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Sitzungen. Außerordentliche Sitzungen veranlaßt der Königliche Kommissa⸗ rius nach Bedürfniß; er ist dazu verpflichtet, so oft es zwei Mitglieder ver⸗ langen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Königliche Kommissarius hat im Comité den Vorsitz und bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Vorsitzende und dreier anderer Mitglieder des Comité's resp. Stellvertreter erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Der Königliche Kommissarius hat die Beobachtung des Statuts und er Gesetze, so wie die Verwendung der Fonds der Kreis⸗Corporation zu überwachen, die von dem Comité innerhalb der Gränzen des Statuts ge⸗ faßten Beschlüsse auszufübren, die Oberaufsicht über die technischen Arbeiten und die Meliorations⸗Anlagen zu führen und die Geschäfte nach Maßgabe des Statuts unter Mitwirkung der Comitémitglieder und mit Hülfe der Beamten der Corporation zu leiten. 118¹“
Der Königliche Kommissarius ist berechtigt, die zur ordnungsmäßigen Durchführung der Geschäfte erforderlichen Verfügungen zu erlassen und die bezüglichen Informationen sowohl von Behörden, als von Privatpersonen zu verlangen. Es stehen ihm in dieser Beziehung die Befugnisse der öffent⸗ lichen Behörden zu. Die von ihm aufgenommenen Verhandlungen haben die Wirkung öffentlicher Urkunden und bezüglich der von ihm instruirten Streitigkeiten der gerichtlichen Protokolle.
Die von dem Kommissarius aufgenommenen Verträge, insoweit sie als mit den Angelegenheiten seines Ressorts zusammenhängend angesehen wer⸗ den können, sollen aus dem Grunde, daß es nach allgemeinen Gesetzen der gerichtlichen oder notariellen Aufnahme bedürfe, niemals angefochten v “ “ b
Der Königliche Kommissarius ist verpflichtet, die Ausführung solcher Beschlüsse des Comité's, welche seine Befugnisse überschreiten, gesetz⸗ oder rechtswidrig sind, das Staats⸗ oder Kreis⸗Interesse verletzen, von Amts wegen oder auf Geheiß der höheren Staats⸗Behörde vorläufig zu bean⸗ standen. Er muß alsdann sofort die Entscheidung der Regierung einholen und das Comité davon benachrichtigen. Die Regierung hat ihre Entschei⸗ dung unter Anführung der Gründe zu geben. Gegen die Entscheidung der Regierung steht dem Comité die Berufung an den Ober⸗Präsidenten und demnaͤchs an das Ministerium zu.
Der Königliche Kommissarius muß sich bei seiner Geschäftsführung nach den Anweisungen des Regierungs⸗Präsidenten achten.
Die Stellvertretung des Königlichen Kommissarius wird durch den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bestimmt.
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Ein mit Ent⸗ und Bewässerungs⸗Anlagen vertrauter Sachverständiger fungirt bei der Kreis⸗Corporation als leitender Techniker, dem nöthigenfalls die geeigneten technischen Hülfsarbeiter zugeordnet werden. Derselbe ist verpflichtet, den Anweisungen des Comité's Folge zu leisten; insbesondere liegt es demselben ob, die geometrischen und nivellitischen Arbeiten auszu⸗ führen, Meliorationspläne auszuarbeiten, die Meliorationsbauten zu veran⸗ schlagen und selbstständig auszuführen oder, falls technische Hülfsarbeiter erforderlich sind, deren Arbeiten zu leiten, zu prüfen und zu begutachten, die Aufsicht über die Wasserleitungen und Bauwerke ꝛc. zu führen, für deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung zu sorgen und bei Gefahr im Verzuge die zur Abwendung größeren Schadens erforderlichen Maßregeln selbstständig zu ergreifen.
Bei der Bau⸗Ausführung hat er die Annahme und Entlassung der Arbeiter und die Aufstellung und Attestirung der Rechnungen nach den ihm
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ertheilten Instructionen zu besorgen.
„Die Anstellung des Technikers gebührt dem Comité, seine Besoldung bestimmt die Kreisversammlung; technische Hülfsarbeiter für einzelne Ge⸗ schäfte kann der Königliche Kommissarius ohne Weiteres annehmen.
Ihre Remuneration hat das Comité zu bestimmen
Aufsichts⸗Unterbeamte. 1 8
Zur speziellen Beaufsichtigung aller der Kreis⸗Corporationen gehörigen oder ihrer Kontrole unterliegenden Kanäle, Dämme, Schleusen, Brücken, Wasserleitungen ꝛc., so wie zur Abwartung der Meliorations⸗Anlagen im Fal des §. 44 werden nach Bedürfniß Grabenmeister, Kanal⸗ und Wiesen⸗ auf Kündigung angestellt und dem leitenden Techniker untergeordnet.
e Besoldung solcher Siellen wird von dem Comité bestimmt. Die An⸗
nahme und Entlassung der ein 1 Königli 1 missarius zu 8s zelnen Beamten Hat der Königliche Kom⸗
den Beahhesr gfacigen sind verpflichtet, in ihrer Dienstführung dem leiten⸗
gungen seitens ar h eeees stz hals⸗ zu Dienstvernachlässi⸗ - erde om Königli e Sae
mit Verweis oder Geldstrafe bis zu drei Thalern hce sehemplcsarins
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Kassen⸗Verwaltung. Rendant.
Die Meliorations⸗Kasse des allensteiner Kreises wir danten verwaltet, welcher vom Comité angestellt wird.
Das Gehalt des Rendanten und die Höhe der zu stellenden Caution
bestimmt die Kreis⸗Versammlung. 1 8
Kassen⸗Kuratorium
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lie Kassen⸗Verwaltung erfolgt nach den Instructionen des Comités.
Zur Kontrole der Kassen⸗Verwaltung wird von der Kreis⸗Versammlung ein
aus zwei Mitgliedern derselben bestehendes Kassen⸗Kuratorium bestell
allmonatlich eine ordentliche und alljährlich mindestens vneFengrebelchfe liche Kassen⸗Revision abzuhalten hat. Die Befugniß und die Pflicht des Königlichen Kommissarius, die Verwaltung der Kasse zu kontroliren und außerordentliche Revisionen der Kasse selbst abzuhalten, wird hierdurch nicht b”] b
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LSLegung und Revision der Jahres⸗Rechnungen.
889 Rendant hat alljährlich über Einnahme und Ausgabe Rechnung zu legen.
Die Revision der Rechnung wird durch eine besondere Rechnungs⸗ Revisions⸗Kommission bewirkt.
Dieselbe besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Kreis⸗Ver sammlung aus ihrer Mitte gewählt.
Das Comité hat die Notaten⸗Beantwortung des Rendanten zu be⸗ gutachten. Die Abnahme der Rechnung und die Entscheidung über die
Monita erfolgt durch die Kreis⸗Versammlung auf Grund des Berichts der
Rechnungs⸗Revisions⸗Kommission.
Das Comité hat sodann auf Grund des Beschlusses der Kreis⸗Ver⸗
sammlung die Decharge auszufertigen.
Secretair.
Behufs der Geschäftsführung hat das Comité einen Secretair anzu⸗ stellen. Das Gehalt desselben wird durch die Kreis⸗Versammlung be⸗ stimmt.
sonal.
Das erforderliche Executions⸗Personal wird, soweit die sonstigen der Kreis⸗Verwaltung beigegebenen Unter⸗Beamten zu den Executionen in Me⸗ liorations⸗Sachen nicht sollten verwendet werden können, vom Comité an⸗ gestellt, welches auch die Remuneration bestimmt.
Die sämmtlichen Beamten des Comités werden durch den Königlichen Kommissarius vereidigt, sofern sie nicht zu einzelnen vorübergehenden Ge⸗ schäften angenommen werden. 3
C. Fonds der Kreis⸗Corporation.
„Die durch das Statut vom 15./30. Mai 1843 genehmigte Kreis⸗An⸗ leihe bis zum Betrage von 500,000 Rthlrn. à 3 ½ Prozent Zinsen, unter Garantie des Staates für Kapital und Zinsen, wird hierdurch nach der Fankif erfolgten Emission von 200,000 Rthlrn. Kreis⸗Obligationen ge⸗
hlossen.
Die Kreis⸗Versammlung hat den Theil der in Staatsschuldscheinen empfangenen Valuta der Kreis⸗Obligationen, dessen Verwendung bisher noch nicht anders beschlossen ist, dem Comité bei eintretendem Bedürfniß in Raten zur Disposition zu stellen, sobald der Ausweis über die Verwen⸗ dung des früheren Dispositions⸗Fonds erfolgt ist.
Die künftig noch auszureichenden Zins⸗Coupons zu den emittirten Kreis⸗ Obligationen werden durch Stempelung mit dem Namenszuge des König⸗ lichen Kommissarius und durch eigenhändige Unterschrift eines der Mit⸗ glieder des Comités nach dem anliegenden Schema vollzogen.
Die Zahlung der Zinsenbeträge, so wie die Realisation der zur Til— gung gelangenden Obligationen, geschieht durch die Meliorations⸗Kasse des
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allensteiner Kreises und, falls es dem Comité im Interesse der Inhaber
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G int, nach vorheriger Bekanntmachung mittelst des Amts⸗ nothwendig eestheinet es aa einer berliner Zeitung, auch durch eine an⸗
2 2½ 6 8 1 4 3 5. “ Banquierhaus in Königsberg oder auch eben so in
Berlin. n. die Zi welche nicht binnen vier Jahren, vom Ablauf des Jahres Hüe Sirtan sie hech wagen⸗ gegen Rückgabe der Coupons erhoben
wel em 7 6 85 9 8— Vortheil der Kreis⸗Corporation verfallen. 8
Amortisation der Kreis⸗Obligationen beginnt für jeden emittirten Gesammtbetrag nach Ablauf von zehn Jahren nach dem letzten Dezember des Jahres, in welchem die Emission erfolgt ist, und zwar zu 1—2 Pro⸗ zent des emittirten Betrages. Es wird alsdann jährlich der zur Amorti⸗ sation erforderliche Fonds nach Berichtigung sämmtlicher Unterhaltungs⸗, Betriebs⸗ und Verwaltungskosten, so wie der Zinsen der emittirten Obli⸗ gationen aus den bereitesten Mitteln vorweg entnommen. Dem Amortisa⸗ tionsfonds sollen die durch Einlösung der Obligationen entstehenden Zinsen⸗ ersparnisse hinzutreten, und muß dieser Fonds nöthigenfalls auch durch
außerordentliche Beiträge der Kreis⸗Eingesessenen ergänzt werden.
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Die Amortisation erfolgt nach dem Ermessen des Comités durch An⸗ kauf oder durch Ausloosung nach dem Nennwerth.
Im letzteren Falle erfolgt die Ausloosung der zu amortisirenden Obli⸗ gationen im Monat Januar jeden Jahres in einer Sitzung des Comités und die Auszahlung des Nominalbetrages derselben nebst den rückständigen Zinsen im nächstfolgenden Monat Juli gegen Auslieferung der Obligatio⸗ nen nebst den fällig werdenden Coupons an deren Präsentanten.
Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden vom Kapitalbetrage gekürzt und den Präsentanten der Coupons gezahlt.
Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden dreimal in ein⸗ monatlichen Zwischenräumen vor dem Zahlungstage durch die im §. 19 gedachten Blätter bekannt gemacht, so daß zwischen der letzten Bekannt⸗ machung und dem Zahlungstage ein Zwischenraum von mindestens vier Wochen frei bleibt.
Mit dem Zahlungstermine hört die Verzinsung der ausgeloosten, nicht präsentirten Obligationen auf.
Die zur Zurückzahlung fälligen, aber nicht zur Einlösung präsentirten Obligationen verjähren nach allgemeinen Gesetzen.
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ie im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen wer⸗ en in der nächsten Sitzung des Comités vernichtet.
AMeber die erfolgte Amortisation wird dem Finanz⸗Minister alljährlich ein Nachweis eingereicht.
1“ D. Erecutionsrecht.
Die Kreis⸗Corporation hat das Recht der administrativen Execution wegen der Beiträge der Meliorations⸗Interessenten, an Renten und zu Unterhaltungskosten, wegen aller sonstigen Forderungen in Meliorations⸗ Angelegenheiten, deren Feststellung mit Ausschluß des Rechtsweges nach Maßgabe dieses Statuts stattfindet, wegen Vollstreckung der in Meliora⸗ tions⸗Angelegenheiten ergehenden Entscheidungen, endlich wegen der Renten von Kulturkapitalien. Die Execution findet auch gegen Pächter und Nieß⸗ braucher statt, welchen nur der Regreß gegen den Eigenthümer des ver⸗ pflichteten Grundstücks zusteht. Der Königliche Kommissarius erklärt die Restantenlisten für exekutorisch; die Beitreibung besorgt der Rendant der Meliorationskasse durch das Executionspersonal (§. 10). Nur wenn die Subhastation eines Grundstücks oder die Beschlagnahme ausstehender For⸗ derungen der Debenten veranlaßt werden soll, sind die ordentlichen Gerichte zu requiriren, welche demnächst die weiteren Verfügungen in der Angelegen⸗ heit erlassen, ohne jedoch über die Rechtsbeständigkeit der Forderung an und für sich eine Cognition auszuüben.
§. 24. E. Porto⸗, Stempel⸗ und Sportel⸗Freiheit.
Die Kreis⸗Corporation genießt in ihren Angelegenheiten Porto⸗ Stempel⸗ und Sportel⸗Freiheit gleich dem Königlichen Fiskus.
verhältnisse. S. 26.
Ent⸗ und Bewässerungen das Recht der freien und uneingeschränkten Dis⸗ position über die sämmtlichen, im allensteiner Kreise befindlichen Gewässer so weit dieselben nicht ausschließliches Privateigenthum sind. Die Rechte dritter Personen, so weit sie durch jene Dispositionen geschmälert werden sind abzulösen. — Meliorationsprojekte, bei welchen flöß⸗ und schiffbare Gewässer in Betracht kommen, sind an die Königliche Regierung in Königs⸗ berg behufs der Ertheilung der landespolizeilichen Genehmigung einzu⸗ reichen.
Die Kreis⸗Corporation hat bei ihren Dispositionen das Interesse der Ent⸗ und Bewässerung, die Möglichkeit der Verwendung der Gewässer zu späteren Anlagen, den Wasserbedarf für rie Wirthschaften Anderer oder für bereits bestehende Meliorations⸗Anlagen zu berücksichtigen.
Bei der Vertheilung der zu neuen Bewässerungs⸗Anlagen benutzbaren Gewässer findet ein ausschließliches und vorzugsweises Wassernutzungsrecht der Uferbesitzer nicht statt, vielmehr entscheidet das Verhältniß der mit Vor theil zu bewässernden Flächen der einzelnen Grundstücke. “
Die Kreis⸗Corporation ist ausschließlich berechtigt, mit Benutzung der von ihr auf eigene Rechnung zu Meliorationszwecken angelegten Wasser⸗ leitungen, Mühlen und andere Werke unter Beobachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften anzulegen und mit Wasserkraft zu betreiben.
Auf Beschwerden wegen unrichtiger Anwendung der obigen Bestim⸗ mungen entscheidet die Regierung und in letzter Instanz der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Der Rekurs ist binnen vier Wochen nach der Bekanntmachung des Bescheides, gegen den Beschwerde geführt werden soll, einzulegen.
Die Vorschriften des zweiten Abschnittes des Gesetzes vom 28. Februar 1843 finden nur Anwendung, soweit ihnen das gegenwärtige Statut nicht entgegensteht. ö“
Die Kreis⸗Corporation hat das Recht, behufs Ausführung der Be⸗ stimmungen des §. 25, so wie auch im Interesse der Ent⸗ und Bewässe⸗ rungen uͤberhaupt auf Wasserstands⸗ und Vorfluth⸗Regulirungen zu provo⸗ ziren, auch nach vorgängiger rechtzeitiger Anzeige Messungen, Peilungen, Nivellements und sonstige Ermittelungen ohne Zustimmung der Eigenthü⸗ mer oder Nutzungsberechtigten auf fremden Grundstücken zu veranlassen.
. Expropriationsrecht. . 88
Behufs der Ausführung von Ent⸗ und Bewässerungen findet das Recht der Expropriation statt, welchem auch die Nutzungsberechtigten unterworfen sind. Dasselbe erstreckt sich:
1) auf den erforderlichen Grund und Boden zu Kanälen, Gräben Stauungen, Schleusen, Brücken und sonstigen Anlagen für die Zwecke des Unternehmens, einschließlich der Flächen, welche durch Aus⸗ führung der Meliorationsbauten der Versumpfung ausgesetzt sind; ferner auf den Grund und Boden zur Ablagerung überflüssiger Erde, zur Entnahme von Erde, Sand und Lehm für die Meliorations⸗ bauten, zur Anlegung von Zugängen für die Meliorations⸗Anlagen, so wie zur Herstellung der erforderlichen Verbindungen für die Be⸗ sitzer und Servitutsberechtigten der durch die Meliorations⸗Anlage durchschnittenen oder von der früheren Communication abgeschnittenen
Grundstücke;
auf die im ausschließlichen Privat⸗Eigenthum oder Nutzungsrecht be⸗ findlichen, zur Ausführung von Ent⸗ oder Bewässerungen erforder⸗ lichen Gewässer und auf die Entziehung der Triebkraft;
auf die Servituten und Gerechtigkeiten auf Gewässern und Grund⸗ stücken, soweit die Aufhebung derselben zur Ausführung von Melio⸗ rationen erforderlich ist, selbst auf fremdem Eigenthum, ohne Rück⸗ sicht auf die Zustimmung des Eigenthümers oder Berechtigten.
Soweit die gänzliche Abtretung oder Aufhebung von Rechten verlangt werden kann, darf auch die Einschränkung oder Schmälerung derselben zwangsweise beansprucht werden.
Die Expropriation, beziehungsweise die Verpflichtung, sich der Be⸗ schränkung oder Schmälerung der vorstehend gedachten Rechte zu unter⸗ werfen, findet statt, wenn nach pflichtmäßigem Ermessen die Ausführung der projektirten Anlagen ohne diese Maßregel gar nicht oder nur mit erheb⸗ lichen Mehrkosten oder sonstigen überwiegenden Nachtheilen erfolgen könnte und wenn die, durch die Ausführung der Anlage für die Landeskultur erwachsenden Vortheile nicht im Mißverhältnisse zu den durch die Verände⸗ rungen des bisherigen Verhältnisses sich ergebenden Nachtheilen für das Privat⸗ und öffentliche Interesse stehen.
Darüber, welche Grundstücke, Gewässer, Servituten und sonstige Real⸗ Berechtigung abzutreten, beziehungsweise aufzuheben oder einzuschränken sind, entscheidet das Comité, und auf eingelegte Berufung die Regierung, in letzter Instanz der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, mit Ausschluß des Rechtsweges. Der Rekurs ist jedoch nur binnen vier Wochen nach der Bekanntmachung des Bescheides zulässig, gegen welchen die Beschwerde gerichtet werden soll.
Für Beschädigungen bei den im §. 26 gedachten Vorarbeiten und für