1853 / 144 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Gerste grosse 40 42 Rthlr Hafer loco 28 32 Athlr.

- Juni 50pfd. 30 Rthlr. Br Erbsen geschältslos. Winterrapps do. Winterrübsen do. Sommerrübsen Leinsaat Rüböl loco 922 Bthlr. bez. u. Br., 9 ¼ G FJuni 944, At Ir. Br., G.

Juni / Juli 941⁄ Athlr. Ur., 9 ⅔e G. Juli. August 10 Zeptember 10 8 Bthlr. Br., 1 ktob. 10 8 2 10 ½ Rthlr. verk., 408 Br., 10 ¼13, Oktober November 10 ¼ Ethlr. Br., 10¼ G. 1 8 November /Dezember 10 ¼ Rihlr. bez. u. G., 105 Br. Leinöl loco 10 Rthlr. 1 - pr. Lieferung 10 ½ Rthir. Spiritus loco ohne Fass 25 Rthlr. 8 mit Fafs 24 ½˖ Rthlr. Z““ Juni 24 ¾ a 24 ¼ Sthlr. verk., v Juni / Juli 24 ½ Rthlr. bez. u. G., 24 ¼ Br. fuli/ August 24 ¾ a 24 ⁄2 Rihlr. bez., 24 ¼ Br., 24 ½ August/September 24 ¼ Kthlr. bez. u. G., 24 ½ Bêr. September/ Oktober 23 Hthlr. bez. u Br, 22 ⅔⅞ G. Weizen billiger käuflich. Roggen nach stärkerem Druck fester schliessend. Rüböl matter. Spiritus lustloses Geschatft. 1114A4“ Neustadt-Ebw., den 18. Juni 1853. 52 Wspl. Weizen, 95 Wspl. Roggen.

ELeipzig, 18. Juni. Leipzig- Dresdener IIVbbee Sächsisch Schie ische 103 86 Br. 1. bau-

Sächsisch-Sayerische 91 ⅔⅜ Br. Zittauer 36 Br., 35 G. Magdebur« Leipziger 311 ½ G. e-lin- m a2— tienb Stettiner 158. G. Thüurinser 112 B., 111 G. Altona-Kieler 108 ¼ Br. Anhalt-Dessauer Landesbank Acrhen LP ““ 168 Br., Lit. B. 158 G. Braunschw. Bankactien 116 11CG Wiener Banknoten 94 Br., 941 ⁄8˖ G. Amsterdanz, 17. Juni. (4 Chr.) 2 ½ proz. wirkl. Schuld 68 e; do. 4proz. 94 ½. Spanische 1 proz. 23 ½⅛; do. 3 proz. 43 9%; do. auslãn- dische 48 ½. Portug. 4proz 36 23. Oesterreich. 5pro*. MLetalliqucs 8¾; do. neue 93 ¼; do. 2 ½ proz. 42 ⅛. Bei ziemlich lebhaftem Handel waren heute holländische Fonds beinahe unverändert. Sranische günst ger ge- stimmt. Oesterreichische Effekten ein wenig angenchmer. Roiher Weizen höher verkauft, andere Sorten preishaltend; 128pfd. bunt. poln. 326, 328 Fl.; 128pfd. dito 323 Fl.; 182pfd. ancona 290 Fl.; 119pfd fries. 230 Fl.; im Entrepot: 128psd. wismar. 280 Fl. Roggen still; 122pfd. petersb. 212 Fl.; 116-, 117ptd. setrockn. 186, 188 Fl.; 118 pfd. neu. petersb. 197 Fl.; 120pfd. odess. 200. EI. —— Gerste wie früher; 112 pfd. jähr. franz. 170 FFl. Kohlsamen wie am vorigen Markttage ang nehmer; auf 9 Fass

im Aug. 62 L.; Sept. 62 ½⅔ P11ö16öööö

[850]

Der unten näher bezeichnete Fellbändler, frü⸗ here Oekonom und Gastwirth Fegeler ist des Betruges verdächtig und hat sich von hier heim⸗

Oeffentlicher Anze

[844] Die bevorstehende hi sige Margaret en⸗Meesse

—₰

wird am 11. Juli d. J. einge äutet. Der Auf⸗ 1) in

kanntmachung.

bau der Meß⸗Baden begient dagegen bereits am

8 8 8

Leinsaat wie früher; in der Versteigerung: 108-, 109pfd. libau. 8 ¾ Fl. pr. Mass. Räböl gleich und auf Lieferung höher; auf 6 Wochen 35 Fl.; effeci. 34 ¼ a 35 Fl.; Sept. 35 ¼ Fl.; Oct. 35 ½ Fl.; Nov. 35 ¾ Fl.; Dez. 36 Fl.; Mai 36 ½ Fl. Leinöl aut 6 Wochen 31 Fl.; effrct. 30 Fl.; prm. Oct. 30 ¾ Fl. Hanföl auf 6 Wochen 37 ¼ Fl.;

(Nichtamtlich.)

Paris, Sonnabend, 18. Juni. (Tel. Dep. d. C. B. heutigen Journale führen eine heftige Sprache gegen Rußland und halten die österreichische Vermittelung für zweifelhaft.

Konstantinopel, Donnerstag, 9. Juni. (Tel. Dep. d. C. B.) Ein Kaiserlicher Ferman, durch welchen die Privilegien aller christlichen Kirchen feierlich bestätigt werden, ist heute erschie⸗ nen und wurde allen Kirchenhäuptern mitgetheilt.

Stetssn 20 Juni, 2 Ulhr 7 Minuten Nachmittags. (Tel Dep- J. Staats-Anzeigers.) Weizen flau. Raszge, Juni 52 ½ Br., Juni-Juli 51 ½ Br., Juli-August 51 bez., September 51 bez., 50 Br., September- Oktober 48 ¾¼ bez Oktober- November 48 Br., 47 ½ G. Rüböl Juni

10 Br. Spiörutus 14 bez., Juli- August 14 ½ bez.

Stne-tbeerrg. 20 Jani, 2 Uhr 36 Minuten Nachmittags. (Tel. Hep. d. Staats Anzeigers.) Börse fest, aber ohne Umsatz. Geld- course: Berlin Hamburger 1 8 X¼. Wirten ecxe 45. Mecklenburger 48 ½. Kicter 17. 3proz. Spanier 39 ¾. 1proz. Span. 21 ½. Sardinier 90.

Getreidemarkt: Weizen flau. Koggen fest. . 8

Oel lest, 22, 22. Kaflfec still. Zink ohne Umsatz.

dk Eena, Sonnabend, 18. Juni, Nachm̃ttags 2 Uhr 15 Minuten. CTre-H. Dep. C. B. Actien waren Anfangs der Börse höher. Silber- - vvr baun 223 Gloggnitzer Actien

1839 1.008e 132 ½. 168 ½. London 10, 43 Augsburg 108 ½. Hamburg 160 Paris 128 ½. 6 15¼ 1I111

(Tel. Dep. d.

1proz.

Catt 2 Sonnabend, 18. Juni, Nachmittass 5 Uhr .-171q11616 101, 30. 3 proz. Spanier 43

Spa ier fehlt. Silberanleihe

ger.

der Prioritäts⸗Obligationen erster und zweiter Enission uns rer Gesellschaft erfolgt:

Berlin bei dem Herrn S. Bleichröder in den g wöhnlichen Geschäftsstunden vom 1111“

lich entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Auf⸗ enthalt zu ermitteln gewesen ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des Fegeler Kenntniß hat, wird aufgesordert, davon unverzüglich der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß⸗Expedition abzuliefern.

Es wird die ungesäumte Erstattung der da⸗ durch entstandenen baaren Auslagen und den ver⸗ ehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.

Berlin, den 17. Juni 1853.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. II. Kommission für Voruntersuchungen.

Signalement des Fegeler.

Derselbe ist 43 Jahre alt, in Seebeck, Kreis Ruppin, geboren, 5 Fuß 6 Zoll groß, hat braune Haare, dunkle Augen, auffällig rothe Gesichts⸗ farbe, vollständige Vorderzähne; ist korpulenter Gestalt, spricht die deutsche Sprache mit sächsi chem Dialekt und können besondere Kennzeichen so wenig als seine Bekleidung angegeben werden.

Frankfurt a. d. O., den 11. Juni 1853. Der Magist at hi siger Hanpt⸗ und Hand lestadt.

[845]

Ein Lehrer, welcher das examen pro facultate docendi gemacht hbat und sänig ist, im Fra b si⸗ schen und Englischen zu unterrichten, kann an der hiesigen höheren Töcht schule eine Anst lung finden. Das Jahrg halt für die vakante S elle beträgt 400 Thlr. Meld ngen unte Beifugung der Zeugnisse sehen wir innerhalb 4 Wochen entgegen. 1 b

Bromberg, den 15. Inni 1853.

Der Mag strat. Kupffender. Appelbaum

G

Heyne.

Köln⸗M

Die Einlösung der am 1. Juli d. J. verfal⸗ lenden halbjaäyeigen Zinscoupons der Actien und

Köln bei unserer Hauptkasse (Franken⸗ 3), Vormitraas; öbbb d J. im Burean des dortigen Bahnhof⸗ Inspektors, Vormittags von 9 bis 12 Uhr. Die Besitzrr menrer Coupons werden ersucht, ein n merisch greordnetes Verzeichniß derselben den Zahlseellen vorzulegen. Koln, den 18. Juni 1853. eEEEsktkeeienn.

Belgische 4Aproz. garantirte Prioritäts⸗ [843] Obligationen Jonction de l*'Est.

Die Unterzeichneten bezahlen die am 1. Juli 1853 fälligen Zins⸗Coupons vorstehender Obli⸗ ganonen vom 1. bis 15. Juli 1853.

Mendelssohn K& Comp., Jägerstraße Nr. 54.

Belgische 4proz. garantirte Prioritäts⸗ Obligationen de l'Entre Sambre et Meuse. Die Unterzeichneten bezahlen die am 1. Juli 1853 fälligen Zins⸗Coupons vorstehender Obli⸗ ganonen vom *. bis 15. Juli 1853. Mendelssohn & Comp., Jägerstraße Nr. 51.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Gehe

(Rudolph Decker.)

G“

as Abonnement beträgt: 25 Sgr. für das Viertetjahr 8 in allen Theilen der mMonarchi ohne Preis⸗Erhöhung.

P

. e Alle Post-Anstalten des In⸗ und .† U 3 Auslandes nehmen Bestellung an für Zerlin die Expedition des Königl.

Preußischen Staats—- Anzeigers:

Mauer⸗Straße Nr. 54.

Berlin, Mittwoch den 22. Juni

eRx.

Gesetz vom 31. Mai 1853 fassung der Städte

betreffend die Ver

in Neuvorpommern und Rügen.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen zec. w.

verordnen, nach Anhörung des Kommunal⸗Landtages von Neu⸗ und Rügen, mit Zustimmung beider Kammern, was

Die Städte Neu⸗Vorpommern und Rügen behalten ihre bisherigen Verfassungen, insoweit solche nicht nach Maßgabe der

§§. 4 und folgende di Gesetzes einer Abänderung unterworfen

1“ v“

In den Städten Wolgast und Grimmen treten an Stelle der daselbst schon eingeführten Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 diejenigen Verfassungen jener Städte wieder in Kraft, welche dort bis zur Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 geltendes Recht gewesen sind. Es bleiben jedoch bis nach erfolgter Reorganisation die jetzigen städtischen Behörden daselbst in Function; insonderheit haben die Mitglieder der Gemeindevorstände ihre Aem⸗ ter für die Dauer ihrer Wahlperiode fortzuführen und behalten die ihnen nach §. 61 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 zu⸗ stehenden Pensionsansprüche.

Um für diesen Zweck zu untersuchen, welche Modificationen in

den Verfassungen der einzelnen Städte in Folge der veränderten

Heimatsgesetzgebung, der Aufhebung der städtischen Gerichtsbarkeit und fruüͤheren Neuvorpommerschen Gewerbeverfassung, so wie sonst durch örtliche Verhältnisse bereits eingetreten sind oder noch als erforderlich sich ergeben, soll eine besondere Kommission ernannt werden, unter deren Leitung auf Grundlage der gewonnenen Re⸗ sultate für jede Stadt durch Rath und bürgerschaftliche Kollegien im verfassungsmäßigen Wege der besondere Stadtrezeß 3) behufs Unserer Allerhöchsten Bestätigung zu entwerfen ist.

Sollten Rath und bürgerschaftliche Kollegten Bestimmungen in den Rezeß⸗Entwurf aufnehmen, welche den bestehenden Gesetzen oder namentlich der Absicht des §. 5 des gegenwärtigen Gesetzes zuwider sind, so hat die gedachte Kommission, nach Anhörung des Raths und der bürgerschaftlichen Kollegien, die geeigneten Bestim⸗ mungen selbst zu entwerfen und in den Rezeß aufzunehmen, welcher dem nächst Unserer Allerhöchsten Bestätigung zu unterbreiten ist.

§. 5.

Bei diesen Stadtrezessen sind folgende Grundbestimmungen

festzuhalten: Für die Besetzung erledigter Bürgermeisterstellen behält es bei den darauf bezüglichen Bestimmungen des Patents vom 18. Februar 1811 sein Bewenden.

In allen Angelegenheiten, bei denen eine Mitwirkung der ürgerschaftlichen Kollegien verfassungsmäßig eintreten muß,

kann ein die Stadtgemeinde bindender Beschluß nur durch

Uebereinstimmung des Magistrats und der Repräsentanten⸗

Kollegien zu Stande kommen. 8

6 . 2 1 8 1 86 III. Hinsichtlich der Aufbringung der Gemeindesteuern gelten nachstehende Normen:

1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht durch Zuschläge belastet werden;

2) bei den Zuschlägen zur klassifizirten Einkommensteuer muß jedenfalls das außerhalb der Gemeinde belegene Grundeigenthum außer Berechnung bleiben; 8

3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:

a) für alle Zuschläge zur Einkommensteuer; b) für Zuschläge zu den übrigen direkten Steuern, wenn der Zuschlag entweder funfzig Prozent der

V b b

Staatssteuern übersteigen oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt werden soll. Zur Freilassung oder gerinzeren Belastung der letz⸗ ten Klassensteuerstufe bedarf es dieser Genehmigung ec.) für Zuschläge zu den indirekten Steuern.

Genehmigung der Regierung, wenn sie neu eingeführt, erhöht oder

in ihren Grundsätzen verändert werden sollen.

Bei besonderen Kommunal⸗Einkommensteuern ist jedenfalls die sub 2 erwähnte Beschränkung maßgebend. Die bestehenden direk⸗ ten Kommunal⸗Einkommensteuern werden einer erneuerten Prüfung und Genehmigung der Regierung unterworfen.

§. 89.

Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Ge⸗ setzes beauftragt und hat die dazu erforderlichen Anordnungen und Instructionen zu erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändige nd beigedrucktem Königlichen Instegel.

Gegeben Charlottenburg, den 31. Mai 1853.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer.

161

stät der König haben Allerguädigst geruht:

Dem Grafen O'Donnell, Kaiserlich Königlichen Obersten und Flügel⸗Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich, das Komthurkreuz des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern;

Dem Rittergutsbesitzer Alexander von Witowski auf Zawicz im Kreise Pleß, die Kammerherrn⸗Würde; und Dem Bürgermeister, Polizei⸗Direktor Braun zu Köslin, in Veranlassung seines funfzigjährigen Dienst⸗Jubiläums, den Titel als „Geheimer Regierungs⸗Rath“ zu verleihen; desgleichen

Besondere, direkte oder indirekte Gemeindesteunern bedürfen der