1853 / 133 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ung des Gesetzes, betreffend die Abléung der Reallasten ꝛc., vom 2. März 1850, die Regulirungsfähtgket einer Stelle ausgeschlossen worden ist, sind durch die Vorschrist dee §. 97 des gedachten Ge⸗ etzes nur insoweit außer Wirksamkeit gefett als sie ausdrücklich in Anerkennung des Mangels der geseblichen Erfordernisse zur Regu⸗ irungsfähigkeit abgegeben, beziehungsweise ergangen sind.

““

Bei den vor Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes ö ggülti Festsetz elche den Bestimmungen desselben zu⸗ rechtsgültigen Festsetzungen, welche den Bestimmungen selben;

Dagegen findet dieses Ge⸗

widerlaufen, behält es sein Bewenden. 2 9. setz auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen streitigen Fälle An⸗ vendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel. den 24. Mai 1853.

Gesetz vom 24. Mai 1853 zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Zerstückelung von Grund⸗ stücken und die Gründung neuer Ansiedelungen,

vom 3. Januar 1845.

Wir Friebrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen ꝛc. ꝛc.

erordnen, unter Zustimmung der Kammern, für die Provinzen Preußen, Brandenburg und Pommern, jedoch mit Ausschluß von Teu⸗Vorpommern, so wie für die Provinzen Schlesien, Posen und Sachsen, was folgt: Dem gegenwärtigen Gesetze sind alle Arten von Grundstücken unterworfen, mit Ausnahme der Gebäude, Bauplätze, Hofstellen und Gärten innerhalb einer Stadt oder Vorstadt.

Wenn Grundstücke durch Kauf⸗ oder andere Veräußerungs⸗ Verträge zertheilt, von einem Grundstücke einzelne Theile abge⸗ zweigt, oder Grundstücke, welche Zubehör eines anderen Grund⸗ stückes sind, von diesem abgetrennt werden sollen, so muß der Vertrag vor demjenigen Gerichte, welches das Hypothekenbuch des Grundstückes zu führen hat, oder vor einem Kommissarius dieses Gerichts geschlossen werden.

Tritt bei einem solchen Vertrage die Wirksamkeit mehrerer Gerichte als Hypothekenbuch führender Behörden ein, so ist jedes dieser Gerichte zur Aufnahme des Vertrages befugt.

Sind diese Vorschriften nicht beobachtet, so ist der Vertrag nichtig und hat demnach auch unter den Kontrahenten keine recht⸗ liche Wirkung.

G 8 Die Aufnahme des Vertrages (§. 2) darf erst dann erfol en wenn der Veräußernde entweder: 1 1) seinen Besitztitel bereits in das Hypothekenbuch hat eintragen . lassen, oder 2) schon ein Jahr lang sich im Besitz des Gruntstücks befindet, und bei Aufnahme des Vertrages gleichzeitig die Berichti⸗ gung seines Besitztitels beantragt. Der Hypothekenrichter hat alsdann diese Berichtigung für den h“ nach der Vorschrift der Ordre om 6. Oktober 1833 S 1 1833 Seite 1: Sn ; (Gesetz⸗Sammlung de 1833 Seite 124) zu 1 8 8 §. 2. Die Bestimmungen der 88 1) 1“ 8 im landesherrlichen oder fiska⸗ 9 Besitz nter unmittelbarer Verwalt 1d waltung der Staats⸗Behörden, ingleichen bei solchen Grundstücken, welche

finden keine Anwendung:

sich im Besitze einer Kirche, Pfarre oder einer anderen geist⸗ lichen Stiftung, so wie einer Schule oder Armen⸗Anstalt be⸗ finden;

2) bei den außerhalb einer Stadt oder Vorstadt (§. 1), auf der städtischen Feldmark gelegenen Grundstücken;

3) bei Theilung von Grundstücken zwischen Miterben oder solchen Miteigenthümern, deren Gemeinschaft sich nicht auf Vertrag gründet;

4) bei Ueberlassung einzelner Theile von Grundstücken Seitens

der Eltern an ihre Kinder oder weitere Abkömmlinge;

5) bei Grundstücken, welche einer Expropriation, zum Zweck der Anlage von Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen u. s. w. unter⸗ worfen sind, ohne Unterschied, ob die Veräußerung selbst durch Expropriation oder durch freien Vertrag bewirkt wird;

6) bei Theilungen von Grundstücken, welche durch eine guts⸗ herrlich⸗bäuerliche Regulirung, eine Ablösung von Diensten, Natural⸗ und Geldleistungen, oder eine Gemeinheitstheilung veranlaßt werden oder bei Gelegenheit solcher Geschäfte (§. 8. der Verordnung vom 30. Juni 1834) vorkommen.

Insofern eine Zertheilung von Grundstücken, eine Abzweigung

einzelner Theile derselben oder eine Abtrennung von Grundstücken,

die Zubehör anderer sind, im Wege des öffentlichen Ausgebots und der meistbietenden Versteigerung stattfinden soll, darf sie nicht eher

vorgenommen werden, als bis den Vorschriften des §. 7 Nr. 1

oder §. 20 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 und §. 4 des Ge⸗

setzes vom 24. Februar 1850 wegen definitiver oder interimistischer

Regulirung und Vertheilung der öffentlichen, Sozietäts⸗ und Ge⸗

meindelasten auf die zu veräußernden Trennstücke genügt ist.

Der dort angeordnete Regulirungsplan muß vor dem Beginn des Ausgebots⸗ und Versteigerungs⸗Verfahrens vorgelesen und spä⸗ ter sich einfindenden Kauflustigen vor der Zulassung zu einem Ge⸗ bot noch besonders bekannt gemacht werden.

Geschäft (§. 6) vor dem Zuschlage ober Vertrags⸗Abschlusse stets

b

Bestimmungen über die Ablösung, Vertheilung oder Uebernahme der auf den Grundstücken haftenden Reallasten und Renten in Ge⸗ mäßheit des §. 93 des Gesetzes wegen Ablösung der Reallasten und Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse vom 2. März 1850, desgleichen wegen etwaniger Hypothekenschul⸗

den getroffen werden. 8

Bei diesen Ausgebots⸗ und Versteigerungs⸗Verhandlungen

(§. 6) ist jedesmal ein Richter zuzuziehen, und dieser von Amts wegen verpflichtet, für die Befolgung der im §. 6 Absatz 2 und im §. 7 angeordneten Bestimmungen zu sorgen.

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Wenn die vorstehenden Bestimmungen der §§. 6, 7 und 8 nicht befolgt worden, so ist jeder Veräußerer mit einer Geldbuße bis zweihundert Thaler zu bestrafen. Auch hat die Ortsbehörd die Versteigerung zu verbieten, sobald der Vorschrift des §. 8 we⸗ gen Zuziehung eines Richters nicht genügt ist.

§ 10

Der §. 31 der Verordnung vom 2. Januar 1849 (Gesetz

Sammlung pro 1849 S. 10) wird aufgehoben. 1

Unbeschadet der Befugniß der zuständigen Behörden, die Grün dung einer neuen Ansiedelung innerhalb einer städtischen oder länd lichen Feldmark aus den im §. 27 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 angegebenen Ursachen zu untersagen, darf die Gründung einer solchen Anstedelung in dem Falle nicht gestattet werden, wenn die Orts brigkeit oder Gemeinde derselben widerspricht, und in die⸗ sem Falle der Antragende nicht nachweisen kann, daß er hin⸗ längliches Vermögen, sowohl zur Ausfuhrung des Baues, als zur Einrichtung der Wirthschaft besitzt.

Besteht das Vermögen des Antragenden nicht in Grundstücken oder sicheren Hypotheken⸗Kapitalien, so ist der Nachweis darüber durch die Bescheinigung oder Versicherung zweier achtbarer und zuverlässiger Gemeindemitglieder zu führen.

Bei der Beurtheilung der Zulänglichkeit des Vermögens ist

insonderheit auch die Höhe des Kaufgelder⸗Rückstandes und der

auf das Grundstück übernommenen beständigen Leistungen zu be

rücksichtigen.

Bei neuen Ansiedelungen muß die nach Vorschrift der §§. 25. und 26. des Gesetzes vom 3. Januar 1845 zu bewirkende Regu⸗ lirung der Aushändigung des Baukonsenses vorhergehen.

Auch müssen bei einem solchen Ausgebots⸗ und Versteigerungs⸗

Die entgegenstehende Vorschrift in §. 2. 24. Februar 1850 wird hierdurch aufgehoben.

Wer mit Gründung einer neuen Ansiedelung beginnt, ohne vorher den Baukonsens erhalten zu haben, ist mit einer Geldbuße

bis zu zwanzig Thalern zu bestrafen; auch hat die Ortsbehörde die

Weiterführung der Ansiedelung zu verhindernr. 1 Die Schlußbestimmung des §. 29 des Gesetzes vom 3. Januar 1845, wonach gegen die Entscheidung der Regierung über die Ge⸗ tfattung oder Versagung einer neuen Anstedelung eine weitere Be⸗ rufung nicht stattfindet, wird hiermit aufgehoben. Es karnn gegen eine solche Entscheidung der Regierung fortan eine Beschwerde bei Unserem Minister des Innern angebracht werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und eigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 24. Mait

von Mantensel von der Heydt. Simon8. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.

on Raumer.

Allerhöchste Bestätigungs⸗Urkunde vom 24. Ma⸗ 1853 betreffend den siebenten Nachtrag zur

Gesellschaft. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.

Nachdem die Oberschlesische Eisenbahn⸗Gesellschaft in der General⸗Versammlung vom 21. März 1853 die Vermehrung ihres Gesellschafts-Fonds um die Summe von 6,500,000 Rthlrn., so wie einen ferneren Nachtrag zu dem von Uns unterm 2. August 1841 bestäligten Statute beschlossen hat, wollen Wir zu der beab⸗ sichtigten Vermehrung des Gesellschafts⸗Fonds Unsere Genehmigung ertheilen und den vorerwähnten, Uns vorgelegten siebenten Nachtrag zu dem Statute der Gesellschaft hierdurch bestätigen.

Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem bestätigten Statu Nachtrage durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntni zu bringen.

Gegeben Charlottenburg, den 24. Mai 1853.

Friedrich Wilhelm.

1.

Statut

Der Gesellschafts-Fonds wird um die Summe von Sechs Millionen Fünfmalhundert Tausend Thalern preuß. Kourant ver⸗ mehrt, die verwendet werden sollen:

1) zur Legung des Doppelgeleises auf dem ganzen Trakte der

Hauptbahn, zur Herstellung baulicher Anlagen und Erweit

rungen der Bahn, Bahnhöfe und Ladestellen, so wie zur

Vermehrung der Betriebemittel, einschließlich Verzinsung bis

zur vollständigen Benutzung und Inbetriebsetzung.

zur Ausführung der zweiten Section der durch die Ober⸗

schlesischen Bergwerks⸗ und Hütten⸗Reviere zu führenden

Zweigbahn, Beschaffung der Betriebsmittel für den Betrieb

burch Pferdekraft und event. Einrichtung der ganzen Zweig⸗

bahn auf Dampfbetrieb mit den dafür erforderlichen Betriebs⸗ mittem; zur Vermehrung des Betriebsfonds.

§. erwähnte Bedarfssumme von 6,5 s - 8 1 . n 6,500,000 Rt UOrn. wird durch Kreirung von vierprozentigen Prioritäts⸗ . aufgebracht. Die Bedingungen, unter denen die Kreirung und

Emission, so wie Verzinsung und Amortisation dieser Obliagti

82 1 igat werden durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegiem fesr⸗ gesetzt.

Die in Gemäßheit des unterm 8. Februar 1846 Allerhöchst bestätigten dritten Nachtrags zum Statute der Gesellschaft kreirten Prioritäts⸗Actien Litt. B. im Betrage von 1,276,600 Rthlrn. wer⸗ den vom Jahre 1853 ab der Amortisation unterworfen und dazu aus dem Ertrage des Unternehmens jährlich 6300 Rthlr. unter Zuschlag der durch die eingelösten Priorttäts⸗Actien ersparten Zinsen verwendet.

Allerhöchstes Privilegium vom 24. Mai 1853 Imnharbde [ad Prioritäts⸗Obligationen eine Anleihe der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft von Sechs

Millionen Fünfmalhundert Tausend Thalern.

wegen Emti1m

über

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von W;

Nachdem von Seiten der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft auf Grund des in der General-⸗Versammlung vom 21. März 1853 gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, derselben be⸗ hufs Legung des Doppelgleises auf dem ganzen Trakte der Haupt⸗ bahn, zur Herstellung baulicher Anlagen und Erweiterungen der Bahn, Bahnhöfe und Ladestellen, so wie zur Vermehrung der Be⸗ triebsmittel, zur Ausführung der zweiten Sektion der durch die Ober⸗ schlesischen Bergwerks⸗ und Hütten⸗Reviere zu führenden Zweig⸗ bahn, Beschaffung der Betriebsmittel für den Betrieb durch Pferde⸗ kraft, und event. Einrichtung der ganzen Zweigbahn auf Dampf⸗ betrieb mit den dafür erforderlichen Betriebsmitteln, endlich zur Vermehrung des Betriebsfonds, die Aufnahme eines Darlehns von Sechs Millionen, fünfmal hundert Tausend Thalern, gegen Aus⸗ stellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts⸗Obligationen zu gestatten, so wollen Wir in Berücksich⸗ tigung der Gemeinnützigkeit des Vorhabens und in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privi⸗ legium zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen.

Die zu emitttrenden Prioritäts⸗Obligationen werden in 2,000 Apoints von 1000 Rthlr. von Nr. 41 bis Nr. 2,000, unter der Bezeichnung Littr. D. nach dem anliegenden Schema (I.) stempelfrei ausgefertigt. Jeder Obligation werden Zins⸗Coupons auf 10 Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach den anliegenden Schema's (II. und III.) beigegeben. Diese Coupons, so wie der Talon werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekannt⸗ machung erneuert. Die Prioritäts⸗Obligationen werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths, den drei Depositarien der Haupt⸗ kasse und dem Haupt⸗Rendanten, die Zins⸗Coupons und Talons von zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths und dem Haupt⸗ Rendanten unterschrieben. Auf der Rückseite der Obligationen wird

dieses Privilegium abgedruckt.

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Die Prioritäts⸗Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinset und die Zinsen in halbjährigen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, in Breslau berichtigt. Zinsen von Prio⸗ ritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation, woz alljährlich die Summe von Zwei und dreißig Tausend Fünfhundert Thalern unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts⸗Obli⸗ gationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn⸗Unter⸗ nehmens verwendet wird