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nach näherer Vorschrift Y unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen
“ 1111414“ ““
hältnissen derselben zu den Gemeinden zu bemessen. Der Provin- Thalern entrichtet. In den mahl⸗ und schlachtsteuerpflich Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten zial⸗Landtag hat darüber nähere Bestimmungen zu treffen, welche tigen Städten sind statt dessen die Einwohner von der dieses Gesetzes zu. 1ö“ .“ der Genehmigung des Königs bedürfen. Miaagistrat nach den Grundsätzen der Klassensteuer⸗Veran ““ 8 Isteinn Y 8 8 b 18 Waldbesitzer zu lagung einzuschätzen; es koͤnnen jedoch auch die Stadtbe⸗ vl11“”“ dabei an die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein. Bis zum Erlaß solcher Bestimmungen G“ als seither hörden beschließen, an die Stelle des Klassensteuersatze In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer Gemeinde⸗ V .
“ Lasten in höherem Maße als von mindestens vier Thalern ein jährliches Einkomme Vorstand) und eine E11““ gebildet, welche 82 1““ §. 14. 1 e¹““ 8 treten zu lassen, welches beträgt: nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der ö1AAAAX“ 1““ lung S. 62) bezeichneten ertragsunfähigen oder zu einem. öffentlichen 1 200 Rthlr., Gemeinde⸗Angelegenheiten. Die Ausnahmen bestimmt Tit. VIII. schehen. Enthält eine Stabtgemeinde mehrere Ortschaften so Fein Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke sind nach Maßgabe 8 in Städten von 10,000 bis 50,000 Einwohnern dieselbe mit Rücksicht hierauf in Wahlbezirke eingetheilt werden der Kabinets⸗Ordre vom 8. Junt 1c1 [ee⸗Sammlbag S. 809 250 Rthlr., 1 .““ Die Anzahl und die Gränzen der Wahlbezirle, so wie die Anzahl die Dienstgrundstücke der Geistlichen, befreit 1 ʒb(TTaäö Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische Anordnungen zu der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, wer⸗ Schullehrer aber überhaupt von den b 98 Stezeezahlungen, Einkommen, Haus⸗ und Grundbesitz der treffen: 1 den nach Maßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Zeitweilige Befreiungen von Gemeinde⸗Abgaben und Leistungen Ehefrau werden dem Ehemann, Steuerzahlungen, Einkommen, Haus⸗ ¹) über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden, so wie Magistrat festgesetzt. “ für neu bebaute Grundstücke sind zulässig. und Grundbesitz der minderjährigen, beziehungsweise der in väter⸗ Dhüber solche Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hin⸗
Alle sonstige, nicht persönliche Befreiungen können von den
ist, so entscheidet das Loos. Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten
„ 7 7 87 „ „1 2 „ 8 I1“ 21 * 8 1 8 8 42 licher Gewalt befindlichen Kinder, dem Vater angerechnet. sichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschiedenheiten 11u“*“
Stadtgemeinden abgelöst werden, und hören auf, wenn die Ent⸗ In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auf einen an “ v““ Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalte schädigung festgestellt und gezahlt ist; bis dahin, bestehen dieselben dern Übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer de Iö hinsichtlich der den gewerblichen Genos⸗ kann die Regierung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, in ihrem bisherigen Umfange fort, erstrecken sich jedoch nur auf den einjährigen Wohnsitzes die Besitzzeit des Erblassers zu Gute. senschaften bei Eintheilung stimmfäͤhigen Bürger 6 sis der Sühtthasbede h aus jeder gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen. Als selbstständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Le bei Bildung der Wahlversammlungen und der städtischen “ 9 Die Befreiung und der ö EEE“ w“ ein Jeder bhage aen, der 1“ hat, Vertretung zu gewährenden angemessenen Berücksichtigung. §. 16.
wenn sie in Städten, wo die Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über sein Vermögen oder “ ““ 1A““ 1 32 1850 Heresis eingeführt ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Ein⸗ befte Verwaltung durch richterliches Erkenntniß entzogen ist. Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung der Re⸗ 1 Die Hälfte der von jeder Mötheilung zu wählenden Stadtver⸗ und in den anderen Städten nicht binnen Jahresfrist nach Einfüh⸗ Magistrat eine Urkunde (Büͤrgerbrieh u ertheilen T1151 8 solchen, 8 ein erbliches Besitzrecht haben) “ rung der gegenwärtigen Städte⸗Ordnung bei demselben angemeldet statutarischen Anordnun 1 e; 1 worden. Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des * g 1 b Jahreswerthes der Befreiung nach dem Durchschnitt der letzte— 6“ “ “ Stadtverordnete können nicht seinnn: zehn Jahre vor der Verkündigung dieser Städte⸗Ordnung geleistet. “ “ ordneten⸗Versammlung. b 3 1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Be⸗ 1 28, . Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer andern Stad “ K 1 Steht ein anderer Entschädigungs⸗Maßstab durch speziellen so kann ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnort, wen §. 12 hörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Entschädi⸗ sonst die 111““ Erlangung desselben vorhanden sind, von h“ 11115“ gungsbetrag wird durch Schiedsrichter, mit Ausschluß der ordent⸗ dem Magistrate im Einverständnisse mit der Stadtverordneten⸗Ver⸗ „Die Stadtverordneten⸗Versammlung besteht aus zwölf Mit⸗ 2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Ge⸗ lichen Rechtsmittel, festgestellt; von diesen wird der eine von dem LC“ bb n en. gliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2500 Einwohnern, meinde⸗Beamten; die Ausnahmen bestimmen §§. 72 1 M“ 1ö1 sammlung (§. 12.) schon vor Ablauf eines Jahres verliehen werden. 21 9)
Besitzer des bisher befreiten Grundstücks, der andere von der Ge⸗
G“ “ 8 “ 8 8 8—
aus 18 in Gemeinden von 2,500 bis 5,000 Einwohnern, h 8 we hi — die Besti 9 ir d L SL 2 we 1 bebebbb-e ) 5 ( — 0,0 — 11 1 meindevertretung ernannt. Der Obmann ist, wenn sich die Schieds⸗ Diese Bestimmungen finden auch auf den Fall Anw⸗ “ 24 — 5,001 10,000 — 3) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer; richter über dessen Ernennung nicht verständigen können, von der wenn der Besitzer eines, einen besonderen Gutsbezirk bildende 1 TI’’“ 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Aufsichtsbehörde zu ernennen. Gutes oder ein stimmberechtigter Einwohner einer Landgemeinde 86868 720,001 — 30,000 8 Mitglieder 8 e ts. Gierke. g hnlicher Gelichte 8 Die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer bleiben seinen Wohnf 5 88 “ “ 1 48 b 70,000 nicht zu zählen sind; von den direkten persönlichen Gemeinde⸗Abgaben hinsichtlich ihres Der Magistrat ist, im Einverständniß mit der Stadtverordne u“ 8 8 70,001 90,000 8 5) die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft; Diensteinkommens insoweit befreit, als ihnen diese Befreiung zur ten⸗Versammlung, befugt, Männern, welche sich um die Stadt ver⸗ “ „ 90,001 — 120,000 6) die Polizei⸗Beamten. Zeit der Verkündigung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März dient gemacht haben, ohne Rücksicht auf die oben gedachten beson 8 9 w 1 b 3 2 1 1 1850 zustand. Geistliche und Schullehrer bleiben von allen per⸗ deren Erfordernisse, das Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, wodurch In Gemeinden von mehr als 120,000 Einwohnern treten Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mit⸗ sönlichen Gemeindediensten, soweit dieselben nicht auf ihnen gehörigen keine städtischen X“ jede weiteren 50,000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu. glieder 8 Stahssefvteietehe6 n dergleichen 7 2„ ; 7 2 8 7 1 . 3 5b 1 * 8 9 or - 5 eich er 8 1 r — g 8 5 3 8 Grundstücken lasten, befreit; Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher eine andere gewesen Verwandte zugleich erwählt, so wi er ältere allein zugelassen Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde⸗Ordnung ist, verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, G vom 11. März 1850 zustand. Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen welcher überhaupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der “ 8 le übri hE öhne Ehre verlustig geworden (§. 12 des Strafgesetzbuches), verliert da⸗ Stadtverordneten vorbehalten werden, eine Aenderung getroffen ist Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Je⸗ Alle übrige persönliche Befreiungen sind ohne Entschädigung 1 II““ . . jert jede Wahl ihre Wirk sobald einer der Fälle ein⸗ aufgehoben. durch auch Bürgerrecht und die Befähigung, dasselbe zu er⸗ doch verliert jede Wahl ihre Wirkung, einer der Fälle ein⸗ W der Beß werben. 1 b §. 13. tritt, in denen nach den Bestimmungen im (he eh s 5 Vegen der Besteuerung des Diensteinkommens der Beamten 1 v“ 1 h 1 “ zürgerrechts verlustig geht oder von der usübung desselben für sind ET“ des Gesetzes üien 44. Juli 1822 (Gesetz⸗ Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bür Zum Zweck der Wahl der IE114“ werden die stimm- “ Zeit hies heg wird. Tritt einer der Fälle ein, — Iu“ B 3 „ . “ ö vChronpo 8 . 3 5959 e1 6 1“ 88 5 138 8 1 shaßa vorn 8 — G 9 1 18 5 8 8 Sammlung S. 184) und der Kabinets⸗Ordre vom 44. Mai 1832 gerlichen Ehrenrechte untersagt ist (§. 21 des Strafgesebhuches), “ 111“ ne zu in denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts (Gesetz⸗Sammlung S. 145) anzuwenden. der ist wärrend der dafür in dem Erkenntnisse festgesetzten Zeit 11“ Sieaevre 6Ghene . . “ voe ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der Theilnahme an 1 1 1“ von der Ausübung des Bürgerrechts ausgeschlossen. vinzial⸗ und Staats⸗Abgaben) in drei Abtheilungen getheilt. In po⸗ heten der Stadtverordneten⸗Versammlung einstweilen bis Durch die in diesen Gesetzen bestimmten Geldbeiträge sind d t Städ i Mahl⸗ Schl Sbe „den Geschäften der Star ten 9 Durch die in diesen Gesetzen bestimmten Geldbeiträge sind die c- den Städten, wo die Mahl⸗ und Schlachtsteuer besteht, werden die⸗ Austrage der Sache ausgeschlossen. Alle zwei Jahre scheidet Beamten zugleich von persönlichen Diensten frei. Sind sie jedoch . 11121131213“ jenigen stimmfähigen Bürger, welche zur Staats⸗Einkommensteuer zum Jif krage verneeder aus und wird durch neue Wahlen er⸗ Besitzer Grundstück dder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, setzung in den Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches 11“ .“ M gaasür L G. ein Drittheil der Mitglieder aus und wird durch e Wahlen er⸗ esitzer von Grundstücken, oder betreiben sie ein stehendes Ge „die Untersagung der Ausüb der bürgerlichen Chrenrechte nicht herangezogen werden, von dem Magistrat nach den Grund⸗ fetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für so müssen sie die mit diesem Grundbesitz resp. Gewerbe verbundenen die mgung ““ 8 .“ ichen I“ sätzen der Klassensteuer⸗Veranlagung eingeschätzt und der Betrag, de Abtheilung rch das Loos bestimmt persönlichen Dienste entweder selbst, oder für den Fall der Verhin⸗ sich G muß 111“ h W“ ““ Seetgericht welcher danach als Klassensteuer zu zahlen sein würde, bei den vor⸗ 86 — 8 b derung durch Stellvertreter leisten. 8 1ö1“ 8 8 8 “ gerichtlichen Haft gebracht, so V stehend gedachten Steuern mitberechnet. Doch können auch die 1 ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts so lange, bis 1 Stadtbehörden in den gedachten Städten beschließen, die Bildung
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11““ 2 vhb “ die u.“ IG“ beendigt ist der drei Abtheilungen 0s Maßgabe v⁰ Einkommens der stimm⸗ Eine Liste der stimmfähigen Bürger, elche die erforderliche Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlan⸗ fähigen Bürger zu bewirten. Eigenschaften derselben nachweist, wird von dem Magistrat geführt Wahlen, so wie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter gung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, auf welche die und alljährlich im Juli berichtigt. b 8
Aemter in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung. dazu ” hr zul 1” 8 “ höchsten Beträge bis zum L des Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und im Falle des Jeder selbstständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Verfällt ein Bürger in Konkurs, so verliert er dadurch das betrages der Steuer aller stimmfähigen Bürger oder welche 5. 14 nach den Wahlbezirken eingetheilt. Ja 8 Bürgerrecht; die Befähigung, dasselbe wieder zu erlangen, kann das höchste Einkommen bis zum Belauf eines Drittels des Ge⸗ 3 S ga 76 b ihm, wenn er die Befriedigung seiner Gläubiger nachweist, von den sammt⸗Einkommens aller stimmfähigen Bürger besitzen. ie übri⸗ ) Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde Stadtbehörden verliehen werden. . gen stimmfähigen Bürger bilden die zweite und dritte Abtheilung; 1““ “ “ gehört (§. 3), .““ die zweite reicht bis zum zweiten Drittel der Gesammtsteuer, bezie⸗ Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichtigung 2) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, 8.8 hungsweise des Gesammt⸗Einkommens aller stimmfähigen Bürger. der Liste. 3) die ihn betreffenden Gemeinde⸗Abgaben gezahlt hat und In di zweise zwei heil hört auch Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder meh⸗ 1 8 ö 9 8 1“ In die erste beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch Bom 15. bis zum 30. 2 8- ei d 3 außerdem 1 Fc Hstsieet Sigapt 111“ “ derjenige, dessen Steuerbetrag oder Einkommen nur theilweise reren zu öffentlicher Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtge⸗ 4) entweder 1 8 Stadtbezirke 8 in das erste beziehungsweise zweite Drittheil fällt. meinde offen gelegt. 1 b b De de ⸗ 98* en 2 2 8 1 8114 8 8 8 b 3 1 nd; “ 6b . ) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt (§. 16), oder wohnen oder sich daselbst aufzuhalten, berechtigt, an den Wahlen Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer hieseg. ht an. jedes Nätt s der Sö b) ein stehendes Gewerbe selbstständig als Haupt Theil zu nehmen, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse dazu vor⸗ anderen Gemeinde entrichtet 1n. so wie die Steuern für die gegen ie Richtigkeit der Liste bei D agistrat Linwendungen 3 — Fe. anden t 1 im Umherziehen betriebenen Gewerbe sind erheben. 6 G erwerbsquelle und in Städte nehr als 10,000 handen sind. . — X“ “ 5n 4. “““ h u“ mit 1“ 8 ehrücfen Söoce⸗ Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem theilungen nicht anzurechnen. Die Stadtverordneten⸗Versammlung hat darüber bis zum 15. ständig betreibt, oder solchen Maße in der Gemeinde besteuert find. Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören. August zu beschließen; der Beschluß bedarf der Zustimmung des c) zur klassisizirte 8 8 ö “ J“ Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage oder Einkommen, noch Magistrats; versagt dieser die Zustimm so ist nach Vorschrift 5 sisizirten Einkommensteuer veranlagt ist, oder . L 1 her des §. 36 br v 14“ d) an Klassensteuer einen Jahres⸗Betrag v. 8 66 ste Die Ste nach der alphabetischen Ordnung der Namen bestimmen, welcher des §. 36 zu verfahren. ö 8 2L⸗ ag von mindestens vier e Sta .
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