0. S. Nr. 1174 angezeigten Umständen finden wir nichts dagegen
zu erinnern, daß zur Verhütung der weiteren Verbreitung an⸗ steckender Thierkrankheiten in der Provinz Schlesien diejenigen Kom⸗ munen, welchen die Abhaltung von Viehmärkten erlaubt ist, auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 verpflichtet werden, diese Märkte auf ihre Kosten durch approbirte Thierärzte*) in veterinair⸗ polizeilicher Beziehung überwachen zu lassen. Ew. ꝛc. stellen wir ergebenst anheim, hiernach das Weitere gefälligst anzuordnen.
Die Original⸗Anlagen des gefälligen Berichts erfolgen hier⸗
ei zurück. Berlin, den 12. Mai 1853.
Im Auftrage des Herrn Ministers ◻ des Innern. von Manteuffel.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. von Raumer.
den Königlichen Ober⸗
*) Diejenigen Thierärzte, welchen die veterinair⸗polizeiliche Ueber⸗ wachung der Viehmärkte von den Ortsbehörden übertragen wird, mussen von letzteren
1) dahin zu Protokoll verpflichtet werden, daß sie den Gesundheits⸗
Zustand der auf dem Viehmarkte befindlichen Viehstücke sorgfäl ig
zu überwachen und der Polizei⸗Behörde sofort Anzeige zu machen
haben, im Falle sich an dem einen oder andern Viehstücke Merk⸗ male ergeben, aus welchen das Vorhandensein einer ansteckenden
Krankheit mit Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit gefolgert werden
kann, und
2) in diesen Beziehungen in Gemäßheit der Versügung der Herren Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten,
wie des Innern, vom 24. April 1848, vereidet werden, im Falle sie
nicht bereits in einem Amte stehen und vereidet sein ollten.
Verfügung vom 22. April 1853 — betresfend die Tarifirung von gemahlenem Querecitron und pul⸗ verisirtem Sumach.
Eyw. zc. erwidere ich auf den Bericht vom 6. d. M., daß mit der gegenwärtigen Fassung des Zolltarifs unter II. Pos. 5 e., welche die dort unter 1, 2 und 3 aufgefuhrten Gegenstände, als „rohe Erzeugnisse des Mineral⸗, Thier⸗ und Pflanzenreiches“ bezeichnet, keine Veränderung in der Classification dieser Gegenstände beab⸗ sichtigt ist, und daß es darum um so weniger Anstand haben kann, gemahlenen Quercitron und pulverisirten Sumach nach Pos. 5 e. 2 zellfrei einzulassen, als Quercitron nur gemahlen im Handel vor⸗ kommt, und Sumach erst das Pulver der Rinde, Zweige und Blät⸗ ter des unter dem Namen „Khas coriarie“ bekannten Gerber⸗ strauchs genannt wird.
Berlin, den 22. April 1853. Der General⸗Direktor der Steuern.
An den Königlichen Geheimen in Köln.
Verfügung vom 4. Mai 1853 — betreffend die Frage: ob die Verpflichtung zur subsiditären Haf⸗ ung für die den Haupt⸗Angeschuldigten wegen Steuervergehen auferlegten Strafen im Wege des Untersuchungeverfahrens festzusetzen sei? Der Königlichen Regierung erwiedere ich auf den Bericht vom
M. bei Rücksendung der eingereichten Erkenntnisse, wie ich es nicht für bedenklich erachte, der Ansicht der Königlichen Regie⸗
—
rung darin beizutreten, daß die Frage: ob die Verpflichtung zur subsidiären Haftung für die den Haupt⸗-Angeschuldigten auferlegten
Strafen im Wege des Untersuchungsverfahrens festzusetzen, bejahend
zu beantworten sei. Eine Contestation darüber kann aber auch, wenn richtig verfahren wird, nicht füglich vorkommen. Denn wenn in dem Resolute der
Bäckermeister N., neben der ihm auferlegten Defraudations⸗
strafe, auch die subsidiäre Haftung für die gegen seinen Ge⸗ sellen festgesetzte Defraudationsstrafe, oder, falls die Defraudations⸗
strafe gegen ihn nicht gerechtfertigt erschien, lediglich die subsidiäre Haftung ausgesprochen worden wäre und der N. gegen das Reso⸗ lut auf rechtliches Gehör provozirte: so hätte das Gericht nicht wohl umhin gekonnt, auf diese Berufung hinsichtlich der subsidiären Haftung zu entscheiden. Bezog sich aber in dem zuerst vorausge⸗ setzten Falle die Provocation des N. nur auf seine Prinzipalverur⸗ theilung und war von ihm wegen der subsidiären Haftung auch nicht der Rekurs eingelegt; so würde das Resolut in dieser Beziehung rechtskräftig geworden und von der Nothwendigkeit der Durchfüh⸗ rung der subsidiären Haftbarkeit des N. im Wege des Civilprozesses konnte nicht mehr die Rede sein.
Demgemäß ist in Zukunft zu verfahren.
Cirkular⸗Verfügung vom 17. Mai 1853 — betref⸗ fend das Verfahren in Untersuchungssachen wegen b Stuner Defraundatebhbz
Die Königliche Regierung wird davon in Kenntniß gesetzt daß den sämmtlichen Gerichtsbehörden mittelst der in Abschrift an⸗ Uegenden Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers vom 12. Ma d. J. (a.) das Reskript vom 4. Februar 1835 (von Kamptz Jahr bücher Band 48 Seite 280), wonach die Gerichte in Untersuchungs⸗ sachen wegen Steuerdefraudation sich des Erkennens auf Zahlung der defraudirten Steuer zu enthalten haben, in Erinnerung ge⸗ bracht worden ist. Sollten dennoch Fälle vorkommen, in denen diese Vorschrift nicht beachtet worden, so ist der Direktor oder Prä⸗ sident des betreffenden Gerichts jedesmal darauf aufmerksam z1 machen. 1
Berlin, den 17. Mai 1853.
der General⸗Direktor der Steuern.
sämmtliche Königliche Regierungen und Provinzial⸗Steuer⸗Directionen
Gesetz vom 21. Juli 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 177, S. 1065.) Verfügung vom 10. Januar 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 38, S. 200.)
Im Verfolg der Verfügung vom 10. Fannar d. J. (Staats⸗ Anzeiger 1853, Nr. 38, S. 260), die Anwendung des §. 51 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetzsammlung S. 465 und 1.“ Anzeiger Nr. 177, S. 1065) betreffend, wird der Königlichen Re⸗ gierung nach Benehmen mit dem Königlichen Justiz⸗Ministerium und unter Modisication der gedachten Verfügung eröffnet, daß die in dem angeführten §. 51 enthaltene Bestimmung über die Höhe
Koͤniglichen Regierung für den
des einem suspendirten Beamten während der Dauer seiner Amts⸗ suspension zu gewährenden Theils seines Diensteinkommens auch auf diejenigen Fälle zu beziehen ist, in welchen die Suspension bei Einleitung oder im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung von der Disziplinar⸗Behörde verfügt wird oder kraft des Gesetzes eintritt.
Berlin, den 19. Mai
—
Bekanntmachung vom 21. Juni 1853 — betreffend
die Aushändigung der 4prozentigen Staats⸗An⸗ leihe⸗Obligationen de 1853.
Unter Bezugnahme auf die von uns am 1. April 1853 aus⸗ gestellten Interims⸗Scheine bringen wir hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums, daß die Aushändigung der Obligationen über die 4prozentige Staats⸗Anleihe de 1853 gegen Rückgabe der Interims⸗Scheine, vom Donnerstag den 23. d. Mts. ab, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden Vormittags bei unserer Haupt⸗Kasse tattfinden wird.
Berlin, den 21. Juni 1853.
Lazarethen.
b116 ““
Die nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre;
„Zur Förderung der Handhabung der Disziplin in den Garnison⸗ Lazarethen bestimme Ich nach Ihrem Antrage, daß die militairi⸗ schen Mitglieder der für diese Lazarethe bestehenden Kommissionen üͤber die als Kranke aufgenommenen und sämmtliche zur Verrich⸗ tung dienstlicher Functionen in demselben befindlichen Personen des Soldatenstandes die Disziplinar⸗Strafgewalt in gleichem Umfange, wie ein nicht detachirter Compagnie⸗Chef, auszuuben haben und beauftrage Sie, diese Bestimmung der Armee bekannt zu machen.
Charlotlenburg, den 27. Mai 1853.
Friedrich Wilhelm.
(gegengez.) von Bonin.
Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗ direnden auf der Akademie zu Münster im S
ommer⸗ Semester 1853: “
In der theologischen Haktlttt 187 In per philvfaphtt 5 Darunter sind aus der Rhein⸗-Provinz 74, 1 Sachsen 5, Posen 2, Westpreußen 2, Ausländer 40; nämlich 21 aus dem Königreiche Hannover, 14 aus dem Großherzogthum Oldenburg, 1 aus dem Königreich Holland, 1 aus Limburg, 1 aus Waldeck, 1 aus Irland, 1 aus der Schweiz. Außerdem besuchen die Akademie, als zum Hören der Vorle⸗ sungen berechtigt, mehrere Hospitanten. I
Bekanntmachung vom 1. Juni 1853 — betreffend die Eröffnung der Pflege⸗Anstalt für unheilbare Geisteskranke in Allenberg bei Wehlau.
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 306 S. 1840).
1.
Unter Hinweisung auf die Bekanntmachung vom 4. Dezember v. J. (Staats⸗Anzeiger Nr. 306 S. 1840), die Provinzial⸗Heil⸗ und Pflege⸗Anstalt Allenberg bei Wehlau betreffend, bringe ich hier⸗ durch zur öffentlichen Kenntniß, daß nunmehr auch die Pflege⸗
Anstalt eröffnet worden ist. Es werden fortan auch unheil⸗ bare Geisteskranke, nach Maßgabe der in den §§. 11 und ff. der Bekanntmachung vom 4. Dezember v. J. enthaltenen Bestimmun⸗ gen, in die Anstalt aufgenommen werden. “
Königsberg, den 1. Juni 1853.
.
Versetzt ist: Der Gränz⸗Aufseher von Bonin im Haupt⸗Amts⸗ Bezirke Tiibsees als berütener Gränz⸗Aufseher in den Haupt⸗Amts⸗Bezirk Demmin.
Angeste
Ernannt sind: Der Postverwalter Dittmar zum Ober⸗Post⸗
Berlin, den 1. Juni 1853.
Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines
von Wangenheim. von Schüz.
Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der 2ten arde-Kavallerie⸗Brigade, von Schlemüller, nach Graudenz.
b Der Bischof der evangelischen Kirche, wirkliche Ober⸗Konsisto⸗ rial⸗Rath und Probst, Dr. Neander, nach Luhben.
Kassen⸗Buchhalter in Breslau.
Bestätigt sind: Auf anderweite sechs Jahre der besoldete Rath⸗ mann und Kämmerer Joseph Langner zu Polnisch⸗Wartenberg; der bis⸗ herige Kandidat des Predigtamts Felix Schneider als Pfarrer in Kon⸗ topp, Kreis Grünberg; der bisherige Predigtamts⸗Kandidat Friedrich Gott⸗ hard Hirche als Diakonus in Zibale, Kreis Rothenburg.
Verliehen sind: Dem Pfarr⸗Administrator Anton Kokorski zu Eckersdorff, Namslauer Kreises die Pfarrei Lubom; dem seitherigen Orga⸗ nisten und Schullehrer zu Würben, Ohlauer Kreises, Joseph Klose, die O ganisten⸗ und Schullehrerstelle zu Gauers, Grottkauer Kreises; dem seit⸗ herigen Hülfslehzer an der latholischen Stadtschule zu Polkwitz, Paul Lange, die Schullehrerstelle zu Groß⸗Mahlendorf, Falkenberger Kreises.
Versetzt sind: Der Ober⸗Post⸗Secretair Stäubler von Brieg nach Breslau; der Ober⸗Post⸗Secrekair Teichert von Oppeln nach Brieg.