1853 / 133 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1856.

Es bleibt jedoch der General⸗Versammlung der Eisenhahn⸗ Gesellschaft vorbehalten, den Amortisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts⸗Obligationen zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahn⸗Gesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amor⸗ tisations⸗Verfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandene Prioritäts⸗ Obligationen durch die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen.

In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staats, sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, Feststellung der Kündigungsfrist und der Rückzah⸗ lungstermin überlassen. Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn⸗Unternehmen bestellten Königlichen Kommissariat alljährlich ein Nachweis vorgelegt.

Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf die Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesell- schaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts-Ver⸗ mögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm-⸗Actien nebst deren Zinsen und Dividenden.

Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Gesellschafts⸗Statut vom 8. Februar 1843 mit Unserer Allerhöchsten Bewilligung vom 7. März 1843 (Gesetz⸗Sammlung für 1843 S. 170) ausgegebenen 3703 Stück Prioritäts⸗Actien und den auf Grund des dritten Nachtrags zum Gesellschafts⸗Statut vom 28. April 1845 mit Unserer Allerhöchsten Bewilligung vom 8. Fe⸗ bruar 1846 (Gesetz⸗Sammlung für 1846 Seite 73) ausgegebenen 12,766 Stück Prioritäts⸗Actien, so wie den auf Grund des Aller⸗ höchsten Privilegiums vom 24. März 1851 emittirten 10,000 Stück Prioritäts⸗Obligationen das Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen vor den gegenwärtig neu anzufertigenden 27,000 Stück Prioritäts⸗ Obligationen ausdrücklich vorbehalten.

Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapital⸗Beträge anders, als nach Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortisations⸗Plans zu for⸗ dern, ausgenommen:

a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unbe⸗ richtigt bleibt; wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate ganz aufhört; wenn gegen die Eisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber Exe⸗ cution vollstreckt wird; wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemei⸗ nen gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest⸗ schlag gegen die Gesellschaft zu begründen; im §. 3 festgesetzte Amortisation nicht innegehal⸗ en wird.

In den Fällen zu a bis d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar

zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zins⸗Coupons,

zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗ Betriebes,

zu c) bis zum Ablauf Exekution,

zu d) bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.

In dem sub e vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonat⸗ liche Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts⸗Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab. Gebrauch machen, wo die Zah⸗ lung des Amortisations⸗Quantums hätte stattfinden sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die In⸗ haber der Prioritäts⸗Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.

eines Jahres nach Aufhebung der

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts⸗Obliga⸗ G eingelöst oder der Einlösungs⸗Geldbetrag gerichtlich Fasoite Pan wan die Gesellschaft keines ihrer Grundstuͤcke, welches zum 2ge; 1ig zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine oder ein Anleihegeschäft nur dann unter⸗ vie deh en Prioritäts⸗Obligationen, so wie den früher emit⸗

1 stäts⸗Actien und Obligationen fuüͤr Kapital und Zinsen

das Vorrecht vor den fer 1 erner a zunehmenden Anleihe D1“ Actien oder der auf⸗

4

Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 3 zu amorti⸗ sirenden Obligationen werden jährlich im April durch das Loos

§. 8.

Die Verlosung geschieht durch das Gesellschafts⸗Direktorium in Gegenwart zweier vereideten Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt gestattet wird.

Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im §. 3 dazu bestimmten Tage in Breslau von der Gesellschafts⸗ kasse nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört die Verzin⸗ sung der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zins⸗Coupons einzultefern.

Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins⸗ Coupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Cou⸗ pons verwendet.

Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen ollen in Gegenwart zweier vereideten Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.

Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung 5) oder Kündigung (§. 3) außerhalb der Amortisation einge⸗ werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.

Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgeloost oder ge⸗ kündigt und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen vier Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung präsentirt sind, werden im Wege des gerichtlichen Verfahrens mortifizirt.

Es sollen aber bei jeder alljährlichen Amortisation nicht nur die Nummern der alsdann ausgeloosten, sondern auch diejenigen der schon früher ausgeloosten, noch nicht abgehobenen und noch nicht gerichtlich mortifizirten Prioritäts⸗Obligationen bekannt gemacht werden.

Die in den §§. 3, 7, 8, 9 vorgeschriebenen öffentlichen Be⸗ kanntmachungen erfolgen durch zwei breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats⸗Anzeiger und eine auswärtige Zeitung.

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Kö⸗ niglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In⸗ habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge⸗ währleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

SIA 9 ö

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen. 8

Gegeben Charlottenburg, den 24. Mai 1853

riedrich Wilhelm.

Heydt. von Bodelschwing

Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft

Jeder Obligation sind 20 Cou⸗ Wegen Erneuerung der Coupons

pons auf 10 Jahre und ein nach dem Ablauf von 10 Jahren

Talon zur Erhebung fernerer erfolgen jedesmal besondere Be⸗ Coupons beigegeben. kanntmachungen.

100 Thaler Preußisch Courant.

„Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von nhundert Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit des lUerhöchsten Privilegiums vom .. ... emittirten Kapitale von

Sechs und einer halben Million Thalern Pre 8 der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

der oben benannten Thalern.

Preußisch Courant Prioritäts⸗

Breslau, en Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Eingetragen Fol. Der Haupt⸗Rendant.

zahlbar am 1. Juli 18...

ses empfängt am 1. Juli 18... die halbjährigen Zinsen

Inhaber die 8 Prioritäts⸗Obligation über Hundert Thaler mit Zwei

Breslau, den. Der Verwaltungsrath der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

S ch ema III.

v11ö1

wer Oberschlesischen Prioritäts⸗Obligation Littr. D.

Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Le⸗ gitimation die fuͤr die vorstehend bezeichnete Prioritäts⸗Obligation neu aus⸗ zufertigenden Zins⸗Coupons für die nächsten 10 Jahre.

Breslau, den .... . .. ...

1ö1u“

Der Verwaltungsrath der Oberschle ischen Eisenbahn ⸗Ge

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem geistlichen Rath und Dom⸗Kapitular Dr. Nuth zu Münster, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; dem pensionirten Land⸗ und Stadt⸗Richter, Justizrath Gottfried Becker zu Massow, Kreis Naugard, dem Superintendenten Dr. Stieren in Eisenach, und dem katholischen Pfarrer Fernh olz zu Helden, im Kreise Olpe, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; so wie dem Rektor Müller, an der katholischen Stadtschule zu Patschkau, im Kreise Neisse, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen;

Den Geheimen Ober-Justizrath Dr. von der Hagen zum Mitgliede 6 Staatsraths und zugleich zum Mitgliede des Ge⸗ richtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte; desgleichen

Den Kreisgerichts⸗Rath Ziegert in Samter zum Direktor des Kreisgerichts daselbst zu ernennen; und

1 ners He Landschafts⸗Kasse

Dem Rendanten der Pommerschen General⸗Landschafte⸗Kas

Bütow in Stettin, den Charakter als Rechnungsrath zu verleihen.

Berlin, den 8. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen und dessen Sohn, Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm, sind nach dem Rhein abgereist.

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Mecklen burg⸗Strelitz ist nach Rumpenheim abgereist.

Ihre Königliche Hoheit die verwittwete Großherzogin von Mecklenburg⸗Schwerin ist nach Schwerin, und

Seine Hochfürstliche Durchlaucht der Prinz Friedrich Wil⸗ helm von Hessen nebst Gemahlin Königliche Hoheit sind nach Weimar abgereist.

Ministerium für

Dem Orgelbauer W. Remler zu Berlin ist unter dem 5. Juni

1853 ein Patent auf eine durch ein Modell nachgewiesene Oktav⸗Kuppelung,

*

deren Construction als neu und eigenthümlich erkannt ist,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Maschinen⸗Fabrikanten Georg. Sigl zu Berlin ist

unter dem 3. Juni 1853 ein Patent

auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Maschine zu Rundgeweben in ihrer ganzen Zusammen⸗ setzung, ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile

zu hindern, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den des preußischen Staats ertheilt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Der Ober⸗Pfarrer Hupe zu Belzig, seither zu Lübben, ist zum Superintendenten der Diözese Beizig; so wie 1 - ises Ree Wundarzt erster Der Kreis⸗Wundarzt des Kreises Randow, b Klasse Stoppel zu Stettin, zugleich zum Krei Wundarzt des Stadtkreises Stettin ernannt; und Die Anstellung des Kandidaten des höheren Schulamts Chri⸗ ian Wentrup als Adjunkt bei dem Gymnasium zu Wittenberg bestätigt worden

Se. Excellenz der Staats⸗Minister Kissingen.

11“

Abgereist: von Arnim⸗Boitzenburg, nach

Berlin, 8. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ cttiai tegadt⸗ dend persöalichen Adjutanten Sr. Königlichen des Prinzen Karl von Preußen, Ritimeister von Witzleben, à la suiteé des Garde⸗Husaren⸗Regiments, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich ihm verliehenen Ritterkreuzes des Ordens der Eisernen ge zu ertheilen.