1853 / 143 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Beilage zum Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

8 durch anderweitige Anstellung im Staats⸗ oder Gemeindedienste ein 1I Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung

Der Bürgermeister hat nach ung folgende Geschäfte zu besorgen: I. wenn die Handhabung der Ortspolizei Behörden übertragen ist: 1) die Handhabung der Ortspolizei;

die Verrichtung eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei;

die Verrichtungen eines Polizei-⸗Anwalts, vorbehalt⸗

lich der Befugniß der Behörde, in den Fällen 2 und

3 andere Beamten mit diesen Geschäften zu beauf⸗ agen.

9 Hem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Vertretung der Polizei⸗Anwaltschaft bei

dem Gericht auch für die übrigen Gemeinden des Berichtsbezirks gegen angemessene Entschädigung

übertragen werden, in deren Hinsicht nähere Be⸗

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stimmungen vorbehalten bleiben. Alle örtlichen Geschäfte der Kreis⸗, Bezirks⸗, Provinzial⸗ und allgemeinen Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Personenstands⸗Register, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind. Einzelne dieser unter J. und II. erwähnten Geschäfte können mit Genehmigung der Regierung einem andern Magistrats⸗Mit⸗ gliede übertragen werden.

§. 63.

In Betreff der Befugniß der Stadtbehörden, ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze

Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem Magistrat entworfen und von den Stadtverordneten festgesetzt.

Ist ein Normal⸗Besoldungs⸗Etat überhaupt nicht oder nur für einzelne Theile der Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen vor der Wahl festgesetzt.

Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistrats⸗ Mitglieder unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fäl⸗ len der Genehmigung der Regierung. Die Regierung ist eben so befugt als verpflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweck— mäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungs⸗Beträge bewilligt werden.

Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung be⸗ sonders beigelegt ist (§. 31), können mit Genehmigung der Regie⸗ rung feste Entschädigungs⸗Beträge bewilligt werden. Schöffen und Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch Remuneration, und ist nur die Vergütung baarer Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen.

Den Bürgermeistern und den besoldeten Mitgliedern des Ma⸗ gistrats sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, folgende Pensionen zu gewähren:

des Gehalts nach 6jähriger Dienstzeit, 8 T“ 2

8 3 2. g 2 24 1=

Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeinde⸗Beamten erhalten, insofern nicht mit dem Beamten ein Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur An⸗ wendung kommen.

Ueber die Pensions⸗Ansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magistrats⸗Mitglieder und übrigen besoldeten Gemeinde⸗Beamten entscheidet in streitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Dienstein⸗ als Gehalt anzusehen sei, findet die Berufung auf rich⸗

erliche Entscheidung statt. Ungeachtet der Berufung sind die fest⸗ gesetzten Beträge vorläufig zu zahlen.

Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte

Von der Einrichtung

der ersten Pension sein früheres Einkommen übersteigen.

Kinen FII1.

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Von dem Gemeindehaushalte.

§. 66.

Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich, spätestens im Oktober, einen Haushalts⸗Etat. Mit Zustimmung der Stadt⸗ kann die Etatsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden.

Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündi⸗ gung, in einem oder mehreren von dem Magistrat zu bestimmenden

Lokalen zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann von den Stadtverordneten festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht.

Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. „Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, be⸗ dürfen der Ge gung der Stadtverord

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Die Gemeinde⸗Abgaben und die Geldbeträge der Dienste (§. 54), so wie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzun⸗ gen (§. 52) und die sonstigen Gemeindegefälle, werden von den Säumigen im Steuer⸗Executionswege beigetrieben.

§. 69.

Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem Magistrat einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren und solche mit seinen Erin⸗ nerungen und Bemerkungen den Stadtverordneten zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen

Die Feststellung der wirkt sein.

Der Magistrat hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses vorzulegen.

Durch statutarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vorstehend für die Legung und Feststellung der Rechnung be⸗ stimmt sind, festgesetzt werden.

er be⸗

Ueber alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Ver⸗ änderungen werden den Stadtverordneten bei der Rechnungsabnahme zur Erkl

VIII.

er städtischen kollegialischen Gemeindevorstand für Städte, welche nithwöeAb C In Städten von nicht mehr als 2500 Einwohnern kann auf Antrag der Gemeindevertretung unter Genehmigung der Regierung die Einrichtung getroffen werden, daß 1) Die Zahl der Stadtverordneten bis auf sechs vermin⸗ dert, und 2) statt des Magistrats nur ein Bürgermeister, welcher den Vorsitz in der Stadtverordneten⸗Versammlung mit Stimm⸗ recht zu führen hat, und zwei oder drei Schöffen, welche den Bürgermeister zu unterstützen und in Verhinderungs⸗ fällen zu verteten haben, gewählt werden. 8

Wird eine Einrichtung nach Maßgabe d. 8 Bestimmung unte 2. in §. 72 getroffen, so gehen alle Rechte und Pflichten, welche in

den Vorschriften der Titel J. bis VII. dem Magistrat beigelegt sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modificationen über, welche

sich als nothwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister zugleich

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erfassung ohne

Nhoℳ 143.

Dienstag, den 21. Juni

stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lung ist. Demselben steht insonderheit ein Recht der Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in den im zweiten Satze unter 2. des §. 56 bezeichneten Fällen die Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordneten⸗Versammlung zu beanstanden und, wenn diese bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Entscheidung der Regierung einzuholen ver⸗ pflichtet. Im Uebrigen finden bei den Städten, welche die ge⸗ dachte Einrichtung angenommen haben, die Vorschriften der Titel I. bis VII. gleichfalls, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können, und daß es ge⸗ nügt, wenn die Beschlüsse der Stadtverordneten⸗Versammlung (§. 47) nur von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede unterzeich⸗ net werden 8

Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und

von dem Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des Bürgerrechts.

Ein jeder stimmfähiger Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, so wie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen.

Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe:

1) anhaltende Krankheit; 2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesen⸗ heit mit sich bringen; 3) ein Alter über sechszig Jahre; die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die näͤchsten drei Jahre; die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes; ärztliche oder wundärztliche Praxis; sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtverordneten⸗Versammlung eine gultige Entschul⸗ digung begründen. er sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde⸗Verwaltung oder Vertretung anzunehmen oder die noch nicht drei Jahre lang versehene S elle ferner zu versehen, so wie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadt⸗ verordneten auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürger⸗ rechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker u den direkten Gemeinde⸗Abgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung der Aufsichts⸗Behörde (§. 76).

GG

Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Ver⸗ waltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Bürgerrechts tritt die Suspension ein (§. 7.).

Die zu den bleibenden Verwaltungs⸗Deputationen gewählten stimmfähigen Bürger (§. 59) und anderen von der Stadtverordne⸗ ten⸗Versammlung auf eine bestimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeinde⸗Beamten, zu denen jedoch die Schöffen nicht zu rechnen sind, können durch einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbunden werden.

Von der Oberaufsicht über die

Die Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeinde⸗Ange⸗ legenheiten wird, soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, von der Regierung, in den höheren Instanzen von dem Ober⸗Präsidenten und dem Minister des Innern ausgeübt. Beschwerden über Entscheidungen in Ge⸗

meinde⸗Angelegenheiten müssen in allen Instanzen innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach der Zustellung oder Bekannt⸗ machung der Entscheidung eingelegt werden, insofernn nicht die Ein⸗ legung des Rekurses durch dieses Gesetz an eine andere Frist ge⸗ inüpft ist (§. 0 ö 8

Wienn die Stadtverordneten einen Beschluß gefaßt haben, wel⸗ cher deren Befugnisse überschreitet, gesetz⸗ oder rechtswidrig ist, oder das Staatswohl verletzt, so ist die Aufsichts⸗Behörde eben so befugt als veroflichtet, den Vorstand der Stadtgemeinde zur vorläufigen Branstandung der Ausführung zu veranlassen. Dieser hat hiervon die Stadtverordneten zu benachrichtigen und über den Gegenstand des Seschlusses sofort an die Regterung zu berichten. Die Regie⸗ rung w. sodann ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe zu geben.

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Wenn die Stadtverordneten es unterlassen oder verweigern, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus⸗ halts⸗Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung, unter Anführung des Gesetzes, die Eintragung in den Ear ven Amts wegen bewirken oder stellt beziehungsweise die

außerordentliche Ausgabe fest. §. 79.

Durch Königliche Verordnuung auf den Antrag des Staats⸗ Ministeriums kann eine Stadtverordneten⸗Versammlung aufgelöst

werden.

8 Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen sechs Monaten vom Tage der Auflösungs⸗Verordnung an erfotgen. Bis zur Einfüyrung der neugewählten Stadiverord⸗

etn sud deren Berrichtungen durch besondere von dem Minister

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des Innern zu vestellende Kommissarien zu besorgen

In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, der Mitglie⸗ der des Vorstandes und der sonstigen Gemeinde⸗Beamten kommen die darauf begzüglichen Gesetze zur Anwendung. v

v

Ausführungs⸗ und Uebergangs⸗Bestimmungen.

E

Die zur Ausfuhrung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmun⸗

gen werden von dem Minißer ves Innern getroffen.

§. 82.

In Städten, wo die Einfuyrung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. Marz 1850 bereits beendige ist, erett die gegenwartige Städte⸗ Oidnung sog eich nach ihrer Verkundigung in Kraft und an die Stelle j’ner Gemeinte⸗Ordnung; die auf Geuns der letzteren ge⸗ wählten Burgermeister, Beig orneten, Schöff n und aue anderer besoldeten une unb soldeten wemeiade⸗-Bramten, so wie die Mitglie der des Gemeinserachs, dLiese alts Stadtverordnete, verbleiben jedo in ihren Scellen bis zum Ablaufe ber Periode, für welche sie ge⸗ wählt worden sind, und tehalten, so weit sie eine be oldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Beijoldu gen und Penstons⸗Ansprüche.

In Städten, wo die Einfuhrung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 bis zur Einsebung des Gemeinderaths gediehen ist, bleiben vie Muglieber desselben in ihren Siellen als Stadtverord⸗ nete bis zum Ablaufe der Periede, für welche sie gewählt worden sind; im Uebrigen ist so ohl dort, als in allen anderen Städten, für welche ries. Starte⸗Oreunng noch gegeben ist (§. 1), nach den Vorschriften derselbden mit der Einfüyrung der städtischen Ver⸗ fassung und Verwaltung zu verfahren.

§. 84.

Die seitherigen nicht gewählten und nicht ausdrücklich auf Kün⸗ digung angestellten Oberburgermeister und Bürgermeister, welche bei