1853 / 141 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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(Die Zins⸗Coupons werden für jedes Halbjahr besonders ausgefertigt.

Inhaber dies

(resp. vom 28. Dezember 18

egen Rückgabe dieses Coupons an halbjährlichen Zinsen bei der Kreis⸗ ö bierselbst Thaler Silbergroschen.

Die innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit vom Schluß des be⸗ treffenden Halbjahres gerechnet, nicht abgehobenen Zinsen verfallen der Chausseebau⸗Kasse. Gesetz vom 31. März 1838, §. 2, Nr. 5 (Gesetz⸗ Sammlung pag. 249).

Köslin, den

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Fürstenthumschen Kreise.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Divisions⸗Chef beim Gouvernement von Ost⸗Flandern, Louis van de Walle zu Gent, und dem Professor a. D. Dr. Bercht in Koblenz den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; so wie dem Wachtmeister a. D. und Orts⸗Steuer⸗Einnehmer Flöthe zu Mühlhausen und dem in der Gewehrfabrik zu Potsdam be⸗ schäftigten Büchsenmacher⸗Gesellen Johann Barisch I. das All⸗ gemeine Ehrenzeichen zu verleihen; desgleichen

Den seitherigen Landraths⸗Amts⸗Verweser O. Runge zum Landrathe zu ernennen.

Se. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen haben, in der Absicht, den Postdienst zwischen Preußen und Frankreich zu verbessern, beschlossen, zu diesem Zwecke einen Additional⸗ Vertrag zu dem Post⸗Vertrage vom 11. August 1847 abzuschließen.

Und haben demzufolge zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Se. Majestät der König von Preußen, den Herrn Marimilian Frie⸗ drich Karl Franz Grafen von Hatzseldt, Ritter des Rothen Adler⸗Oidens zweiter Klasse, Großkreuz des päpstlichen Sankt Gregorius⸗ Ordens, des Königlich sicilianischen Civil⸗Verdienst⸗Ordens Franz I., Ehrenkreuz erster Klasse des Fürstlich hohenzollernschen Hausordens, Ritter des Johanniter⸗ Malteser⸗Ordens, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen;

und den Herrn Karl Adolph Metzner, Ritter des Rothen Adler⸗Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Commandeur des Kaiserlich österreichischen Franz Joseph⸗Ordens, des Königlich belgischen Leopold⸗Ordens, und des Herzoglich braunschweigschen Ordens Heinrich's des Löwen, Ritter des Kai⸗ serlich russischen St. Wladimir⸗Ordens dritter Klasse, des Kaiserlich öster⸗ reichischen Leopold⸗Ordens, des Königlich bayerschen Civilverdienst⸗Ordens und des Königlich hannoverschen Guelphen⸗Ordens, Allerhöchstihren Ge⸗ heimen Ober⸗Post⸗Rath.

Und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, den Herrn Eduard Drouyn de Lhuys, Groß⸗Offizier des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, Großkreuz des päpstlichen Ordens Pius 1X., des Königlich sicilianischen St. Januarius⸗Ordens, des Königlich dänischen Danebrog⸗Ordens, des Königlich sardinischen St. Moritz⸗ und St. Lazarus- Ordens, des Königlich Lriechischen Erlöser⸗Ordens, Vice⸗Präsidenten des Senats, Allerhöchstihren Minister, Staats⸗Secretair der auswärtigen Angelegenheiten;

und den Herrn Eduard James Thayer Offizier Kaiserli Herr. ard I Thayer, zier des Kaiserlichen Or⸗ ah- Commandeur des dsnofi belgischen d.e e. ens, des Ordens Karls III. von Spanien, des Königlich sanrdinischen

Si. Moritz⸗ und St. Lazarus⸗Ordens, des Königlich niederländischen wen⸗Ordens und des Großherzoglich toskanischen St. Joseph⸗Ordens, Allerhöchstihren Staats⸗Nath und General⸗Post⸗Direktor.

Welche nach Auswechselung ihrer in gültiger Form befundenen Voll⸗ machten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben:

11.

Die preußische Postverwaltung wird der belgischen Postverwaltung auch ferner die Transitgebühren zahlen, welche der letzteren Verwaltung für die Beförderung der zwischen den beiden Postverwaltungen von Preußen und von Frankreich auf der Route durch Belagien gewechselten gewöhnlichen oder rekommandirten Briefe, so wie gedruckten Sachen jeder Art zustehen. Die französische Postverwaltung wird dagegen der preußischen Postverwal⸗ tung erstatten, nämlich:

1) Die Transitgebühren, welche der belgischen Postverwaltung für die frankirten, von den französischen Auswechselungs⸗Büreaus den preußi⸗ schen Auswechselungs⸗Büreaus ausgelieferten Briefe, so wie für die unfrankirten, von den preußischen Auswechselungs⸗Bürcaus den fran⸗ zösischen Auswechselungs⸗Bürcaus ausgelieferten Briefe gezahlt wor⸗ den sind;

die Hälfte der Transitgebühren, welche der belgischen Verwaltung für

die zwischen den französischen und den preußischen Answechselungs⸗ Büreaus ausgewechselten gedruckten Sachen jeder Art gezahlt wor⸗ den sind.

Artikl2.

Die Portobeträge, welche die preußische und die französische Post⸗ Verwaltung sich gegenseitig für die zwischen den beiden Post⸗Verwaltungen unverschlossen ausgewechselten Briefe zu vergüten haben, sollen Brief für Brief festgestellt werden, und zwar nach dem Satze eines einfachen Porto für sieben und ein halb Grammen und für jeden Theil von sieben und ein halb Grammen für die Beförderung auf dem französischen Gebiete und auf dem Gebiete der Länder, welche sich der französischen Vermittelung bedienen, und nach dem Satze eines einfachen Porto für funfzehn Grammen und für jeden Theil von funszehn Grammen für die Beförderung auf dem preußischen Gebiete und auf dem Gebiete der Länder, welche sich der preußischen Vermittelung bedienen.

WII

Die Briefe, welche aus Frankreich und Algerien nach Preußen und denjenigen Ländern, deren Posten von Preußen verwaltet werden, oder aus Preußen und den gedachten Ländern nach Frankreich und Algerien abgesandt werden, unterliegen den folgenden Portotaxren, und zwar:

Für die Beförderung auf dem französischen und dem belgischen Gebiete:

1) Einer Taxe von zwölf und einem halben Centime für sieben und ein

halb Grammen oder jeden Theil von sieben und ein halb Grammen, wenn die Entfernung in gerader Linie zwischen der Post⸗Anstalt des Aufgabeortes und derjenigen des Bestimmungsortes nicht mehr be trägt, als dreißig Kilometer;

einer Taxe von dreißig Centimen für sieben und ein halb Grammen

oder jeden Theil von sieben und ein halb Grammen, wenn die Ent⸗

fernung in gerader Linie zwischen der Post⸗Anstalt des Aufgabeortes

und derjenigen des Bestimmungsortes dreißig Kilometer übersteigt. Für die Beförderung auf dem deutschen Gebiete:

einer Taxe von einem Selbergroschen (preußischer Währung) für funfzehn Grammen oder jeden Theil von funfzehn Grammen, wenn die Entfernung in gerader Linie zwischen der Post-⸗Anstalt des preu⸗ ßischen Aufgabe⸗ oder Bestimmungsortes und Aachen, Trier oder Saarbrück nicht mehr beträgt als zehn deutsche Meilen;

einer Taxe von zwei Silbergroschen für funfzehn Grammen oder jeden Theil von funfzehn Grammen, wenn die Entfernung in gerader Linie zwischen der Post⸗Anstalt des preusischen Aufgabe⸗ oder Bestimmungs⸗ ortes und Aachen, Trier oder Saarbrück mehr beträgt als zehn deutsche Meilen, aber nicht zwanzig deutsche Meilen übersteigt;

einer Taxe von drei Silbergroschen für funfzehn Grammen oder jeden Theil von funfzehn Grammen, wenn die Entfernung in gerader Linie zwischen der Post⸗Anstalt des preußischen Aufgabe⸗ oder Bestimmungs⸗ ortes und Aachen, Trier oder Saarbrück mehr beträgt als zwanzig deutsche Meilen.

Die Taxe, welcher die fraͤnkirten, aus Preußen nach Frankreich abge⸗ sandten Briefe, so wie die nicht franki ten aus Frankreich nach Preußen abgesandten Briefe für ihre Beförderung auf dem französischen und dem belgischen Gebiete unterliegen, ist nach dem durch den nachfolgenden Ar⸗ tikel 22 festgestellten Verhältnisse in preußisches Geld umzuwandeln. An⸗ dererseits ist die Taxe, welchee die frantir en aus Frankreich nach Preußen abgesandten Briefe, so wie die nicht frankirten aus Preußen nach Frank⸗ reich abgesandten Briefe, für ihre Besörderung auf dem deutschen Gebiete unterliegen, nach dem durch den gedachten Artikel festgestellten Verhältinisse in französisches Geld umzuwandeln.

Wenn das Gesammtperto eines Briefes nach den vorstehenden Be⸗ stimmungen einen Bruchtheil des Decime orer einen Bruchtheil des Sil⸗ bergroschen darstellt, so ist für diesen Bruchtheil beiderseits, je nachdem der Fall ist, ein ganzer Decime oder Silbergroschen zu erheben. Wenn indeß vas vorstehend gedachte Gesammtporto nicht vier und neunzig Centimen oder sieben Silbergroschen fünf Piennige übersteigt, so bleiben die Bruch⸗ theile unter einem und einem halben Ceneimen oder unter ein d einem

halben Pfennig unberücksichtigt, und für jeden Bruchtheil von einem und einem halben bis fünf Centimen wird nur ein halber Decime, so wie für jeden Bruchtheil von einem und einem hal halber Silbergroschen erhoben.

is sechs Pfennigen ein

Die preußische Postverwaltung wird der französischen Postverwaltung an französischem Porto für jeden unfrankirten Brief aus Frankreich oder Algerien nach Preußen oder nach denjenigen Ländern, mit welchen Frank⸗ reich durch die Vermittelung der preußischen Posten korresponditen kann, folgende Beträge vergüten, nämlich: G 1) Zwölf und einen halben Centimen für sieben und ein halb Gram⸗ men oder für jeden Theil von sieben und ein halb Grammen, wenn die Entfernung in gerader Linie zwischen der Postanstalt des Auf⸗ gabeortes und derjenigen des Bestimmungsortes des Briefes nicht mehr beträzßt, als dreißig Kilometer. Fünf und zwanzig Cenumen für sieben und ein halb Grammen oder für jeden Theil von sieben und ein halb Grammen, wenn die Ent⸗ fernung in grader Linie zwischen der Postanstalt des Aufgabeortes und derjenigen des Bestimmungsortes des Briefes dreißig Kilometer

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Artikel 5.

Die französische Postverwaltung wird der preußischen Postverwaltung an deutschem Porto fuͤr jeden unfrankirten Brief aus Preußen, oder den⸗ jenigen Ländern, deren Posten von Preußen verwaltet werden, nach Frank⸗ reich und Algerien, so wie nach denjenigen Ländern, wohin Preußen un⸗ frankirte Briefe auf dem Wege durch Frankreich versenden kann, folgende Beträge vergüten, nämlich:

1) Einen Silbergroschen für funfzehn Grammen oder für jeden Theil

von funfzehn Grammen, wenn die Entfernung in gerader Linie zwi⸗ schen dem preußischen Aufgabe⸗Orte und Aachen, Trier, oder Saar⸗ bruüͤck nicht mehr beträgt, als zehn deutsche Meilen; Zwei Silbergroschen für funfzehn Grammen oder für jeden Theil von funfzehn Grammen, wenn die Entfernung in gerader Linie zwi⸗ schen dem preußischen Aufgabe⸗Orte und Aachen, Trier, oder Saar⸗ brück mehr als zehn deutsche Meilen beträgt, aber nicht zwanzig deutsche Meilen übersteigt;

3) Drei Silbergroschen für funfzehn Grammen oder für jeden Theil von funfzehn Grammen, wenn die Entfernung in gerader Linie zwi⸗ schen dem preußischen Aufgabe⸗Orte und Aachen, Trier oder Saar⸗ brück zwanzig deutsche Meilen übersteigt.

Artikel 6.

Die preußische und die französische Postverwaltung werden sich gegen⸗ seitig das Porto für die bis zum Bestimmungs⸗Orte frankirten Briefe nach denselben Sätzen vergüten, welche jeder der beiden Verwaltungen an Porto für die nicht frankirten Briefe zustehen.

Indeß sollen die Porto⸗Beträge, welche die preußische Postverwaltung der französischen Postverwaltung für die frankirten Briefe nach Frankreich und Algerien zu vergüten hat, nach dem Satze eines einfachen Porto für jedes halbe preußische Loth oder jeden Theil eines halben preußischen Lothes (Zoll⸗Lothes) für jeden Brief berechnet werden.

Diese Ausnahme kann auf die Briefe nach denjenigen Ländern, deren Korrespondenz durch Frankreich transitirt, nur unter Zustimmung der Post⸗ Verwaltungen dieser Länder ausgedehnt werden.

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Diejenigen Briefe, welche unverschlossen auf dem Wege durch Frank⸗ eich aus denjenigen Ländern, welche in der, der gegenwärtigen Convention unter A. beigefügten Uebersicht verzeichnet sind, nach Preußen und den Staaten, welche sich der preußischen Vermittelung bedienen, oder aus Preußen und den letztgedachten Staaten nach jenen Ländern befördert werden, sollen zwischen der preußischen und der französischen Post⸗Verwaltung unter den in der gedachten Uebersicht angegebenen Bedingungen ausgewechselt werden.

Sollten die Conventionen, welche die Verhältnisse Frankreichs zu den in der gedachten Uebersicht A. verzeichneten Ländern feststellen, in solcher Weise geändert werden, daß dadurch eine Modification der durch die ge⸗ genwärtige Convention für die durch Frankreich beförderten Briefe festge⸗ stellten Auswechselungs⸗Bedingungen herbeigeführt wird, so sollen diese Veränderungen ohne Weiteres auf die gedachten Korrespondenzen Anwen⸗

Artikel 8.

Die Bedingungen, unter denen die Briefe aus oder nach den fremden ändern, welche sich der preußischen Vermittelung bedienen, zwischen den Post⸗Verwaltungen von Preußen und von Frankreich ausgewechselt werden können, sind durch gegenseitige Verständigung zwischen diesen beiden Ver⸗ waltungen nach Maßgabe der jetzt bestehenden oder der später abzu⸗ schließenden Verträge festzusetzen. Dabei gilt jedoch als Regel, daß die Portosätze, welche die franzö⸗ sische Postverwaltung der preußischen Postverwaltung für die Briefe aus

oder nach den gedachten Ländern zu vergüten hat, in keinem Falle diejeni⸗

1 Briefe aus oder nach denselben Ländern zu zahlen haben werden.

gen Portosätze übersteigen sollen, welche die Einwohner Preußens für die

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Artikel 9.

Die preußische Postverwaltung kann der französischen Postverwaltung

rekommandirte Briefe sowohl nach Frankreich und Algerien, als nach den⸗ jenigen fremden Ländern ausliefern, wohin Preußen gewöhnliche bis zum Bestimmungsorte frankirte Briefe auf dem Wege durch Frankreich beför⸗ dern kann.

Andererseits kann die französische Postverwaltung der preußischen Post⸗ verwaltung rekommandirte Briefe sowohl nach Preußen, als nach denjenigen

fremden Ländern ausliefern, wohin Frankreich gewöhnli stimmungsorte frankirte Bricfe auf dem Wege 8s G“ Die zwischen den beiden Postverwaltungen von Preußen und von Frankreich ausgewechselten rekommandirten Briefe müssen jedesmal bis zum Bestimmungsorte frankirt sein. 8 ““

Artikel 10.

Außer dem durch die Bestimmungen des Art. 6 der gegenwärtigen Convention festgesetzten Porto, wird die preußische Postverwaltung der fran⸗ zösischen Postverwaltung für jeden nach Frankreich oder Algerien bestimm⸗ ten rekommandirten Brief, welchen die gedachte preußische Postverwaltung der französischen Postverwaltung ausliefert, einen festen Satz von fünf und zwanzig Centimen vergüten.

Die französische Postverwaltung ihrerseits wird der preußischen Post⸗ Verwaltung außer dem durch die Bestimmungen des Art. 6 der gegen⸗ wärtigen Convention festgesetzten Porto für jeden nach Preußen oder nach denjenigen Ländern, deren Posten von Preußen verwaltet werden, bestimm⸗ ten rekommandirten Brief, welchen die gedachte französische Postverwaltung der preußischen Postverwaltung ausliefert, einen festen Satz von zwei Sil⸗ bergroschen vergüten.

Was das Porto oder die besonderen Vergütungen betrifft, welche die beiden Verwaltungen sich gegenseitig für die rekommandirten Briefe nach denjenigen fremden Ländern in Rechnung zu stellen haben, welche sich der preußischen oder der französischen Vermittelung bedienen, so werden sich die beiden Verwaltungen darüber nach Maßgabe der jetzt in Kraft stehenden oder der künftig abzuschließenden Conventionen verständigen.

Ar tihel 11.

Das Porto, welches die preußische und die französische Postverwaltung sich gegenseitig für die Journale, Zeitungen und periodischen Schriften zu verguten haben, welche diese beiden Verwaltungen einander gegenseitig un⸗ verschlossen aulsliefern werden, soll nach dem Bruttogewichte eines jeden mit besonderer Adresse versehenen Paketes und nach Maßgabe der nachfolgenden Progression berechnet werden.

Als einfache Pakete sollen diejenigen gelten, deren Gewicht nicht fünf und vierzig Grammen übersteigt.

Die Pakete, welche von fünf und vierzig bis einschließlich neunzig Cewhe wiegen, sollen das Doppelte des Porto für ein einfaches Paket zahlen:

h Diejenigen von neunzig bis hundert fünf und dreißig Grammen das Dreifache des Porto für ein einfaches Paket, und so fort in der Weise, daß von fünf und vierzig zu fünf und vierzig Grammen jedesmal ein einfaches Porio hinzugefügt wird.

In dem Falle jedoch, wo mehrere Nummern eines und desselben Blat⸗ tes oder verschiedener Blätter in einem und demselben Pakete verschlossen sind, soll für jede Nummer nicht weniger erhoben werden als das einfache

b“ 1 . Artikel 12. v

Das Porto, welches die Postverwaltungen von Preußen und von Frankreich sich gegenseitig für broschirte Bücher, Broschüren, Musikalien, Kataloge, Prospektus und sonstige gedruckte, lithographirte oder autogra⸗ phirte Anzeigen und Mittheilungen, welche die beiden Verwaltungen sich gegenseitig unverschlossen ausliesern, zu vergüten haben, soll nach dem Bruttogewichte eines jeden mit besonderer Adresse versehenen Paketes und nach Maaßgabe der nachfolgenden Progression berechnet werden. 3

Als einfache Pakete sollen diejenigen gelten, deren Gewicht nicht funf⸗ zehn Grammen übersteigt. 1

Die Pakete, welche von funfzehn bis dreißig Grammen wiegen, sollen das Doppelte des Porto für einfaches Paket zahlen. b

Diejenigen von dreißig bis fünf und vierzig Grammen das Drei⸗ fache des Porto für ein einfaches Paket, und so sort in der Weise, daß von funfzehn zu funfzehn Grammen jedesmal ein einfaches Porto hinzu⸗ gefügt wird.

v“ I1

Artikel 13.

Die Journale, Zeitungen, pexiodischen Werke, broschirten Bücher, Broschüren, Musikalien, Kataloge, Pospektus und sonstige gedruckte, litho⸗ graphirte oder autographirte Anzeigen und Mittheilungen, welche in Frank⸗ reich und Algerien veröffentlicht und nach Preußen adressirt sind, und um⸗ gekehrt die Gegenstände derselben Art, welche in Preußen veröffentlicht und nach Frankreich oder Algerien adressirt sind, müssen bis zum Bestim⸗ mungsort frankirt werden

Artikel 14.

Für die aus Frankreich und Algerien nach Preußen et vice versa ab⸗ gesandten Zeitungen und andern gedruckten Sachen sind an Porto zehn Centimen oder zehn Pfennige für jedes einfache Paket voraus zu erheben.

Das auf Grund des gegenwärtigen Artikels erhobene Porto soll zur Hälfte zwischen den Postverwaltungen der beiden Länder getheilt werden. ANR 15

die aus Frankreich oder Algerien abgesandten Zeitungen und anderen gedruckten Sachen, welche der preußischen Post⸗Verwaltung zur Beförderung nach denjenigen fremden Ländern ausgeliefert werden, welche sich der preußi⸗ schen Vermittelung bedienen, müssen bis zur deutschen Ausgangsgränze frankirt sein. Das Porto wird dafür nach dem Satze von zehn Centimen für das einfache Paket vorausbezahlt. Der Betrag dieses Porto ist zur Hälfte zwischen den Post⸗Verwaltungen von Preußen und von Frankreich zu theilen.

Die Zeitungen und sonstigen gedruückten Sachen, welche aus den ge⸗ dachten Ländern auf dem Wege durch Preußen nach Frankreich und Algerien abgesandt werden, müssen bis zum Bestimmungsort frankirt sein. Die preußische Post⸗Verwaltung wird der französischen Post⸗Verwaltung an französischem Porto für diese Zeitungen und gedruckten Sachen den Betrag von fünf Centimen für das einfache Pafet vergüten.