1853 / 167 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Zuschüsse erforderlich werden, letztere nicht in Anrechnung gebracht, viel⸗ mehr hierauf dem Staate dieselben Dividenden gewährt, als wenn jene Zuschüsse nicht zu leisten gewesen wären. Zinsen von Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen der Dortmund⸗Soester Verbindungs⸗Eisenbahn, deren Erhebung in⸗ nerhalb vier Jahren, von den in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungsterminen angerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaf. v6“*

Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 8i, nee en eun auf welche jährlich 6750 Rthlr., so wie die auf die eingelösten Obligationen fallenden Zinsen verwendet werden. Die

Nummern der in jedem Jahre zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen weerden alljährlich im Jult durch das Loos bestimmt, und die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts⸗ Obligationen erfolgt am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres, zum Ersten⸗ male also am 2. Januar 1861. . Der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft bleibt das Recht vor⸗ behalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisationsfonds bis zum Vierfachen zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts⸗ Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts⸗Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. Diese Einlösung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1861 geschehen. Ueber die erfolgte Amortisation wird alljährlich dem betreffenden Königlichen Ministerlum ein Nachweis ingereicht. 88 E“

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Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritäts⸗Obligationen und Zins⸗Coupons werden nach dem im §. 30 des Gesellschafts⸗Statuts der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft vorgeschriebenen Verfahren für nichtig oder verschollen erklärt und demnächst ersetzt.

8 S8. §. 11.

Ddie Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapital⸗Beträge anders, als nach Maßgabe der in §. 9 enthaltenen Amortisations⸗Bestimmungen zu fordern, ausgenommen:

a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte Zins⸗Coupons länger als drei Monate unberichtigt bleibt;

b) wenn der Transportbetrieb auf der Dortmund⸗Soester Eisenbahn⸗ strecke aus Verschulden der Gesellschaft oder der Verwaltung länger als sechs Monate ganz aufhört.

c) wenn die im §. 9 festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht,

sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle

eintritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung der be⸗ treffenden Zins⸗Coupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbroche⸗ nen Transportbetriebes.

In dem sub c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün⸗ digungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts⸗Obli⸗ gation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations⸗Quantums hätte stattfinden sollen.

In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche Inverzugsetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten

zu lassen.

Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts⸗Obliga⸗

zionen geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Direction, eines Mitgliedes der Deputation der Aktionaire und eines protokollirenden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Fmage in welchem den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt ee1“ W.“

§. 13.

Die Nummern der ausgelooseten Prioritäts⸗Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhaltung des im §. 12 gedachten Termins be⸗ kannt gemacht, die Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Hauptkasse der Königlichen Direction in Elberfeld und denjenigen Banquters oder Kassen, welche die Königliche Direction in öffentlichen Blättern namhaft machen wird, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts⸗Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zins⸗Coupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapital⸗Betrage gekürzt, und zur Einlösung der Coupons verwendet, so bald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung

jeder Prioritäts⸗Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in weelchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt ge⸗

macht worden ist. Die im Wege der Amoriisation eingelösten Prioritäts⸗ Obligationen werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Di⸗ rection, eines Mitgliedes der Deputation der Actionaire und eines proto⸗ llirenden Notars verbrannt und eine Anzeige darüber durch öffentliche Blätter bekannt gemacht. 8 8

sind Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgelooset und gekündigt nicht gF welche ungeachtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern echtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten

zehn Jahre v . 191 - 7er. b 1 *„ vre der iglichen Direction alljährlich einmal öffentlich

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Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahres frist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts⸗Vermögen, was unter An⸗ gabe der Nummer der werthlos gewordenen Prioritäts⸗Obligationen von der Königlichen Direction öffentlich bekannt gemacht werden wird. Ob⸗ gleich also aus dergleichen Prioritäts⸗Obligationen keinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden können, so steht doch der Königlichen Direction frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließhen.

§. 15.

Den Inhabern von Prioritäts⸗Obligationen steht der Zutritt zu den General⸗Versammlungen offen, jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen.

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13““ 16.“ v. 4 8 Den nach erfolgter Verzinsung und planmäßiger Amortisation der

Prioritäts⸗Obligationen der Dortmund⸗Soester Eisenbahn verbleibende Üeberschuß des Reinertrages der Dortmund⸗Soester Bahnstrecke wird bis zum Satz von 4 pCt. oder von 4 Rthlr. von je 100 Rthlr. des Stamm⸗ Actien⸗Kapitals Litt. B. als Dividende an die Besitzer der Stamm⸗Acetien Litt. B. vertheilt. Wenn jedoch der Ueberschuß der Dortmund⸗Soester Eisenbahnstrecke nicht hinreichen möchte, um 3 ½ pCt. als Dioidende an die Stamm⸗Actien Litt. B. zu zahlen, so soll doch bis zu diesem Satz die den Stamm⸗Actien Litt. B. zu gewährende Dividende miemals geringer sein können, als die auf die Privat⸗Stamm⸗Actien Litt. A. fallende Di⸗ vidende, zu welchem Behuf dem Ueberschuß aus dem Betrieb der Elber⸗ feld⸗Dortmunder Strecke der Bergisch⸗Märkischen Eifenbahn, vor Fest⸗ stellung der an die Privat⸗Stamm⸗Actien Littr. A. zu vertheilenden Di⸗ vidende, diejenige Summe, welche erforderlich ist, um den Stamm⸗Actien Littr. B. eine Dividende zu gewähren, die nicht geringer sei, als diejenige der Privat⸗Stamm⸗Actien Littr. A. insoweit entnommen wird, als dies ohne Verkürzung des dem Staate nach §. 23. seq. des Statuts der Ber⸗ gisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft zustehenden Anspruchs auf Divi⸗ dende thunlich ist. §. 17. Nachdem aus dem Netto⸗Ertrage der Dortmund⸗Soester Eisenbahn⸗ strecke folgende Zahlungen entnommen sein werden: a) die Zinsen des Prioritäts⸗Kapitals ad 1,350,000 Rthlr. b) die zur Amortisation erforderliche Summe; c) die Dividende von 4 pCt. an die Stamm⸗Actien B. wird ein vorhandener weiterer Ueberschuß mit einer Hälfte zur ferneren Amortisation der Prioritäts⸗Obligationen verwandt, zur andern Hälfte unter sämmtliche Stamm⸗Actien (sowohl Litt. A. als Litt. B.) zu gleichen Thei⸗ sen Fertbell. u“ v“ §. 18.

Nach Amortisation der Prioritäts⸗Obligationen werden die Ueberschüsse der Dortmund⸗Soester und der Elberfeld⸗Dortmunder Strecke unter die sämmtlichen Stamm⸗Actien (sowohl Litt. A. als Lit. B.) zu gleichen Theilen vertheilt. 8

In den General⸗Versammlungen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft genießen die Stamm⸗Actien Litt. B. gleiche Rechte mit den⸗ jenigen Litt. A. b §. 20,.

Die Deputation der Bergisch⸗Märkischen Actionaire wird um zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter vermehrt, deren Wahl allein den Stamm⸗ Actionairen Littr. B. zusteht. vb1“ 8

Dem Staat wird das Recht vorbehalten, jährlich bis zu Einem Pro⸗ zent des Anlage⸗Kapitals sammt darauf fallenden Dividenden zur Amorti⸗ sation durch Verloosung zu verwenden und dadurch das Eigenthum der ganzen Bahn nebst Zubehör zu erwerben.

Um die Aufstellung einer getrennten Betriebsrechnung zu vermeiden, beziehungsweise zu erleichtern, wird festgesetzt, daß die Dortmund⸗Soester Bahn an allen Betriebs⸗Ausgaben der gesammten Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn in folgender Weise Theil nimmt: 1) an den Kosten der allgemeinen Verwaltung nach Verhältniß der Bahnlänge; 1 an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen Ausgaben; an den Kosten für die Transport⸗Verwaltung, nach Verhältniß der durchlaufenen Locomotiv⸗ und Wagen⸗Achsmeilen; an den Beiträgen zum Reservefonds nach Maaßgabe d

§. 23. 11“

Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des unterm 12. Juli 1844 Allerhöchst bestätigten Statuts der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft, so wie des mit dem Staate geschlossenen Vertrages vom 23. Au⸗ gust 1850 (Gesetz⸗Sammlung Seite 408) insoweit dieselben nicht durch die Allerhöchsten Privilegien vom 2. Oktober 1848 und 28. Juli 1849 wegen Emission von 1,100,000 Thlr. Prioritäts⸗Obligationen, so wie vom 11. März 1850, wegen Emission von 1,300,000 Thlr. Prioritäts⸗Obli⸗ gationen II. Serie, so wie durch den gegenwärtigen Nachtrag abgeändert

sind, in Kraft, und finden sowohl auf die Dortmund⸗Soester Bahn, als

die Stamm⸗Axctien Littr. B. und deren Besitzer volle Anwendung.

Stamm

Dorimund⸗Soester 8. Eisenbahn Prioritäts⸗Obligation

.“

Unterzeichnet ten 18

täts-Oblig

der

8 über 1.“

Einhandert Thaler Preussisch Courant. 8

Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von hundert Thaler an dem nach den Bestimmungen des am

von Seiner Majestät dem Könige von Preußen bestätigten Nachtrags

von Herrn I zum Statute der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft emittirten Kapitale von 1,350,000 Thalern in

Beigegeben: Khönigliche 20 Zins⸗Coupons der

Prioritäts⸗Obligationen der Dortmund⸗Soester Eisenbahn. Elberfeld, den ten 18

Direckion der Bergisch⸗Märkischen Eis . IIͤ11 1

Sexie I. Dieser Obligation sind beigegeben worden:

Dortmund⸗Spoester Ei I11““ zu der Prioritäts⸗Obligation N. ggehörig.

„.

20 Zins⸗Coupons der Serie I. für die Jahre 18...

Inhaber empfängt am . ten

Königliche Direction. (Facsimile.)

11“ Eisenbahn. ““ Zins⸗Coupon No. I. 3u der Prioritäts⸗Obligation No. . gehörig.

ten 18 . Inhaber empfängt am-an 8— gegen diesen Coupon an

den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen ... ..... 2 Thaler Preußisch Courant als Zinsen vom 8 16 ten 18 1 18 1 8 Königliche Direction. Elberfeld, den. ten 18. (Facsimile.) 8 Ausgefertigt. „Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von den in dem vorstehenden Coupon bestimmten Zah⸗

lungsterminen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vor⸗ theil der Gesellschaft.

8 1 18.. gegen diese Anweisung gemäß des §. 7 des Plans zur Emission eines Kapitals von 1,350,000 Thalern Preußisch Courant in Prioritäts⸗Obligationen an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen bie zweite Serie von zwanzig Stück Zins⸗Coupons zur vorbezeichneten Prioritäts⸗Obligation.

Elberfeld, den. ten 18..

Berlin, den 18. Juli. Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen ist nach Mühlberg, und Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm Nicolaus Albrecht von Preußen nach Nürnberg abgereist. Psotsdam, den 16. Juli. Se. Königliche Hoheit der Großherzog von M

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burg⸗Strelitz ist auf Schloß Sanssouci eingetroffen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Wegebaumeister Scheerbarth ist zum Betriebs⸗

Inspektor bei der Aachen⸗Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn bestellt

worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer David Arends zu Dreyleben, Kreises Wolmirstedt, ist zum Kreis⸗Wundarzt im

Kreise Wanzleben, Regierungsbezirks Magdeburg, ernannt worden.

1A“ Die öffentliche Sitzung der Königlichen Akademie der Künste zur Erstattung des Jahresberichtes und zur Ertheilung der Prä⸗ mien wird am Donnerstag den 21. d. M., Vormittags 11 Uhr, im langen Saale des Akademie⸗Gebäudes stattfinden. Die Arbeiten

der Schüler ausgestellt sein und die prämiirten schen Compositionen zur Aufführung gebracht werden. Berlin, den 18. Juli 1853. Königliche Akademie der Künste.

Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.

Angekommen: Der Unter⸗Staats⸗Sekretair im Ministerium des Innern, Freiherr von Manteuffel, von Homburg. 5 *

Abgereist: Se. Excellenz der Königlich Schwedische Staats⸗ und Kriegs⸗Minister, Graf von Platen, nach Dresden.

Der Wirkliche Geheime Ober⸗Justizrath und Präsident der Im⸗ mediat⸗Justiz⸗Examinations⸗Kommission, Dr. Simon, nach Rostock.

Berlin, 18. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä⸗ digst geruht: dem Kammerherrn Grafen von Gersdorff auf Hermsdorf und Jannowitz, Kreis Hoierswerda, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Schweden ihm verliehenen Großkreuzes des Wasa⸗Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches

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65 Veiin den“ Am 15. Juli Abends sind Ihre Kaiserlichen Hoheiten die Erzherzogin Sophie und der Erzherzog Karl Lud⸗ wig von Dresden nach Wien abgereist. Ihre Majestäten der

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König und die Königin von Sachsen haben um dieselbe Zeit die Reise nach Baiern und Italien angetreten. 1