1853 / 149 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die zwangsweise oder freiwillige Aufhebung oder Schn lerung von Rechten ist, soweit nicht deren bisheriger Nutzungswerth nach voraussichtlicher Schätzung durch zufällige aus der Anlage erwachsende und zu überweisende Vortheile aufgewogen wird, Entschädigung unter Anwendung des land⸗ üblichen Zinsfußes zu leisten.

Entschädigungsberechtigte, welche bei der Melioration mitbetheiligt sind, erhalten eine Vergütigung in Rente, welche ihnen auch ohne Zuziehung der Gläubiger oder Realberechtigten auf ihre fortlaufenden Beiträge angerech⸗ net wird, und für den etwaigen Ueberschuß Kapital⸗Abfindung.

Jeder Entschädigungsberechtigte muß jedoch für abgetretenes Land eine nach dem obigen Grundsatze zu bemessende Land⸗Entschädigung annehmen, sofern sie ihm wirthschaftlich nutzbar im Anschluß an seinen Besitzstand ge⸗ währt werden kann.

In allen anderen Fällen wird die Entschädigung im Mangel ander⸗ weitiger Einigung nach Kapital bestimmt.

Die Auszahlung oder Deposition von Kapital⸗Entschädigungen erfolgt nach den Gesetzen über Entschädigungen bei Chaussec⸗ und Kanalbauten in der Provinz Preußen (Kabinets⸗Ordre vom 17. Februar 1833 [Gesetz⸗ Sammlung pro 1833 Seite 23] und Verordnung vom 8. August 1832 [Gesetz⸗Sammlung 1832 Seite 202], Kabinets⸗Ordre vom 26. Dezembetr 1833 [Gesetz⸗Sammlung 1834 Seite 82). Das Comité übt dabei die in diesen Gesetzen den Regierungen beigelegten Rechte aus. Wird die Ange⸗ messenheit der Taxe bestritten, so tritt schiedsrichterliche Entscheidung ein.

Bei Durchbrüchen von Schleusen und Dämmen, bei unvermutheten Beschädigungen, hohen Wasserfluthen oder sonstigen klaren Nothfällen darf zum Schutz der Anlagen Lehm, Sand, Erde, Strauchwerk und anderes zur Abwendung der Gefahr oder größeren Schadens geeignete Material, selbst wider Willen des Eigenthümers oder Inhabers, ohne vorherige definitive Feststellung der Entschädigungssumme entnommen werden, welche jedoch unverzüglich erfolgen muß. 8

Verhältniß der Kreis⸗Corporation zu den Melioration Interessenten.

Die Kreis⸗Corporation kann den Unternehmern von Meliorations⸗An⸗ lagen nach freier Uebereinkunft:

a) die Techniker und Aufseher zur Vorbereitung und Ausführung der Meliorationen überweisen gegen Zahlung der vom Comite zu bestim⸗ menden Diäten und Reisekosten; 1

b) die zur Ausführung von Ent⸗ oder Bewässerungen der Meliorationen erforderlichen Fonds vorschießen.

Soll im Falle zu b) die Ausführung ohne die Leitung oder Aufsicht des technischen Personals der Kreis⸗Corporation oder auch nur ohne Kon⸗ trole des Comité's über die Verwendung der gewährten Geldmittel erfolgen, fo, s die Bewilligung nur unter den Bedingungen Abschnitt III. §. 47 zulässig.

Andernfalls gelten folgende Grundsätze:

1) Die Bewilligung von Fonds ist nur zulässig, sofern die Rentabilität des Unternehmens nachgewiesen wird. Anträge auf Bewilligung von Fonds können jedoch auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. X““

2) Die zur Vorbereitung oder Ausführung der Meliorationen vorgeschosse⸗ nen Kapitalien, einschließlich der Kosten für Techniker und Aufseher, werden durch Zahlung einer Rente, welche zunächst fünf Prozent und vom Anfang des sechsten Kalenderjahres nach Ausführung der An⸗ lage während 28 Jahren sieben Prozent des ursprünglichen Anlage⸗ Kapitals beträgt, gänzlich abgelöst.

Längere Amortisationsfristen können nur von der Kreisversamm⸗ lung in einzelnen Fällen bewilligt werden.

Die Renten à fünf und sieben Prozent sind in zwei gleichen Ra⸗ ten am 1. April und 1. Oktober zu entrichten.

3) Die Ausführung der Anlage erfolgt lediglich für Rechnung und Ge⸗

fahr des Unternehmers aus der bewilligten Bausumme. Der Unter⸗

nehmer kann gegen die Feststellung der Bausumme der Corporation

gegenüber nur den Einwand durchführen, daß die angegebene Zah⸗

lung nicht wirklich geleistet worden sei. Wegen der Höhe der veraus⸗

gabten Gelder und der Tüchtigkeit der Ausführung hat er den Re⸗ ggreß nur gegen den leitenden Techniker nach allgemeinen Gesetzen.

4) Das Comité kann die Ausführung und Unterhaltung der Meliora⸗ tions⸗Anlage so lange kontroliren und durch Execution erzwingen, reis⸗Corporation wegen ihrer Forderungen vollständig be⸗

*

5) Die vollständige oder theilweise Til 8 1 se Tilgung des Vorschusses durch Ent⸗ richtung des noch nicht amortisirten Kapitalbetrages und beziehungs⸗

weise der Rente bis zum Zal 5 zu hlungstage steht dem 1 ichte vierwöchentlicher Kündigung seder eit 1I“

E“ die Verträge über die Bewilligung von Dar⸗ von der Kreighnscher Hülfe ist von dem Comité zu entwerfen und n der Kreisversammzung festzustelenn. enwerfen und

Genossenschaften.

Wenn mehrere Grundstücke zweckmäßig nur durch gemeinsames Wirken zu ent⸗ oder bewässern sind, so können die Besitzer derselben zu gemein- samer Anlegung und Unterhaltung der erforderlichen Anlagen verpflichtet

und zu besonderen Genossenschaften vereinigt werden.

1 Für ee Genossenschaft sollen, nachdem die Betheiligten mit ihren An⸗ rägen und Erinnerungen gehört worden, folgend .“ 1 ; g geh gende Punkte durch ein S näher bestimmt werden: 1 P rch tatu

a) der Umfang der gemeinsamen Zwecke und der Plan, nach verfahren werden soll;

b) die Vertheilung der zur Ausführung und Unterhaltung der Meliorg tions⸗Anlagen erforderlichen Beiträge und Leistungen;

c) die innere Verfassung des Verbandes.

Ein Formular für die gewöhnlichen Statuten hat das Kreis⸗Comité

zu entwerfen und die Kreisversammlung festzustellen, vorbehaltlich der in

den einzelnen Fällen nach den Lokalverhältnissen erforderlichen Abweichun⸗ gen und Ergänzungen.

Ist die Genossenschaft unter freiwilliger Zustimmung aller Betheiligten zu Stande gekommen, so bestätigt das Comité das Statut und läßt dasselbe zur Ausführung bringen.

Sind nicht alle Betheiligte einverstanden, so kann das Comité dennoch das Statut feststellen und zwangsweise ausführen:

1) wenn die Majorität der Betheiligten, nach der Meliorationsfläche ge⸗ rechnet, darauf anträgt. Besitzer solcher Grundstücke, welche bei der

beabsichtigten Melioration keinen Vortheil erwarten dürfen, oder bei

denen die Kosten einer gemeinschaftlichen Anlage mit den davon zu erwartenden Vortheilen außer Verhältniß stehen, sind als nicht bethei⸗ ligt anzusehen. Streitigkeiten hierüber werden endgültig durch Sach⸗ verständige, vorbehaltlich der Berufung auf das Schiedsgericht, ent⸗ schieden;

2) wenn außerdem das Comité nach erfolgter Prüfung sich überzeugt, daß die Melioration zweckmäßig ist und das darauf zu verwendende 8 Kapital mindestens mit fünf Prozent sich verzinsen wird, un

3) wenn endlich die Kreis⸗Corporation die Ausführungskosten aus der Meliorationskasse unter den Bedingungen des §. 30 vorschießt.

Gegen die Feststellung des Statutes findet binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung dessen Rekurs an die Regierung statt.

Als Regeln für die Genossenschafts⸗Statuten gelten: f

a) daß diejenigen Werke, welche mehreren Betheiligten gemeinsam

ddienen, für allgemeine Rechnung angelegt und unterhalten werden müssen, vorbehaltlich der Bildung verschiedener Abtheilungen, wenn sich die Anlagen über mehrere Feldmarken erstrecken, so wie daß die sämmtlichen Entschädigungen einschließlich der Ausgaben für die wegen der Meliorations⸗Anlagen erforderlichen neuen Zugänge, einfriedigungen zc. auf gemeinschaftliche Kosten erfolgen; ““

daß die speziellen Anlagen auf den einzelnen Grundstücken von jedem Besitzer ausgeführt und unterhalten werden, unter Befolgung der Vorschriften des leitenden Technikers über die Ableitung und Zulei⸗ tung des Wassers. Die Unterlassung der erforderlichen Arbeiten be⸗ freit nicht von der Entrichtung der Beiträge;

daß der Beitrag zu den gemeinschaftlichen Anlagen nach Verhältniß der Meliorationsfläche aufgebracht wird, sofern nicht einzelne Be⸗ theiligte die Bildung mehrerer Beitragsklassen nach Verhältniß des Vortheils beantragen und das Comilté diesen Antrag für begründet erachtet;

daß der Königliche Kommissarius die Beitragsrolle nach Beschluß des Comité's für exekutorisch erklärt und daß die Beiträge durch Execution zur Meliorations⸗Kasse oder zu der besonders gebildeten Genossenschafts⸗Kasse eingezogen werden. Die Einziehung kann auch provisorisch erfolgen vor der definitiven Feststellung der Bei⸗ tragsrolle, vorbehaltlich der späteren Ausgleichung;

daß die Ausführung von dem Techniker der Kreis⸗Corporation ge⸗ leitet oder doch kontrolirt wird;

daß die Streitigkeiten unter den Genossen wegen Benutzung des Wassers und der Anlagen, so wie über die Unterhaltungslast, von dem Comité entschieden werden, vorbehaltlich der Berufung auf das Schiedsgericht; 11“

daß der Vorstand von den Betheiligten gewählt oder bei Verweige⸗

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8 V dem Kreis⸗Comité eingesetzt wird. Wegen der ung der Wahl von 5 DZ1 Angahme oder Ablehnung eines Vorsteher⸗Amtes gelten die Bestim—

mungen in Betreff der Gemeinde-Aemterz;z;— 1”

ange die Genossenschaft nicht durch einstimmigen Beschluß

8 das , aesgen aufgehoben ist, die Unterhaltung der gemeinschaft⸗

lichen Anlage durch das Kreis⸗Comité erzwungen werden kann, anch wenn die Corporation keine Forderung an die Genossen hat.

F. Allgemeine Bestimmungen. 8

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Jeder Besitzer einer bereits bestehenden Meliorations⸗Anlage ist ver⸗ pflichtet, für neue Unternehmungen die Mitbenutzung seiner sonstigen Meliorationswerke zu gestatten, so weit ihm dadurch kein 8 8 1 zugefügt wird. Die bei der neuen Anlage Betheiligten müssen jedoch die Kosten der mitzubenutzenden Kanäle und der sonstigen Werke nach ihrer Wahl in Kapital oder Rente antheilig vergüten, auch fortan zu den Unterhaltungskosten beitragen.

Ueber die Art und den Umfang der Mitbenutzung der älteren An⸗ lagen, über die Vergütigung für die Anlagekosten, so wie über das Ver⸗ hältniß, nach welchem die Beiträge zur Unterhaltung der künftig gemein⸗ schaftlich zu benutzenden Werke auf die ältere und die neue Anlage zu vertheilen sind, enischeidet im Mangel der Einigung das Comité, das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.

8

Die bei den Meliorationen betheiligten Grundstücke haften der Kreis Corporation jedem Besitzer gegenüber wegen der Renten (§. 30), so wie wegen der von der Kreis⸗Corporat on elwa aufzuwendenden Aufsichts⸗ oder Unterhaltungskosten (§§. 43, 44), und zwar ohne hypothekarische Eintragung. Alle diese Forderungen genießen bei Konkurrenz mit anderen Verpflich⸗ tungen des Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches den in den §8§. 357 und 393, Titel 50, Thl. J. Allg. Gerichts⸗Ordnung bezeichneten, be⸗ ständig fortlaufenden Lasten zugestanden ist. Dies Vorzugsrecht tritt nicht ein gegen diejenigen Gläubiger, welche innerhalb sechs Wochen nach er⸗ folgter öffentlicher Bekanntmachung der Anlage Widerspruch bei dem Comité einlegen. Die Bekanntmachung ist durch das Kreisblatt, das Amtsblatt der Regierung in Königsberg und eine Berliner Zeitung zu erlassen.

Bei Subhastationen gehen alle diese Verpflichtungen des Grundstücks“ abgesehen von den aus der Masse zu deckenden Rückständen oder den laufenden Beiträgen während der Subhastation auf den Ersteher über.

Den Gläubigern der Kreis⸗Corporation gegenüber sind die Besitzer

der zu meliorirenden Grundstücke als solche nicht weiter verpflichtet, als der Kreis⸗Corporation selbst.

Von dem Verfahren in den bei der Kreis⸗Corporation an⸗

Das nachstehend angeordnete Verfahren findet statt, wenn die Corpo⸗ ration Meliorationen selbst ausführt,

entweder für eigene Rechnung auf Corporations⸗Grundstücken, oder für Rechnung eines einzelnen Grundbesitzers im Fall des §. 30 b., oder für Rechnung einer freiwillig oder zwangsweise gebildeten Genossenschaft,

und hat den Zweck, die gegenseitigen Verhältnisse der Betheiligten von Amts wegen festzustellen. 1

Soweit das Statut nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten in formeller Beziehung die für das Verfahren in Auseinandersetzungssachen bestehenden, auf den Gegenstand anwendbaren Gesetze. Die richtige In⸗ sinuation von Verfügungen und die gehörige Publication von Bekannt⸗ machungen in ortsüblicher Weise kann durch den Ortsvorsteher gültig be⸗ scheinigt werden. Die Insinualion an rechtmäßige Inhaber von Grund⸗ stücken, Pächter und Nießbraucher ist genügend.

Vollmachten können in der Form von Gemeindeverhandlungen vor dem Kommissarius der Sache ausgestellt werden.

§. 38.

Der Königliche Kommissarius hat die Leitung des V schließlich der oberen Leitung der technischen Vorarbeiten.

Er untersucht die Rechtsverhältnisse, ermittelt die Betheiligten, verfügt die im §. 21 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 und im Gesetz vom 23. Januar 1846 zugelassenen Bekanntmachungen von Amts wegen, wo⸗ gegen die Abfassung der Präklusionsbescheide und die Entscheidung auf Restitutionsgesuche dem Comité zusteht; sind jedoch die zu meliorirenden Grundstücke theilweise außerhalb des Allensteiner Kreises gelegen, so be⸗ stimmt die Regierung, ob die Bekanntmachung durch den Königlichen Kom⸗ missarius, oder durch welchen Landrath sie erlassen werden soll, und ver⸗ fährt sodann nach §. 22 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 und §. 5

erfahrens, ein⸗

Der Kommissarius läßt ferner die Vorarbeiten und den Meliorations⸗ plan unter Angabe der Ausführungs⸗Movalitäten turch den Techniker der Kreis⸗Corporation fertigen, die etwa zu gewährenden Entschädigungen, so wie das Beitragsverhäliniß bei gemeinschaftlichen Anlagen durch zwei Sachverständige ermitteln und macht das Resultat den Betheiligten bekannt.

Jede Partei wählt innerhalb einer präklusivischen Frist einen Sach⸗ verständigen, widrigenfalls der oder die Sachverständigen vom Kommissarius ernannt werden. Bei differirenden Ansichten der Sachverständigen über Entschädigungsquanta oder über die Beitragsverhältnisse entscheidet der Kommissarius der Sache.

Gegen den Meliorationsplan und den Ausspruch der Sachverständigen über die Entschädigungen und das Beitragsverhältniß ist Rekurs an das Kreisschiedsgericht zulässig. In Entschädigungsstreitigkeiten ist das Quan⸗ tum, um welches die Erhöhung oder Ermäßigung der Entschädigungen be⸗ ansprucht wird, bei Einlegung des Rekurses oder binnen der Rekursfrist, bei Verlust des Rechtsmittels, anzugeben. Der Rekurs an das Schieds⸗ gericht muß in allen Fällen binnen vier Wochen nach der Bekanntmachung ves Bescheides, gegen den Beschwerde geführt werden soll, eingelegt werden, bei Verlust des Rechtsmittels.

Das Kreisschiedsgericht besteht aus fünf sachkundigen Einsassen des Regierungsbezirks, welche von der Kreisversammlung gewählt, von der Re⸗ gierung bestätigt und ein⸗ für allemal vereidigt werden. Alljährlich scheidet ein Mitglied nach dem Loose aus und findet in dessen Stelle eine Neu⸗ wahl statt. Unter den zuerst Gewählten entscheidet das Loos die Reihen⸗ folge des Ausscheidens, unter den später Eintretenden das Dienstalter. Die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden.

Kreiseingesessene dürfen das Amt eines Sachverständigen oder Schieds⸗ richters nur aus den Gründen ablehnen, welche bei Gemeinde⸗ oder Kreis⸗ ämtern entschuldigen.

Das Schiedsgericht berathet unter Vorsitz des Königlichen Kommissa⸗ rius, dem aber kein Votum zusteht. Es kann nur beschließen, wenn min⸗ gestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Parteien können sich über andere oder über eine geringere Zahl der Schiedsrichter einigen.

Streitigkeiten über das Eigenthum von Grundstücken, über die Zu⸗ ständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungs⸗ rechten und über besondere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Ueber alle andere Streitigkeiten in den vom Comité geleiteten Meliorations⸗ angelegenheiten zwischen den Betheiligten unter sich und mit der Kreis⸗ Corporation entscheidet das Schiedsgericht endgültig.

Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen neue Untersuchungen anstellen und andere Sachverständige hören.

Es entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei differirenden Ansichten über Entschädigungsqunanta und über Beitragsverhältnisse wird der Durchschnitt gezogen. Abgesehen von den letzteren Fällen giebt bei Anwesenheit von vier Richtern und Stimmengleichheit der Königliche Kommissarius den MWVW ““ ““

Von den Kosten des Verfahrens.

Für das Verfahren in Meliorations⸗Angelegenheiten, einschließlich der Verhandlungen über Expropriation und Entschädigung und einschließlich der Auszahlung und Deposition von Entschädigungsgeldern, werden nur baare Auslagen in Ansatz gebracht.

Wieselben füchen ntes Streitfällen den Interessenten der Melioration zur Last, bei mehreren Theilnehmern nach denselben Grundsätzen, wie die übrigen Ausgaben. ö

Bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung tragen die Be⸗ sitzer der zu meliorirenden Grundstücke in allen Fällen die Kosten der ersten Abschätzung. In allen übrigen Streitigkeiten, die nach Maßgabe dieses Statutes entschieden werden, fallen die Kosten dem unterliegenden Theile nach Verhältniß seiner Sukkumbenz zur Last.

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ist der Kostenpunkt gleichzeitig zu be⸗

In den Entscheidungen c b eitig zu stimmen. Die Festsetzung der Kosten der Sachverständigen, Schiedsrichter, Geometer ꝛc., die Repartition der Kosten auf einzelne Betheiligte und die nöthigenfalls exekutivische Wiedereinziehung der Kosten ist Sache des Königlichen Kommissarius.

81 41.

Sachverständige und Schiedsrichter aus dem allensteiner Kreise erhal⸗ ten für einen Arbeits⸗ und Reisetag an Diäten und Reisekosten⸗Vergüti⸗ gung zwei Thaler. Erfordert indessen das Geschäft, einschließlich der Reise, mehr als sieben Stunden, so wird dse Vergütigung verhältnißmäßig, jedoch höchstens um die Hälfte, erhöht.

Dauert das Geschäft länger als einen Tag, oder werden Sachverstän⸗ dige oder Schiedsrichter aus fremden Kreisen requirirt, so werden zwei Thaler Diäten für jeden Tag und an Reisekosten, inkl. Vergütigung für die Reisezeit, zwanzig Silbergroschen für jede zurückgelegte Meile vergütigt.

HPrittei r Meliorations⸗Anlagen.