1853 / 141 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

954

Artikel 16.

Als Ausnahme von den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 11, 13 und 14 sind die in Frankreich veröffentlichten Journale, Zeitungen und periodischen Schriften, welche der preußischen Post⸗Verwaltung von den Herausgebern übersandt werden, nur bis zur französischen Ausgangsgränze zu frankiren, und unterliegen nur dem Porto, welches für die nach dem Innern von Frankreich versandten Gegenstände derselben Art festgesetzt ist.

8 Die der belgischen Post⸗Verwaltung zustehenden Transitgebühren für diejenigen der vorgedachten Journale, Zeitungen und periodischen Schrif⸗ ten, welche auf dem Wege durch Belgien befördert werden, fallen der preußischen Postverwaltung allein zur Last.

h Artikel 17.

Die unverschlossen durch Frankreich transitirenden S hg g und an⸗ deren gedruckten Sachen, welche entweder aus den fremden Ländern, die in der dem gegenwärtigen Vertrage unter B. beigefügten Uebersicht bezeich⸗ net sind, nach Preußen und solchen Staaten, die sich der preußischen Ver⸗ mittelung bedienen, oder aus Preußen und den letztgedachten Staaten nach den in der Uebersicht bezeichneten Ländern versandt werden, sind zwischen der preußischen und der französischen Postverwaltung unter den in der ge⸗ dachten Uebersicht angegebenen Bedingungen auszuwechseln.

Artikel 18.

Die durch die vorstehenden Art. 11, 12, 14, 15 und 16 den Zeitun⸗ gen und sonstigen gedruckten Sachen bewilligten Porto⸗Ermäßigungen sollen nur solchen Gegenständen der gedachten Art zu heil werden, welche unter Band und uneingebunden versandt werden, und außer dem Datum und der Unterschrift keinen schriftlichen Zusatz, Chiffer oder Zeichen irgend einer Art enthalten. Solche Zeitungen und gedruckte Sachen, welche diesen Be⸗

dingungen nicht entsprechen, werden als Briefe angesehen und demgemãß

taxirt.

FWFrtt el! 19.

Die durch den gegenwärtigen Vertrag für die aus Preußen abge⸗ sandten oder nach Preußen bestimmten Korrespondenzen jeder Art festgesetz⸗ ten Auswechselungs⸗Bedingungen sollen auch auf die aus den übrigen zum deutschen Postverein gehörenden Staaten abgesandten oder dahin bestimm⸗ ten Korrespondenzen Anwendung finden, insofern diese Korrespondenzen in

ö für die Zeitungen und anderen gedruckten Sachen befördern zu lassen.

Art. 22.

Die Post⸗Verwaltungen von Preußen und von Frankreich werden nach Ablauf eines jeden Monats die Rechnungen über die gegenseitige Aus⸗ wechselung der Korrespondenzen aufstellen lassen. Diese Rechnungen sind nach gegenseitiger Prüfung und Feststellung am Schlusse eines jeden Quar⸗ tals von derjenigen Verwaltung zu saldiren, welche als Schuldnerin der e. I

Das Ergebniß der vorstehend gedachten Rechnungen ist in französischer Währung festzustellen. Zu diesem Zwecke sind h sscher Verwaltung in preußischer Währung zustehenden Beträge nach dem Satze von acht Silbergroschen und einem Pfennig für einen Franken, in Franken umzuwandeln.

Die preußische Postverwaltung und die französische Postverwaltung werden gemeinschaftlich diejenigen Post⸗Anstalten festsetzen, zwischen denen die Auswechselung der gegenseitigen Korrespondenzen stattzufinden hat. Eben so werden sich dieselben darüber verständigen, welche Form den im vorher⸗ gehenden Artikel 22 gedachten Rechnungen zu geben ist, so wie über die Spedition der einander gegenseitig zugeführten Korrespondenzen und über alle übrigen Maßregeln des Dienstes, welche nöthig sind, um die Ausfüh⸗ fung der Verabredungen des gegenwärtigen Additional⸗Vertrages zu sichern.

Die vorstehend bezeichneten Maßregeln können von den beiden Ver⸗ waltungen in allen Fällen geändert werden, wo diese Verwaltungen solches im gegenseitigen Einverständniß für nöthig erachten werden.

8

Die Bestimmungen der folgenden Artikel der Convention vom 11ten August 1847 werden hierdurch aufgehoben, nämlich der Artikel 2, 3, 1 9, 410, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 418, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 77, 78, 79, 81, 982, 83, 84, 85 und 89.

Eben so sind, so weit sie dem gegenwärtigen Additional⸗Vertrage zu⸗

v

er Länder, deren Korrespondenz mit Preußen und mit denjenigen Ländern, welche sich der preußischen Vermittelung bedienen, durch

Briefe nach den in d

erden kann

Gränze

der

er ersten Kolonne bezeichneten Ländern.

Portosatz, welchen die preußische Post⸗Ver⸗ waltung der französi⸗ schen Post⸗Verwaltung für den einfachen Brief (von 7 ½ Grammen und darunter) für frankirte Briefe zu vergüten hat.

Briefe aus den in der ersten Kolonne bezeichneten

Ländern.

der

Frankirung.

Bedingungen

4

Portosatz, welchen die I ung der französischen Post⸗ ö den einfachen Brief (von 7 ½ Grammen und dar⸗ unter), für die unfran⸗

kirten und nicht mit

Transitporto belasteten

Briefe zu vergüten hat.

7 7

Insel Malta, Alexandrien,

auf dem mittelst französischer Paket⸗

Königreich Jaffa,

Wege durch Sardinien .. .. . . ......

11““

Griechenland, Beiruth, Tripoli

(Syrien), Latakie, Alexandrette, Mersina, Rhodus, Smyrna, Metelin, Dardanellen,

Gallipoli und Konstantinopel. Ostindien und China (via Suez)

leberseeische Staaten Handelsschiffe..... ohne Unterschied

Antigoa, Barbados, Berbice, Demerari, Dominica, Essequibo, Granada, Mont⸗

Zwang. Zwang.

Zwang.

mittelst französischer

via England....

ferrat, Nevis, St. Lucia, St. Christoph

Die Frankirung ist nicht zulã ssig.

Ausschiffungs⸗ hafen.

Bestimmungs⸗ ort. Alexandrien.

Ausschiffungs⸗ hafen.

Ausschiffungs⸗

hafen.

Ausschiffungs⸗

Freiheit.

Zwang. Zwang.

Zwang.

Sardinische Eingangs⸗ gränze.

Einschiffungs⸗ hafen.

Bestimmungs⸗ ort.

Alexandrien. Einschiffungs⸗ hafen.

Einschiffungs⸗ hafen.

Einschiffungs⸗

ungen von Pre ind rankrei e⸗ : 1 b b 8 1“— T1ö“ 18 is widerlaufen, die Bestimmungen des Artikels 4 der gedachten Convention oder St. Kitts, St. Vincent, Tabago, vom 11. August 1847 aufgehoben. 8 Tortola, Trinidad, Bahama und Britisch Met9. - Honduras, via England. Die Königlich preußische Regierung verpflichtet sich, die französischen Art. 25. Jamaica, Canada, Neu Braunschweig, Korrespondenzen, so wie die Korrespondenzen derjenigen Staaten, welche sich Neu⸗Schottland, Prinz⸗Eduards⸗Insel der französischen Vermittelung bedienen, nach den Niederlanden, so wie um⸗ und Neufundland. .““ gekehrt aus den Niederlanden nach Frankreich und denjenigen Ländern, Westküste von Nord⸗ und von Süd⸗Amerika welche sich der französischen Vermittelung bedienen, in verschlossenen Paketen und Sandwichs ⸗Inseln auf dem Wege zwischen Saarbrück und Sevenaer gegen eine Vergütung von fünfzehn über den Isthmus von Panama. Centimen für dreißig Grammen Nettogewicht für die Briefe und von einem halben Centimen für dreißig Grammen Nettogewicht für die Zeitungen und anderen gedruckten Sachen befördern zu lassen.

Artikel 21.

Die Kaiserlich französische Regierung verpflichtet sich ihrerseits, die Kor⸗ respondenzen aus Preußen und denjenigen Staaten, welche sich der preußi⸗ schen Vermittelung bedienen, nach der Schweiz, so wie umgekehrt aus der Schweiz nach Preußen und denjenigen Staaten, welche sich der preußischen Vermittelung bedienen, in verschlossenen Paketen durch ihr Gebiet gegen

hafen.

Bestimmungs⸗ Freiheit. Bestimm ings⸗

ort. ort.

Einschiffungs⸗ hafen.

Der gegenwärtige Vertrag hat als Additional⸗Vertrag zu der Conven⸗ tion vom 11. August 1847 zu gelten, und soll dieselbe Dauer haben, wie die gedachte Convention. Derselbe wird ratifizirt und die Ratificationen werden zu Paris sobald als thunlich ausgewechselt werden. Spätestens einen Monat nach Auswechselung der Ratificationen wird derselbe in

Kraft treten. Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen

Additional⸗Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. So geschehen zu Paris in Ausfertigung am neunzehnten . 9) 6 f 5 8 8 72 2 Tage des Monats April des Jahres Eintausend Achthundert drei und Funfzig. die Bedingungen, unter denen die Zeitungen und anderen gedruckten Sachen, welche aus verschiedenen fremden Ländern auf dem Wege durch Frankreich

Graf von Hatzfeldt nach Preußen und denjenigen Staaten, welche sich der preußischen Vermittelung bedienen, et vice versa, versandt werden, zwischen der preußischen und Metzner der französischen Post⸗Verwaltung auszuwechseln sind.

eine Vergütung von funfzehn Centimen für dreißig Grammen Netto⸗Ge⸗ Drouyn de Lhuys. wicht für die Briefe, und von einem halben Centime für dreißig Grammen Thayer. Drucksachen, welche nach den in der 8 e 1L Kolonne 1 bezeichneten Ländern i wc& . der bestimmt sind. Bezeichnung Portosatz, welchen die Portosatz, welchen die preußische Verwaltung der preußische Verwaltung der französischen Verwaltung französischen Verwaltung für das einfache Paket für das einfache Paket zu vergüten hat. zu vergüten hat.

4. 6.

Ausschiffungs⸗ Zwang.

hafen.

b

Drucksachen, welche aus den in der Kolonne 1 bezeichneten Ländern abgesandt sind.

gedruckten Sachen, deren Gränze Versendung der

zulässig ist. gezwungenen Frankirung.

v 8

die Bedingungen, unter denen die Briefe, welche aus verschiedenen fremden Ländern auf dem Wege durch Frankreich nach Preußen und denjenigen Staaten, welche sich der preußischen Vermittelung bedienen, et vice versa, versandt werden, zwischen der preußischen und der französischen Post⸗Verwaltung auszuwechseln sind.

der fremden Länder, welche sich der französischen Gränze

gezwungenen

Pererttttelteng bet Frankirung.

Briefe aus den in der ersten Kolonne bezeichneten

Briefe nach den in der ersten Kolonne bezeichneten Ländern.

Ländern.

Drucksachen jeder Art.

Schweizer Kantone, Sardinische Staaten, Groß⸗ Portosatz, welchen die herzogthum Toscana, Kirchenstaat ün id Königreich preußische Post⸗Ver⸗ Sicilien.

8 waltung der ftanzö⸗

Gränze sischen Post⸗Verwal⸗ tung für den einfachen der Brief (von 7 ½ Gram⸗ men und darunter), für Frankirung. die unfrankirten und nicht mit Transitporto belasteten Briefe zu

vergüten hat.

Französische Eingangs⸗ gränze. Französische Eingangs⸗ gränze. Einschiffungs⸗

Einschiffungs⸗ hafen

Französische Ausgangs⸗ gränze. Französische Ausgangs⸗ gränze. Journale und [Ausschiffungs⸗ Zeitungen. hafen.

Ausschiffungs⸗ hafen.

der 5 .

er Länder, deren Korrespondenz mit Preußen Portosatz, welchen die pr ußische Post⸗Ver⸗ waltung der franzö⸗ sischen Post⸗Verwal⸗ der tung für den einfachen Brief (von 7 ½ Gram⸗ men und darunter) für frankirte Briefe zu ver⸗

güten hat.

Journale und

und mit denjenigen Ländern, welche sich der Zeitungen.

Bedingungen

preußischen Vermittelung bedienen, durch Insel Malta

Frankreich befördert werden kann. Königreich Griechenland, Alexandrien, Jaffa, Beyruth,

Tripoli (Syrien), Latakie, Alexandrette, Mersina, Rhodus, Smyrna, Metelin, Dardanellen, Gallipoli und Konstantinopel.

Ostindien und China (via Suez) . .

Frankirung. Frankirung.

Drucksachen jeder Art.

Journale und Alexandrien. Alexandrien.

Zeitungen.

Drucksachen [Ausschiffungs⸗ jeder Art. hafen. Journale und [Ausschiffungs⸗

hafen.

2. 9

durch Französische Han⸗ delsschiffe ...... ..

Bestimmungs⸗ ort. ort.

Freiheit.

v Bestimmungs⸗

Freiheit.

Freiheit. Bestimmungs⸗ Freiheit. Bestimmungs⸗ ort. ort.

Großherzogt 6 ihei ßherzogthum Toskana... Freiheit. Bestimmungs⸗ Freiheit. Bestimmungs⸗ Isahha, 1neh ort.

Einschiffungs⸗ hafen. Einschiffungs⸗ hafen.

Ueberseeische Staaten

Sardinische Staaten und Großbritannien. ohne Unterschied

via England. 1“ Zeitungen.