1853 / 169 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Paragraph Eins.

Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen den oben bezeichneten Personen und allen Denjenigen, welche sich durch Erwerbung von Actien betheiligen werden, eine Actien⸗Gesellschaft nach Artikel neun und zwanzig und folgenden des Rheinischen Handelsgesetzbuches und in Gemäßheit des Gesetzes vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig unter nachfolgenden Formen errichtet. 8

Die Gesellschaft erhält den Namen: „Kölnische Baumwollspinnerei

und Weberei.“ Paragraph Zwei. Der Sitz der Gesellschaft ist zu Köln. Paragraph Drei.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet. Die General⸗Versamm⸗ lung kann eine Verlängerung über diese Frist hinaus nach Paragraph vier und vierzig beschließen, dieser Beschluß unterliegt der landesherr⸗ lichen Genehmigung.

Paragraph Vier. Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb groß⸗ artiger Baumwollspinnerei und Weberei, somit die Production von baum⸗ wollenen Garnen und von Geweben aus Baumwolle oder mit Baumwolle gemischt und die weitere Verarbeitung dieser Stoffe in allen dem Konsum anpassenden Formen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, mit roher Baumwolle, so wie mit baum⸗ wollenen Garnen und Geweben aus Baumwolle oder mit Baumwolle gemischt in allen dem Konsum anpassenden Formen Handel zu treiben, dieselben zu kaufen und zu verkaufen.

Die Gesellschaft ist, wenn der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten dazu die Genehmigung ertheilt, befugt, sich mit Rück⸗ sicht auf ihre Beziehung von Rohstoffen bei einer zum Zwecke der Grün⸗ dung eines transatlantischen Transport⸗Unternehmens zu errichtenden Actien⸗ Gesellschaft durch Uebernahme von Actien in Folge eines nach Paragraph vier und vierzig zu fassenden Beschlusses der G

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Titel Zwei.

Grundkapital, Actien, Actionaire.

Paragraph Fünf.

Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus drei Millionen Thalern preußisches Courant, getheilt in fünfzehn tausend Actien von zweihundert Thalern jede.

Von diesem Grundkapital wird sofort eine Million Thaler emittirt, der Rest auf Beschluß des Verwaltungsrathes, sobald der Verwaltungsrath die Emission desselben für angemessen erachtet. Die Uebernahme des Restes bleibt den Zeichnern der ersten Million Thaler pro rata ihrer Zeichnungen vorbehalten.

Die Gesellschaft kann eine Erhöhung des Actien⸗Kapitals über drei Millionen Thaler hinaus nach Paragraph vier und vierzig be⸗ schließen, der desfallsige Beschluß unterliegt der landesherrlichen Ge⸗ nehmi un

Paragraph srhe,;

Die Actien werden, auf jeden Inhaber lautend, in nachfolgender Art ausgefertigt: Jede Actie wird, mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwal⸗ tungsrathes unterzeichnet. Mit jeder Actie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst

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Talon ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahrts dürch neue er⸗

setzt werden. 8 Paragraph sieben.

Die Einzahlung der Actienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der

br Gesellschaft in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent, jedesmal binnen vier Wochen nach einer in die durch Paragraph zwölf bezeichneten Zeitungen einzurückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes. Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Conventionalstrafe von einem Fünftel des ausge⸗ schriebenen Betrages. Wenn innerhalb zweier Monate nach einer er⸗ neuerten öffentlichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als vrügehen und die durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Aerhene vmung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von 8 schluß 88 1hege gg zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Be⸗ es Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung unter An⸗

eneral⸗Versammlung zu be⸗

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gabe der Nummern der Actien. An die Stelle de scheidenden Actionaire können von dem Verwaltungsrathe neue Actien⸗ zeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch berechtigt, die fälligen Ein⸗ zahlungen nebst der Conventionalstrafe gegen die ersten Actienzeichner ge⸗ richtlich einzullagen, so lange die letzteren noch gesetzlich verhaftet sind

Paragraph acht.

Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims⸗ Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages ge gen die Actien⸗Dokumente ausgewechselt. v

Paragraph neun.

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aclien oder Dividenden⸗ scheine mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu

machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung ver- gangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das Landgericht zu Köln die Dokumente für

nichtig, der Verwaltungsrath veröffentlicht den betreffenden Beschluß durch die im Paragraphen zwölf erwähnten Blätter und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aus. Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last.

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FParagraph zehn. 114“ 8 ““ . 5 Alle Actionaire haben in Köln Domizil zu wählen.

hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichtes zu Köln. Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Actionairs sind nicht

befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben

vielmehr nur zusammen und zwar durch eine Person wahrnehmen lassen.

Paragraph eilf.

Ueber den Betrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter welcher Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraphen sieben vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen. 8

8— 8 Paragraph zwölf.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den Preußischen Staats⸗Anzeiger zu Berlin, in die Kölnische Zeitung und in

die Elberfelder Zeitung. Geht eines dieser Blätter ein, so soll die Ver⸗

öffentlichung in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächste General⸗Versammlung an die Stelle des eingegangenen Blattes ein Die Regierung kann, sobald sie es erforderlich er⸗ achtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen. Diese Verfügung ist durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen

Anderes bestimmt hat.

zu

veröffentlichen, in deren Bezirken die Gesellschaftsblätter erscheinen.

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Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen, wird einem von der General⸗Versammlung ernannten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart

eines Notars und ein von diesem über das Resultat derselben ansgestellter

Akt bildet die Legitimation der Verwaltung. Der Verwaltungsrath be⸗

steht aus neun Mitgliedern. Ihre Functionen dauern sechs Jahre. Alle

zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die General⸗Versammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung.

Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen der Gewählten werden durch die im Paragraphen zwölf benannten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.

Paragraph vierzehn.

Für die Dauer des Baues der Etablissements und für die ersten sechs Jahre nach Eröffnung des Geschäftsbetriebes bilden die im Eingange dieses Aktes genannten Stifter der Gesellschaft, die Herren Franz Heuser, Karl

Joest, Cosmus Damian Leiden, Gustav Mevissen, Abraham Oppenheim,

Jacob vom Rath, Christian Gottlieb Rolffs, Eduard Schnitzler und Victor

Wendelstadt den Verwaltungsrath.

Verwaltungsrathes findet demnach in der ordentlichen General⸗Versamm⸗

lung des G heeaee etepheg, spätestens in der des Jahres achtzehn szig, statt.

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gparograpb fuvsaehh

V Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig Actien besitzen oder erwerben, die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Func-

tionen des Inhabers als Verwaltungsrath dauern, unveräußerlich. I1““ Paragra ph se chs ze hu. G 8

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Praͤsid 1

ꝛuf diese Art aus-

Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der

aben in Diejenigen, die kein besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als

Die erste theilweise Erneuerung des

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Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Sollten Beide ver⸗ er

einen Vicepräsidenten. Ihre 1 1 Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar.

b 21 iner Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so üb hindert scin, in n Cebensjahren älteste Mitglied den Vorstz.

nimmt das na 8 Paragraph sie benzehn

Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General⸗Versammlung von dem Verwaltungsrathe wieder besetzt. Die definitive Wiederbesetzung Zbo General⸗Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vor⸗ gängers aufgehört haben würde. Bis zu der im veraganban 18 bestimmten ersten theilweisen Erneuerung ergänzt der Verwaltungsrath

E

Paragraph achtzehh.

Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich erachtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens monatlich einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrhbeit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit des Vicepräsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Verwaltungs⸗ rathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. 1

Paragraph neunzehn.

Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Gränzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der General⸗Versammlung vorbehalten sind. Namentlich bestimmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds und normirt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt über das Erforderniß, die Art und Weise, so wie über die Be⸗ dingungen der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, so wie über Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements. Er erkennt über alle wichtigen Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, so wie über alle wichtigen Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrication oder für den Handel der Gesellschaft. Er ernennt und enisetzt den General⸗Direktor, so wie auf den Vorschlag des General⸗Direktors alle übrigen Beamten der Gesellschaft, welche im Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von über dreihundert Thalern jährlich erhalten. Er be⸗ stimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienstvergehen, Fahr⸗ lässigkeit oder aus anderen Gründen jederzeit zu entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes. Der Verwaltungsrath erläßt und ändert die speziellen Dienst⸗Instructionen für den General⸗ Direktor. Er ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompro⸗ mittiren und zu substituiren. So, wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Angelegen⸗ heiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. Der Verwaltungsroth ist be⸗ fugt, eins oder mehrere seiner Mitglieder, so wie den General⸗Direktor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten Geschäften zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszuferigen.

Paragraph zwanzig.

Für die der General⸗Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General⸗Versammlung über die auszuführenden Maßregeln zugleich die Ertheilung der General⸗ und Spezial⸗Vollmacht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen

Paragraph ein und zwanzig.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä⸗ sidenten oder von dem Viccpräsidenten oder von zwei Mitgliedern des Ver⸗

96 ieb en.

waltungsrathes unterschrie ben 2 Paragraph zwei und zwanzig.

Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch außer dem Ersatze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen für seine Mühewaltung eine Tantieme von fünf Procent vom Reingewinn. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantidme unter seine Mit⸗ glieder fest. EIö“ 8

Paragraph drei und zwanzig.

Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver⸗ waltungsrathes wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben ein General⸗Direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwal⸗ tungsrathes ist, nur eine berathende Stimme hat. Die Besoldung des

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General⸗Direktors kann zum Theil in bestehen.

Der mit dem General⸗Direktor abzuschließende Vertrag soll dem Ver⸗

waltungsrathe ausdrücklich das Recht vorbehalten, jederzeit Direktor wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit oder 15 zu entlassen; der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes. Eine solcher⸗ gestalt ausgesprochene Entlassung des General⸗Direktors hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratificationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen, dies ist in den Vertrag mit aufzunehmen.

Poernerarb fAp ten h e ah t...

Der General⸗Direktor unterzeichnet die Korrespondenz so wie alle Zah⸗ lungs⸗Anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er acceptirt, unterschreibt, endossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrich⸗ tungen oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu betrach⸗ ten sind; doch müssen alle Unterschriften des General⸗Direktors von einem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder in Behinderungsfällen von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath delegirt, kontra⸗ signirt werden. Der General⸗Direktor ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partei durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen kann, die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine Legitimation bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht

oder Bestallung. 8 86 8

Paragraph sechs und zwanzig.

schaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vor⸗ behalten ist. Er ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihm nicht zusteht, zu suspendiren und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen. E1

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Paragraph sieben und zwanzig.

Bei Krankheits⸗ oder sonstigen Behinderungsfällen des General⸗Di⸗ rektors übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der ücg 1 dessen Dienst.

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Paragraph acht und zwanzig. 8

sellschaft besitzen oder erwerben. Diese Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Functionen des Inha⸗ bers dauern, weder veräußert noch übertragen werden. vae b8

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Von den

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Paragraph neun und zwanzig.

sammlung derjenigen Actionaire statt, auf deren Namen in den Actien⸗ Registern der Gesellschaft fünf oder mehrere Actien am Tage der Ver⸗ sammlung seit mindestens sechs Wochen eingeschrieben stehen, die Einschrei⸗ bung der Actien erfolgt bei dem Verwaltungsrathe entweder gegen Vor⸗ zeigung der Actien oder eines dem Verwaltungsrathe als genügend erschei⸗ nenden Zeugnisses über den Besitz derselben und auf schriftliches Ersuchen. Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Verwaltungsrath auf Verlan⸗ gen eine Bescheinigung. Wenigstens einen Tag vor der General⸗Versamm⸗ lung müssen die Besitzer der Actien oder deren Bevollmächtigte sich legiti⸗ miren, daß der Besitz noch immer so besteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft eingeschrieben ist. Diese Legitimation geschieht bei dem Ver⸗ waltungsrathe oder bei den dazu delegirten Mitgliedern des Verwaltungs⸗

Actien oder durch eine genügende Bescheinigung; bei den Bevollmächtigten außerdem durch Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht.

Paragraph dreißig.

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Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen durch die im Paragraphen zwölf erwähnten Zeitungen sowohl die regel⸗ mäßigen als die außergewöhnlichen Versammlungen, letztere, wenn er es für dienlich erachtet, oder wenn wenigstens zehn Actionaire, welche Inhaber von mindestens tausend Actien sind, schriftlich darauf antragen. Die Be⸗ kanntmachung soll mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung statt⸗ finden. Der Zweck der außergewöhnlichen Versammlungen soll im Einbe⸗ rufungsschreihen augegeben werdben.

In der General⸗Versammlung können abwesende Actionaire durch Vollmacht, jedoch nur durch stimmberechtigte Actionaire vertreten werden. Die Vollmachten sind dem Verwaltungsrathe am Tage vor der General⸗ Versammlung vorzulegen. Procuraträger einer Handlungsfirma können die⸗ selben Rechte ausüben, wie die Chefs der Handlung. Die innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse der General⸗Versammlung sind bindend für die nicht erscheinenden oder nicht vertretenen Actionaire, so wie für den

Verwaltungsrath. G

Der General⸗Direktor ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesell⸗

Dder General⸗Direktor muß mindestens fünf und zwanzig Actien der ese

Im Monat März jeden Jahres findet regelmäßig in Köln eine Ver⸗

rathes oder auch verantwortlichen Beamten entweder durch Vorzeigung der