mern derjenigen Stamm⸗Actien, für welche das
Stimmrecht ausgeübt werden soll, spätestens 8 Tage vor der General⸗Versammlung der Di⸗ rection anzuzeigen.
Auf Grund dieser Anmeldungen wird eine Einlaßkarte, in welcher das Versammlungslokal angegeben sein wird, ertheilt werden, beim Ein⸗ tritt in die General-Versammlung sind jedoch die Actien selbst zu deponiren.
Gegen Vorzeigung der Einlaßkarten wird auf unserer Bahn freie Fahrt gewählrlt.
Glogan, den 24. Juni 1853. b 8
Die Direction
E
82
Dividende⸗Zahlung pro 1852. Die aus dem Betriebs⸗AUeberschusse des Jahres 1852 unter die Actionaire zu vertheilende Divi⸗
dende ist auf zwei und sieben Zwölf⸗
tel Prozent festgesetzt worden und kann
vom 1. Juli d. J. ab:
1) in Verlin bei dem Herrn S. Bleichröder
in den gewöhnlichen Geschäftsstunden bis
zum 15. Juli d. I. inkl., in Köln bei unserer Hauptkasse (Franken⸗ platz) Vormittags, in Düsseldorf am 1., 2. und 3. Juli d. J. im Büreau des dortigen Bahnhof⸗ Inspektors, Vormittags von 9 bis 12 Uhr,
mi fünf Thalern fünf Silber⸗ roschen per Aetie gegen Auslieferung des Dividendenscheines Nr. 5 in Empfang genommen werden. Köln, den 25. Juni 1853. Die Direction.
[889] 1 Löbau⸗Zittauer Eisenbahn.
Andurch werden die Herren Actionairs der Löbau⸗Zittauer Eisenbahn zur diesjährigen regel⸗ mäßigen (zehnten) 8
General⸗Versammlung eingeladen, welche Mittwochs, den 27. Juli a. o allhier im kleineren Saale der Sozietät abge⸗ halten werden soll.
Auf der Tagesordnung stehen folgende Gegen⸗ stände: .
1) der Geschäftsbericht auf das Jahr 1852, 2) der Rechnungs⸗Abschluß vom 31. Dezember desselben Jahres,
3) Berichterstattung über die Betriebs⸗Verhält⸗ nisse der Bahn,
4) Erklärung wegen Uebernahme und Ausfüh⸗
ung der Zittau⸗Reichenberger Bahn auf Grund des von der Königlich sächsischen Staats⸗Regierung mit der K. K. österreichi⸗ schen Regierung abgeschlossenen Vertrages und der von ersterer in Folge dessen ge⸗ machten Eröffnungen, “ 5) die Wahl dreier Ausschuß⸗Mitglieder. Der Saal wird früh 9 Uhr geöffnet und um 10 Uhr bei Beginn der Verhandlungen geschlossen. Bezüglich der Legitimation zum Eintritt und zur Stimmberechtigung wird auf §§. 44 und 45 der Statuten, so wie §. 16 des Nachtrags⸗ Statuts, verwiesen. Zittan, am 24. Juni 1853. 1“ der Löbau⸗Zittauer Eisenbahn⸗Gesellschaft. Exner,
Vorsitzender.
1860 Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn.
In der General⸗Versammlung der Aetionaire der Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 6. Juni 1853, sind die Herren F. Nellessen aus Aachen und W. Clermont aus Mastricht als Mitglieder der Direction jener Gesellschaft ge⸗ wählt resp. wiedergewählt worden. Dies wird nach Vorschrift des Gesetzes vom 9. November 1843 hierdurch bekannt gemacht. 1
5
Krakau⸗Oberschlesische Eisenbahn.
Unter Bezugnahme an den Erlaß der k. k. österreichischen Staatsschulden⸗Tilgungsfonds⸗ Direction vom 17. April d. J. werde ich die Einlösung der am 1. Juli d. J. fällig werden⸗ den verloosten Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn⸗ Obligationen, so wie der gleichzeitig fällig wer⸗ denden und bereits fällig gewesenen Zinscoupons vom 1. bis 15. Juli d. J. täglich, die Sonn⸗ tage ausgenommen, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr bewirken.
Zugleich fordere ich die Inhaber der bisher noch nicht eingelieferten Obligationen aus der Verloosung vom 15. April 1851 Nr. 2600, 4182, 17,072, 17,117, 17,197, 17,663
mit Zinscoupons Nr. 2 — 20; aus der Verloosung vom 15. April 1852 Nr. 1206, 7403, 11,289, 11,998, 14,709, 16,640,
16,949 mit Zinscoupons Nr. 3—20, deren Verzinsung seit dem 1. Juli 1851 und resp. 1852 aufgehört hat, unter Hinweisung auf den sie nach dem Inhalte des Ueberlassungs⸗ Vertrages treffenden Nachtheil der Verjährung, wiederholt auf, diese Obligationen nebst sämmt⸗ lichen dazu gehörenden Zinsconpons in dem be⸗ vorstehenden Termine zur baaren Einlösung der⸗ selben zu präsentiren.
Die Coupons sowohl als die verloosten Obli⸗ gationen sind mit einem geordneten Nummer⸗ Verzeichnisse einzurcichen und die vorschrifsmäßi⸗ gen Formulare hierzu auf meinem Comtoir un⸗ entgeldlich zu haben.
wos Thüringische Eisenbahn.
Einnahme bis ultlimo Mai 1853:
2a) im Personen⸗Verkehr
bis ultimo April im Monat Mai
9-
7.
S Se M bis ultimo April.. AEE im Monat Mai.
11““ ] ““ bis ultimo Mai 1852 war Einnahme. vo behal lich späterer Festsetzung. Erfurt, den 24. Juni 1853. SSSe Ditertion
b) im Güter⸗, Gepäck⸗ ꝛc. Verkehr 1 1“ J.“ CCC AE111“ „
.... 103,800 Rthlr.
145,700 Rihlr. 166“
.—
241,550 Rthlr.
iin Summa 387,250 Rthlr. A“ 349,960 Rthlr.
e““ 37,290 Rthlr.
[8877 Bekanntmachung.
(Die Erledigung einer Präbende in dem von Lynker⸗ und Weitershausen ’'schen Fräulein⸗ stifte betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Bei dem von Lynker⸗ und Weitershau⸗ sen'schen Fräuleinstifte ist eine Präbende in Er⸗ ledigung gekommen. Ansprüche auf diese Prä⸗ bende haben unverheirathete Fräulein der Fami⸗ lien von Weitershausen und von Lynker, sofern sie zu der Stifterin, der Ehegattin des vormaligen markgräflichen Ministers Philipp Ludwig von Weitershausen dahier, Chri⸗ stiane Wilhelmine von Weitershausen, geb. Freiin von Lynker, oder ihrem verstorbenen Ehemanne verwandt sind, und nicht bereits 375 Fl. rhein. oder 214 Thlr. 10 Sgr. preuß. Cour. jährliche Einkünfte besitzen, und es geht hierbei das an Jahren ältere Fräulein dem jüngeren vor.
Es werden daher hiermit alle diejenigen, welche sich um die erledigte Präbende bewerben wollen, aufgefordert, sich binnen 6 Wochen a dato bei unterfertigter Stelle unter Anfügung eines Ge⸗ burtszeugnisses und unter gerichtlicher Nachwei⸗ sung ihrer Familien⸗Verwandtschaft mit der Stif⸗ terin oder deren Ehemann, dann unter gleich⸗ mäßigem Nachweise, nicht 375 Fl. rhein. jähr⸗ liche Einkünfte zu besitzen, bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung bei Wiederbesetzung der Prä⸗ bende zu melden.
Bayreuth, den 17. Juni 1853. 88 8
Königliche Regiernng von Oberfranken, Kammer des Innern.
In Abwesenheit des Königlichen Regierungs⸗
„Präsidenten: Freiherr von Rotenhan. Gramm.
[648] Edictalladung. 8 Nachdem 88 der Spinnereibesitzer und Fabrikant Peter Gotthold Seifert zu Wahlen 88 und G der Handelsmann
Friedrich Ponaß in Werdau—
ihre Insolvenz angezeigt und zu ihrem Vermögen der Konkursprozeß zu eröffnen gewesen, so wer⸗ den alle bekannte und unbekannte Gläubiger Sei⸗ fert's und Ponaß's und wer sonst aus irgend einem Grunde Ansprüche an dieselben oder den Einen oder den Andern zu haben glanbt, hier⸗ mit peremtorisch geladen, in dem auf v 116“ anberaumten Liquidations⸗Termine an hiesiger Amtsstelle persönlich oder durch gehörig legiti⸗ mirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forde⸗ rungen und Ansprüche bei Strafe der Ausschlie⸗ ßung von der betreffenden Konkursmasse anzu⸗ melden und zu bescheinigen, darüber mit dem Konkursvertreter, und nach Befinden unter sich rechtlich zu verfahren, binnen 6 Wochen zu be⸗ schließen und den 22. November 1853 der Bekanntmachung eines Ausschließungsbescheids sub poena publicati sich zu versehen, sodann aber den 5. Dezember 1853 anderweit legal an Amtsstelle hierselbst sich ein⸗ zufinden, mit einander und dem Konkursvertreter die Güte zu pflegen und wo möglich einen Ver⸗ gleich abzuschließen unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche ausbleiben oder über den Ver⸗ gleich sich nicht erklären, für einwilligend in den Beschluß der Mehrheit werden erachtet werden; dafern aber ein Vergleich nicht zu Stande kom⸗ men sollte, den 19. Dezember 1853 der Inrotulation der Acten und endlich den 23. Februar 1854 der Publication eines Ordnungs⸗Urtels, welches Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet werden wird, in jedem der beiden betreffenden Kreditwe⸗ sen sich zu gewärtigen. 8 Auswärtige haben zu Annahme künftiger La⸗ dungen und Bekanntmachungen Bevollmächtigte am hiesigen Oite zu bestellen. Werdau, den 9. Mai 1853. 1 Das Königliche Justizamt daselbst “ Ludwig⸗Wolf. 8
Redaction und Rendantur: Schwieger.
85 “
ch und Verlag der Königlichen Gehei
men Ober⸗Hofbuchdruck erei.
(Rudolph Decker.) “ 8
Das Abonnement beträgt: 25 Sgr. ür das vierteljahr 1 mnj an Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung.
nigliel glich umnes miin . üHich M Sn f.
Alle Post-Anstalten des In⸗- und Auslandes nehmen Zestellung an, 882 für gerlin die Expedition des Königl. n Preußischen Staats-Anzeigers: Mauer⸗Straße Nr. 54.
Berlin, Mittwoch den 29.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
jestät dem Köni dem Könige von Hannover, die Vereinigung des
Vertrag vom 7. September 1851 zwischen Sr. Ma⸗ g
e von Preußen und Sr. Majestät
Steuervereins mit dem Zollvereine betreffend.
Majestät der König von Preußen Se. Majestät der König von Hannover,
indem Allerhöchstdieselben die Begründung eines gegenseitig freien Handels⸗ und gewerblichen Verkehrs zwischen Ihren Staaten und dessen möglichst umfassende Ausdehnung auf Deutsche Nachbar⸗ länder als für die Wohlfahrt Ihrer Unterthanen in hohem Grade ersprießlich und zugleich als einen wesentlichen Vorschritt zur allge⸗ meinen Handels⸗ und Verkehrsfreiheit innerhalb Deutschlands be⸗ trachten, und diese Zwecke durch einen, bestehende Verschiedenhei⸗ ten berücksichtigenden und möglichst ausgleichenden Vertrag zu er⸗ reichen wünschen, haben zur Abschließung eines solchen Vertrages,
Se. Majestät der König von Preußen,
Allerhöchstihren Minister⸗Präsidenten und Minister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten, Freiherrn von Manteuffel, Allerhöchstihren Minister für Handel, Gewerbe und öffent⸗
liche Arbeiten, von der Heydt, und
Allerhöchstihren Finanz⸗Minister von Bodelschwin gh;
Majestät der König von Hannover,
Allerhöchstihren Minister⸗Präsidenten und Minister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten ꝛc., Freiherrn von Münch⸗ hausen, und
Allerhöchstihren Finanz⸗Minister, Freiherrn von Hammer⸗ stein,
bevollmächtigt. Diese sind nach geschehener Auswechselung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der
Allerhöchsten Ratificationen, über folgende Bestimmungen einig ge⸗ worden: 1 “ ; g g
Artikel 1.
om 1. Januar 1854 an soll zwischen Preußen und den als⸗ dann mit Preußen zollvereinten Staaten einerseits, und Hannover nebst den, diesem Vertrage beitretenden dermaligen Steuervereins⸗ Staaten andererseits, gegenseitig freier Handelsverkehr, eine über⸗ einstimmende Gesetzgebung über die Ein⸗, Aus⸗ und Durchgangs⸗ Abgaben, so wie über die Besteuerung der inländischen Rübenzucker⸗ 88 sgßtht ‚und eine Gemeinsamkeit der Erträge dieser Abgaben
Die Grundlage dieser Vereinigung bilden die im Zollvereine bestehenden Grundsätze und Einrichtungen unter den nachstehenden Vorbehalten und Modificationen.
igs
ack und Wein die⸗
selben Steuern erhoben werden, welchen diese Gegenstände in Eeer Fc her dieserhalb mit Preußen im Verbande stehenden Staaten unterliegen.
In Folge dessen soll in allen diesen Staaten freier gegensei⸗ tiger Verkehr mit Wein, Most, Taback und Tabacksfabrikaten statt⸗ sinden, und es soll von diesen Erzeugnissen, wenn solche aus nicht zu jenem Verbande gehörenden Zollvereinsstaaten übergehen, die nämliche Abgabe, welcher dieselben jetzt in Preußen unterworfen sind, und zwar für gemeinschaftliche Rechnung, erhoben werden.
v111““ 114“
Die Steuer von der Branntweinfabrication soll in Hannover zu gleichen Sätzen und in gleicher Weise wie in Preußen und den dieserhalb mit Preußen im Verbande stehenden Staaten erhoben werden.
Die Ausfuhrvergütung für inländischen Branntwein soll beider⸗ seits gleichmäßig und zwar dergestalt bestimmt werden, daß sie die Fabrications⸗Abgabe auch bei günstigem Betriebe nicht übersteigt.
Wrtilel 4.
“ 8 Rücksichtlich der Fabrications⸗Abgabe vom inländischen Bier wird Hannover nicht beschränkt, unbeschadet seiner Verpflichtung, den zwischen den Zollvereinsstaaten verabredeten höchsten Steuersatz von 1 ½ Rthlr. für 120 Quart preußisch nicht zu überschreiten.
8 ““ ““ v“
nach der bestimmten Erklärung der hannoverschen Re⸗ gierung unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Salzes en gros, wie dies im übrigen Gebiete des Zollvereins geschieht, auf Rechnung des Staates zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen Betrag seiner Salzsteuer zu erhöhen, so wird Hannover, um die alsdann zu besorgende Einschwärzung von Salz in die angränzenden Vereinsstaaten, auch ohne die, in Folge der Zollvereinigung wegfallende strenge Gränz⸗ bewachung abzuwenden, an Stelle der Vereinbarung im Art. 10 littr. g. der Zollvereinsverträge, die verbotene Salzeinfuhr nach den angränzenden Vereinsstaaten mit nachdrücklichen Strafen be⸗ drohen und durch andere geeignete Mittel zu deren Verhinderung mitwirken. 18 8
Statt der Verbindlichkeit, welche im Artikel 13 der Zollvereins⸗ Verträge in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegan⸗ gen ist, übernimmt Hannover nur die Verpflichtung, seine dermali⸗ gen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.
“
Rücksichtlich der hannoverschen Flußzölle und Schifffahrts⸗Ab⸗ gaben behält es bei dem Artikel 15 der Zollvereins⸗Verträge sein
Bewenden. .
8.
Die in den Artikeln 15. und 19. der Zollvereinsverträge zu⸗ esicherte Gleichstellung der Angehörigen aller Vereinsstaaten hin⸗