1040
sichtlich der Flußschifffahr und hinsichtlich des Handels in den See⸗
häfen erstreckt sich auch auf die gegenseitige Zulassung der Schiffe beider kontrahirenden Staaten zur Binnenschifffahrt oder Kabotage, ohne daß dafür andere oder höhere Abgaben von Schiff und Ladung, als von den Schiffen des eigenen Staates zu entrichten la
Artikel 9. 8
““
plätzen örtlich mit dem Hafen in Verbindung stehende freie Nieder⸗ lage⸗Anstalten in der Art zulassen, daß innerhalb derselben die zollamtliche Kontrole nur insoweit stattfindet, um Einschwärzungen nach dem Inlande vorzubeugen, daß die Behandlung, Theilung und Umpackung der Waaren innerhalb jener Anstalt unbehindert bleibt, und daß eine Verabgabung nur nach Maßgabe der aus der Niederlage nach dem Inlande oder zum Durchgange abgefertigten
Mengen eintritt. Man wird sich über ein thezeinstiensnendes Re⸗
gulativ für diese Anstalten verständigen. Artikel 10.
Der im §. 44 des Zollgesetzes und §. 84 der Zollordnung enthaltenen Vorschrift gemäß, bleibt es auch Hannover vorbehalten, Erleichterungen in den hinsichtlich der Kontrole im Gränz⸗Bezirk bestehenden Bestimmungen da eintreten zu lassen, wo dies ohne Ge⸗ fährdung der Zollsicherheit geschehen kann und durch ein örtliches
Bedürfniß geboten ist.
7
“]
Zur Ausgleichung des bedeutend stärkeren Verbrauchs hochbe⸗ steuerter Gegenstände, welcher in Hannaver stattgefunden hat und voraussichtlich auch ferner stattfinden wird, so wie des höheren Einkommens, welches Hannover aus den Ein⸗, Aus⸗ und Durch⸗ gangs⸗Abgaben bisher bezogen hat, und beim einseitigen Vorschrei⸗ ten zu den Tarifsätzen des Zollvereins noch wesentlich würde stei⸗ gern können, ist Folgendes verabredet worden:
Nachdem der Ertrag der Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durch⸗ gangs⸗Abgaben und der Steuer vom inländischen Rübenzucker nach Abzug
1) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen
M2) der auf Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen
erfolgten Steuerermäßigungen und Vergütungen
festgestellt und der auf Hannover im Verhältniß seiner, dem Ver⸗
eine angehörenden Bevölkerung zur Gesammtbevölkerung des Ver⸗ eins, beziehungsweise besonderen Verbandes (Art. 12) fallende Antheil an jenem Ertrage ermittelt sein wird, soll dieser Antheil um drei Viertheile, jedoch was die Antheile an der Eingangs⸗
Abgabe nebst Rübenzuckersteuer betrifft, um höchstens zwanzig Sil-
bergroschen in einem Jahre für jeden Einwohner vermehrt, und die dadurch sich ergebende Geldsumme für Hannover vorab genommen
werden und dessen Antheil lan den in die Gemeinschaft fallenden
„*b 8
Abgaben bilden.
In gleicher Weise wird bei Vertheilung der geme inschaftlichen Uebergangs⸗Abgaben verfahren werden (Art. 2).
Der von Hannover zu tragende Antheil an den gemeinschaft⸗ lichen Verwaltungskosten wird nach Maßgabe des Verhältnisses be⸗
rechnet werden, in welchem die einfache Kopfzahl Hannovers zu der
Gesammtbevölkerung im Vereine steceht. b
“
Rücksichtlich der Vertheilung des Ertrages der Ausgangs⸗ und
Durchgangs⸗Abgaben wird H
7
ver dem westlichen Verbande des 8 v “ 1 8
Zollvereins angehören.
Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim
Anschlusse an den Verein in Hannover vorhandenen Waaren nicht
1 o“ dieses Vertrages erstreckt sich auf den Zeitraum 1854 bis zum 31. Dezember 1865. Kommt jedoch chon vor dem letztgedachten Zeitpunkte eine Zolleinigung aller
deutschen Staaten zur Ausführun 22 ing alle mit dem Beginne der Eeessühen g, so erlischt derselbe gleichzeitig
Beide kontrahirenden Theile werden in ihren wichtigeren See⸗
zu Berlin ausgewechselt worden.
ch i1 5 8884 Artikel 15.
1 Ratificationen zu diesem Vertrage vier Wochen ausgewechselt werden.
So geschehen und vollzogen Berlin, den siebenten September Eintausend acht hundert und Ein und funfzig. 9, Aug. von der Heydt.
von Bodelschwingh. von Münchhau W. Frhr. von Hammerstein.
Otto von Manteuffel.
Die Ratifications Urkunden des vor Hannover ausgewechselt worden.
Vertrag vom 1. März 1852 — zwischen Preußen und Hannover einerseits und Oldenburg andererseits, den Beitritt Oldenburgs zu dem Vertrage zwischen Preußen und Hannover vom 7. September 1851 über die Vereinigung des Steuervereine 116“
Zollverein betreffend. .“.“
Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der König von Hannover und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, gleichmäßig geleitet von dem Wunsche, die Vereinigung des Steuervereins mit dem Zollverein auch in Beziehung auf das Herzogthum Oldenburg sicher zu stellen, haben zur Verhandlung und Abschließung eines Vertrages hierüber
Se. Majestät der König von Preußen
Se. Majestät der König von Hannover
Allerhöchstihren General⸗Direktor der indirekten Steuern und Zölle, Dr. Klenze, und
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg Höchstihren Steuer⸗Direktor Meyer, bevollmächtigt.
Diese sind, nach geschehener Auswechselung und Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Allerhöchsten und Höchsten Ratificationen, über folgende Bestimmungen einig geworden:
8
Das Herzogthum Oldenburg tritt dem am 7. September 1851 zwischen Preußen und Hannover abgeschlossenen Vertrage, die Ver⸗ einigung des Steuervereins mit dem Zollverein betreffend, in allen Punkten bei, und wird dadurch rücksichtlich aller durch jenen Ver⸗ trag begründeten Rechte und Verbindlichkeiten, so weit die Gegen⸗ stände desselben im Herzogthum Oldenburg vorhand, sind, Hann ver völlig gleichgestellt. “ WE
Die landesherrlichen Ratificationen zu diesem Vertrage sollen
binnen acht Tagen ausgewechselt werden.
So geschehen Hannover, den ersten März Eintausend acht
hundert zwei und funfzig. Eduard Dach. Dr. Otto Klenze. 8 (L. S.) “
Carl Meyer.
ie Ratifications⸗Urkunden
1041 b
6 8 2 27„ 0„ erium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Der Königlich In
1 1* 8 8 2 1 vinzen der preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853. 1
Gesetz vom 24. Mai 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. Gesetz vom 30. Mai 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 143, Gesetz vom 31 Mai 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 144, S. 2
1 Auf den Grund des 8. 81 der Städte⸗Ordnung für die sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853
wird zur Ausführuug dieses Gesetzes die nachstehende Instruction
ertheilt:
Um das Gebiet der Anwendung des Gesetzes bestimmt zu
übersehen, ist gemäß des §. 1 desselben genau festzustellen, welche
Städte bisher auf dem Provinzial⸗Landtage im Stande der Städte
vertreten gewesen sind, und in welchen auf dem Provinzial⸗Land⸗ tage nicht in diesem Stande vertretenen Städten eine der beiden
Städte⸗Ordnungen vom 19. November 1808 und vom 17. März 1831 bisher gegolten hat.
Dabei ist hinsichtlich der Bestimmungen im zweiten Alinea des §. 1 zu bemerken, daß in den Flecken der status quo der gegen⸗ wärtig bestehenden Gemeinde⸗Verfassung auch da, wo die Gemeinde⸗ Ordnung vom 11. März 1850 eingeführt worden (vergleiche §. 156 der letzteren) so lange aufrecht erhalten werden muß, bis über die nähere Festsetzung ihrer Gemeinde⸗Verhältnisse die vorbehaltene Allerhöchste Bestimmung erfolgt;
ferner zum dritten Alinea, daß wegen der Städte⸗Verfassung in Neu⸗Vorpommern und Rügen das hierüber vorbehaltene beson⸗ dere Gesetz unter dem 31. Mai d. J. ergangen und gleichzeitig mit der gegenwärtigen Städte⸗Ordnung in der Gesetz⸗Sammlung
In Städten, wo die Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 bereits beendigt ist (§. 156), tritt die gegenwärtige Städte⸗Ordnung in Gemäßheit des §. 82 sogleich nach ihrer Ver⸗ kündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde⸗Ordnung. Es ist daher in diesen Städten, ohne vorgängigen beson⸗ deren Einführungs⸗Akt, nach den Vorschriften des gegen⸗ wärtigen Gesetzes und dieser Instruction sofort die Verwaltung zu handhaben und die innere Organisation überzuleiten. 8
Ddiejenigen Städte, welche in diese Kategorie fallen, sind durch das Amtsblatt sofort bekannt zu machen. Für die übrigen Städte erfolgt erst nach Beendigung der besonderen Einführungsarbeiten zur Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes die Amtsblatts⸗Bekannt⸗ machung hierüber nach §§. 83 und 85, von deren Erlaß mir An⸗ zeige zu erstatten ist.
6 88 1
Wo und so lange ein Magistrat und eine Stadtverordneten⸗ Versammlung nach den Vorschriften der gegenwärtigen Städte⸗ Ordnung noch nicht gebildet ist, werden die Verrichtungen, welche denselben in diesem Gesetze zugewiesen sind, so weit es zur Ein⸗ führung des letzteren darauf ankommt, von den bisherigen Ge⸗
meindevorf f der besondern Vorschriften in den §§. 82 und 883.
8
tänden und Vertretungen wahrgenommen, mit Beachtung
(Stadtbezirk) alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bishe angehört haben.
Die Ausführung der weiteren Bestimmungen des §. 2 über Veränderungen des bestehenden Stadtbezirks bildet keine Vorbe⸗ dingung der Einführung des Gesetzes, sondern sie tritt je
nach dem sich ergebenden Bedürfnisse ein.
Die zur Bildung städtischer Gemeinde⸗Bezirke von den Kreis⸗ und Bezirks⸗Kommissionen nach §. 147 der Gemeinde⸗Ordnung von 11. März 1850 gefaßten Beschlüsse, welche noch nicht die dort vor⸗ behaltene Bestätigung des Ministers des Innern erhalten haben, sind als nicht geschehen zu erachten.
In den Fällen, wo diese Bestätigung bereits erfolgt, aber die Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850, unter Erlaß der im §. 156 vorgeschriebenen Amtsblatts⸗Bekanntmachung, noch nicht vollständig beendigt ist, behalte ich mir nach Bewandniß der Umstände die Zurücknahme der Bestätigung vor, wenn bei den desfallsigen Beschluͤssen der Kreis⸗ und Bezirks⸗Kommissionen, na⸗ mentlich was das Verhältniß einzelner Landgemeinden und Domi⸗ nien den betreffenden Stadtgemeinden gegenüber betrifft, Voraus⸗ setzungen obgewaltet haben, die bei der gegenwärtig veränderten Lage der Gesetzgebung, insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 2 des Gesetzes vom 24. Mai d. J., betreffend die Auf⸗ hebung der Gemeinde⸗-, so wie der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ordnung, nicht mehr zutreffen. Die Königliche Regierung hat daher über etwaige Fälle der letztgedachten Art, in
welchen ganze Landgemeinden oder Dominien einen Stadt⸗Bezirk
8
n
8
durch Beschlüsse der Kreis⸗ und Bezirks⸗Kommissionen mit diesseiti⸗ ger Bestätigung zugeschlagen worden sind, baldigst Anzeige zu er⸗ statten und ihr Gutachten über die fortdauernde Zweckmäßigkeit Abänderung oder Aufhebung dieser Beschlüsse beizufü
Der Magistrat veranlaßt in denjenigen Städten, wo die führung der Gemeinde⸗-Ordnung vom 11. März 1850 noch nicht bis zur Einsetzung des Gemeinderaths gediehen ist, (vergl. §. 83), behufs Einführung der gegenwärtigen Städte⸗Ordnung die Auf⸗ nahme, Offenlegung und Feststellung der Liste der stimmfähigen Bürger (Bürgerrolle) nach den Vorschriften der §S. 5, 6, 7, 8 19 und 20. 8
Auf die für die späteren regelmäßigen Berichtigungen der Bür gerrolle und Ergänzungswahlen in §§. 19, 20, 21 und 28 festge⸗ setzten Anfangs⸗Termine kommt es bei der ersten Feststellung der Rolle und Wahl zur Einführung des Gesetzes nicht an. Damit aber diese Termine für die Folge in Anwendung kommen können, ist davon auszugehen, daß die neugewählten Stadtverordneten, welche alsbald nach ihrer Wahl in Function zu treten haben, so lange in Thätigkeit bleiben, als ob sie im November gewählt wären.
8
Bevor in Städten von nicht mehr als 2500 Einwohnern zur Wahl der neuen Stadtverordneten⸗Versammlung selbst geschritten wird, kann die Frage zur Erledigung kommen, ob schon die ge⸗ genwärtige Gemeinde⸗Vertretung (vergl. die Bestimmung unter III.) die Einrichtung der städtischen Verfassung mit einer verminderten Zahl von Stadtverordneten und ohne kollegialischen Gemeinde⸗ Vorstand nach den Vorschriften der 88. 72 und 73 (Titet II) beantragen wolle.
Die Annahme dieser Einrichtung, welche den kleineren Städten eine ihren Verhältnissen im Allgemeinen entsprechende, einfache, wohlfeile und prompte Verwaltung bietet, ist überhaupt zu begün⸗ stigen und wird für diejenigen Landestheile, wo viele kleinere Städte vorhanden sind, der besonderen Aufmerksamkeit bei Anwendung des
“
Mitt Rücksicht auf die eigenthümlichen Verhältnisse der Städte ist, bevor die Wahl der neuen Vertretung in einer Stadt vorge⸗ nommen wird, die Erwägung der Frage zu empfehlen, ob in Ge⸗ mäßheit des §. 11 Nr. 2 des Gesetzes statutarische Anordnungen hinsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Eintheilung der stimmfähigen Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der städtischen Vertretung zu gewährenden angemessenen Be⸗ rücksichtigung getroffen werden sollen. Die statutarischen Anord⸗ nungen über diesen Gegenstand können vermöge der im §. 11 Nr. 2 enthaltenen besonderen gesetzlichen Ermächtigung abweichend von den allgemeinen Wahlnormen des Gesetzes ge⸗ troffen werden. 3
Sollten indeß die Verhandlungen über solche statutarischen Bestimmungen unter der Wirksamkeit der gegenwärtigen Gemeinde⸗
1 “