Börse vom 15. Juli 1853.
Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Cours.
Eisenbahn-Actien.
888 Wechsel-Course. 9 8 hc JIn.Oene. Amsterdam.. 250 Fl. † Kurz] 142 ½ — Kur- u. Nm. Pfandb. dito 250 Fl. 2 M. — 141 1ostpreussische do. Hamburg EKurz — 152 [Pommersche do. dito 2 M. — 150 4 Posensche do. London... 3 M. — 6 19 ⅓ do. “ Paris... 300 Fr. 2 M. 805 80 Sechlesische do. Wien im 20 Fl. F. 150 Fl. 2 M. 91 918½ do. Lit. B. v. Staat Augsburg.O .150 Fl. 12 M. 101 4 101 ⅔ Breslau 100 Thl.12 M. 99 ⁄ 99 ¾ Westpreuss. Leipzig in Cour. im 14 Thl.18 T. 995 — Kur- u. Nm. Rentenb. Fuss 100 Thlr .J2 M. 99 ⁄ — pommersche do. Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl.] 2 M. 56 18 — FPosensche “ Petersburg 100 S. R. 3 W. — 106 Preussische do. Rhein-u. Westph. do. Sächsische do. Schlesische do. Schuldverschr. der Eichsf. Tilg.-C..
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gg Fonds-Course.
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preuss. Freiw. Anleihe....... 2 G Staatsanleihe von 1850. . . . ... 102 ½ Pr. Bk. Anth. Scheine
dito von 1852 4 ½ 102 ¼¾ Friedrichsd'or. dito von 1853.. .. 100 ½ Andere Goldmünzen
Staats-Schuldscheine Prämiensch. d. Seehandl. à 50 Th. 2
Kur- und Neum. Schuldverschr. —
4 vEE116“ 1“ Sh.
Brief. Geld. Zf. Brief. Geld If. Geld.
—
1012 99 ⅞ Aachen-Mastr. voll do. 99 99; Berg. Märkische..
98
4 — do. do. II. Serie
96 ¾ 96 8½ do. 100 ¾ 100 ¾ do. do. II. Em. 101 ½ 100 Berlin-Potsd.-Magd. 100 ⅔ do. Prior. Oblig. 100 ¾ do. .90. 100 ½ UIoo1 100 ⅔ Berlin-Stettiner. .. 100 ¾ do. Prior. Oblig.
111 do. Prior. Oblig. 13 ⁄2 13 ⁄211 do. do. II. Em.
93 ½ 92 ¾ae à 5 Thlr. 11 ¼
Magdeb.-Halberst. Magdeb.-Wittenb.. Prioritäts- Niederschl.-Märk... do. Prioritäts- do. Prioritäts- do. Prior. III. Ser. do. IV. Serie Niederschl. Zweigb. Oberschles. Lit. A. do. Lit. B. Prinz Wilh. (Steele- Vohwinkel) do. Prioritäts- do. do. II. Serie Rheinische do. (Stamm-) Prior. do. Prioritäts-Oblig. do. vom Staat gar. Ruhrort-Cref. Gladb. do. Prioritäts- Stargard-Posen.... Thüringer...... do. Prior.-Oblig. 4 Wilh. B. (Cosel-Odbg.) — do. Prioritäts- 4
101½ Aachen-Düsseld. 3 ¾ 91 ¾ do. Prioritäts-4
IS
97 eingezahlt
Prioritäts-
104 do.
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— Berl. Anh. Lit. A. u. B.
do. Prioritäts- Berlin-Hamburger. Prioritäts-
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Bresl.-Schw.-Freib. Cöln-Mindener
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“ Düsseldorf- Elberf.
do. Prioritäts-
do. Prioritäts-
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Nichtamtliche Notirungen.
Brief.]Geld. In- und ausländ. Ausl. Prioritäts- Eisenb.-Stamm- Actien. r
Actien und Quit- Amsterdam-Rotterdam Cracau-Oberschlesische tungsbogen.
Nordb. (Friedr. Wilh.) Amsterdam-Rotterdam 4 Belg. Oblig. J. de l'Est Cöthen-Bernbur 2 ½
do. Samb. et Meuse Cracau-Oberschles....
4 Kiel-Altona 4 Livorno-Florenz 4
4 4 4
106 ⅔ 9 — Kass.-Vereins-Bk.-Act. Ludwigshafen-Bexbach 25 ½ 124 ½ Mecklenburger.. 48 — Nordb. (Friedr. Wilh.) 55 ¾ — Zarskoje-Selo pro St. fe. — —
Brief. Geld. Brief. Schwed. Oerebro Pfdbr. 1982* Ostgothische do. 4 69972 Sardin. Engl. Anleihe. Sardin. bei Rothschild’- Hamb. Feuer-Kasse... do. Staats-Präm.-Anl. Lübecker Staats-Anl. Kurhess. Pr. O0 bl. 40 Th. 8 8 N.Bad. do. 352FI.... do. Engl. Anleihe.... Sesgn do. Pofn. Schatz-Obl. 6ö“ do. do. do. Cert. L. A. 3 8 3 q. 8 do. do. L. B. 200 Fl. 5 e“ Poln. neue Pfandbr. ... do. 1 à 3 % steigende do. Bart. 500 Fl... 92 do. doe. 300 Fl.... —
Ausländ. Fonds. Oesterreich. Metall.... do. engl. do.
do. Bank-Actien. .. Russ. Hamb. Cert..... do. Stiegl. 2. 4. Anl.” do. do. 5. Anl. do. v. Rothschild Lst.
Cöln- Minden 120 a 119 ¾ gem. Oberschles. Lit. A. 217 a 218 gem. Oberschles. Lit. B. 180 ⅞ a 180 gem.
Rheinische 82 ¼ a 82 gem.
Thüringer 111 4¼ a 110 ¾ gem. Ludwigsh. Bexbach. 124 ¾%, 125 ¼ a 125 gem. Mecklenburger 47 ½¼%, 47 ½ a 47 ½ gem. Nordbahn (Friedr. Wilh.)
55, 55 ¼ a 55 ⅛ gem. Oesterreich. Metall. 87 gem.
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Berlin, 15. Juli. Das Geschäft war heute ebenfalls nur unbedeutend, doch stellten sich die Course unserer Eisenbahn-Actien in Folge der besseren pariser Rentencourse meist etwas höher. Preu si- sche Fonds gut zu lassen, ausländische Fonds ohne erhebliche Ver-
änderung.
Berliner Getreidebörse vom 15. Juli. Weizen loco 67 — 73 Rthlr., 89 ⁄ pfd. schwimmend hochbunt poln. 71 Rthlr. bez. Roggen loco 59 — 63 Rthlr., 84 ½ pfd. schw. 58 Rthlr. pr. 82 pfd. bez., 85pfd. entfernt schw. 57 ¼ Ethlr. pr. 82pfd. bez., Juli 58 ¼ a 59 2a 58 ½ a 59 Rthlr. bez., Juli †August 56 ¾¼ a 57 ¼ a 56 ¾ a 57 ¾ Rthlr. bez., August’September 56 Rthlr. bez., September †Oktober 53 ½ a 54 ½ a 53 ½ a 54 ¼ Rthlr. bez., Oktober. †November 53 a 53 ¼ a 53 Rthlr. bez. ““ “ 8 Gerste 40 — 42 Rthltrt. Fn 8 1] Hafer loco 29 — 33 Rthlr. FErbsen 56— 62 Rthlr. ““ Rüböl loco 10 ½ Rthlr. bez. u. Br., 10512 G., Juli u. Juli-August 40 ½ Bthlr. Br., 1057⁄2 G., August-September 10 ½ a 10 7⁄2 Rihlr. bez. u. Br., 10 ⅛ G., Septemb.-Oktober 10 ½ a 10 ¾ Rthlr. bez., 10 8 Br., 10 ½ G., Oktober-November 10 ½ Rthlr. Br., 10 ⁄% G., November-Dezember 10 ⁄%2 Athlr. bez. u. G., 10 ¾%˖ Br. 8 Leinöl loco und Lieferung 11 Rthlr. Br.
Spiritus loco ohne Fafs 27 Rthlr., Juli 26 ¾ a 27 a 26 ⅞ a 27 Rthlr. bez. u. Br., 26 ¾ G., Juli -August 26 ½ a 27 a 26 8¾ a 27 Rthlr. bez. u. Br., 26 ¾ G., August-September 26 ½ Rthlr. bez., 26 ¾ Br., 26 ¼ G., Sep-
tember-Oktober 24 ¾ a 25 Rthlr. bez. u. Br., 24 ¾ G., Oktober-Novem- ber 23 ½ bez. u. G., 24 Br.
„Weizen still. Roggen animirt, schliesst etwas ruhiger, doch sest. Rüböl höher bezahlt. Spiritus dem Roggenlauf folgend.
B eri c h ti 2 . . . 2 2 gung. Gestern ist Juli / August Roggen auch mit 55 Rihlr. gehandelt. g 68
r.
Leipzigs, 14. Juli. Leipzig Dresdener 214 Br., 213 G. Sack- sisch - Bayerische 91 Br. Süchsisch- Schlesische 102 ¾f0 Br., 102 ½ G. Löbau-Zittauer 38 ¼ Br., 38 G. Masgdeburg-Leipziger 308 Br. Berlin-Anka'ti che 131 ½ Br. Thüringer 111 ¾ Br., 111 ½ G Aphalt- Dessauer Landesbank-Actien Lit. A. 168 Br., Lit. B. 161 Br., 160 G. Braunschw. Bankactien 113 Br., 112 ¼ G. Wiener Banknoten 93 ½ Br., 93 ½ G. Amsterdam, 12. Juli. (4 Uhr.) 2 ½proz. wirkl. Schuld 63 758; do. 4proz. 94 ⅛. Spanische 1proz. 22 23; do. 3proz. 42 ⅛. Portug. 4proz. 36 ½. Oesterreich. 5proz. Metalliques 81 ⁄2%; do. neue 94 7%. Amsterdan, 13. Juli, 5 Uhr Nachm. Rogge n und Wei- zen behaupteten am heutigen Markte bei mässigem Consumtionsge- schäfte die früheren Preise; Rappsaat effect. wie auf Termin 1 L., Rüböl effect. wie auf Termin hingegen ¼ Fl. höher; Leinsaat 5 Fl. und Leinöl ¼ Fl. höher. — Fortwährend günstiges Wetter.
Wien, Donnerstag, 14. Juli, Nachmittags 2 Uhr 15 Minuten. (Tel. Dep. d. C. B.) Börse Anfangs flau, schloss fest. Silberanleihe 108 5.é 5 proz. Metalliques 94. 4 ½ proz. Metalliques 83 ⅛. Bankactien 1402. Nordbahn 224 ¼. 1839r Loose 131 ⅞. London 10, 48. Augs- burg 109 ½. Hanburg 81 ½¼. Paris 129 ⅛. Gold 16 ½. Silber 9 ⅞.
Arusterdanz, Donnerstag, 44. Juli, Nachmittags 4 Uhr 45 Min. (Tel. Dep. d. C. B.) Börse lebhaft. Holländische Papiere begehrt. 5proz. Metalliques Litt. B. 94 ⅛. 5 proz. Metalliques 81 7. 2 ½proz. Me- talliques 42. 1proz. Spanier 22 ⅛. 3 proz. Spanier 42 ½. Londoner Wechsel, kurz, 11, 82 ½. Wiener Wechsel 31 ⅛. Hamburger Wechsel, kurz, 35 53. Holländische Integrale 63 .
Paris, Donnerstag, 14. Juli, Nachmittags 5 Uhr. (Tel. Dep. d. C. B.) 3 proz. 77, 35. 4 ½proz. 102. 3 proz. Spanier 41 ½. 4proz. Spanier 21 ¼. Silberanleihe 95. G
London, Donnerstag, 14. Juli, Nachmittags 5 Uhr 30 Minuten. Tel. Dep. d. C. B.) Consols 97 ½. 1 proz. Spanier 22 ½. Mezikaner 26 ½⅔.
Das fällige Dampfschiff aus Rio Janeiro ist eingetroffen.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchd
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(Rudolph Decker.) “
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Allerhöchst Ihr Geheimer Legationsrath Hellwig nnd
ardinier 93 ¾. Oesterreichische Anleihe 98. 6
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89 für das Vierteljahr 8 in allen Theilen der monarchie ohne pPreis⸗Erhöhung.
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Aule Post-Anstalten des In⸗- und Auslandes nehmen Bestellung an, für Gerlin die Expedition des Königl. breußischen Staats-Anzeigers:
Mauer⸗Straße Nr. 54.
reußischer
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Berlin, Sonntag den 17. Juli
8 8 “ 1““
Vertrag zwischen Preußen und Anhalt⸗Deßau A ei der gegenseitigen Gerichtsbarkeits⸗Ver⸗
hältnisse. Vom 12. Mai 1853. .
Nachdem das Bedürfniß fühlbar geworden, zur Beförderung der Rechts⸗ pflege die gegenseitigen Gerichtsbarkeits⸗Verhältnisse zwischen Preußen und Anhalt⸗Dessau durch Uebereinkunft zu regeln, so sind, um einen Vertrag hierüber abzuschließen, Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Allerhöchst Ihr Geheimer Ober⸗Justizrath Bischoffz on Seiner Hoheit dem ältestreglerend
.“ Höchst Ihr Ministerialrath Walther,,
welche nachstehende Artikel unter Vorbehalt der Ratifikationen mit
verabredet und festgesetzt haben. I. Allgemeine Bestimmungen.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts⸗ hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Ge⸗ richtsverfassung, nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärlige Abkom⸗ men nicht besondere Einschränkungen feststellt. “
1 8 II. Besondere Bestimmun
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen “ Rechtsstreitigkeiten.
“ 1 Artikel 2. 1 8
Die in Civilsachen in dem einen Staagte ergangenen und nach dessen Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agnitionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Bertrage als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem anderen Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden. 8 .
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Gericht geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Ver⸗ gleiche stattfinden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten in dem anderen Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 28 be⸗
““ Artikel 3. ändigen Gericht gesälltes rechtskräftiges Erkenntniß jen des anderen Staates “ des rechts⸗
Fiti atheil zcepti 1 judicatae it denselben Wirkungen, als
tigen Urtheils (exceptio rei judicatac) mit dense 1 gen, dee gha, hhe von einem Gericht desjenigen S welchem solche Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre. 1“ E“ Artikel 4. eö m Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Proroga Gerich sbarteit des 728,4 Staates, dem er als Unterthan und Staats⸗ ür icht angchört, zu unterwerfen. 1b bürg,e h egn ,hard⸗ ist befugt, die Requisition eines solchen gesetz⸗ widrig prorogirten Gerichts um Stellung des Betlagten oder Vollstreckung des Erkenntnisses statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht gesprochene Erkennkniß in dem anderen Staate als ungültig be⸗ trachtet. 1 E14“ EE W“ Der Kläger folgt dem Beklagten. 8 Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Ge⸗
richtsstand des Beklagten zu solgen habe; es wird daher das Urtheil der fremden Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, sofern es den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichts⸗ kosten, betrifft, in dem anderen Staate als rechtsgültig erkannt und voll⸗
Ein von einem zust begründet vor den Gerich
1
.“
Artikel 6.
Widerklage. Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zu⸗ ständigen Richters begründet, dafern nur jene sonst nach den Landesgesetzen
b11“
Frii 1 J1 Provocationsklage. “ Die Provocationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si contendat) werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, oder da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die von diesem Gericht, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar
anerkannt.
Persönlicher Gerichtsstand. Fa v
ichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht ge⸗ nommen baben, durch die Herkunft in dem Gerichtestande der Aeltern be⸗ gründet ist, wird von beiden Staaten in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß der Unterthan des einen Staates von den Unterthanen des anderen nur vor seinem persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persönlichen Klagesachen, neben dem persönlichen Gerichtsstande, noch die besonderen Gerichtsstände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchenfalls die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben werden kunhn.
Artikel 9. “
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen, geäußert werden. Das Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben ansängt, oder sich daselbst Alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos in Beziehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz esthan werden soll, bestimmt geäußert sein
It an Artikel 10. 18
“ WII 8 LW Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate sei⸗ nen Wohnsitz genommen hat, so hängt die Wahl des Gerichtsstandes von
dem Kläger ab. Artikel 11.
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befind⸗ lichen Kindes, ohne Rucksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das Kind sich nur eine Zeitlang aufhält.
Artikel 12.
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordent⸗ lichen Wohnsitz rechtlich begründet hat. AX““
Artikel 13. 92 .“ . * ö2 “]
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.
“ W1 “
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen Buürger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein ande⸗ res dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbind⸗ lichkeiten, welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich be⸗ finden, als vor dem Gerichtsstande des Wohnorts belangt werden können.
Artikel 15. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, sol den Wohnort des Pachters im Staare begründen. 11“ 18 grienegeh
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9 8