1853 / 149 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

b) Sind bei einer Meliorations⸗Anlage mehrere Grun besitzer be⸗ theiligt, so sind die der Corporation 5 Neeg 20 he haltungen von ihnen soweit gemeinschaftlich zu bewirken, als es bei einer nur nach dem revidirten Statute zu behandelnden Anlage der Fall sein würde. Zu diesen gemeinschaftlichen Un⸗

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5 8, 8 A . 8 8G e1“ 8 1 ““ 8 rationen angelegten oder veränderten Wasserleitungen, Flüsse, Fließe, Grä⸗ V 8 Die Zahlung der Rente erfolgt am 1. April und 1. Oktober jeden 6) Zu §s. 38. 39. Die definitive schiedsrichterliche Feststellung des ben, Schleusen, Brücken ꝛc. wird ein spezielles Kataster mit Angabe der V Jahres in gleichen Raten. ) §. vonszinses ist an die Frist von drei Jahren nicht ge⸗ Dimensionen durch den Techniker der Corporation angefertitt. Die Kreisversammlung ist ermächtigt, den Zinsfuß der Rente allge⸗

Meliorati ünf sti plunden. 18 1 mein auf weniger als fünf Prozent zu bestimmen. Auch kann mit Geneh⸗

§. 40. Die Meliorations⸗Interessenten sind als solche den Gläu⸗

B ¹ Grabenschau.

Deas Comite kann Revisionen derjenigen Anlagen, bei denen die Kreis⸗ Corporation wegen ihrer Fonds oder sonst betheiligt ist, oder bei denen mehrere Besitzer interessiren, durch den Techniker der Corporation, wo mög⸗ lich unter Zuziehung einiger Besitzer oder des bestellten Wiesen⸗Vorstandes, oder bei einzelnen Anlagen des Besitzers und der Wiesenwärter vornehmen lassen. Es ist dabei, vorbehaltlich des Rekurses an den Königlichen Kom⸗ missarius, zu bestimmen, welche Mängel abzustellen sind und binnen

welcher Zeit.

Die innerhalb der gesetzten Frist gar nicht oder nach dem Urtheil des Technikers mangelhaft ausgeführten Arbeiten werden von demselben ohne Weiteres in Verding oder auf Tagelohn ausgeführt und die entstandenen Auslagen auf Grund der Festsetzung und Repartition des Königlichen Kommissarius exekutivisch beigetrieben.

Wenn die Corporation bei der Unterhaltung von Anlagen wegen der dazu hergegebenen Fonds oder sonst betheiligt ist, oder wenn mehrere Be⸗ sitzer dabei interessiren, so sind die von den Besitzern der meliorirten Grund⸗ stücke anzustellenden Wärter oder Aufseher der Disziplin des Technikers der Kreis⸗Corporation unterworsen (§. 11). Auch kann der Königliche Kommissarius bei schädlichen Unregelmäßigkeiten in der Benutzung oder bei mangelhafter Beaufsichtigung der Anlagen die Annahme von Aufsehern oder Wärtern auf Kosten der Besitzer verfügen und die Remuneration der⸗ selben einziehen (§§. 11. 23).

Bloße Wässerungs⸗Ordnungen kann der Techniker der Corporation, vorbehaltlich des Rekurses an den Königlichen Kommissarius, feststellen. §. 45.

Ppolizei⸗Vorschriften. Zur Sicherung der unter Leitung des Comite's der Kreis⸗Corporation ausgeführten Anlagen gelten folgende Polizei⸗Vorschriften:

1) an Wasserleitungen (Flüssen, Kanälen, Gräben u. s. w.) darf auf

jedem Ufer ein Strich Landes von der halben Breite der Wasserlei⸗ tung ohne besondere Erlaubniß des Comité's nicht beackert werden;

2) das unbesugte Betreten dieses Vorlandes, so wie der Wasserleitungen, durch Andere als die Besitzer, Aufseher und Arbeiter u. s. w., in⸗ gleichen das Fahren, Reiten, Viehtreiben auf dem Vorlande oder durch die Wasserleitungen, ferner das Fischen und Krebsen in den Wasserleitungen ist ohne spezielle Erlaubniß des Comité's verboten;

3) die muthwillige oder schuldbare Beschädigung von Schleusen, Brücken,

U Dämmen oder sonstigen, zu den Meliorations⸗Anlagen gehörigen

MWMeerken wird polizeilich geahndet, sofern nicht die allgemeinen oder p„f vrovinziellen Gesetze härtere Strafen bestimmen;

4) die Beweidung von meliorirten Wiesen durch Schweine ist unbedingt verboten;

5) im Uebrigen kann die Beweidung der Anlagen vom Comité unbedingt oder bedingungsweise gestattet oder verboten werden, je nachdem sie für unschädlich erachtet wird, oder nicht.

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AMAebertretungen der Vorschriften im vorigen Paragraphen Nr. 1— 4 und der im Falle Nr. 5 erlassenen Verbote ziehen außer der Verpflichtung zum Schadensersatz eine Strafe von fünf Silbergroschen bis fünf Thalern, im Unvermögensfalle verhältniß mäßige Gefängnißstrafe nach sich.

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BVon Ku ren Darlehn

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Kultur⸗Kapitalien können den Grundbesitzern des allensteiner Kreises

EEEE1 Aussfühtung von bleibenden Wirihschafts⸗Ber⸗

2 e egen pupillari 8. stücken verlichen Ir8 sche Sicherstellung mit den betheiligten Grun

Dieselben werden durch Zahlung einer Rente, welche bi ü he bis zum Verlauf fünf e Kalenderjahren nach der Ausleihung fünf Prozent, sodann s 8 1n nächstfolgenden achtundzwanzig Jahre sieben Prozent ves aus⸗ geliehenen Kapitals beträgt, und Rubr. Ur. des Hypothekenbuches einzu⸗ tragen ist, gänzlich abgelbösei. 11““

migung des Comités bei der Ausleihung eine höhere Amortisationsquote 7) Zu

als zwei Prozent und ein früherer Anfangs⸗Termin der Amortisation fest⸗ gesetzt werden.

Kultur⸗Kapitalien⸗Renten können nach vierwöchentlicher Kündigung durch Zurückzahlung des noch nicht amortisirten Betrages des Kapitals und der etwaigen Renterückstände bis zum Zahlungstage jederzeit getilgt werden.

Die Corporation behält sich vor, nach ihrem Ermessen auch Kapita⸗

lien mit den Rechten der gewöhnlichen Darlehne gegen Hopothek mit pu-

pillarischer Sicherheit zinsbar auszuleihen.

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In Betreff der Gemeinheitstheilungen und Ablösun die Rechte einer Kreis⸗Vermittelungs⸗Kommission.

Das gegenwärtige Statut tritt sofort in Wirksamkeit; bis zur defini⸗

tiven Einfuhrung einer neuen Kreis⸗Ordnung werden jedoch die Functio⸗ nen der Kreis⸗Versammlung von der bisherigen Kreis⸗Vertretung aus⸗ geübt. ö“ ““ ““

Die auf Grund des Statutes vom 15. Mai 1843 wohlerworbenen Rechte werden durch Einführung des gegenwärtigen Statutes nicht alterirt. Es können jedoch in Betreff der bereits ausgeführten Ent⸗ und Bewässe⸗ rungs⸗Anlagen die Verpflichtungen der Interessenten und der Kreis⸗Corpo⸗ ration nach Anhörung der Rechnungs⸗Revisions⸗Kommission und mit Ge⸗ nehmigung der Kreis⸗Versammlung im Wege der Vereinbarung im Sinne des gegenwärtigen Statutes umgeändert werden. Die Verpflichtungen der Interessenten sind dabei hinsichtlich des gesammten auf die betreffende An⸗ lage direkt oder indirek verwendeten Kapitals mindestens nach §. 30 zu bemessen.

Die in Folge der Umschaffung der Verpflichtungen den Einzelnen ob⸗ liegenden Beiträge treten in die Stelle des bisherigen Meliorationszinses, und haben dessen rechtliche Natur (§. 53 Nr. 4). Der Abschluß der Ver⸗ träge ist, wenn mehrere Besitzer bei derselben Anlage betheiligt sind, auch mit Einzelnen zulässig.

§. 53.

Rücksichtlich derjenigen Verhältnisse, welche in Gemäßheit des §. 52 nach dem Statut von 1843 zu beurtheilen sind, treten folgende Bestim⸗ v111“ W mungen ein: 8 v ““

1) Die Bestimmungen des §. 2 des Statutes von 1843 beziehen sich auf diejenigen Theile auswärtiger Kreise, welche innerhalb des Wassergebietes der Gewässer des Allensteiner Kreises belegen sind.

2) Zu §. 3 daselbst. Wenn mehrere Grundstücke durch gemeinschaftliche Anlagen ent⸗ oder bewässert geworden sind, so verpflichtet die Majo⸗ rität nach der Fläche die Minorität bei allen Gegenständen gemein⸗ schaftlichen Interesses.

Die Legitimation zur Vertretung von Grundstücken ist auch in diesem Falle nach den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze über das Verfahren in Auseinandersetzungs⸗Angelegenheiten zu be⸗

urtheilen.

Zu §. 8. Auch den bei Bewässerungs⸗Anlagen mitbetheiligten Grund⸗ besitzern kann die ihnen zuständige Entschädigung in Rente durch

Abrechnung auf den Meliorationszins gewährt werden.

Zu §. 17. Der Meliorationszins hat auch ohne hypothekarische Ein⸗ tragung und ohne Zuziehung der Hypothekengläubiger dasselbe Vor⸗ zugsrecht vor allen Hypothekarien, wie die in §§. 357 und 393 Tit. 50 Thl. I. Allgem. Gerichts⸗Ordnung benannten Abgaben. cfr. §. 23.

Zu §§. 30—34. Die oben im Abschnitt II. Tit. 2 in den 8§. 37 bis 41 enthaltenen Vorschriften finden für die etwa noch unerledigten

Fälle künftig auch hinsichtlich der auf Grund des Statutes von 1

eingeleiteten Meliorations⸗Angelegenheiten Anwendung. 1

bigern der Kreis⸗Corporation mit den bei der Melioration be⸗ theiligten Grundstücken, auch wegen etwaiger Ausfälle bei dem Ge⸗ sammtunternehmen nur so weit verhaftet, als sich ihre Verpflichtung der Kreis⸗Corporation gegenüber erstreckt.

Wenn der für eine Anlage festgestellte definitive Meliorationszins nicht mindestens fünf Prozent des direlt oder indirekt verwendeten Anlagekapitals, außerdem die Unterhaltungskosten deckt, so tritt eine Erhöhung der Leistungen ein, dergestalt, daß der Meliorationszins fünf Prozent des vorbezeichneten Anlagekapitals beträgt und daß dem Besitzer außerdem die sämmtlichen Kosten der Unterhaltung zur Last fallen.

Sind mehrere Besitzer bei derselben Anlage betheiligt, so wird

der erhöhte Meliorationszins und der Aufwand für die nach §. 52

des Statutes von 1843 der Kreis⸗Corporation obliegende Unterhal⸗ tungslast nach Verhältniß des eingeschätzten Meliorationszinses auf die Einzelnen repartirt. Wegen dieser Beiträge hat die Kreis⸗Corpora⸗ tion dieselben Rechte, wie beim sonstigen Meliorationszinse.

Die erforderlichen Berechnungen einschließlich der Vertheilung der Generalkosten werden durch das Comité auf Grund der durch die

Kreisversammlung festgestellten Jahresrechnungen angelegt. Einwen⸗

dungen sind nur gegen die Vertheilung, und zwar innerhalb vier Wochen nach erfolgter Vorlegung der Berechnungen zulässig. Die bezüglichen Streitfragen werden demnächst im schiedsrichterlichen Ver⸗ fahren erledigt.

Die obigen Verpflichtungen werden dadurch nicht aufgehoben oder ermäßigt, wenn bei den sonstigen Meliorations⸗Anlagen oder ander⸗ weitigen Unternehmungen der Kreis⸗Corporation ein Ueberschuß an Rente sich ergiebt.

8) Zu §. 41. Nur von den zu Meliorationen verwendeten Kapitalien

ist ein halbes Prozent jährlich an die Kreis⸗Kommunalkasse ab⸗ zuführen und auch nur, wenn und so weit sich bei der Meliorations⸗ kasse ein wirklicher Ueberschuß ergeben sollte.

9) Zu §. 42. Der festgestellte resp. erhöhte Meliorationszins ist, wenn die

Meliorations ⸗Interessenten sich mit der Kreis⸗Corporation nicht in Gemäßheit des §. 74 vereinigen, auch fernerhin nur zum Zinsfuß von 3 ½ Prozent ablöslich.

10) Zu §. 45. Zur Wegschaffung der Grabenerde sind die Grundbesitzer

ohne Zustimmung der Kceis⸗Corporationen nicht berechtigt, sondern auf Verlangen nur verpflichtet.

Rodungen ist auch die Wegräumung der Kampen zu ver⸗ tehen.

Sind die im §. 45 bezeichneten Rodungen, Ausfüllungen und die Wegschaffung der Grabenerde durch die Corporation auf Kosten der betheiligten Grundbesitzer bewirkt, so haben sie dafür als erhöhten Zins fünf Prozent von dem verwendeten Kapitale zu entrichten, so weit sie dasselbe nicht ganz oder theilweise zurückzahlen. Im Uebrigen hat der Zins für Rodungen ꝛc. die Natur, so wie die Rechte des sonstigen Meliorationszinses, und die Verpflichtung zur Zahlung beginnt gleich⸗ eitig mit dem Meliorationszins. DDie Feststellung der verwendeten Kapitalien erfolgt auf Grund der Rechnungsbeläge mit verbindender Kraft durch den Königlichen Kommissarius.

Die Corporation ist berechtigt, auf eigene Kosten ohne Antrag Rodungen, Ausfüllungen ac. vornehmen zu lassen, auch wenn es „im Interesse der zusammenhängenden Anlagen“ nicht unerläßlich erscheint. Sie erhält aber alsdann die Vergütigung dafü r durch den ge⸗ wöhnlichen Meliorationszins. I

8 1* 4 8 11 —“ 11“ 11) Zu §. 48. Wegen der Renten der Kultur⸗Kapitalien, der zu erstat⸗

tenden Separationskosten⸗Raten und deren Zinsen findet die Execu⸗ tion statt und zwar nach §. 23 oben.

12) Zu §§. 51—53.

a) Die Kreis⸗Corporation muß auch die Betten von Flüssen oder

von Bächen räumen und unterhalten, soweit sie von ihr regu⸗ lirt, vertieft oder erweitert worden sind und sofern die Unt r haltung nicht nach Nr. 1 und 2 §. 52 des Statuts vom Jahre 1843 oder nach allgemeinen Gesetzen den betheiligten Grund⸗ besitzern zur Last fällt.

Die Räumung von nicht veränderten Bächen oder Flüssen, welche gleichwohl für die Anlagen benutzt werden, liegt, sofern nicht Dritte nach allgemeinen Gesetzen oder auf Grund beson⸗

derer Rechtstitel dazu verpflichtet sind, außerhalb und innerhalb des Meliorations⸗Vereins, den bei der Melioration betheiligten

Grundbesitzern ob, und zwar auch dann, wenn die Meliora⸗

tions⸗Interessenten Dritten gegenüber eine solche Verpflichtung nicht gehabt haben.

Zuleitungskanäle oder Gräben, welche an den Rändern oder Riieselwiesen fortgehen oder dieselben umfassen, werden als in⸗ nerhalb des Meliorations⸗Terrains belegen angesehen und sind

von den betheiligten Grundbesitzern einschließlich der darin er⸗ forderlichen Stau⸗Anlagen zu unterhalten. Zu den Beriese⸗ lungsgräben (Nr. 2 §. 52) gehören auch die für die Riesel⸗ anlage erforderlichen Abzugsgräben. Seee

terhaltungskosten werden die Beiträge nach Verhältniß des für jeden Betheiligten festgestellten Meliorationszinses oder der an seine Stelle tretenden Beiträge geleistet.

Im Uebrigen hat Jeder die Unterhaltung in seinen Grän⸗ zen zu bewirken; bei Gränznachbarn werden die Gränzgräben, die Stauschleusen in denselben ꝛc. gemeinschaftlich unterhalten.

Die Vorschriften der §§. 43 und 44 des gegenwärtigen Sta⸗

tutes finden künftig auch hinsichtlich der bisherigen Anlagen Anwendung.

13) Zu §. 56. Eben so haben die Polizeivorschriften in den §§. 45 und

46 allgemein Geltung. Peha sggsheiheh We uah.

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14) Der §. 64 des Statuts von 1843 wird durch den §. 23 des gegen⸗

wärtigen Statuts näher bestimmt. v““

§. 54.

Die blos reglementarischen Bestimmungen dieses Statuts, namentlich die §§. 2 bis 17 und 40 bis 46 können bei eintretendem Bedürfniß, nach Anhörung der Kreisversammlung, durch Königliche Verordnung abgeändert werden.

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oupon (S ir Allensteiner

E über . Thaler Courant. Inhaber empfängt am 2. Januar 185.. an halbjährlichen Zinsen aus

der Meliorationskasse des allensteiner Kreises

v Thaler. .. Silbergroschen... Pfennige. Wartenburg, den ..ten .. 11““ Das Comite der allensteiner Kreis⸗Corporation

Die Zinsforderung aus diesem Cou⸗ pon erlischt mit Ablauf von vier Jahren nach dem auf den Fälligkeits⸗Termin solgenden 41. De. vikect.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht

Den bei dem Finanz⸗Ministerium, Abtheilung für Domainen und Forsten, angestellten Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath zum Mitgliede der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden zu er⸗ nennen;

Dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät de hiesigen Universität, Dr. Bekker, den Charakter als Geheime

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Regierungs⸗Rath zu verleihenn; Den Pfarrer Johann Boßmann zu Weeze zum Kanonikus bei der Domkirche zu Münster; desgleichen Den Rechts⸗Anwalt und Notar Damke in Filehne; und

Den Rechts⸗Anwalt und Notar Bernhard in Gnesen zi Justizräthen zu ernennen; so wie

Die Staatsanwalts⸗Gehülfen Klebs zu Braunsberg und Stern zu Sensburg den Charakter als Staats⸗Anwalt zu ver⸗ kechehwh111414“*“ .

Berlin, den 27. Inn... 8 CCC1 Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen von Danzig wieder hierselbst eingetroffen.

8.

Se. Königliche Hoheit der Herzog von Genua ist, von London kommend, nach Königsberg i. Pr. hier durchgereist.