Ist in diesem Falle über die Einwendungen von der Regierung entschieden, so findet eine Berufung an letztere von Seiten desjeni⸗ gen, welcher die Einwendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen andern Fällen steht demselben innerhalb zehn Tagen nach Mittheilung des Beschlusses der Stadtverordneten der Rekurs an die Regierung zu, welche binnen vier Wochen ohne Zulassung einer weiteren Berufung entscheidet.
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Ein⸗ wohners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses acht Tage vorher von dem Magistrate unter Angabe de
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordne⸗
ten⸗Versammlung finden alle zwei Jahre im November statt. Bei
dem zunächst vorhergehenden wöchentlichen Hauptgottesdienst ist auf die Wichtigkeit dieser Handlung hinzuweisen. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahl⸗ periode ausgeschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten⸗Versammlung, oder der Magistrat, oder die Regierung es für erforderlich erachten. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war.
lle Ergänzungs⸗ oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken (§. 14) vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Blei⸗ ben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung de n und di dritte Abtheilung den andern.
Die in den §§. 19—21 bestimmten Termine können durch sta⸗
tutarische Anordnungen abgeändert werden.
Magistrat hat jederzeit die nöthige Bestimmung zur Er⸗ gänzung der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (§. 46) zu
treffen.
Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bestimmt.
Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Stadtver⸗ ordneten jederzeit wieder gewählt werden.
§. 23.
Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (§§. 19 und 20) verzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen dhtec schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung
rufen.
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen.
§. 24
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Bü germeister oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vor⸗ sitzenden und aus zwei von der Stadtverordneten⸗Versammlung ge⸗ wählten Beisitzern. Für jeden Beisitzer wird von der Stadtverord⸗ neten⸗Versammlung ein Stellvertreter gewählt
8 25.
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich und laut zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind.
Nur die in §. 8 erwähnten juristischen oder außerhalb des Stadtbezirks wohnenden höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfähige Bürger sein. Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgültig.
§. 26.
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben.
a c e1 ger Abstimmung nicht für so viel Perso⸗ 7r vählen sind, die absolute Stimmenmehrhei — hat, wird zu einer zweiten Wahl 111“ zmehrheit ergeben
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche
r Gründe mitzutheilen.
nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglie⸗ der erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren.
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine, das Er⸗ gebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvor⸗ standes sofort oder spätestens innerhalb acht Tagen aufgefordert. . a zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht er⸗ orderlich.
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen er⸗ halten haben, giebt das Loos den Ausschlag.
Wer in mehreren Abtheilungen oder Wahlbezirken ewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will.
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Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichn vom Magistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das Ergebniß der vollendeten Wahlen sofort bekannt zu machen.
„Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimm⸗ fähigen Bürger, innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung, bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.
Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Regierung die Wah⸗ len auf erfolgte Beschwerde oder von Amts wegen innerhalb 20 Ta⸗ gen nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für ungültig zu erklären.
Für einen Ungültigkeitsgrund ist es nicht zu erachten, wenn die der betreffenden geistlichen Behörde anheimzugebende Hinweisung auf die Wichtigkeit der Wahl (§. 21) unterblieben ist
82
“ 8 8 v“ 1“ v
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtver⸗ ordneten treten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit.
Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.
iIII. Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats. §. 29.
Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Beige⸗ ordneten oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von Schöffen (Stadträthen, Rathsherren, Rathsmännern) und, wo das Bedürfniß es erfordert, noch aus einem oder mehre⸗
ren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Bau⸗ rath zc.). Es gehören zum Magistrat in Stadtgemeinden von we⸗
niger als 2,500 Einwohnern 2 Schöffen 2,500 bis 10,000 v1114“ 10,001 ⸗ 30,000 30,001 ⸗ 60,000 ⸗ 60,001 ⸗ 100,000 2
Bei mehr als 100,000 Einwohnern treten für j 50,000 Einwohner zwei Schöffen hinzu.
Wo die Zahl der Mitglieder des Magistrats bisher etne andere gewesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische An⸗ ordnung, welcher überhaupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der Magistrats⸗Mitglieder vorbehalten werden, eine Aende rung getroffen ist.
Mitglieder des Magistrats können nicht sein: 1 1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behör⸗ den, durch welche die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (8. 76); 2) die Stadtverordneten, ingleichen Gemeinde⸗Unterbeamte und in Städten über 10,000 Seelen die Gemeinde⸗Ein⸗ ö 56 Nr. 6); 3) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen
Mitglieder der Handels⸗, Gewerbe⸗ und ähnlicher Ge⸗
crichte nicht zu zählen sind;
5) die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft;
0) die Polizei⸗Beamten
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder
und Schwäger, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein.
(Gesetz⸗Samm
Verfammlung gewählt. Auch koͤnnen Beigeordnete mit Besoldung falls auf zwölf Jahre.
durch neue Wahlen ersetzt. ; 1 werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder
die Bestimmung §. 21 zur Anwendung.
t im Laufe der Wahlperiode, so
Entsteht di Sicägeash⸗farg welches das Hinderniß her⸗
scheidet dasjenige Mitglied
beigeführt worden ist. 1b 1 „Schwiegervater und Schwiegersohn, so wie Vater und Sohn eich Mitglieder des Magistrats und der
Brüder, dürfen nicht zu b Stadtverordneten⸗Versammlung sein.
Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835
lung Seite 18) bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Bürgermeister sein.
Der Beigeordnete und die Schöffen (§. 29) werden auf sechs Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistrats⸗ Mitglieder dagegen auf zwölf Jahre von der Stadtverordneten⸗
angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle deren Wahl gleich⸗
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird e Die das erste Mal Ausscheidenden
gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen Ersatzwahlen kommt
ür jedes ählende Mitglied des Magistrats wird beson⸗ ders abgestimmt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denje⸗ nigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmen⸗ gleichheit entscheidet das Loos. “
Die gewählten Bürgermeister, Beigeordneten, Schöffen und
besoldeten Magistrats⸗Mitglieder bedürfen der Bestätigung. Die
Bestätigung steht zu: 8 G“ dem Könige hinsichtlich der Bürgermeister un eigeord⸗
8— neten 1 Städten von mehr als 10,000 Einwohnern;
2) der Regierung hinsichtlich der Bürgermeister und Beige⸗
6 in Städten, welche nicht über 10,000 Einwohner zaben, so wie hinsichtlich der Schöffen und der besoldeten Magistrats⸗Mitglieder in allen Städten, ohne Unterschied ihrer Größe.
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordneten⸗ Versammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so ist die Regierung berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. 8
Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl ver⸗ weigern äg den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten.
Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadtverordneten⸗Versammlung, deren wiederholte Vornahme ihr jederzeit zusteht, die Bestätigung des Königs, beziehungsweise der Regierung erlangt hat.
§. 34.
ie Mitalieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritt vnecch den Besgerneiser in tzffentlicher Sitzung der Stadtverord⸗ neten⸗Versammlung in Eid und Pflicht genommen; der Bürger⸗ meister wird vom Regierungs⸗Präsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung der Stadtverord⸗ neten⸗Versammlung vereidet. . Magistrats⸗Mitgliedern, welche ihr Amt mindestens neun Jahre mit Ehagistronnede kann in Uebereinstimmung mit der G verordneten⸗Versammlung von dem Magistrat das Prädikat „Stadt⸗ ältester“ verliehen werden.
Titel IV. der Stadt⸗
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Von den Versammlungen nnd Geschäf verordneten.
Die Stadtverordneten⸗Versammlung hat über alle Gemein Angelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Magistrate überwiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Auf⸗
sichtsbehörden vorgelegt werden. Ueber andere als Gemeinde⸗An⸗ gelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Auf⸗ träge der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind.
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruction oder Auf⸗ träge der Wähler oder der Wahlbezirke gebundre.
Die Beschlüsse der Stadtverordneten bedürfen, wenn sie solche Angelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrat zur Ausführung überwiesen sind, der Zustimmung des letztern. Versagt dieser die Zustimmung, so hat er die Gründe dieser Ver⸗ sagung der Stadtverordneten⸗Versammlung mitzutheilen. Erfolg hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl vo dem Magistrate als den Stadtverordneten die Einsetzung einer ge meinschaftlichen Kommission verlangt werden kann, so ist die Ent scheidung der Regierung einzuholen. — Die Stadtverordneten Versammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst zur Aus
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Die Stadtverordneten⸗Bersammlung kontrolirt die Verwaltung. Sie ist daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde⸗Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke von dem Magistrat die Einsicht der Akten verlangen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu welchen der Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats abzuordnen befugt ist. -
Die Stadtverordneten⸗Versammlung wählt jährlich einen Vor⸗ sitzenden, so wie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftfüh⸗ rer, so wie einen Stellvertreter desselben, aus ihrer Mitte; doch kann auch die Stelle des Schriftführers ein von den Stadtverordneten nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten. Dies Wahlen erfolgen in dem §. 32 vorgeschriebenen Verfahren.
Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäft erfordern.
Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend sind. Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es verlangt.
8.889.
Die Zusammenberusung der Stadtverordneten geschieht durch
den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder von dem Magistrat verlangt wird.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein⸗ für allemal von der Stadtverordneten⸗Versammlung festgestellt.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe enigstens wei freie Tage vorher statthaben.
Dourch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sitzungstagse festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei freie Tage vorher den Stadtverordneten und dem Magistrat ange⸗
zeigt werden.
Die Stadtverordneten⸗Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zwei⸗ ten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
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“ 8 8— Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des orsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmen⸗ mehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden fest⸗
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