1853 / 166 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand⸗ und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen per⸗ sönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, soviel ihren persönlichen Zu⸗ stand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt

S erichtsstand der Erben. Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers

vor dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder veilwelse noch dort vorhanden oder, wenn der Erben mehrere sind, noch

getheilt ist Artikel 18.

8 Gerichtsstand in Injuriensacha. 5. Wegen einer von einem preußischen Unterthan innerhalb des Gebietes Sr. Hoheit des ältestregierenden Herzogs zu Anhalt verübten Ehrverletzung haben die Herzoglichen Gerichte nur dann das Untersuchungsverfahren ein⸗ zuleiten, wenn die Fälle der §§. 102., 152 156., 187. oder 189. des preußischen Strafgesetzbuches vorliegen, und die mit der öffentlichen Klage beauftragte Behörde (§. XVI. des Einführungsgesetzes zum preußischen Strafgesetzbuche vom 14. April 1851) die Sache von der entsprechenden Bedeutung erachtet. Wegen aller übrigen hierunter nicht mitbegriffenen einfachen Injurien (§. 343 des preußischen Strafgrsetzbuches) ist die Sache an den preußischen Civilrichter zu verweisen, sofern nicht ausnahmsweise der Beleidiger auch in dem Herzoglichen Gebiete einen Wohnsitz hat und dadurch das dort vorgeschriebene Untersuchungsverfahren begründet wird.

Umgekehrt sollen auch die preußischen Gerichte wegen der von einem

Herzoglichen Unterthan in Preußen verübten Ehrverletzungen nach denselben Grundsätzen verfahren und demgemäß die Untersuchung nur dann, wenn hiernach das Untersuchungsverfahren an sich begründet ist, einleiten, in allen anderen Fällen aber den Kläger an die Herzoglichen Gerichte ver⸗

weisen. Artikel 19. Allgemeines Konkursgericht.

Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand nach Art. 9, 10 wegen des in beiden Staaten zugleich ge⸗ nommenen Wohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so ent⸗ scheidet für die Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichtes die Prävention.

Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrfachen Gerichtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird. .

Der Antrag auf Konkurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der letztere bereits rechtshängig ist.

8 1“”“ Artikel 20. 1 9.

Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, resp. erbschafl⸗ liche Liquidationsprozeß erstreckt sich auch auf das in dem anderen Staate befindliche Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichtes von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich be⸗ findet, sichergestellt, inventirt, und entweder in natura oder nach vorgängi⸗ ger Versilberung zur Konkursmasse ausgreantwortet werden muß. Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen statt:

1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemein⸗ 28 schuldner angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwortung des, nach erfolgter, Befriedigung der Erbschafts⸗ gläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft gelten⸗ den Gesetzen die Separation der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulässig ist, so wie nach Berichtigung der sonst auf der Erb⸗ schaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrestes zur Konkursmasse fordern. 8 Eben so können vor Ausantwortung des Vermögens an das allge⸗ meine Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem sich das auszuantwortende Vermögen befindet, zulässigen Vindikations⸗, Pfand⸗, Hypotheken⸗ oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung gewährenden Rechte an den zu diesem Vermögen gehö⸗ rigen und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allgemeinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die Verität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben Gerichten zu entscheiden.

3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Berg⸗ weerks⸗Eigenthum, so wird, behufs der Befriedigung der Berggläu⸗

biger, aus demselben ein Spezialkonkurs eingeleitet und nur der ver⸗ bleibende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse abgeliefert.

4) Eben so kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen

Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung ber Schiffsgläubiger

aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See⸗ und Han⸗

Seas- delsgericht im Wege eines einzuleitenden Spezialkonkurses erfolgen.

Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmten Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Konkursgerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den Gerichten des anderen Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Beree zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres dencg

ung und Entscheidung bei itenden Gerichte ausdrückli genehmigt oder vemhesn IEIEaen

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Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Artikels 20 bei dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht an⸗

gezeigt oder nicht befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen Kon-

kursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist.

Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.

Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes

ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden

ist (Art. 32); bei allen anderen als den vorangeführten Fällen, die Ge⸗ setze des Staates, wo die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangord⸗ nung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu den dinglichen ent⸗ scheiden die am Orte des Konkursgerichtes geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in⸗ und ausländischen Gläubigern rück sichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden.

v“ Artikel 22. 11“ nDihnglicher Gerichtestand. 991 Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die sogenannten actiones in rem scriptae müssen, dafern sie eine unbeweg⸗ liche Sache betreffen, vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Sache be⸗ findet, können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vorbehaltlich dessen, was auf den Fall des Konkurses bestimmt ist.

In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staaten gegenseitig auerkannt, daß der Klage⸗Antrag, auch wenn er nicht auf Einraͤumung des Besitzers der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf Befriedigung aus derselben gerichtet ist, den Erfordernissen der hypothe⸗ karischen Klage entspricht. 1— Artikel 23.

In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönlichen Klagen angestellt werden.

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Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besitze des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer

1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlich⸗ keiten zu erfüllen, oder

2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder geliefer⸗ ten Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder

3) seine Nachbarn im Besitze stört,

4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Nechtes

berühmt, oder

5) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den

Kontrakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht lristet, so muß derselbe in allen diesen Fäͤllen bei dem Gerichtestande der Sache Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstan nicht belangen will. Erbschafts⸗Klagen. Nihelheswe

Erbschafts⸗Klagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben. Wenn die Erbstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen Staatsgebiete sich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem einen oder dem anderen Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, ohne Rücksicht darauf, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich befinden mag.

Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als befän⸗ den sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktivforderungen werden ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt. 112151]

; Fb;L 1 Artikel 26. EE111“

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f in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben

gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in weschem der Arrest verhangen worden, ein Gerichtsstand für die Hauptsache nicht be⸗ gründet, so ist diese, nach vorläufiger Regulirung WMheses, en ben zuständigen Richter des anderen Staates zu verweisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Artikel 2.

8 Artikel 27. 1 m baink Serichtsstand des Kontraktes. c eere.

Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebensowohl auf Er⸗ füllung, als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, findet nur dann seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirk sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt ge⸗ schlossen worden ist, oder in Erfüllung gehen soll.

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Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen

Kontrakte, auf Viehhändel und dergleichen anwendbar.

(SGeerichtsstand in Wechselsachen.

Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als

bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Gerichts⸗ stand hat, erhoben werden. b

Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer

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bs Gerichte des Zahlungsortes hr;, Sesnch. kompetent, welchem Einer Beklagten persönlich unterworfen ist. 1b ekns bsg Bei 12 Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht ist, müssen ich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von einer Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder Landestheilen bestehenden Prozeßgesetze zur Regreßleistung beigeladen g geschehener Streitverkündigung belangt werden.

Gerichtsstand geführter Verwaltung.

unter welchem Jemand fremdes Gut oder

oder nach gehöri

Bei dem Gerichtsstande,

Vermögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus

einer solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn die Administration bereits völlig beendigt und der Verwalter über die gelegte Rechnung quittirt sein. Wenn daher ein aus der quittirten Rech⸗ nung verbliebener Rückstand gefordert oder eine ertheilte Quittung ange⸗ fochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen. baa H u hw tenn19 HIISAIA A rtikel 30. v111“3“ EnEkbhbe eruentson,.

Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu be handelnde Rechtssache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal oder accessorisch, betreffe den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den aus⸗ ländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der

Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge⸗ richtsstande eine Sache rechtshängig gemacht ist, so ist der Streit daselbst zu berndigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohn⸗ sitzes oder Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.

2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. AtIIe92 Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, as die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Ge⸗ setzen des Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen sind.

Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staagtes die Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.

Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbe⸗ wegliche Saͤchen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sachen liegen. ““

Die Bestellung der Personal⸗Vormundschaft für Minderjährige oder ihnen gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflege⸗ befohlene seinen Wohnsitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und bei doppeltem Wohnsitze (Art. 10) ist das prävenirende Ge⸗ richt kompetent. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehörigen Immobilien, welche unter der anderen Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personal⸗Vormund ebenfalls zu bestätigen, velcher Letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Ge⸗ schäften die am Orte des gelegenen Grundstückes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im ersteren Falle sind die Gerichte der Haupt⸗Vormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen der Geundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, so weit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen ersorderlich sind, sich mit einander zu vernehmen und in dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später in dem an⸗ deren Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal⸗ oder Harpt⸗) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden.

Die Beendigung der (Personal⸗) Vormundschaft richtet sich nach den Gesetzen des Landes, unter dessen Gerichten sie steht.

Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des im Gebiete des anderen Staa'es belegenen Immobiliar⸗Vermögens eingeleitete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Pflegebe⸗ fohlene nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit gelangt sein sollte.

3) Rücksichtlich der Strafgerichtsb Artikel 34. Aluslieferung der Verbrecher.

Die Uebertreter von Strafgesetzen werden, so weit ni 16 genden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, welchem sie ange⸗ hören, nicht ausgeliefert, sondern können nur in dem letzteren wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertre⸗ tungen, wenn sie auch nach den Gesetzen des Slaates, dem sie angehören, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen und bestraft werden. Daher findet auch ein Kontumazial⸗Verfahren des anderen Staates gegen sie nicht statt.

Hinsichtlich der Forst⸗ und Jagdfrevel in den Gränzwaldungen bewen⸗ det es bei der zu deren Verhütung und Bestrafung unter dem 8. und 26. August 1847. abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft, welche von heute an gesetzliche Gültigkeit für das gesammte Grbiet Sr. Hoheit des ältest⸗

regierenden Herzogs zu Anhalt erlagntt.

Aürtiksl 86. 1ö111“n

in Unterthan des einen Staates in d e vat bln sich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Fe Fculdide ae⸗ macht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen 8s 85 so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution oder Hand e⸗ löbniß entlassen worden ist und sich in seinen Heimatsstaat zurüdbegsen hat, von dem ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß des auslän⸗ dischen Gerichtes, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung des Ur⸗ tbeils, sowohl an der Person als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Landlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen poli⸗ zei⸗ oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs⸗ oder Begnadigungs⸗ rechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung statt.

Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Unter⸗ suchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung dor Untersuchung und Bestrafung ves Angeschuldigten, so wie auf Einbringung der aufgelau⸗ fenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requi⸗ rirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei⸗ oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In Fällen, wo der Verurtheilte nicht vermögend ist die Kosten der Strafrollstreckung zu tragen, hat das requirirende Gericht solche, in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels 44., zu ersetzen.

31 in xIeT 888 Bedingt zu verstattende Selbststellung.

Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen Staates durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen verthei⸗ digen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazialverfahren wahren könne.

Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgaben⸗Gesetzes des einen Staates dem Unterthan des anderen Staates Waaren in Beschlag genom⸗ men worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazial⸗ Verfahrens oder sonst, nur insofern eintreten, als sie sich auf die in Be⸗ schlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Contraven⸗ tion gegen Zollgesetze bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell. . 13“

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Der zuständige Strafrichter darf auch, so weit die Gesetze seines Lan⸗ des es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privat⸗ Ansprüche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschädi angetragen weFe. Nse iah . EEEEE1EIIII11 ö ““ Aluslieferung der Geflüchteten. 8

Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich geflüchtet haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu b nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten aus⸗ geliefert.

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Auslleferung der Ausländer.

Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdäch⸗ tige Individuen, welche weder des einen, noch des anderen Staates Unter⸗ thanen sind, werden, wenn sie Smwafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die straf⸗ bare Handlung verübt wüurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungs⸗Antrage Folge geben wolle, bevor er die Regie⸗ rung des dritten Staates, welchem der Angeschuldigte angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reklamiren wolle. 1 g Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung.

In denselben Fählen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Ausliefe⸗ rung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem anderen Staate angebotene Auslieferung anzunemeau.

Stellung der Zeugtt. In Kriminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem

Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen

des einen Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeugnisses, zur Confrontation oder Recognition, gegen vollständige Vergütung der Reisekosten und der Versäumniß, nie verweigert werden.

weigert werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie ob⸗ liegt, weder vorgängige reversales de observando reciproco zu erfordern, noch, dafern sie nur eine Provinzialbehörde ist, in der Regel erst die be⸗

Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Ausliefe- rung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht ver⸗

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