem ihm nach §. 16. VI. der Statuten der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft zustehenden ritten Theil vom Ueberschusse über 5 pCt. des Anlage⸗Kapitals ind aus den ihm nach §. 21 l. c. zustehenden Dividenden, so weit deren Betrag reicht, der hierzu nöthige Zuschuß geleistet.

2 G 7 8 eines für die Deckung etwaiger Zinsenausfälle ausreichenden Garantie⸗Fonds übernimmt der Staat die Verpflich⸗

tung, die ihm aus dem Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Unternehmen zustehenden Ueberschüsse und Dividenden, vom Betriebsjahre 1851 ab gerechnet, incl. des pro 1850 zum Betrage von 8443 Rthlr. bereits bezogenen Ueberschusses, so lange selbst anzusammeln und zu verwalten, bis die Bahn von Oberhausen nach der holländischen Gränze während fünf hinter einander folgender Jahre alljährlich einen Reinertrag von wenigstens (3 ½) drei und einem halben Pro⸗ zent aufgebracht haben wi

Mit dem vorgedachten Zeitpunkt tritt für den Staat die Be⸗ rechtigung ein, den angesammelten Fonds weniger einer Summe von 100,000 Rthlrn. nach Anleitung der §§. 16 und 21 der Köln⸗ Mindener Eisenbahn⸗Statuten zu verwenden. Dieser Rest⸗Fonds von 100,000 Rthlrn. bildet einen eisernen Garantie⸗Bestand, den der Staat so lange und so oft es erforderlich werden sollte, aus den ihm aus dem Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Unternehmen zustehen⸗ den Erxtra⸗Dividenden und Dividenden wieder zu kompletiren ge⸗ halten ist.

Das im §. 21 der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Statuten dem Staate vorbehaltene Recht, die zur Actien-Amortisation zu verwen⸗ denden Zinsen und Dividenden des vom Staate übernommenen Siebentels der Actien auf ein Prozent des gesammten Actien⸗Ka⸗ pitals zu erhöhen, bleibt dergestalt unbeschränkt aufrecht erhalten, daß durch die Ueberweisung der Dividenden jenes Siebentels an den Garantie⸗Fonds für die Bahn von Oberhausen nach der hol⸗ ländischen Gränze der Staat nicht behindert ist, den im citirten §. 21 Nr. 1 erwähnten Amortisations⸗Fonds durch Zuschüsse aus sonstigen Fonds dennoch alljährlich auf ein volles Prozent zu bringen.

Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird fest⸗ gesetzt, daß die Bahn von Oberhausen nach der Landesgränze bei Elten an sämmtlichen Betriebs⸗Ausgaben für die Köln⸗Mindener Hauptbahn nebst allen ihren Zweigbahnen inkl. der Beiträge zum Erneuerungs⸗ und Reserve⸗Fonds in folgender Weise partizipirt:

an den Kosten für die allgemeine Verwaltung, nach Verhältniß der Bahnlänge;

an den Kosten für die Bahn⸗Verwaltung nach Maßgabe der wirklichen Ausgaben;

den Kosten für die Transport⸗Verwaltung nach Verhältni der durchlaufenen Lokomotiven⸗ und Wagen⸗Achsmeilen;

an den Beiträgen zum Erneuerungs⸗Fonds nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotiven⸗ und Wagen⸗Achsmeilen;

an den Beiträgen zum Reserve⸗Fonds nach Verhältniß der Bahn

Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, die Bahn und ihr

Betriebsmaterial gegen Erstattung des gesammten Anlage⸗Kapitals jederzeit für sich zu erwerben, und ist ihm dabei freigestellt, den in Folge der Abnutzung entstandenen Minderwerth in Abzug zu brin⸗ gen, oder hierauf zu verzichten.

In ersterem Falle begiebt er sich seiner Ansprüche auf die Be⸗ theiligung an den vorhandenen Beständen des Erneuerungs⸗ und des Reservefonds; in letzterem Falle werden ihm aus diesen beiden Fonds diejenigen Beträge baar überwiesen, die sich unter Berück⸗ sichtigung des §. 13 durch Berechnung ergeben.

Die Ermittelung des durch die Abnutzung entstandenen Minder⸗ werths wird auf dem Wege einer freien Vereinbarung unter beiden kontrahirenden Theilen versucht. Im Falle der Nichteinigung unter denselben tritt das in dem rheinischen Handelsgesetzbuche Thl. I. III. Abschnitt II. vorgeschriebene schiedsrichterliche Verfah⸗ en ein.

derländischen Regierung unterm 18. Juli 1851 abgeschlossene Ver⸗ trag und das Schlußprotokoll von gleichem Datum ist für die Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft, als Unternehmerin des Baues der Bahn, soweit es sie betrifft, maßgebend.

tigungs⸗Urkunde vom 18. Dezember 1843, so wie der Allerhöchst be⸗ stätigten Statuten der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft, na⸗ mentlich alle hiernach und nach dem Gesetze vom 3. November 1838 dem Staate zustehenden Rechte und Unternehmen des Baues und Betriebes der Bahn von Oberhausen bis zur Landesgränze bei Elten volle Anwendung. thum dieser Bahn geht zugleich mit der Hauptbahn an den Staat iber, wenn es nicht in Gemäßheit des Vorbehalts im §. 14 früher erworben werden sollte.

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werden jäh

1) der Reinertrag über 4 Prozent des Anlage Kapitals bis zur Höhe eines halben Prozents desselben;

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2) die Zinsen der amortisirten Obligationen

Der zwischen der Königlich preußischen und der Königlich nie⸗

Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions⸗ und Bestä⸗

Befugnisse, finden auf das Das Eigen⸗

Also geschlossen, doppelt ausgefertigt, genehmigt und unter⸗

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Das Königliche Eisenbahn⸗ Direction Kommissariat.

enbahn⸗

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem im Büreau des Justiz⸗Ministeriums als Geheimer Re⸗ gistrator angestellten Kanzleirath Johann Ignatz Schirm den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen;

Den Kaufmann L. Pagenstecher zu Cay Hayti

Arbeiten. herige Kanzlei⸗Diätarius Johann Gottfried zum Geheimen Kanzlei⸗Secretair ernannt und im Eisenbahn⸗Büreau des Ministeriums für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten angestellt worden.

Wahlow

Das 21ste Stück der Geset Sammlung, welches heute ausgege⸗ ben wird, enthält untern

Nr. 3754. den Allerhöchsten Erlaß vom 9. Mai 1853, betreffer die Bewilligung der fiskalischen Rechte für den Chaussee⸗ bau von Margonin über Samoczyn bis zum linksse

gen Netzdamme; unter

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das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Gemeinde⸗ Ordnung vom 11. März 1850, so wie der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ordnung vom 11. März 1850. Vom 24. Mai 1853; unter

die Deklaration der §§. 74 und 97 des Ge .“ treffend die Ablösung der Reallasten und vietzeegun. rung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, 2. März 1850. Vom 24. Mai 1853; und unter

das Gesetz, zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Zerstückelung von Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedelungen, vom 3. Januar 1845. Vom 24. Mai 1853.

Berlin, den 8. Juni 1853.

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Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

inanz⸗

Die planmäßige 21ste Ziehung der 106 Serien, welche die am 15. Oktober d. J. und an den darauf folgenden Tagen zur Ver⸗ loosung kommenden 10,600 Seehandlungs⸗Prämienscheine enthalten,

wird am:

1. Juli dieses Jahres,

Vormittags 9 Uhr, im großen Konferenzsaale des Seehandlungs⸗ Gebaͤudes stattfinden, wovon das betheiligte Publikum hiermit in Kenntniß gesetzt wird.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Der heutigen Nr. 132 des Staats⸗Anzeigers ist die

machung der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden vom 18.

1853 betreffend die Niederlegung der im Jahre 1852 durch die Tilgungsfonds eingelösten Staatsschuld⸗Dokumente nebst dem Ver⸗ zeichniß dieser Staatsschuld⸗Dokumente beigelegt.

Bekanntmachung vom 3. Juni 1853 betreffend fußes der Prioritäts⸗

die Herabsetzung des Zinsfuf Obligationen der Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn, Serie J., II. und III.

Da beschlossen worden ist, den Zinsfuß der zfolge des Privi⸗ legiums vom 26. Juni 1840 (Gesetz⸗Sammlung S. 238) und der Allerhöchsten Bestätigungs⸗Urkunde vom 20. August 1847 (Gesetz- Sammlung S. 343) mit 3,500,000 Rthlr. und resp. 2,300,000 Rthlr. ausgegebenen Prioritäts⸗Obligationen der Niederschlesisch⸗Mär⸗ kischen Eisenbahn, Serie L., II. und III. vom 1. Oktober dieses Jahres ab von 4 ½ auf 4 Prozent herabzusetzen, so wer⸗ den diese Obligationen behufs der Rückzahlung des Kapitals zum 1. Oktober d. J. hierdurch gekündigt mit der Maßgabe, daß den⸗ jenigen Obligationen⸗Inhabern, welche sich mit jener Zinsherab⸗ setzung einverstanden erklären, und dies spätestens bis zum 1. Sep⸗ tember d. J. durch Einreichung ihrer Obligationen mit dazu gehörigen Zins⸗Coupons Nr. 15 bis 20 bei der Hauptkasse der Königlichen Verwaltung der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn, welche dieselben an den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr Vormittags entgegennehmen wird, zu erkennen geben, eine Prämie von 2 Pro⸗ zent des Kapitals, außer den Stückzinsen für das Vierteljahr vom 1. Juli bis zum 30. September d. J. mit 1 ½ Prozent ausgezahlt werden soll. Die Obligationen werden, mit dem Reductions⸗ Stempel bedruckt, mit einem Zins⸗Coupon über die Stückzinsen 4 Prozent für das Quartal vom 1. Oktober bis 31. Dezember d. J., so wie mit einer neuen Serie Coupons über die vierprozen⸗

tigen Zinsen für die Jahre 1854 bis 1857 den Einreichern zurück⸗ gegeben werden.