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angehörig sind, bei der Begründung eines eigenen Hausstandes gefordert werden kann, gewissermaßen als Surrogat der früheren Heretresteer erscheint, ist bei Feststellung der Beträge des Eintritts⸗ oder Hausstandsgeldes auch die früher übliche Höhe der Bürgerrechtsgelder zu beachten.
Bei Ein führung eines besonderen Einzugsgeldes, von dessen Entrichtung überhaupt die Niederlassung in der Gemeinde abhängig gemacht werden kann, muß auch der Umstand in Betracht kommen, daß die Landgemeinden nicht in der Lage sind, durch Einfüh⸗ rung einer ähnlichen Abgabe eine gewisse Reziprozität gegen die Staͤdte zu üben. Es wird sich daher empfehlen, dergleichen Ein⸗ zugsgelder in mäßigen Beträgen zu genehmigen, um in Erwartung der weitern Entwickelung der Gesetzgebung über das ländliche Ge⸗ meindewesen, zu seiner Feit⸗ unter Mitberücksichtigung derselben, die
weiteren Anordnungen treffen zu können.
Die besondere Bestimmung, daß Beamte, welche in Folge dienst⸗ licher Versetzung ihren Aufenthalt im Stadtbezirk nehmen, zur Ent⸗ richtung des Einzugs⸗ und Hausstandsgeldes nicht verbunden sind, bezieht sich hinsichtlich der Entrichtung des Hausstandsgeldes nach den Materialien des Gesetzes auch auf den Fall, wenn Beamte nicht sogleich bei der Uebersiedelung, sondern erst nach längerem
8
Aufenthalt einen Hausstand gründen. . “
Die Entrichtung einer jährlichen Abgabe oder eines Einkaufs⸗ geldes für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen kann nur nach den vorhandenen einzelnen Arten der im §. 50 Nr. 4 be⸗ zeichneten Nutzungen denjenigen, welche daran wirklich Theil neh⸗ men, als ein entsprechendes Aequivalent auferlegt werden. 1
—
Die Aufsicht des Staats über die städtischen Gemeinde⸗Ange⸗ legenheiten, welche nach §. 76 der Regierung und in höherer In⸗
stanz dem Ober⸗Präsidenten zusteht, ist in Gemäßheit der In⸗
structionen vom 23. Oktober 1817 und 31. Dezember 1825 (Gesetz⸗ Sammlung 1817, Seite 248, und 1826, Seite 1 und 5) aus⸗ zuüben. 8 — .“
Die Regierung kann, insoweit ihr nicht ausdrücklich die Entscheidung oder Genehmigung in einzelnen Paragraphen der ge⸗ genwärtigen Städte⸗Ordnung, namentlich §§. 2, 11, 15, 20, 21, 27, 33, 36, 44, 50, 51, 52, 53, 54, 57, 62, 64, 65, 72, 73, 77 78, vorbehalten ist, den Landräthen, als ihren beständigen Kommissarien, nach Bedürfniß eine Mitwirkung bei Ausübung der Aufsicht über die Kommunal⸗Angelegenheiten derjenigen Städte, welche keine eigenen Kreise bilden, auftragen.
Zu dauernden Einrichtungen, welche in letzterer Beziehung die Regierung zu treffen beabsichtigt, ist zuvor, durch Vermittelung des Ober⸗Präsidenten, meine Genehmigung einzuholen.
Im Allgemeinen bestimme ich jedoch, daß die Berichte, welche von den Gemeinde⸗Behörden in Städten von nicht mehr als 10,000 Einwohnern an die Regierung zu erstatten sind, auch dann, wenn dem Landrathe sonst eine regelmäßige Mitwirkung bei der Aufsicht über die städtischen Gemeinde⸗Angelegenheiten nicht beson⸗ ders übertragen ist, durch Vermittelung des Landraths und mit seinen etwaigen Bemerkungen begleitet, an die Regierung befördert
UHebrigens versteht es sich von selbst, daß alle Städte, welche keine eigenen Kreise bilden, auf Grund der Verordnung vom 30. April 1815 (Gesetz⸗Sammlung Seite 85) der Polizei⸗Aufsicht des Landraths unterworfen bleiben.
SEs wird den Regierungen überlassen, in einzelnen Fällen be⸗
sondere Kommissarien zum Zweck der Ausführung der gegenwärti⸗ gen Städte⸗Ordnung zu ernennen. W““ 8 Die Ober⸗Präsidenten haben die Geschäfte wegen Ausführung
der gegenwärtigen Städte⸗Ordnung zu leiten und alle zwei Mo⸗ naate über den Stand der Angelegenheit zu berichten. 2¾
Schhließlich bleibt eine besondere Instruction der Regierungen über Ausführung des §. 53 des Gesetzes, die Gemeinde⸗Auflagen betreffend, vorbehalten. — 8 ““ “
“
20. Juni 185
Cirkular vom 24. Juni 1853 — nach welcher Paß⸗
den Kaiserlich
gültige Reise⸗Dokumente angesehen werden. “ K 830
österreichischen Staaten nicht als
welche sich im Besitze von Paßkarten befinden, in der Voraussetzung, daß diese auch in den Kaiserlich österreichischen Staaten als gültige Reisedokumente angesehen werden, die Reise dahin unternehmen. In der Regel wird ihnen aber von den Gränzpolizei⸗Behörden die Weiterreise untersagt, so daß sie sich genöthigt sehen, in die diessei⸗ tigen Staaten zurückzukehren, um sich die erforderlichen Reisepässe zu beschaffen.
Um den für die Betheiligten hieraus entstehenden Weiterungen und Nachtheilen vorzubeugen, wird die Königliche Regierung ver⸗ anlaßt, auf geeignete Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die Kaiserlich österreichische Regierung sich dem zwischen den meisten deutschen Regierungen abgeschlossenen Paßkarten⸗Vertrage zur Zeit noch nicht angeschlossen hat, daher der Eintritt in die K. K. Staaten nur auf vorschriftsmäßige Pässe gestattet wird. 8
Die Paßkarten sind für jetzt in folgenden deutschen Staaten, nämlich in Preußen, Baiern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Großherzogthum Hessen, Kurhessen, Baden, Mecklenburg⸗Schwer in, Mecklenburg⸗Strelitz, Sachsen⸗Weimar, Sachsen⸗Altenburg, Sach⸗ sen⸗Meiningen, Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, Nassau, Braunschweig, Anhalt⸗Dessau, Anhalt⸗Cöthen, Anhalt⸗Bernburg, Waldeck, Schwarz⸗ burg⸗Sondershausen, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Lippe⸗Detmold, Lippe⸗Schaumburg, Reuß⸗Plauen älterer und jüngerer Linie, und den freien Städten Frankfurt, Hamburg, Bremen und Lübeck, als ausreichende Reise⸗Legitimationen zu betrachten.
Seitens der Kaiserlich österreichischen Regieru Beziehung auf die Bewohner der diesseitigen Regierungs⸗Bezirke Liegnitz, Breslau, Oppeln und Merseburg nachgegeben worden, daß die denselben ertheilten Paßkarten als gültige Legitimations⸗Urkun⸗ den zum Gränzübertritte und zum 14tägigen Aufenthalte in Böhmen, Mähren und österreichisch Schlesien unter gewissen Modalitäten
ausnahmsweise anerkannt werden sollen.
Die Königliche Regierung hat tere zu veran .Jut “
des Innern.
Regierungen exkl. Sigman
Angekommen: Se. Durchlaucht de Bentheim⸗Steinfurt, von Wesel.
von Heyden⸗
Der Erbschenk in Alt⸗Vorpomm Linden, von Neu⸗Strelitz.
1 S “ LILZ11111““ . haben Aller⸗
“ 8 .“ 1 4* 8 9 9 Berlin, 28. Juni. Se. Majestät der König
dem König von Dänemark ihm dritter Klasse zu ertheilen.) 8
Es ist zur Anzeige gekommen, daß häufig preußische Reisende,
ist nur in
gnädigst geruht: dem Königlich dänischen Konsul Goltdammer
tettin, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät vern Kön 2 Füeen Danebrog⸗Ordens
2
““ Provinz Pommern.
8
Er t sind: Der Pastor Steinbrück in Brüsewitz zum Pastor j sn n Stolzenhagen und Neuendorf, Land⸗Synode Stetetn⸗; der Pastor Julius Ferdinand Schubarth in Görmin, Synode Loitz, zum Pastor in Dersekow, Land⸗Synode Greifswald; der Predigtamts⸗Kandidat Egmont Schmidt in Greifswald zum Pastor adjunetus in Görmin, Sy⸗ node Loitz; der Predigtamts⸗Kandidat Dennert zum Pastor in Groß⸗ Dübsow, Synode Alt⸗Colziglow; der Predigtamts⸗Kandidat Müller zum Pastor adjunctus in der Parochie Groß⸗Küssow, Synode Werben.
Angestellt sind: In Lüskow, Synode Wollin, der Schullehrer Manth 9 sent der Lehrer Nicolas in Treptow a. R. als ordentlicher Lehrer an der Vorschule der dortigen höheren Bürgerschule fest.
Vereidigt ist: Der Bauführer Hugo Adolph Emil Dieckhoff G Provinz Schlesien.
8 Bestätigt sind: Zu Secretairen bei der Königlichen Rentenbank für die Provinz Schlesien: der vormalige Registrator und Kanzlist bei der
berliner Darlehnskasse, Meißner; der Artillerie⸗Feldwebel Strocka; der Ober t Hass
8
Niedergelassen haben sich: Der praktische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Isidor Löwenstein zu Posen; der Wundarzt erster Klasse Friedrich Karl Hieronymus Beudel in birnbaum
Königliche Schauspiele. 29. Juni. Im Schauspielhause. 85ste Abonnements⸗ Vorstellung: Karoline Neuber, ein Lebensbild aus dem vorigen Jahrhundert in 3 Abtheilungen, von Ernst Ritter. 8“ Erste Rang⸗Logen. Erster Balkon.. Parquet⸗Logen .. Tribüne.. 4* EE v J ** G1“ c d ddZ e* 8 Donnerstag, 30. Juni. Im Opernhause. (Hg9ste Vorstellung.) Elftes Gastspiel der Königsberger Operngesellschaft. Zum ersten Male wiederholt: Die Ballnacht. Große Oper in 5 Abtheilungen, mit Tanz, nach dem Französischen des Scribe, von J. R. von Seyfried und G. E. von Hoffmann. Musik von Auber. 1118““ Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Proscenium pes zweiten Ranges... . Dritter Rang und Balkon daselbst. 21
„ 9 9 9 90 2 99 99 29 97„ „ 0 66965b66666
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- Marktpreise.
. Berlin, den “ Hafer, 1 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rchlr. 7 Sgr. 6 Pf. Zu Wasser: Weizen 2 Rthlr. 28 Sgr. 9 Pf., auch 2 thlr. 22 Sgr. 6 Pf. Roggen 2 Rthlr. 10 Sgr., auch 2 Kthlr. 6 Sgr. 3 Pf. 1 Kthlr. 8 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Df. rbs Sonnabend, 25. Juni. 1 Das Schock Stroh 9 Bthlr., auch 8 Rthlr. 21 Sgr., geringere Sorte auch 19 Sgr. 85 Kartoffeln, der Scheffel 27 Sgr. 6 Pf., auch 20 Sgr., metzenweis 1 Sgr. 9 Pf., auch 1 Sgr. 3 Pf. 8
““
Her Centner Heu
Amtlicher Wechsel-, Fonds- und geld-Cours
der Berliner Börse vom 28. Juni 1853.
8
vom 28. Juni 1853.
Wechsel-Course8
2. Preuss.
Courant.
8 Brief.
Gelad.
Amsterdam dito Hamburg...
dito
250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. 1 Lst. Wien im 20 Fl. Fus Augsburg ....
Breslau
Leipzig in Courant im 14 Thlr.
Frankfurt a. M. sücdd. W.. . .. 100 Fl. Petersburg 100 SRbil.
Kurz 2 Mt. 141½ Kurz 152 ½ Mt. 150 ½ Mt. 6 20 ½ Mt. 805z2 Mt. 92 ½⅞ 2 Mt. 101⅔ Mt. — 8 Tage. — 2 Mt. 99 ¼⅔ 2 Mt. —
142 ½
3 Woch. 107¾
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8 .
8
8188.
S e
8 S.
Fonds-Cotarse vom 28. Juni 1853.
Brief.
Zinsf.
Freiwillige Anleihe.. Staats-Anleihe von 18509 . dito S11 dito Staats-Schuld-Scheine... Prämiensch. der Sechandl. à St. Kur- und Neumärk. Schuldverschreibung. Berliner Stadt-Obligationen. ... dito dito Kur- und Neumärk... Ostpreussische.... Pommersche Posensche . .... dito chlesische. dito Lit. B. vom Staat garant. Westpreussische... Kur- und Neumärk. Pommersche..... 8 Posensche Preussischee “ Rheinische und Westphälische.. Sächsische. Schlesische.
Schuldverschr. d. Eich
Pfandbriese.
iefe.
Bentenbr
Friedrichsd'or .. Andere Goldmünzen à
50 Thlr.
———-—öy
101 162 102 ¼ 109½
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—
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22
1
RʒE·FxʒMZGʒwʒNrʒKHFwRNWEANE
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108 ½
8 2 87 5 ,‚„ 11 2
Ss.
Eisenbahn -Actien vom 28. Juni 1853.
Brief. Geld.
Zinsf.
Aachen-Düsseldorfer... .. dito Uiorattö Aachen-Maestrichter voll eing . Bergisch- Märkische dito dito Berlin-Anhalter Lit. A. dito Berlin-Hamburger.... dito 14“ dito dito “ Berlin-Potsdam-Magdeburger . .. dito Prioritäts-Obligationen C 38 L Berlin-Stettiner dito Prioritäts-Obligationen.. Breslau-Schweidnitz-Freiburger . Cöln II“ dito Prioritäts-Obligationen... Alito II. Em 8 “ dito Düsseldorf-Elberfelder Ir Pribritäts-. . ... dito Drioritdts-. .. . .. . .
Prioritäts-
dito
Hagdeburg-Halberstädter. . ... Magdeburg-Wittenberge. ... dito Prioritäts- Niederschlesisch-Märkische...... dito Prioritäts-.. ,8 dirte DPrioritäts- Prioritäts- III. Serie Prioritäts- IV. Serie
dito dito
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94½ 99 ¼ 81 74
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93 ⅞ à 93 ½
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