1112 1I1.““ b n, ; 1u““ 81 G 8 1 5 . gaben aber, was die Oder, Weichsel und Memel, so wie deren Neben⸗ zorden ist: Sc. grt eas va KFms üaa 0 dü ü te nch e.h.. .. h b ee ar flüsse betrifft, bei den über die Osgränze 568 ob“ Gtzabe⸗ Feas gender Vertrag Abesschlesiks wüsdeh Wi ⸗ mmsts ee Im Königreich Hannover, im Kurfürstenthum Hessen und im Herz —
1““ eführten, und umgekehrt bei den über jene Granze eingeführten un WAAX“X“ ter 41.. —»tsfsfthbum Oldenburg soll dieselbe Beszen — -H.e n Uebereinkunft vom 4. April 1853 zwischen 88½ den vg uwgeiehe ausgehenden Waaren unter den allgemei⸗ “ “ Ser 288 “ 88 bS9as welche auf vrh e⸗ edee e ehe stattfinden, 2 Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll⸗ nen Transit⸗Abgaben mitbegriffen sind, so wird die Königlich Der zwischen den kontrahirenden Theilen wegen Fortsetzung der Ver⸗ Uebereinkunft vom 19. Oktober 1841, in den Königreichen Peratzese . d Handels⸗Vereine gehörigen Staaten und preußische Regierung, als ein Ueauitalem, 8 1— — llen e träge vom 30. März und 11. Mai 1833 über die gleiche Besteuerung Sachsen, den zum Thüringischen Zoll⸗ und Handelsvereine gehörenden Siamen u“ “ “ zur Theilung zu stellenden Gesammt⸗Ertrage der 18. hren Hebeste Za innerer Erzeugnisse unterm 8. Mai 1841 abgeschlossene Vertrag bleibt vor⸗ und im Herzogthum Braunschweig besteht.
betreffend die Theilung der ge⸗ gehenden Durchgangs⸗Abgaben (die gedachten Wasserzölle einschließlich) läufig auf fernece zwölf Jahre, vom 1. Januar 1854 anfangend, also bis Die Besteuerung des Weinbaues, welche auf Grund des Vertrages
6. ddie Hälfte, jedoch höchstens die Summe von 300,000 Rthlr. zurückbehalten. zum letzten Dezember 1865 in Kraft. vom heutigen Tage in den Königreichen Preußen und Sachsen und in b 9* Artikel 5. zum Thüringischen Zoll⸗ und Handelsvereine gehörenden Staaten besteht,
wird im Kurfürstenthum Hessen auch fernerhin beibehalten werden und in Die unter sämmtlichen Mitgliedern des Zollvereins in dem Separat⸗
b 1ö“ dem Königreich Hannover, so wie in dem Herzogthum Oldenburg in dem Artikel 14 zu dem Eingangs gedachten Vertrage unter Nr. 1 und 2 ge⸗ Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Juli 1864 von Falle eintreten, daß daselbst Weinbau zur Kelternng von Most betrieben troffenen Verabredungen kommen auch in dem besonderen Verhältnisse
dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, wer zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des thüringischen Vereins und so soll er auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, Braunschweig zur Anwendung.
isteri ürtig. hei von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, fol⸗ Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. ch
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Braunschweig, meinschaftlichen Ausgangs⸗ und v
8 b Nach der im Artikel 22 des Vertrages Fortdauer und Erwei⸗ terung des Zoll⸗ und Handels⸗Vereins vom
Artikel 2.
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eutigen Tage getroffenen . Vereinbarung, soll der Ertrag der Ausgangs⸗ und Durchgangs⸗Abgaben, ee⸗ Ugszunba so weit dieselben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des König⸗ reichs Preußen, im Königreich Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll⸗ und Handels⸗Vereines und im Herzogthum Braunschweig, mit Ausschluß der Kreisdirections⸗Bezirke Holzminden und Gandersheim, so wie des Am⸗ tes Thedinghausen eingehen, Preußen, Sachsen, den Staaten des Thürin⸗ gischen Vereins und Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße zufallen.
Zur weiteren Erledigung dieses Gegenstandes sind Unterhandlungen eröffnet worden, zu welchen als Bevollmächtigte ernannt haben: Se. Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren General⸗Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer⸗Esche, Allerhöchstihren Geheimen Alexander Philipsborn Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Martin Friedrich 8 (CE. S. h) Rudolph Delbrück; 8 Se. Majestät der König oII1X11X*X“X b ¹—Allerhöchstihren Zoll⸗ und Steuer⸗Direktor Bruno von .S.) 8 die außer Sr. Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thürin⸗ gischen Zoll⸗ und Handels⸗Vereine betheiligten Souve⸗ raine, und zwar: Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: Höchstihren Geheimen Ober⸗Finanzrath Wilhelm Duysing; Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen⸗ Weimar⸗Eisenach, “ Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Meiningen, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Altenburg, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg⸗Rudolstadt, Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg⸗Sonders⸗ hausen, Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer . und
als verlängert angesehen werden. Derselbe soll alsbald zur Ratification der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden spätestens
binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. So geschehen Berlin, den 4. April 1853.
Folge dieser Gleichmäßigkeit der inneren Besteuerung werden bei dem Uebergange von Wein und Traubenmost, Tabacksblättern und Tabacks⸗ Fabrikaten aus dem einen in das andere der im Artikel 1 genannten Ge⸗ biete, weder eine Abgaben-Erhebung noch eine Abgaben⸗Rückvergütung ö dagegen die von den aus anderen Vereinsstaaten ein⸗ gehenden vorgenannten Erzeugt auf gemeinschaftliche Rechnung er⸗ vo11111“ “ 8 1 8
Artikel 6. “ irtige Uebereinkunft tritt vom — Zonuar 1854 ab an die D enwärtige Ueber „Janu⸗
vegfelben Gegenstand unterm 8. Mai und 19. Oktober 1841 zwischen den kontrahirenden Theilen geschlossenen Uebereinkünfte und soll für die Dauer des heutigen Vertrages wegen Forldauer und Erweite⸗ rung des Zoll⸗ und Handelsvereins in Kraft bleiben. Dieselbe soll als⸗ bald zur Ratification der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt, und es v. Schimpff.
sollen die Ratisications⸗Urkunden G gleichzeitig mit denen des eben⸗ 1 1 8 8 “ “ b S — 8
erwähnten Vertrages in Berlin ausgem helt werden b 4) Der Ertrag dieser Abgaben wird, nach Abzug Ruͤckerstattun⸗
1 So geschehen Beeliv, den 4. Aprll 1863S. 1 gen für unrichtige Erhebungen, in der Weise vertheilt werden, daß derjenige
T 11nuup“*“ Theil des Ertrages, welcher dem Verhältniß der dem Zollvereine angehö⸗
e tenden Bevölkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums Ol⸗
denburg zur Gesammtbevölkerung der bei dem gegenwärtigen Vertrage be⸗
theiligten Staaten entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfache
Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreichs Hannover und des
Herzogthums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen kontra⸗
hirenden Staaten bildet, welche Antheile sodann zwischen den vorgenannten
Staaten, nach dem Verhältniß ihrer, dem Zollvereine angehörenden Bevöl⸗ kerung zur Vertheilung kommen.
2) Von den nach den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen Frägage für den die Zahlung leistenden Theil drei Prozent Erhebangstosen zug.
Philipsborn
9 D uU vsing. b “ “
v. Pommer⸗Esche.
Legationsrath
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“ 1 1“ b Vertrag vom 4. April 1853 — zwischen Preußen, „Urkunden des vorstehende G Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen
und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll⸗ und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braun⸗ vahe. hg nach dem Satze 1 stattfindenden Vertheilung der Ab 9 schweig und Oldenburg, die gleiche Besteuerung a) die Bevölkerung und resp. der Steuerertrag derfenigen Staaten oder von Wein und Taback, sowie den gegenseitig freien Gebietstheile, welche im Zollvereine von Preußen vertreten und bei 1“ 8 8 . 8 der Revenüen⸗Auseinandersetzung zu Preußen gezählt werden oder Sachsen und den zum thüringischen Zoll⸗ und Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaft⸗ künftig in dieses Verhältniß treten sollten, sofern Preußen mit ihnen V lichkeit der Uebergangsabgaben von denselben
in Gemeinschaft jener Abgaben steht, auf preußischer Seite,
Handelsvereine verbundenen Staaten wegen bö1nqp“ 8 . b) die Bevölkerung und resp. der Steuer⸗Ertrag des Fürstenthums N 2 ₰ , 244 ; betreffend.
etzung des Vertrages vom 8. Mai 1841 über die
Schaumburg⸗Lippe und der Hannover⸗Braunschweigschen Kommunion⸗ 1 Besitzungen auf hannoverscher Seite gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse. 8 1 b in “ Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der König von 1 Sachsen, Se. Majestät der König von Hannover, Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer Sr. Mgjestät dem Könige von Preußen
mit eingerechnet werden. rtikel 4.
Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 8 den Großherzoglich sächsischen Geheimen Staatsrath Gustav Thon; Se. Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: Höchstihren Finanz⸗Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau,
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König
von Sachsen und die außer Seiner Majestät dem König von Preußen noch
bei dem thüringischen Zoll⸗ und Handelsvereine betheiligten Souveraine haben gleichzeitig mit den über die Fortdauer und Erweiterung des Zoll⸗ und Handelsvereins eingeleiteten Verhandlungen auch besondere Unterhand⸗ lungen in Beziehung auf die Fortsetzung des zwischen Ihnen bestehenden
und Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thürin⸗ gischen Zoll⸗ und Handelsvereine betheiligten Souveraine, Se. Hoheit der
Herzog von Braunschweig und Lüneburg und Se. Königliche Hoheit der
Großherzog von Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, durch Herstellung
eines gegenseitig freien Verkehrs mit Wein und Taback zwischen Ihren
Die Wirksamkeit der Vereins⸗Bevollmächtigten und Stations⸗Contro⸗ leure, welche von einem der kontrahirenden Theile in den Landen eines der anderen bestellt sind, erstreckt sich auch auf die Kontrole über die Ausfüh⸗ rung der wegen der Uebergangs⸗Abgaben von Wein und Taback verein⸗ barten und noch zu vereinbarenden Maßregeln, unter Anwendung der wegen
unnd es ist von diesen Bevollmächtigten folgende Uebereinkunft unter dem Vorbehalte der Ratification getroffen worden: “ 1.“
LW1 Artikel 1.
Die Theilung der in den östlichen Provinzen des Königreichs Preu⸗ ßen, im Königreich Sachsen, im Gebiete des Thüͤringischen Zoll⸗ und Handels⸗Vereins und im Herzogthum Braunschweig, mit Ausschluß der Kreisdirections⸗Bezirke Holzminden und Gandersheim, so wie des Amtes Thedinghausen aufkommenden Ausgangs⸗ und Durchgangs⸗Abgaben, erfolgt nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der östlichen preußischen Provinzen, des Königreichs Sachsen, der zu dem Thüringischen Zoll⸗ und Handels⸗ 9 4¼ Vereine gehörigen Staaten und Landestheile und des Herzogthums Braun⸗ Se. Majestät der König von Sachsen: schweig mit Ausschluß der vorgedachten Gebietstheile lediglich nach Abzug Allerhöchstihren Zoll⸗ und Steuer⸗Direktor
Landen zur Erreichung des im Artikel 11. des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zollvereins von Ihnen anerkannten Zieles beizutragen, Bestimmungen. G“ haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
Se. Majestät der König von Preußen: Artikel 5. Allerhöchstihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich Der gegenwärtige Vertrag nritt mit dem 1. Januar 1854 in Kraft von Pommer⸗Esche, und soll bis zum letzten Dezember 1865 güllig sein. Allerhöchstihren Mit dem Begiun seiner Wirksamkeit treten folgende zwischen einzelnen Philipsborn der kontrahirenden Staaten abgeschlossene Verkräge, nämlich: 88 * 5 der Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den, außer Preußen Aee e. Tefieh und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll⸗ und Handelsvereine bethei⸗ Rudolph Delbruck; b ligten Staaten einerseits, und I andererseits, betreffend die Fort⸗ “ 28 ; S gäaiestä rKöni Sachsen: des gegenseitigen freien Verkehrs mit Wein und Taback, und die der Rückerstattungen wegen unrichtiger Erhebungen, und der auf dem Schimpff; Se. Majestät der König von Sachsen: 1 dauer des gegenseitig düü. . 1 Grunde secabene 1.negech Fülcher Perabredungen erfolgten Steuer⸗Ver⸗ die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thürin⸗ Allerhöchstihren Zoll⸗ und Steuerdirelktor Bruno von Schimpff; oo1 der Ausgleichungs⸗Abgaben von diesen Artikeln, vom gütungen und Ermäßigungen. “ sgischen Zoll⸗ und Handelsvereine betheiligten Souveraine, Se. Majestät der König von Hannover: “ 8. 8 8 . 8 8 Artikel 2 aains “ gliche Hoheit der Kurfürst von Hess Alllerhöchstihren Generaldirektor der indirelten Steuern und Zölle ” neberceance e stce ISeeee 8 8 9† e. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 1 Dhlr. Otio Klenze; Stac 8 T. ise ⸗ Hande ins einerseits, un Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem Höchstihren Geheimen Ober⸗Finanzrath Wilhelm Duysing; 4 “ 88 ö 3 Braunschweig andererseits, den gegenseitig freien Verkehr mit Wein und 8g ven aaeren, der kontrahirenden Staaten, 88 nirhene Zall 1S Ss Fönig ,ce I der Großherzog von Sachsen⸗ Se. goee dets g bereenearas Wnean Bzstwg⸗ “ ZZ“ Abgabe von diesen on diesem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll⸗Revpe⸗ eimar⸗Eisenach, 8 .„66GGC1u“˙“ ab 1 fend, v 9. O ; nüen zu leistenden Zahlung, dem Zoll⸗Systeme desselben beigetreten sind Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Meiningen die außer Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen die Uebereinkunft zwischen Preußen für sich und in Vertretung von oder rs, eh its noch beitreten werden, wird in die Bevölkerung desjeni⸗ Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Altenb urg, E“ a. 22 “ Zoll⸗ und Sachsen und den außer Preußen und Kurhessen bei dem thüringischen gen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 1 8 1 — 11“ gg 1-va 6 88 Zoll⸗ und Handelsvereine betheiligten Staaten einerseit d Kurhess gerechnet, welch 1 3 hlung leist Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, den Großherzoglich Säͤchsischen Geheimen Staatsrath Gustav Thon, wegen des fbeih Wrkehrs mit Wein E1e— 9 Artikel 3. b Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg⸗Rudol⸗ Hoheit der Herzog von Braunsch weig und Lüneburg: Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs⸗Abgaben von diesen Artikeln rück⸗ Der Stand der Bevölkerung wird nach den Ermittelungen angenom⸗ stadt, 1 üchstihren Finanz⸗Direktor Wilhelm Erdmann Florian von sichtlich der kurhessischen Grafschaft Schaumburg, den 13. Novem⸗ men, welche für die Theilung der Zoll⸗Einkünfte im Gesammt⸗Vereine Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg⸗Sonders⸗ 8 Thielau; ber 1841, eetaats aee .623,18:5 8 8 8 hausen, U Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: außer Kraft. “ Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, „Fsöchstihren Geschaͤftsträger am Königlich preußischen Hofe, Lega⸗ 8 Wrtikel 4. 1 ““ und tionsrath Dr. Friedrich August Liebe, 1 68 8 Da die Wasser⸗Zölle und Schifffahrts⸗Abgaben den Zoll⸗Ver⸗ Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratisication, folgender Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Juli 1861 von Ab
einigungs⸗Verträgen von der Gemeinschaft ausgeschlossen, gedach den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrath Gustavy Thon, Vertrag abgeschlossen worden ist: 88 dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird,
Vertrages vom 8. Mai 1841 wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeug⸗ der Stellung und Befugnisse dieser Beamten im Allgemeinen verabredeten
nisse eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, Se. Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren General⸗Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer⸗Esche,
Allerhöchstihren Geheimen Legations⸗Rath Alexander Mar Philipsborn,
Allerhöchstihren Geheimen Regierungs⸗Rath Martin Fri rich Rudolph Delbrück;
Legations
9 “
Regierungsrath Martin Friedrich
Bruno von
Artikel 6.
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