8 v sondere Genehmigung der ihr vorgesetzten Ministerialbehörde einzuholen, es sei denn, daß im einzelnen Falle die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst ganz eigenthümliche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleihen aber unter allen Umständen verpflichtet, keinen Men⸗ schen außer Landes verabfolgen zu lassen, bevor sie nicht zu dieser Auslie⸗ ferung die Autorisation der ihnen unmittelbar
holt haben. ““ 8 3
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11A1X.X“ 11““ “ ʒ—““] . Gerichtliche und ergerichtliche Prozeß⸗ und Untersuchungskosten, welche von dem kompetenten Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vorschriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig er⸗ klärt worden sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichtes auch in dem an⸗ deren Staate von dem daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen werden. Die den gerichtlichen Anwalten an ihre Mandanten zustehenden Forderungen an Gebühren und Auslagen können indeß in Preutzen gegen die dort wohnenden Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach §. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1833 geltend und beitreibungs fähig gemacht werden; es ist jedoch auf die Requisition des jenseitigen Prozeßgerichtes das gesetzliche Verfahren von dem kompetenten Gerichte einzuleiten, und dem auswärtigen Rechtsanwalte behufs der kosten⸗ freien Betrribung der Sache ein Assistent von Amts wegen zu bestellen.
Artikel 44.
In allen Civil⸗ und Kriminal⸗Rechtssachen, in welchen die Be⸗ zahlung der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen Staates die Requisitionen der Behörden des anderen sportel⸗ und stempelfrei zu expediren und nur die baaren Auslagen und die unter diese zu rechnenden, für Lokaltermine anzusetzenden Gebühren zu
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und an⸗ deren Personen sollen die Reise⸗ und Zehrungsfosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte geschehenen tarmäßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden. 8
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der Unkosten in Civil⸗ oder Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtestelle erfordert werden, unter welcher diese Person ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe ihren Wohnsitz in einem dritten Staate haben, und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen.
Sänmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln. Rücksichtlich dessen hat es bei der Verordnung vom 2. Mai 1823 sein Bewenden.
Beeschwerden über Verfügungen der Untergerichte, resp. Gerichte erster Instanz sind zunächst bei dem vorgesetzten Obergerichte, resp. Appellations⸗ gerichte anzubringen und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe finden, auf diplomatischem Wege behufs der Entscheidung der Centralbehörde gel⸗ tend zu machen.
Gleichergestalt sind Beschwerden über die Staatsanwaltschaft zunächst bei dem betreffenden Ober⸗Staatsanwalle anzubringen.
Artikel 49. 8
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird zunächst auf zwölf Jahre, vom 1. Juli d. J. an gerechnet, festgesetzt. Vom 1. Jul 1864 an steht jedem Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kundigung erfolgt, der Vertrag erlischt.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Auswechselung der Ra⸗ tifications⸗Urkunden binnen sechs Wochen bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwär⸗ tigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. 3
Geschehen Berlin, den 12. Mai 1853.
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(L. S.) Friedrich Wilhelm Bischoff.
289 S onse ess eeh fhesagc wird, nachdem die Auswechselung der Ratifica⸗ Urkunden bereits stattgefunden, hierdurch zur öffentli Kennini gebracht. stattgef Penf Men ch zur öffentlichen Kennimiß
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4+ Berlin, den 27. Juni 1853.
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Der Minister⸗Präsident, Minister der auswärtigen Angele 8 1— hb]
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Mi Ferium für Handel, Gewerbe und e
9 Arbeiten.
Dem Hütten⸗In zu Ober⸗ Bieber bei Neuwied is unter dem 13. Juli 1853 ein Patent auf ein konzentrisch pressendes Ventilator⸗Gebläse, soweit dasselbe nach vorgelegter Zeichnung und Beschreibung als neu und eigenthümlich erkannt ist,
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auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗
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fang des preußischen Staats ertheilt worden. 8
Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Actiengesellschaft unter der Firma: „Braunkohlen⸗ Verein zu Berlin.“ Vom 9. Juli 18653.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 6ten d. M. die Errichtung einer Actiengesellschaft mit dem Domizil zu Berlin und unter der Firma: „Braunkohlen⸗Verein zu Berlin“ zu genehmigen und die Gesellschaftsstatuten unter den⸗ jenigen Maßgaben und Bedingungen zu bestätigen geruht, welche der nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin zur öffentlichen Kenntniß gelan⸗ gende Allerhöchste Erlaß ersehen läßt.
Solches wird hierdurch der Bestimmung des §. 3 des Gesetzes vom 9. November 1843 gemäß bekannt gemacht
Berlin, den 9. Juli 1853.
Bekanntmachung über die unterm 27. Juni d. J. erfolgte Bestätigung des Zusatzes zu dem Statute des Actien⸗Vereins für die Brieg⸗Gülchener Chaussee, bezüglich des Weiterbaues der Chaussee von Gülchen nach Noldau.
Des Königs Majestät haben den in der General⸗Versammlung vom 28. Februar d. J. angenommenen Zusatz zu dem Statute des Actien⸗Vereins für die Brieg⸗Gülchener Chaussee vom 8. Jun 1846, bezüglich des Weiterbaues der Chaussee von Gülchen nach Noldau, mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 27. Juni d. J. zu be⸗ stätigen geruht, was nach §. 3 des Gesetzes über Actien⸗Gesell⸗ schaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst dem Zusatze zu dem Gesell⸗ schafts⸗Statute durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau zur öffentlichen Kenntniß gelangen wird.
Berlin, den 12. Juli 1863. 8
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. (gez.) von der Heydt.
Verfügung vom 9. Juli 1853 — betreffend die Einstellung der standrechtlich mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraften Krankenwärter in die besonderen Abtheilungen der kombinir Reserve⸗Bataillone. 8
1726).
In Verfolg des Erlasses vom 25. November 1852 in Be⸗ treff des Uebertritts derjenigen Krankenwärter zum Dienst mit der
Waffe, welche für den Dienst als Krankenwärter nach erfolgter
Einstellung für ungeeignet erklärt worden, insofern sie aus der Klasse der Dienstbrauchbaren hervorgegangen und ihrer Loos⸗Num⸗ mer nach zum Dienst im stehenden Heere verpflichtet sind, bestimmt das Kriegs⸗Ministerium hiermit, daß, wenn der Austritt von der⸗ gleichen Leuten aus dem Krankenwärter⸗Dienst in den Lazarethen wegen zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-⸗ rechte erforderlich wird, und die Dauer dieser Strafe den Zeit⸗ raum von drei Jahren nicht übersteigt, dieselben den besonderen Ab⸗
theilungen der kombinirten Re er ataille Dienstpflicht mit der Waffe zu überweisen sind.
Berlin, den 9. Juli 1853.
Für den Kriegs⸗Minister.
von Wangenheim.
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auschreiber.
Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom
23. Juni c. zu bestimmen geruht, daß die Festungsbauschreiber den
oberen Militair⸗Beamten, welche keinen bestimmten Militair⸗Rang
haben, beizuzählen sind und Dem entsprechend, nach Auftragung der
bisherigen Uniformsstücke, einen Waffenrock von blauem Tuch, nach dem Schnitt für die Armee, mit einer Reihe weißer Knöpfe wie bei den Pionieren, rothem Vorstoß am Rock, am schwarzsammtenen Kragen und an dergleichen offenen Aufschlägen; Contre⸗Epauletts mit ge⸗
preßtem silbernen Kranz, Füllung von ponceaurothem Tuch mit
Adlerschild, Tressen⸗Einfassung und Epauletthalter ganz i Silber; b grautuchene Beinkleider mit rothem Vorstoß;
einen Offizier⸗Degen nebst Portepee von Silber mit dunkelblauer Seide; und
einen Offizier⸗Helm mit weißen Beschlägen— als Dienst⸗Uniform und außerdem eine blautuchene Dienstmütze mit schwarzem Sammetstreifen am unteren Rande, jedoch ohne Vorstoß, und einen Paletot von graumelirtem Tuch nach Form und Schnitt des Offizier⸗Paletots tragen sollen. Ddies wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Armee gebracht. 8
Berlin, den 6. Juli 1853.
— —8
Cirkular⸗Verfügung vom 17. Juni 1853 — be⸗ treffend die Annahme fremder, nach dem 14⸗Tha⸗
Alerfuße ausgeprägter Thalerstücke.
Der Regierung eröffne ich auf den Bericht vom
0. v. M., daß es keinem Bedenken unterliegt, diejenigen fremden Thalerstücke, welche von den zu dem erweiterten Zollvereine gehö⸗ renden, nach Thalern rechnenden Staaten ausgegeben werden, in den diesseitigen Königlichen Kassen anzunehmen, da solche sämmitlich nach dem 14-⸗Thalerfuße ausgeprägt werden und die vor dem Jahre
840 aus feinem Silber geprägten Hannöverschen Thaler, wovon
nur noch wenige im Umlauf sind, zwar im Gehalt und Gewicht ab⸗
veichen, dennoch aber gleichen Werth mit den Preußischen Tha⸗ ern haben. 8 Ferner können auch die Thalerstücke aus dem Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin, wenngleich letzteres nicht zum Zollvereine ehört, in den diesseitigen Königlichen Kassen unbedenklich angenom⸗ nen werden, so lange die Großherzoglich Mecklenburgische Regie⸗ ung bei dem angenommenen 14⸗Thalerfuße verbleibt. Die Königliche Regierung hat hiernach die von Derselben res⸗ ortirenden Kassen mit der erforderlichen Anweisung zu versehen. Berlin, den 17. Juni 1853.
Der Finanz⸗Minister.
ie Königliche Regierun
1 3 8 E“ 1“ Abschrift zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung. Berlin, den 17. Juni 1853. “
““ . IIII An LI811X1“A“
sämmtliche übrige Königliche
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Angekommen: Se. Excellenz der Königlich schwedische Staats⸗ 39 und Kriegsminister, Graf von Platen, von Stockholm.
Personal-Veränderungen in der Armee.
1 HfZzi eö Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen Den 28. Juni.
v. Schweinitz, Hauptm. à la suite des Ingen. Corps und 1. Adjut. der Gen. Insp. des gedachten Corps, zum Major, v. Ohlen u. Adlers⸗ kron, Hauptm. 2. Kl. von der 2. Ingen. Insp. u. Platz⸗Ingen. in Kosel, zum Hauptmann 1. Kl., Bartels, Hauptm. 3. Kl. von der 2. Ingen. Insp., Lampe, Hauptmann 3. Kl. von der 1. Ingen. Insp., zu Haupt⸗ leuten 2. Kl., v. Danielowski, Kurth, Premier⸗Lieuts. von der 1. Ing. Insp., zu Hauptl. 3. Kl., v. Mach, Sec. Lt. von der 2., v. Aster, Sec. Lt. von der 1. Ingen. Insp., zu Pr. Lts. befördert. Fleck, außer⸗ etatsm. Sec. Lt. von der 2., Roese, außeretatsm. Sec. Lt. von der 3 Ingen. Insp., in den Etat einrangirt. v. Woyna, Schlegel, außer etatsm. Sec. Lts., ersterer unter Anstellung bei der Garde⸗Pion.⸗Abtheil., von der 2. zur 1. Ingen. Insp., Guhl, außeretatsm. Sec. Lt. von de 1., Scheibert, Hermens, außeretatsm. Sec. Lts. von der 3., zur 2 Ingen. Insp., Schreiber, Kunowsfi, außeretatsm. Sec. Lts. von der 1., Schotte, außeretatsmäßiger Sec. Lieut. von der 2., zur 3. Ingen. Insp. versetzt. v. Sandrart, Hauptmann vom 2. Inf. Regiment, in den Generalstab versetzt Armee⸗Corps an⸗ gestellt. 8 ““
v. Holly, char. Major, v. Knoblauch, v. Kathen, v. Holstein v. Garten, v. Plehwe, Graf v. Hertzberg, Rötticher v. Asche berg, Frhr. v. Hanstein, Hauptl. von der Land⸗Gendarmerie, zu Majors befördert. Kuch, char. P. Fähnr. a. D., zuletzt im 23. Inf. Regt., als char. P. Fähnr. beim 37. Inf. Regt. wieder angestellt. v. Puttkammer III., Sec. Lt. vom 2. Juf. Regt., ins 4. Inf. Regt. versetzt.
Bei der Laundwehr:
Den 28. Juni. “
Rolcke, Sec. Lt. von den Pion. des 1. Aufgeb. 2. Bats. 15. Regts.⸗ zum Pr. Lt. befördert. Worgitzki, Sec. Lt. vom 3. Bat. 21. Regts., Reimer, Sec. Lt. vom 3. Bat. 2. Regts., in Folge abgelegter Prüfun⸗ gen, als Sec. Lts. im 40. Inf. Regt. angestellt. Boͤrg 2; Rittm. K6. . zu Lindeaue, Kr. Ruppin, gestattet, die Unif. für Kavall.⸗Offiz. des Bats. 20. Regts. mit den vorschr. Abz. f. V. zu tragen. “
Den 21. Juünst. 1
Die überzähligen Intendantur⸗Secretaire: Freudenberg, bei der Intend. des Garde⸗Corps, Rimpler, bei der Intendantur des I. Armee⸗Corps, Gelpke, bei der Intendantur des II. Armee⸗Corps, Paech, Froelich, v. Bardzki, bei der Iuntend. des III. Armee⸗Corps, Stenzel, Reichel, b. d. Intend. des IV. Armee⸗Corps, Metzner b. d. Intend. des V. Armee⸗Corps, Großmann, Hüter, Kosmaly, Henke, Merkel, bei der Intend. des VI. Armee⸗Corps, Pa⸗ hl, Floeck, Schimmel, bei der Intend. des VII. Armee⸗Corps, Aßmann, bei der Intend. d. VIII. Armee⸗Corps, sämmtlich v. 1. Juli d. J. an, in den Etat ein⸗ rang. Die Intendantur⸗Seeret.: Freudenber g, v. d. Intend. d. Garde⸗Cps., zu derj. des III. Armee⸗Corps, Gelpke, von derj. des II., zur Intend. des Garde⸗Corps, Paech, von der Intend. des III., zu derjenigen des V., Froelich, von der Intend. des III., zu derj. des II., Stenzel, von der Intend. d. IV., zu derj. des VII., Metzner, von der Intend. des V., zu derj. des III., Overdyck, von der Intend. des V., zu derj. des VII