[820] Pfandbriefs⸗Kündigung der Pommer⸗ schen Landschaft.
Von den auf Güter, welche zum Pommerschen andschaftlichen Verbande gehören, eingetragenen Pfandbriefen sind: I. gegen Baarzahlung: 1) sämmtliche auf Altenwall, Cossin a., Cossin b., Martenthin a., Schnatow und Speck a. haftenden Pfandbriefe,
2) ein Theil der auf Barnimscunow F., Hermelsdorf b., Loist, Megow, Mulken⸗ thin b., Premslaff, Salleske, Schwartow und Klein⸗Schwirsen radizirten Pfand⸗
briefe
in der Art gekündigt worden, daß die baare
Auszahlung der in den gekündigten Pfand⸗
briefen ausgedrückten Valuta an die Pfand⸗
briefs⸗Einlieferer am 2. Januar 1854 er⸗ folst, I. g ben Ersatz⸗Pfandbriefe: ein Theil der auf Garden haftenden Pfandbriefe in der Weise gekündigt worden, daß den Ein⸗ lieferern der letzteren andere Pfandbriefe gleichen Betrages im Weihnachten⸗Zins⸗
Termine dieses Jahres behändigt werden
sollen.
Es sind die Nummern der gekündigten Pfand⸗ briefe und Anleitung über das von den Inha⸗ bern der letzteren zu beobachtende Verfahren zu ersehen:
aus den Aushängen an den Börsen zu Berlin und Stettin und in den land⸗ schaftlichen Registraturen zu Stettin, Anclam, Stargardt, Stolpe und Treptow an der Rega, so wie bei dem Land⸗ schafts⸗Agenten Hrn. M. Borchard jun. zu Berlin.
Ssctettin, den 2. Juni 1853. Königlich Preußische Pommersche Landschafts⸗Direction. Graf von Eickstedt⸗Peterswald.
General⸗
680] Bekanntmachung Ighn dem am 9. Mai d. J. zur Ausloosung der sächsischen Rentenbriefe für das laufende Halb⸗ jahr (1. April 1853 bis 1. Oktober 1853) in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. März 1850 über
ie Errichtung von Renienbanken angestandenen
ermine sind folgende Rentenbriefe: 1) Littera X. über 1000 Rthlr. No. 30. 118. 142. 491. 542. 647. 1034. 10534 1194. 41224. 1310. 1489. 1523 und 1894. h 2) Littera B. über 500 Rthlr. No. 109 und 314.
3) Littera C. über 100 Rthlr.
No. 118. 186. 356. 475. 643. 901. 1075. 1233. 1345. 1429. 1534. 1562 und 2009. 4) Littera D. über 25 Rthlr. No. 144. 325. 404. 605. 836. 870. 917. 1026. 1285. 1309. 1477. 1510 und
5) Littera E. über 10 Rthlr. —No. 41. 199. 267. 302. 431. 789. 863. 938. 953. 963. 1211. 1322. 1442. 1708. 1915. 2140. 2204 und 2242.
ausgeloost worden.
Die Zahlung der Beträge derselben erfolgt vom 1. Oktober 1853 ab auf der Kasse der unter⸗ zeichneten Rentenbank, Domplatz Nr. 4 hierselbst, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr, gegen Zurücklieferung der ausgeloosten Renten⸗ briefe in coursfähigem Zustande und Quittungs⸗ leistung nach einem bei der Kasse in Empfang zu nehmenden Formulare.
Mit dem 30. September 1853 hört die wei⸗ jere Verzinsung der gedachten Nentenbriefe auf und müssen daher mit demselben die dazu gehörigen 10 Stück Zins⸗Coupons Ser. I. No. 7 bis 16 unentgeltlich abgeliefert werden, widrigenfalls für jeden fehlenden Coupon der desselben vom Kapital zurückbehalten
ird.
Indem wir die Inhaber der ausgeloosten Ren⸗ tenbriefe hierdurch auffordern, vom 1. Oktober
950 ab die Zahlung unter den vorerwähnten Moda⸗ litäten in Empfang zu nehmen, bemerken wir noch ausdrücklich, daß sich unsere Rentenbank⸗ Kasse auf eine Uebersendung des Geldbetrages an Privatpersonen mit der Post nicht einlassen darf. Magdeburg, den 10. Mai 1853. Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz Sachsen. Boehm.
[823] Bekanntmachu!
Durch das am 9. November 1764 errichtete und am 14. Juni 1768 eröffnete Testament des Herrn Johann George Adolph von Heldreich ist das in der Oberlausitz im Görlitzer Kreise gele⸗ gene Rittergut Liebstein seiner Tochter Eleonore Margarethe Lucie, verehelichten von Roy, gebor⸗ nen von Heldreich, vermacht und dasselbe derge⸗ stalt zu einem Fideikommißgute bestimmt worden, daß dieses Gut von seiner Tochter oder deren Erben und Erbnehmern niemals verkauft, ver⸗ tauscht, verschenkt, beschuldet und beschwert, und auch nicht per ultimam voluntatem (außer da seine Tochter oder künftige Besitzer, wenn sie mehr als ein Kind hätten, und es einem von diesen besonders zuwenden wollen, per divisionem pa- rentum inter liberos solches thun mögen) darüber disponirt werden solle und könne.
Von der ersten Fideikommißbesitzerin Eleonore Margarethe Lucie von Roy, gebornen von Held⸗ reich, ging dieses Gut auf ihre Tochter Johanne Eleonore Friederike Ernestine von Roy, verehelicht mit Hans Gottlob von Heldreich, über, und diese setzte in ihrem am 23. Juli 1834 errichteten und am 26. April 1836 publizirten Testamente zum Erben des Gutes Liebstein zunächst ihren ältesten Sohn Karl Gottlob von Heldreich ein. Außerdem verordnete sie, daß nach dem Ableben ihres ältesten genannten Sohnes ihr jüngster Sohn Otto Julius Theodor von Heldreich, und nach dessen Ableben, auch wenn er Kinder haben sollte, ihr zweiter Sohn Konrad Friedrich Robert von Heldreich, nach dem sutzessiven Ableben ihrer drei⸗ Söhne aber ihr ältester Enkelsohn Karl Theodor Emil von Heldreich das Gut Liebstein erhalten
Folge dieser testamentarischen Bestimmung ist nach dem am 8. Januar 1842 erfolgten Ab⸗ leben des Karl Goitlob von Heldreich dessen jüngster Bruder Otto Julius Theodor von Held⸗ reich in den Naturalbesitz des Gutes Liebstein gelangt, der Besitztitel jedoch für ihn bis jetzt nicht berichtigt worden, weil ihn die Hypotheken⸗ behörde als Civilbesitzer nicht für legitimirt erachtet. Derselbe beabsichtigt, nachdem sein Bruder Konrad Friedrich Robert von Heldreich am 2. Oktober 1851 verstorben ist, seinem Neffen, dem Königlich sächsischen Hauptmann Karl Theo⸗ dor Emil von Heldreich, welcher nach seinem Tode zur Sukzession berufen ist, das Gut Lieb⸗ stein unter gewissen Bedingungen zum freien Eigenthum zu überlassen, und wünscht in Ueber⸗ einstimmung mit seinem genannten Neffen, die Fideikommiß⸗Eigenschaft dieses Gutes auszuheben. Demgemäß ist die Anberaumung eines Termins zur Errichtung eines Familienschlusses beantragt.
Mit Rücksicht auf §. 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1840 und in Gemäßheit dieses An⸗ trages haben wir zur Aufnahme des Familien⸗ schlusses und zu der nach §. 11 des gedachten Gesetzes erforderlichen Ableistung des Diligenz⸗ eides Seitens der beiden Antragsteller einen Termin auf
den 11. Januar 1854, Vormittags
11 Whr. vor dem Herrn Appellationsgerichts⸗Rath Baron von Collas in dem Königlichen Schlosse hier⸗ selbst anberaumt, zu welchem
1) alle unbekannte Mitglieder der von Royschen
Familie, ingleichen alle unbekannte männliche Mitglieder der von Heldreich⸗Belwitzschen Familie,
2) der seinem Leben und Aufenthalte nach unbekannte Königlich sächsische Unter⸗Lieute⸗ nant Adolph Heinrich Albrecht von Heldreich, welcher angeblich im Jahre 1812 in russische
Kriegsgefangenschaft gerathen und seitdem
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag de
verschollen ist, oder dessen männliche Des⸗
cendenz, mit der Aufforderung, vor oder in dem Termine sich zur Sache gehörig zu legitimiren und ihre Erklärung über den zu errichtenden Familien⸗ schluß abzugeben und unter der Verwarnung vorgeladen werden, daß nach Ablauf des Ter⸗ mins die Ausgebliebenen mit ihrem Widerspruchs⸗ rechte werden präkludirt werden.
Der Entwurf zum Familienschlusse kann in unserer Registratur eingesehen werden.
Auch steht den Interessenten frei, sich in dem Termine durch einen mit Vollmacht und Infor⸗ mation versehenen hiesigen Rechtsanwalt vertre⸗ ten zu lassen, wozu ihnen die Justizräthe Roseno, Werner und der Rechtsanwalt Haack hierorts zur Auswahl in Vorschlag gebracht werden.
Glogau, den 7. Juni 1853. Königlich preußisches Appellationsgericht.
Versteigerung von neuen Zündnadelwaffen.
In Folge des zum Vermögen des landesflüch⸗ tigen Technikers Friedrich Wilhelm Krutzsch, ge⸗ wesenen Mitinhabers des früher unter der Firma Krutzsch u. Oschatz, später unter der Firma Nest⸗ ler u. Krutzsch zu Johanngeorgenstadt bestande⸗ nen Gewehrfabrikationsgeschäfts eröffneten Kon⸗ kurses, sollen mit Genehmigung des zweiten Theil⸗ habers von der letzteren Firma, Herrn Hammer⸗ werksbesitzers Carl Gotthilf Nestler zu Wittigs⸗ thal, auf Requisition des Königl. sächsischen Ge⸗ richts zu Johanngeorgenstadt, von dem unter⸗ zeichneten Notar an neuen Zündnadel⸗ waffen,
390 Stück gezogene und bajonettirte Flinten,
Stück Karabiner, ⸗ Pistolen, Schrotflinte und Wallbüchse nebst zubehöriger Kugelform und Patronenpresse mit circa 150 Stück Patronen, in Partien gegen Baarzahlung Montag, den 20. Juni 185 und folgende Tage, Vormittags von 9 bis 11 Uhr und Nachmittags 111164“*“ Börse zu Leipzig öfefentlich verstrigert werden.
Die Taxe der Waffen ist auf dem unter dem hiesigen Rathhause aushängenden Anschlag an⸗ gegeben. Mustergewehre, nach denen die übrigen gearbeitet sind, ohne daß jedoch deshalb eine Ga⸗ rantie übernommen wird, liegen bei Herrn Carl
[7411
zur Ansicht aus. Leipzig, am 28. Mai 1853. Advokat Robert Kretschmann jun., Königl. sächs. Notar.
Hamburg-Bergedorfer Eisen—
627 bahn⸗Gesellschaft.
In Gemäßheit des „Nachtrags zum Statut“
ist der diesjährige Verloosungs⸗Termin für das zur Amortisation bestimmte ½ Prozent von dem
Kapital⸗Betrage
„der 5proz. Prioritäts⸗Obligationen der Ham⸗
burg⸗Bergedorfer Eisenbahn⸗ Gesellschaft“ auf Donnerstag, den 30. Juni a. c., Mittags 2 ½⅞ Uhr, angesetzt, und wird die öffentliche Verloosung in Kanzler⸗Gebäude des Bürger⸗Militairs, Neu städter Fuhlentwiete Nr. 83, stattfinden. Hamburg, den 15. Juni 1853 Die Direction.
1818] “ Eine Runkelrübenzucker⸗Fabrik in M. grafschaft Mähren, welche 120,000 Ctr. Rüben zu verarbeiten im Stande ist und wovon 50,000 Ctr. im Eigenbau gewonnen werden, ist zu ver⸗ kaufen, oder wird für dieselbe ein Gesellschafter mit einer Einlage von 30,000 Rthlr. gesucht.
Näheres bei Herren Ve & CGComp. in
Leipzig.
c Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)
Rosenbaum in Hamburg und auf der Expedition des Unterzeichneten (Leipzig, Nicolaistraße Nr. 45)
Das Abonnement beträgt 25 Sgr.
für das Vierteljahr 8 n allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung.
. Post⸗Anstalten des In⸗- und nr 8en nehmen Lestellung an
rlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats- Anzeigers:
Mauer⸗ Straße Nr. 54.
Kreis⸗Obligationen des Fürstenthumschen Kreises
im Betrage von 98,600 Rthlr.
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. Nachdem von den Kreisständen, Fürstenthumschen Kreises, auf den
Kreistagen vom 30. Januar und 11. M 52 bes 8 om 30. . Mai 1852 beschlossen d die zur Ausführung des Baues von Chausseen, G Wöö
1) von Köslin nach Bublitz, Köslin über Groß⸗Möllen nach dem Ostseestrande, und
2 K E 4, s 8 2. . 2 3) von Kolberg bis an die Greiffenberger Kreisgränze bei Neu⸗ rück
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins⸗Coupons versehene seitens der Gläubiger unkündbare Kreis⸗Obligationen zu dem ange⸗ nommenen Betrage von 98,600 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld⸗ ner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäͤßheit des 8 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen des Fürstenthumschen Kreises zum Betrage von: h Tausend G Apoints:
1 Acht und neunzig und Sechsl ert Thale 8 I““ shundert Thalern“, welche in folgenden
20,000 Thaler à. 30,000 Thaler 30,000 Thaler 18,600 Thaler
1000 Thaler, 500 Thaler, 100 Thaler,
50 Thaler.
„ % 90 0
2 02
„ 0
98,600 Thaͤler,
nach dem anliegenden Schema (a) auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit „Vier Prozent“ jährlich zu verzinsen, und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom 1. Januar 1854 ab mit jährlich Einem Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Geneh⸗ migung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir, vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befrie⸗ digung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz⸗Samm⸗ lung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 1
w
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi beigedrucktem Königlichen Zrse Her⸗ steigenhändigen Unterschrift und
Littera 661 No. % 02
ihet ... .. . . . . Thaler .(Seueeht.
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Fürsten⸗
(thumschen Kreises bekennt auf Grund der von den Königlichen
Ministerien des Innern und der Finanzen unterm 4. März 1853 bestätigten Kreistags-Beschlüsse vom 30. Januar und 11. Mai 1852 sich Namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber gül⸗ tige, seitens der Gläubiger unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Tvhalern Preußisch Courant, nach dem Münzfuße von 1764, welche für den Fürstenthumschen Kreis kontrahirt wor⸗ den und mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung geschieht vom Jahre 1854 ab allmälig einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsfonds von jährlich Einem Prozent des Kapitals. Die Folgeordnung der Schuldver⸗ schreibungen wird durch das Loos bestimmt. Bis zu dem Tage, wo
solchergestalt das Kapital nach der im Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Köslin deshalb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zurückzuzahlen ist, wird es in halbjährlichen Terminen, von heute ab gerechnet, mit 4 Prozent verzinst. .
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen
bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuld⸗ verschreibung. Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗ pflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unse⸗
rer Unterschrift ertheilt. 1
Köslin, den ten
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Fürsten⸗ thumschen Kreise. 8 “
Mit diesen Obligationen sind 12
Zins⸗Coupons von Nr. 1 bis 12 mit gleicher Unterschrift ausgegeben, deren Rückgabe bei früherer Einlö⸗
sung des Kapitals mit der
verschreibung erfolgt.