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über 40 bis 220 ⸗ 1““ über 20 2 Für die unfrankirte und für die unvollständig frankirte Korre⸗
spondenz tritt vorstehender Taxe noch ein Porto⸗Zuschlag von 1 Sgr. für den einfachen Brief ohne Rücksicht auf die Entfernung hinzu. Das Porio und der Porto⸗Zuschlag wird nach folgender Pro⸗ gression erhoben: 1 bis 1 Loth Zollgewicht exkl.... lfach
2 —
—
von 1 3 2 · Z 25 8 6 9 9 2 ·2 3 C“
—
s. w. für jedes fernere Loth der einfache Satz mehr.
Für gedruckte Sachen unter Band welche außer der Adresse, dem Datum und der Namens⸗Unterschrift nichts Geschriebenes ent⸗ halten und gleich bei der Aufgabe frankirt werden, ist ohne Unter⸗ schied der Entfernung der gleichmäßige Satz von 4 Spfenn. pro Zoll⸗Loth exkl. zu entrichten, welcher Satz in Preußen in der Art abgerundet wird, daß
U.
Waarenproben und Muster, welche den Briefen auf haltbare Weise angehängt werden, zahlen bis zum Gewichte von 2 Zoll⸗Loth exkl. nur einfaches Briefporto. Der Brief selbst darf jedoch das Gewicht von 1 Loth nicht erreichen.
Für rekommandirte Briefe, welche bei der Aufgabe frankirt werden müssen, ist außer dem gewöhnlichen Briefporto nach Maß⸗ gabe der Entfernung und des Gewichts eine Recommandations⸗ Gebühr von 2 Sgr. gleich bei der Aufgabe zu bezahlen.
Bei Fahrpost⸗Sendungen regulirt sich das Porto nach dem Gewichte, den Entfernungen bis zu und von den Gebiets⸗Gränzen und, insofern ein Werth deklarirt worden ist, nach der Werths⸗ Angabe. Die Berechnung erfolgt nach den Bestimmungen des Vereins⸗Vertrages.
Das Fürstenthum Schaumburg⸗Lippe bleibt aus dem Post⸗ verein noch ausgeschlossen und die Bestimmungen des Vereins⸗Ver⸗ trages finden daher auf die Korrespondenz und die Fahrpost⸗Sen⸗ dungen nach und aus diesem Fürstenthum nicht Anwendung.
Berlin, den 16. Juni 1853.
General⸗Post⸗Amt Schmückert.
1
Bekanntmachung vom 20. Juni 1853 — betreffend die in Folge des zwischen Preußen und Frankreich am 19. April 1853 abgeschlossenen Additional⸗ Post⸗Vertrages für die zwischen beiden Staaten auszuwechselnde Korrespondenz in Anwendung kommenden Bestimmungen
Additional⸗Post⸗Vertrag vom 19. April 1853 (Staats⸗Anzeiger
Zwischen Preußen und Frankreich ist unter dem 19. April d. J. als Ergänzung des bisher bestehenden Post⸗Vertrages zwischen beiden Staaten ein Additional⸗Post⸗Vertrag (Staats⸗Anzeiger Nr. 141 S. 952.) abgeschlossen worden, welcher mit dem 1. Juli d. J. in Kraft treten wird.
In Folge dieses Vertrages kommen von dem gedachten Zeit⸗ punkte ab für die zwischen beiden Staaten auszuwechselnden Kor⸗ respondenzen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Sewöhnliche Briefe aus Preußen nach Frankreich und Alge⸗ umgekehrt aus Frankreich und Algerien nach Preußen, kirt, iber gis. 1as sh Wahl des Absenders entweder unfran⸗ I11“; Bestimmungsorte frankirt En L eine theilweise Frankirung ist unulässig, aufgeliefert werden;
Das Porto für diese Briefe stellt sich ohne Rücksicht darauf, über welchen französischen Gränz⸗Uebergangspunkt die Auslieferung der Korrespondenz erfolgt, zusammen:
1) aus dem preußischen Porto von resp. 1, 2 oder 3 Sgr., je
naachdem der preußische Abgangs⸗ oder Bestimmungsort in
gerader Linie von Aachen, Trier oder Saarbrück bis 10, über
10 bis 20, oder über 20 geographische Meilen entfernt liegt.
2) aus dem französischen internen Porto ohne Rücksicht auf die
Entfernung des französischen Bestimmungs⸗ oder Absendungs⸗
ortes von der Gränze, mit Einschluß des belgischen Transit⸗ portos, im Betrage von 30 Centimes.
Eine Ausnahme hiervon tritt nur für die Korrespondenz zwi⸗ schen denjenigen preußischen und franzoöͤsischen Post⸗Anstalten ein, deren Entfernung von einander nicht mehr, als 30 Kilometer be⸗ trägt. Für diese Briefe ist das französische Porto auf 12 ½ Centi⸗ mes ermäßigt worden.
Für die im preußischen Post⸗Bezirke aufgegebene, nach Frank reich und Algerien bestimmte frankirte Korrespondenz wird das Porto nach folgender Progression berechnet:
1) Das preußische Porto: bis 1 Zoll⸗Loth exkl.ü l“ 2 „.
20
u. s. w. für jedes fernere Loth ein Das französische Porto: bis ½ Zoll⸗Loth exkl., 1 9 5) 2)
5) “
u. s. w. für jedes halbe Loth Mehrgewicht
Bei der Korrespondenz aus Frankreich nach Preußen, so wie
bei der durch Frankreich transitirenden Korrespondenz nach und aus Preußen, wird dagegen das preußische Porto für je 15 Grammer
(oder einen überschießenden Theil derselben), und das französische ovon 7½
Porto für je 7 ½ Grammen (oder e Theil 7 ⅓ a mit dem einfachen Satze berechnet.
Hiernach werden z. B. erhoben für einen einfachen Brief zwi— schen sämmtlichen Post⸗Anstalten in Frankreich oder Algerien und:
Köln, Crefeld, Düsseldorf, Trier I“
„
in Frankreichh 4 Decimen; Elberfeld, Koblenz, Iserlohn:
in Preutec 11e
1
“
östlich der Weser: in I 5 Sgr. oder bö“
Rekommandirte Briefe müssen mit einem Ceuvert versehen sein, welches wenigstens mit zwei in Siegellack deutlich abgedrückten Sie⸗ geln so verschlossen ist, daß ohne Verletzung derselben eine Kennt⸗ nißnahme des Inhalts nicht stattfinden kann. Außer dem gewöhn⸗ lichen preußischen und französischen Porto, mit Einschluß des belgi⸗ schen Transitporto, ist für jeden rekommandirten Brief die preußische Rekommandationsgebühr von 2 Sgr., und eine solche für franzö⸗ sische Rechnung von 25 Centimes — und zwar stets vom Absende — zu bezahlen.
Gedruckte Gegenstände, welche unter Band gegen ermäßigtes Porto befördert werden sollen, dürfen nicht eingebunden sein, und
außer dem Datum und der Namensunterschrift keinen Zusatz irgend
welcher Art enthalten, widrigenfalls sie als Briefe angesehen und taxirt werden. Bei diesen Sendungen
unterscheiden:
2) Brochirte Bücher, Brochüren, Musikalien, Kataloge, Prospekte und sonstige gedruckte, lithographirte oder autographirte An⸗
zeigen und Mittheilungen unter Band. Für beide Arten von Sendungen beträgt das preußisch
und französische gemeinschaftliche Porto (mit Einschluß des belgischen Durchgangsportos) 10 Pfennige. Dieser Satz wird
berechnet: 1) bei den ad 1 gedachten Sendungen für jede einzelne
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v111.“ . F1u „ b“ 19 8 Nummer einer Zeitschrift, mit der Maßgabe, daß für je 45 Grammen wenigstens ein einfacher Satz berechnet wird; und
bei den ad 2 gedachten Drucksa je 15 Grammen oder
einen Theil davon.
Die Porto⸗Beträge für gedruckte Sendungen unter Band
erden, wie für Briefe, auf 2 und ganze Sgr. abgerundet.
Für Waarenproben wird dasselbe Porto, wie für gewöhn⸗ liche Briefe erhoben.
In Bezug auf die Taxirung der in verschlossenen Brief⸗ paketen via Frankreich zwischen Preußen und Spanien, Por⸗ tugal und Gibraltar auszuwechselnden Korrespondenz tritt eine Veränderung nicht ein.
Die Korrespondenz nach der Schweiz wird in allen Fällen durch Frankreich spedirt, wo durch diese Spedition ein Zeit⸗ gewinn erreicht wird.
Imgleichen wird die Korrespondenz nach Sardinien stets durch Frankreich befordert, wenn nicht von dem Absender die Spedition auf einer anderen Route ausdrücklich vorgeschrie⸗ ben ist.
Die Briefe ꝛc. nach anderen fremden oder überseeischen Ländern erhalten ihre Beförderung durch Frankreich nur auf ausdrückliches Verlangen des Absenders, welches auf der Adresse zu bemerken ist.
Das französische Transit, und resp. fremde Porto (mit Einschluß des belgischen Transit⸗Porto's) beträgt:
a) für Briefe 1111A“
nach den sardinischen Staaten und
nach den süditalienischen Staaten per
nach Malta, Griechenland, Alexan⸗ drien, Jaffa, Beyruth, Tripoli (Syrien), Latakia, Alexandrette, Mersina, Rhodus, Smyrna, Me⸗ telin, Dardanellen, Gallipoli und L
nach Ostindien und China (via Suez)
ach den überseeischen Ländern, ohne Unterschied der Lage:
per französ. Handelsschiffe...
nach Westindien, nach Kanada, Neu⸗ Braunschweig, Neu⸗Schottland, Neu⸗Fundland und der Prinz⸗
nach der Westküste von Nord⸗ und Süd⸗Amerika und den Sand⸗ wichs⸗Inseln, via Panama 2
Die Korrespondenz nach den süditalienischen Staaten (per französische Paketboote), dann nach überseeischen Ländern per französische Handelsschiffe oder via England, und nach der Westküste von Amerika, so wie nach den Sandwichs⸗Inseln, unterliegt dem Franko⸗Zwange bis zum Ausschiffungshafen; die Korrespondenz nach Ost⸗ indien und China muß bis Alexandrien frankirt werden, während die Korrespondenz nach den übrigen oben auf⸗ geführten Ländern entweder unfrankirt oder frankirt ab⸗ gesandt werden kann; b) für Zeitungen unter Band stach Großbrtantte 686g
Ostindien und China (via Suez) 20 „
überseeischen Staaten, via England ... 20 » nach der Schweiz, Sardinien, Toscana, dem
Kirchenstaate und Beider⸗Sicilien. 6
Griechenland, Alexandrien, Jaffa, Bey⸗
ruth, Tripoli (Syrien), Latakia, Alexan⸗
drette, Mersina, Rhodus, Smyrna, Me⸗
telin, Dardanellen, Gallipoli und Kon⸗
nach überseeischen Staaten, durch fran⸗
11ö161
Dem vorstehend für die Sendungen ad a 9 e führten Porto tritt noch das preüßischt Porn b- trägt bei Drucksachen unter Band, welche übrigens stets frankirt abgesandt werden, 4 Pfennige resp. für je 15 Grammen oder für je eine Zeitungs⸗-Nummer bis zum Gewichte von 45 Grammen.
Bekanntmachung vom 20. Juni 1853 — betreffend das gesetzliche Verbot, schriftliche Mittheilungen ec. den Paketsendungen beizupacken.
Post⸗Gesetz vom 5. Juni 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 144, S. 849). Gesetz vom 2. Juni 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 131, S. 765),
I Vorschrift des Gesetzes über das Postwesen vom 5. Junit 1852, §. 35, Nr. 3 (Staats⸗Anzeiger Nr. 144, S. 849), wonach mit dem vierfachen Betrage des Porto, jedoch niemals unter einer Geldbuße von 5 Rthlrn. bestraft wird, wer Briefe oder ander Gegenstände, für welche ein höheres Porto zu entrichten ist, unter andere Sachen verpackt, welche nach einer ge⸗ ringeren Taxe befördert werden — findet noch nicht überall die erforderliche Beachtung. Sehr häufig wird gegen die⸗ selbe, wie sich in zahlreichen, bisher zur Sprache gekommenen ein⸗ zelnen Fällen ergeben hat, besonders dadurch gefehlt, daß schrift⸗ liche Mittheilungen, velche zu Paketsendungen gehören, na⸗ mentlich Rechnungen, Verzeichnisse, Briefe zc. nicht als Einschlüsse der betreffenden Paketadressen resp. nicht als Begleitbrief der Pakete aufgeliefert, sondern in die Pakete selbst verpackt mit letzteren aber nur leere Adressen zur Post gegeben werden.
Das korrespondirende Publikum wird deshalb, zur Vermeidung von Straffestsetzungen, auf das gesetzliche Verbot, schriftliche Mittheilungen irgend einer Art, auch wenn sie in einem einfachen Briefe bestehen, einer Paketsendung beizupacken, mit dem Be⸗ merken aufmerksam gemacht, daß das tarifmäßige Paketporto, nach §. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 131 S. 765), das Porto für einen einfachen, die betreffende Paketsen⸗ dung begleitenden Brief in sich schließt.
Das 25ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter dr. 3765. das Gesetz, betreffend den Geschäftsverkehr der Ver sicherungs⸗Anstalten. Vom 17. Mai 1853, und unter
3766. das Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaus⸗ halts⸗Etats für 1853. Vom 1. Juni 1853.
Berlin, den 23. Juni 1853.
bits⸗Comtoir der Gesetz⸗S
₰,
nisterium des
Dem Landrathe Runge ist das Landrathsamt des Kreises
Schlochau im Regierungs⸗Bezirk Marienwerder übertragen worden.
vom 12. Mai 1853 — betreffend die veterinair⸗polizeiliche Ueberwachung der Vieh⸗ 1
.
„Unter den in Ew. ꝛc. gefälligen Bericht vom
E111“
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